Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

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De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

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1671 Kommentare

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Verfassungsbeschwerde

 

Einfache Frage, wurde die Verfassungsbeschwerde von Herrn Mollath jetzt vom BverfG zugelassen oder nicht?

 

Falls nein, warum nicht?

 

Warum wurde eine etwaige Nichtzulassung  von der sonst sehr mitteilungsfreudigen Verteidigung oder der Unterstützerszene bisher nicht der Öffentlichkeit mitgeteilt?

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Eine erleuchtende These, warum G.M. immer noch gegen seinen Willen weggesperrt wird, kann man hier lesen: http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/04/19/der-fall-mollath-die-anhorung-vom-18-4-2013-oder-der-kaiser-ist-nackt/ 

Hier schreibt Frau OStA a.D Gabriele Wolff mit Datum 27. April, um 21:48 Uhr: 

"Das Problem der StVK Bayreuth sind ihre eigenen früheren Routinebeschlüsse [meine Anmerkung: zur Fortführung der Unterbringung von G.M. in der forensichen Psychiatrie]. Die sollen nicht beschädigt werden, wenn es jetzt eine Freilassungsentscheidung gibt. Von der ich ausgehe."

 

Nun, diese, wie ich finde, messerscharfe kurze und knackige Analyse erklärt zumindest mir zum ersten Mal schlüssig, warum Gustl Mollath in Folge der letzten Anhörung der Vorwoche bis zum heutigen Tage, d.h. nach 8 Tagen immer noch nicht freigelassen wurde.  

 

Offenbar wird hier die Quadratur des Kreises versucht, und solange die nicht gelingt, bleibt alles beim Alten. Und das het dann wohl bis zum "SanktNimmerleinsTag".

 

Dieser Vorgehensweise wird m.E. vor allem deshalb Vorschub geleistet:

Negative persönlich Konsequenzen haben weder Richter, noch "Gut"achter, noch die verantwortlichen Politiker zu befürchten, denn alle halten sich an ein "rechtskräftiges" Urteil.  Dass dieses vollkommen (und nachgewiesenermaßen) unrechtmäßig zustandegekommen ist, hhmhh, tja nun, das ist ein eher zu vernachlässigender Schönheitsfehler...

Tssss...

 

 

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Einige Grundsätze aus der Medizin:

Für eine Prognose blicke ich zurück auf bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit, und berechne dann die Wahrscheinlichkeit, ob diese Situationen so wieder auftreten werden, wenn ja, wie oft etc.

 

Um also die Gefährlichkeit zu prognostizieren brauche ich irgendwelche Ereignisse in der Vergangenheit, die gezeigt haben, dass jemand gefährlich ist.

 

Nach der Webseite wurden in der cause Mollath bei allen Gutachten als Grundlage für die Prognose die Anlasstaten, d.h. Körperverletzung, Sachbeschädigung und Freiheitsberaubung gewertet. Weitere Erkenntnisse für eine Gefährlichkeit von dem Probanden existieren keine. Es gibt keinen tätlichen Angriff auf einen Mitpatienten etc., es gibt wohl nur angebliche verbale Provokationen.

 

In der Regel wird bei der Prognose für Gefährlichkeit zurückgeblickt auf einen Zeitraum von einem Jahr, vielleicht auch auf zwei. Hier wird auf eine Anlasstat zurückgeblickt, die sich vor beinahe 12 (in Worten: zwölf) Jahren ereignet hat. Die beiden anderen Taten liegen etwa 8 (in Worten acht) Jahre zurück. Seither gibt es keine weiteren Erkenntnisse für Gefährlichkeit des Herrn Mollath.

Es gibt nur eine Fortschreibung der Diagnose des Wahns und des unveränderten Zustands. Selbst wenn die Diagnose richtig wäre, wäre es nur korrekt (scheint aber in diesem Fall egal zu sein), wenn Herr Mollath entlassen werden würde. Jeder Mensch hat das Recht auf Krankheit und egal, welche psychiatrische Diagnose einem Menschen angehängt wird, er kann unbehandelt durch das Leben gehen, wenn er möchte.

 

OA Zappe hat im Termin gesagt, ohne Anlasstaten gäbe es keine Prognosegrundlage für die Gefährlichkeit.

 

Und abgesehen davon, die Ehe ist geschieden, der Schwarzgeldskandal aufgedeckt, es gibt einen Untersuchungsausschuss, wem sollte da Herr Mollath noch Autoreifen aufstechen sollen? Es gibt doch keinen Grund mehr ...

 

Irgendwann, spätestens nach Aufhebung des Urteils wird Herr Mollath entlassen werden. Diejenigen, die sich vielleicht heute fürchten, weil sie vielleicht an seiner Unterbringung oder sonstigem Unrecht beteiligt waren, sollten sich damit abfinden, dass sie irgendwann mit der Situation konfrontiert sein werden, dass sie Herrn Mollath auf der Straße begegnen. Die Entlassung wird kommen, früher oder später, jetzt oder in ein paar Monaten (aber dann doppelt peinlich für die Bayreuther). Und aufgrund der beiden Wiederaufnahmeanträge gibt es doch neue Fakten, die bei der Würdigung der medizinischen Gutachten berücksichtigt werden müssen, somit kann es nur zu einer Erledigterklärung führen.

 

Mir ist völlig unklar, warum die Strafvollstreckungskammer in der Presse unerwähnt bleibt. Der Termin war am 18.04., also vor über einer Woche.

Der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft wurde bereits am 22.03. durch die Anwältin ans Gericht gesendet. Warum überhaupt über die Anwältin? Besteht keine Verpflichtung beim Gericht, sich solch einen Antrag dann anzufordern? Lesen die Richter keine Zeitung?

 

Und Herrn Mollath nach dem Anhörungstermin bis zur Entscheidung so lange warten zu lassen, ist mindestens eine grobe Unhöflichkeit. Eine kurze Zwischeninformation, z. B. wir ziehen die Akten aus Regensburg bei - (oder warten auf Anweisung - äääh Information) - würde von einem respektvollen Umgang zeugen.

 

 

 

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Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden bei G. Mollath ist für mich nicht nachvollziehbar. Es ist auch verachtenswert, wenn es bestimmte Medien gibt, die dann noch auch einen am Boden Liegenden treten.

G. Mollath hat Schwarzgeldgeschäfte angezeigt, dafür wird er bis zum heutigen Tag schwerst bestraft.....weil er eine Gefahr für die Allgemeinheit sein soll.

Nun muß ich mich fragen, was passiert mit denen die Steuern in Millionenhöhe hinterziehen?  Sind sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Wiederholungstäter? Brauchen sie auch psychologische Gutachten?

Für mich ist derjenige  krank, der  riesige Vermögen besitzt und dann noch Steuern sparen will. Welchen Wahn würde da ein Herr Leipziger diagnostizieren?

Gibt es so einen steuerhinterziehenden Reichen der deshalb in der Forensik landete? Herr Zumwinkel bekam z.B. nur eine Bewährungsstrafe.

Es entsteht tatsächlich der Eindruck der Staat würde diese Personen schützen und diejenigen Personen die sie anzeigen wegsperren.

 

 

 

 

 

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Die Psychiatrie hat durchaus einen Sinn: wenn bspw. ein Täter im Zustand der schizophrenen Psychose nahe Angehörige tötet, weil er glaubt, diese seien vom Teufel besessen - dann ist er definitiv schuldunfähig und zu behandeln. 

 

Hieraus wurde jedoch offenbar eine "Gefährderverfolgung"  gebastelt, die "gefährliche" Menschen aussortieren will, bevor  diese Taten begehen, die eine rechtmäßig dauerhafte Unterbringung begründen können. 

 

Wie weit dieses strukturelle Defizit mittlerweile geht, hat auch der Untersuchungsausschuss nun aufzuklären. 

 

 

 

 

 

 

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Da war doch just die "Jauch-Sendung" in der ARD über die massiven Steuerhinterziehungen in der BRD-Schweiz.

Immerhin, Herr Schlötterer wurde gewürdigt. Sein zentraler Einsatz für Gustl Mollath, mit keiner Silbe gewürdigt... Prantl hätte auch das gebracht, wäre er nicht unterbrochen worden... Immerhin, es gab und gibt meist schlimmere Sendungen im Mainstream...

Gustl Mollath aber ist sofort freizulassen, aus illegitimer Forensik-Psychiatrie-Einweisung. Der Mensch hat Recht verdient!

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Neue Nachricht aus dem Wochenblatt: Die StVK Bayreuth hat entschieden, vielmehr eigentlich nicht entschieden. Bericht hier.

Henning Ernst Müller schrieb:

Neue Nachricht aus dem Wochenblatt: Die StVK Bayreuth hat entschieden, vielmehr eigentlich nicht entschieden. Bericht hier.

 

Die StVK hofft, daß in der Zwischenzeit, bis sie eine wie auch immer geartete Entscheidung treffen muss, das Regensburger LG die Wiederaufnahme zugelassen hat, damit sie nicht ihre eigenen Entscheidungen der Vergangenheit relativieren muss. 

Ein erbärmliches juristisches Theater von Justizjuristen....., 

 

5

 

Der ( alte ) Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

 

Da bin ich aber gespannt !

Dass diese Fragen nicht schon vorher gestellt wurden, ist mir unbegreiflich.

 

 

 

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Ein erster Kommentar: Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

 

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen „wacklig“ schien – damals hat er sie mündlich nach oben korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche.

Vgl. auch meine Stellungnahme oben im Update zum Beitrag.

Dann wollen wir doch mal übersetzen, was die StVK da hat verlautbaren lassen:

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen.

-> Die StVK hat die bisherigen Gutachten bzw. "Statusberichte" entweder nicht kritisch gewürdigt oder die - nach allem, was über die Inhalte bekannt ist - qualitativ unterirdische Herleitung der "Gefährlichkeit" akzeptiert.

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.
Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat.

-> Die StVK drückt sich damit um die Frage, ob die Unterbringung überhaupt verhältnismäßig ist, selbst wenn man von der mittlerweile als unwahrscheinlich zu betrachtenden Voraussetzung ausgeht, dass Mollath die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat. Die beiden Sachverständigen, die bisher mit Mollath tatsächlich länger gesprochen hatten (Simmerl und Pfäfflin), haben beide eine Gefährlichkeit verneint. Wie nun einer der beiden zu einem anderen Ergebnis kommen soll, bleibt wohl das Geheimnis der StVK. Selten hat sich eine Institution so deutlich selbst entlarvt in ihrem Willen, ihrer Aufgabe nicht nachzukommen wie die StVK Bayreuth mit dieser Erklärung.

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

-> Die StVK schert sich einen Dreck um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, nach denen sie auch im Vollstreckungsverfahren zur Sachaufklärung und Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist. Sie will weder Leipziger  bloßstellen, der sich als Aktenhengst entpuppt hat und seine "Gutachten" aufgrund von Bespitzelungen  und illegalen Abhörmaßnahmen erstellt noch "Sie kommen hier nie wieder raus"-Ex-Richter Brixner vom Rotarier-Spinnennetz Nürnberg, gegen den die Beweise wegen Rechtsbeugung um Potenzen klarer sind als die "Beweise", die Mollaths Straftaten belegen sollen.

Statt dessen zieht sie den Schwanz ein, geht in Deckung und versucht mit durchsichtigen Tricks das Verfahren so lange zu verzögern, bis die Entscheidung über die Wiederaufnahmeanträge da ist. Weg mit dem Schwarzen Peter - Beamtenmikado in Vollendung: wer sich zuerst bewegt, hat verloren.

Es geht ja nur um Freiheitsberaubung, Kinkerlitzchen also ...

 

Mein Name schrieb:

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

-> Die StVK schert sich einen Dreck um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, nach denen sie auch im Vollstreckungsverfahren zur Sachaufklärung und Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist.

Leute, regt Euch wieder ab  -  dass die Urteilsfeststellungen zu den Anlasstaten ggf. im Wiederaufnahmeverfahren falsifiziert werden können und auch nur dort (und auch nicht zur Disposition der Staatsanwaltschaft stehen, wovon auch immer diese in ihrem Wiederaufnahmeantrag ausgegangen sein mag), ist juristisch leider das Selbstverständlichste von der Welt. Kann man eigentlich auch als Laie drauf kommen, dass es nicht sein kann, dass die Strafvollstreckungskammer alle Jahre wieder in einer Art neuer Hauptverhandlung  -  ohne wäre ja wohl noch schlimmer  -  die Beweisaufnahme von damals wiederholen muss (nennen tut man das dann technisch "Rechtskraft").

Ja, ich weiß, Herr Garcia behauptet hier seit längerem mit Verve das Gegenteil. Aber ausweislich dessen eigener Webseite (blog.delegibus.com) entdeckt der auch sonst immer weltexklusiv irgendwelche Rechts-, Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeiten bis hin zur Totalnichtigkeit des StGB, nach denen hinterher zu Recht kein Hahn mehr kräht. Ist ja auch nicht verboten, darf man halt einfach nicht alles glauben.

Ist doch auch alles halb so wild. Wenn Mollath jetzt nur halb so vernünftig ist wie alle, die ihn sprechen können, zu glauben wissen, dann muss er sich doch bloß mal gründlich explorieren lassen, statt sich allem zu verweigern, und dann wird das schon herauskommen (selbst wenn man von den Anlasstaten ausgeht: dann soll der jetzige Gutachter eben schreiben, die 7 Jahre Bezirkskrankenhaus hätten M. offenbar gutgetan und jetzt sei er jedenfalls gesund bzw. ungefährlich). Und wenn M. dazu aus Prinzip nicht bereit ist, muss er eben warten, bis es im Wiederaufnahmeverfahren eine Entscheidung zu seinen Gunsten gibt, so ewig wird das schon auch nicht mehr dauern.

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Heiliger Bimbam schrieb:

Mein Name schrieb:

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

-> Die StVK schert sich einen Dreck um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, nach denen sie auch im Vollstreckungsverfahren zur Sachaufklärung und Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist.

Leute, regt Euch wieder ab  -  dass die Urteilsfeststellungen zu den Anlasstaten ggf. im Wiederaufnahmeverfahren falsifiziert werden können und auch nur dort (und auch nicht zur Disposition der Staatsanwaltschaft stehen, wovon auch immer diese in ihrem Wiederaufnahmeantrag ausgegangen sein mag), ist juristisch leider das Selbstverständlichste von der Welt. Kann man eigentlich auch als Laie drauf kommen, dass es nicht sein kann, dass die Strafvollstreckungskammer alle Jahre wieder in einer Art neuer Hauptverhandlung  -  ohne wäre ja wohl noch schlimmer  -  die Beweisaufnahme von damals wiederholen muss (nennen tut man das dann technisch "Rechtskraft").

 

Auch als Laie kann man aber auch darauf kommen, dass man nicht unbedingt das glauben muss, was Sie jetzt gerade von sich gegeben haben. Denn dann gäbe es keine Entscheidungen der StVK über Fehleinweisungen. Stimmt's?

WR Kolos schrieb:

Auch als Laie kann man aber auch darauf kommen, dass man nicht unbedingt das glauben muss, was Sie jetzt gerade von sich gegeben haben. Denn dann gäbe es keine Entscheidungen der StVK über Fehleinweisungen. Stimmt's?

Nein, stimmt nicht: Die Rechtsprechung zu den "Fehleinweisungen" betrifft  -  aus dem von mir angeführten Grund  -  gerade nicht die Frage der Begehung der Anlasstaten.

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Heiliger Bimbam schrieb:

WR Kolos schrieb:

Auch als Laie kann man aber auch darauf kommen, dass man nicht unbedingt das glauben muss, was Sie jetzt gerade von sich gegeben haben. Denn dann gäbe es keine Entscheidungen der StVK über Fehleinweisungen. Stimmt's?

Nein, stimmt nicht: Die Rechtsprechung zu den "Fehleinweisungen" betrifft  -  aus dem von mir angeführten Grund  -  gerade nicht die Frage der Begehung der Anlasstaten.

 

Stimmt nicht? Aber die Rechtsprechung zu den "Fehleinweisungen" betrifft doch das, was Sie für "juristisch leider das Selbstverständlichste" halten und man als Rechtskraft nennen "tut": Freispruch + Einweisung (= Urteilstenor). Oder nicht?

Die zur Anlasstat getroffenen Feststellungen sind Bestandteil der Urteilsgründe. Werden auch Urteilsgründe von der Rechtskraft erfasst? Oder gar, soweit ich Sie verstanden habe, werden nur Urteilsgründe (= Anlasstat) von der Rechtskaft erfasst?

Heiliger Bimbam schrieb:

Ja, ich weiß, Herr Garcia behauptet hier seit längerem mit Verve das Gegenteil. Aber ausweislich dessen eigener Webseite (blog.delegibus.com) entdeckt der auch sonst immer weltexklusiv irgendwelche Rechts-, Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeiten bis hin zur Totalnichtigkeit des StGB, nach denen hinterher zu Recht kein Hahn mehr kräht. Ist ja auch nicht verboten, darf man halt einfach nicht alles glauben.

Ich habe mich zu der von Ihnen, "Heiliger Bimbam" (Sockenpuppe?), genannten Frage im De-legibus-Blog nicht geäußert und nach meiner Erinnerung auch sonst nirgends. Wenn Ihnen die Argumentation in meinem Beitrag zur Fehleinweisungsfrage (http://blog.delegibus.com/2013/04/21/gustl-mollath-und-die-kammer-des-sc...) unklar sein sollte, dann sagen Sie mir die Stelle, die Sie meinen, und ich kläre gerne das Mißverständnis auf.

Mein letzter Beitrag http://blog.delegibus.com/2013/04/28/zehn-jahre-gefangnis-wegen-lesens-e... scheint Sie beeindruckt zu haben. Aber Sie scheinen nicht verstanden zu haben, daß der Völkerrechtsverstoß in diesem Verfahren nicht von mir, sondern vom BGH "entdeckt" worden ist. Mein Beitrag weicht nur insoweit von der Meinung des BGH ab, als dieser meint, der Verstoß sei geheilt worden.

"hinterher zu Recht kein Hahn mehr kräht" ist schön formuliert. Zuerst ("weltexklusiv", würden Sie sagen) ist im Beitrag http://blog.delegibus.com/2012/12/14/fall-mollath-wenn-die-welle-des-jou... darauf hingewiesen worden, daß die Enthüllung der Reporterin Lakotta hinsichtlich des Attests im Fall Mollath den Wiederaufnahmegrund der falschen Urkunde belegte. Diesen Wiederaufnahmegrund hat nun auch die Staatsanwaltschaft an erster Stelle ihres Antrags genannt, mit weitgehend gleicher Begründung. Auch sonst werden die im Blog vertretenen Meinungen durchaus durch die weitere Entwicklung bestätigt. So habe ich im BGH-Besetzungsstreit die Meinung vertreten, daß der Präsidiumsbeschluß rechtmäßig war und der 2. Strafsenat falsch lag. Das BVerfG hat es mit ähnlicher Begründung ebenso gesehen.

Ich freue mich, wenn Sie unserem Blog weiterhin treu bleiben. Nur ein bißchen genauer lesen sollten Sie.

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Heiliger Bimbam schrieb:

 

Leute, regt Euch wieder ab  -  dass die Urteilsfeststellungen zu den Anlasstaten ggf. im Wiederaufnahmeverfahren falsifiziert werden können und auch nur dort (und auch nicht zur Disposition der Staatsanwaltschaft stehen, wovon auch immer diese in ihrem Wiederaufnahmeantrag ausgegangen sein mag), ist juristisch leider das Selbstverständlichste von der Welt.

 

Ich sehe das grundsätzlich auch so. Es kann ja nicht sein, dass eine Strafvollstreckungskammer im Freibeweisverfahren - womöglich  noch parallel zum Wiederaufnahmeverfahren - jedes Jahr bwz. im 64-er alle sechs Monate das Verfahren neu durchkauen muss.

Das ist gesetzlich so nicht vorgesehen.

Letztlich streiten hier 2 Grundsätze: Der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und der Grundsatz der Rechtskraft.

Letzteres würde meiner Meinung nach im Strafvollstreckungsverfahren zugunsten der materiellen Gerechtigkeit nur dann durchbrochen werden, wenn offenkundig wäre, dass die Anlasstaten nicht vorgelegen hätten. Diese Offenkundigkeit sehe ich hier - im Gegensatz zu vielen anderen - nicht. Es geht u.a. um die Glaubwürdigkeit Petra Mollaths. Da sie sich im Vorfeld selbst nicht dazu geäußert hat, kann ihre Glaubwürdigkeit nur in einem neuen Verfahren beurteilt werden. Das ist eigentlich eine juristische Selbstverständlichkeit und es wundert mich, dass so viele ihre Augen davor verschließen.

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Gastkommentator schrieb:

Letzteres würde meiner Meinung nach im Strafvollstreckungsverfahren zugunsten der materiellen Gerechtigkeit nur dann durchbrochen werden, wenn offenkundig wäre, dass die Anlasstaten nicht vorgelegen hätten. Diese Offenkundigkeit sehe ich hier - im Gegensatz zu vielen anderen - nicht.

 

Falsch.

Prof. Pfäffin selbst hatte zwar eine wahnhafte Störung attestiert, weil er vom Fakt der Taten ausgehen muß, aber auch:

"...Ungeachtet dieser Feststellung müsste im Gutachten selbstverständlich darauf aufmerksam gemacht werden, wenn im Rahmen der Untersuchung Informationen auftauchten, die zum Zeitpunkt des Einweisungsurteils noch nicht bekannt waren und die Zweifel an der Täterschaft des Begutachteten begründen.."

Und diese Zweifel an der Täterschaft, diese neuen Informationen, die Zweifelbegründen (Wiederaufnahmeantrag sogar der Staatsanwaltschaft), soll der Gutachter jetzt auf Anweisung des Richters ignorieren.

 

 

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"....Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat...."

 

Soll das tatsächlich heißen, man soll von Faustschlägen und blutenden Wunden bei der Körperverletzung ausgehen, der Erfindung Brixners?

Obwohl im hausärtzlichen Attest, einem schriftlichen Beweis, von dieser Schwere überhaupt keine Rede ist?

 

 

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Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kristallkugel hat Herr Mollath in die Forensik gebracht.

(Ohne wäre es doch "nur" zu Bußgeld/ evt. Bewährungsstrafe gekommen - oder?)

Die Kristallkugel hat Herr Mollath absurd lange schmorren lassen.

Und die Kristallkugel soll Herr Mollath wieder rausbringen....

Kann es sein, dass ein paar anderen wegen der Kristallkugel und nicht wegen ihrer Taten in der Forensik sitzen?

Möchte man sicher sein, dass man sich wieder von der Kristallkugel bedienen kann?

Wenn ja, muss die Kristallkugel auf seinem Podest bleiben.

Viele Fälle haben keine öffentliche Aufmerksamkeit. Wenn die Kristallkugel aber heillig bleibt, braucht man keine Lawine zu befürchten.

Die psychiatrische Krankenhäuser bleiben voll, die Zwangsbehandlungen können fortgesetzt werden und die Kristallkugel entscheidet, wer als nächstes dran ist. Halleluja.

Gruss

Tine Peuler

5

Gast schrieb:

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

 

 

Hallo Frau Peuler,

bei sogenannten Prognosegutachten wird diese Formulierung für den Gutachtensauftrag meines Wissens häufig verwendet. Logischerweise kann diese Beurteilung nur ein Blick in eine Kristallkugel sein, auf wissenschaftlicher Basis.

 

Ich sehe die Entscheidung für Mollath gar nicht negativ. Der Gutachter soll sich zwar an die festgestellten Anlasstaten halten, hinsichtlich der Taten, die -auch- für die Diagnose wichtig waren (Stichwort: Schwarzgeldwahn) kann der Gutachter durchaus neue Tatsachen berücksichtige.

 

Das ist jedenfalls meine Lesart.

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Gast schrieb:

Gast schrieb:

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

 

 

 

Hallo Frau Peuler,

bei sogenannten Prognosegutachten wird diese Formulierung für den Gutachtensauftrag meines Wissens häufig verwendet. Logischerweise kann diese Beurteilung nur ein Blick in eine Kristallkugel sein, auf wissenschaftlicher Basis.

 

Ich sehe die Entscheidung für Mollath gar nicht negativ. Der Gutachter soll sich zwar an die festgestellten Anlasstaten halten, hinsichtlich der Taten, die -auch- für die Diagnose wichtig waren (Stichwort: Schwarzgeldwahn) kann der Gutachter durchaus neue Tatsachen berücksichtige.

 

Das ist jedenfalls meine Lesart.

Wenn so ein Gutachterauftrag so häufig vergeben wurde, weshalb wurde so ein Auftrag nicht die ganzen Jahre erteilt ? Dann wäre beim Blíck in die Kristllkugel etwas anderes auch schon einmal herausgekommen.

 

 

 

 

4

@Gast schrieb:

Logischerweise kann diese Beurteilung nur ein Blick in eine Kristallkugel sein, auf wissenschaftlicher Basis. 

Wieso hat man Gesetze, wenn alles von einer Kristallkugel entschieden werden soll? Egal welche Straftat oder vielleicht überhaupt eine Straftat begangen worden ist.

Dass ein Massenmörder mit diesem hellseherischen Prinzip konfrontiert wird, kann man nachvollziehen. Sollte in diesem Fall die Gefährlichkeitsprognose vom Richter heißen: "Taten wie bisher", ist sie ernst zu nehmen.

Denke, dass man sich jahrelang gut und fleißig von Gutachtern bedient hat, ohne auf die Schwere der Straftaten zu achten. Eine Vermutung.

Sollte man generell die Macht der Kristallkugel infrage stellen, dann besteht Lawinengefahr. 

Finanziell gesehen nicht anstrebenswert, mitmenschlich gesehen schon.

Gruss

Tine Peuler

4

M. Deeg schrieb:

Rechtsuchende finden keinen Schutz.

Das sehen sie aber vollkommen falsch.

Die Rechtssuchenden Richter Eberl und Dr. Leipziger haben bei der StA Augsburg sehr wohl Schutz gefunden. Zumindest vorläufig.

Ironiemodus aus.

 

5

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Soweit ich die Gesetzgebung verstehe, dann zählt die Gefährlichkeitsprognose von Brixner (eine fragwürdige Gefährlichkeitsprognose)

Diese kann dann im Laufe der Jahre von den Gutachtern bestätigt oder aufgehoben werden, mit Blick auf der Verhältnismäßigkeit.

Wenn ich lese, was der Sachverständiger in seiner Kristallkugel sehen soll, frage ich mich, wie viel künstlerische Freiheit er eigentlich hat.

"Welcher Art Straftaten"

Es kann doch nicht sein, dass er plötzlich Mord, Kindesmissbrauch od. ähnliches einbringen darf?

Andereseits steht "welchen Schweregrad sie haben werden."

Nach dieser Logik kann man wegen einer Prügelei ins Forensik gehen und als Mörder entlassen werden?

So ganz verstehe ich es nicht.

Gruss

Tine Peuler

 

5

Der Hinweis der StrVK bei der sachverständigen Begutachtung weiterhin davon auszugehen, dass Herr Mollath die ihm zur Last gelegten Anlasstaten begangen habe, verletzt das "Gebot bestmöglicher Sachaufklärung". Mit diesem Hinweis schränkt die StrVK die Sachaufklärung in unzulässiger Weise ein.

Ohne Anlasstaten keine Gefährlichkeit. Das ist in etwa die Aussage der Sachverständigen aus der Anhörung. Für die bestmögliche Sachaufklärung wäre es also von nicht unerheblicher Bedeutung dies gutachterlich aufzuklären. Denn sollte die ärztliche Gefährlichkeitsprognose einzig und allein aus der Begehung der Anlasstaten hergeleitet werden und sollten die Anlasstaten zugleich die einzige Grundlage für die Krankheitsdiagnose sein, dann wäre das ein Beleg für den klassischen Zirkelschluss. Mit dem Wegfall der Anlasstaten wäre Herr Mollath also nicht nur ein völlig harmloser Irrer, sondern vielmehr auf wundervolle Weise spontan geheilt, nicht durch Psychiater, sondern durch Richter.

Ob ein ärztliches Gutachten auf einem Zirkelschluss beruht, ist für einen Strafvollstreckungsrichter nicht immer ohne Weiteres erkennbar. Ein Zirkelschluss macht aber das Gutachten unbrauchbar. Daher wäre die Kammer nach dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gehalten, das Gutachten alternativ für den Fall in Auftrag zu geben, dass die Anlasstaten (alternativ und kumulativ) nicht begangen wurden.

Eines noch zur Sachaufklärung: Für den Fall, dass die Anlasstaten begangen wurden, stellt sich auch die Frage, inwieweit der ärztliche Gutachter ausschließen kann bzw. für wahrscheinlich hält, dass die diagnostizierte Erkrankung mit Fremdgefährdung, die Folge von Trennung und Scheidung ist und sie durch bloßen Zeitablauf nach sieben Jahren selbständig heilen kann. Auch könnte man daraus einige Maßnahmen zur Vermeidung einer gegebenenfalls bestehenden Wiederholungsgefahr ableiten.

Der Zahnarzt Braun hat 2011 laut Mollath blog Prf. Pfäfflin angezeigt.

Weshalb interessiert das nicht das Gericht  ?

 

 

5

Gast schrieb:

Der Zahnarzt Braun hat 2011 laut Mollath blog Prf. Pfäfflin angezeigt.

Weshalb interessiert das nicht das Gericht  ?

 

 

Weil Mollath schon vor geraumer Zeit den vorsitzenden Richter angezeigt hat. Das wird aber nicht als Befangenheitsgrund angenommen...

4

Sehr geehrte Kommentatoren,

falls Sie es noch nicht bemerkt haben: Ich habe heute früh schon die neue Entscheidung der StVK des LG Bayreuth und die Presseerklärung der Verteidiger oben in einem Update (29.04.) zu meinem Beitrag eingestellt. Ich habe die Entscheidung dort auch schon kurz kommentiert.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

So negativ ist der Beschluss für Mollath nicht, wenn man mal davon absieht, dass das Gutachten frühestens in 8 Wochen zur Verfügung steht und damit wohl keine Rolle mehr spielt (man kann ja wohl von einer positiven Entscheidung zum Wiederaufnahmeantrag ausgehen). Hinzu kommt, dass selbst bei positivem Beschluss die Staatsanwaltschaft noch Beschwerde einlegen könnte und diese Beschwerde wiederum aufschiebende Wirkung hätte!

 

1) Die von der Vollstreckungskammer gewählte Formulierung ist durchaus üblich bei normalen Vollstreckungssachen, wenn es um eine vorzeitige Entlassung (Halbstrafe / Zweidrittel) geht. Kann man sicher auch beim Maßregelvollzug so formulieren.

2) Anders als Mollaths Anwälte meinen, gibt die Kammer dem Gutachter keine "psychische Krankheit" vor, wenn sie nach seiner Gefährlichkeit fragt. Vorgegeben werden lediglich die Anlasstaten (also Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau sowie Sachbeschädigung). Offen bleibt, ob Mollath hierbei psychisch krank war und ggf. noch krank ist.

3) Der Gutachter kann als Zusatztatsachen auch andere Erkenntnisse verwerten, die er als normaler Bürger (und nicht als Sachverständiger) erfahren hat. Hier bietet es sich für die Anwälte an, dem Gutachter Pfäfflin die neuen Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft Regensburg wie auch den Revisionsbericht der HVB  zukommen zu lassen. Die neuen Ermittlungsergebnisse belegen jedenfalls, dass es zu keinem Zeitpunkt einen Schwarzgeldwahn Mollaths gegeben hat (weder jetzt noch früher) und dass es auch keine Wahnausweitung auf unbeteiligte Nachbarn (Wörthmüller) gegeben hat. Sollte der Gutachter die angebotenen Zusatzdokumente ignorieren, so kann er zumindest bei der Anhörung hierzu dezidiert befragt werden. 

4) M.E. ist es damit keinem Mediziner (nicht einmal dem böswilligsten Psychiater) möglich, irgendein Wahnsystem zu konstruieren bzw. zu diagnostizieren. Weder jetzt noch früher gab es diese Paranoia. Zwar will die Kammer vom externen Gutachter Pfäfflin wohlweislich gar nicht wissen, ob Mollath unter krankhaftem Wahn leidet, jedoch muss der Gutachter selbstverständlich für seine Prognose zunächst einmal feststellen, ob der Proband ein Wahnsinniger ist oder ein ganz normaler Straftäter, der eben mal im Rahmen einer Scheidungsauseinandersetzung seine Ehefrau verprügelt hat. Das gilt auch für ein reines Prognosegutachten, das die Kammer jetzt wohl angefordert hat.

5) Der Wegfall des paranoiden Wahnsystems ist aber entscheidend für die Prognose bzw. Gefährlichkeit Mollaths. Das Gutachten wird mit Wegfall der Paranoia reduziert auf ein ganz normales Prognosegutachten eines ganz normalen Straftäters. Es kann keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass Herr Mollath, dem man jetzt psychische Gesundheit bescheinigen muss (wegen Wegfall des Schwarzgeldwahns) keinerlei Gefahr mehr für seine Umgebung darstellt. Die einmalige Körperverletzung hat - die Vorgaben der Kammer zugrundegelegt - eben im Rahmen eines Trennungskonfliktes in einer Ausnahmesituation stattgefunden. Es gibt keinerlei Hinweise für eine auch nur minimale Wiederholungswahrscheinlichkeit. Sämtliche anderen, von Leipziger vorgebrachten Indizien für Krankheit sind lächerlich und haben in einem seriösen Gutachten nichts zu suchen (Telefonverhalten etc.).

6) Herr Mollath muss etwas auf die Exploration von Pfäfflin vorbereitet werden. Selbstverständlich darf er bei seiner Behauptung bleiben, dass es Schwarzgeldschiebereien der Petra-Mollath-Bande gab und dass er -wegen der Nachbarschaft - der Ansicht war, auch der Psychiater Wörthmüller könne eventuell beteiligt sein. Er kann auch weiterhin die Taten abstreiten, die er nicht begangen hat. Er kann auch erklären, warum er sich nicht therapieren ließ: er hat keinen Schwarzgeldwahn, weder bezogen auf die bekannten Kreise noch auf Dritte. Alles, was er damals behauptet hat, ist mittlerweile durch die Nachermittlungen der Staatsanwaltschaft bestätigt. (Normalerweise ist die Ablehnung jeglicher Therapie natürlich ein gewisses K.O.-Kriterium für eine Freilassung, da hieraus stets auf weitere Gefährlichkeit geschlossen wird).

7) Er sollte aber tunlichst nicht auf weitere Personen der Justiz oder Forensik schimpfen (auch wenn dies noch so nachvollziehbar wäre), da daraus allzu leicht Herrn Mollath ein "Verschörungswahn" angedichtet werden könnte, der ihn wiederum gefährlich machen könnte für alle Justiz- und Klinikangehörige.

 

 

Ganz am Rande und etwas ironisch:

Wenn die Tat sich wiederholen sollte, so müsste Herr Mollath mit seinem ausgeprägten Gerechtigkeitssinn erst mal wieder eine Partnerin finden, die Steuerhinterziehung betreibt, und er müsste wieder das Pech haben, dass seine Strafanzeigen nicht für ernst genommen werden, und Steuerbehörden, denen Schwarzgeld in der Schweiz völlig egal ist. Diese Häufung von Zufällen erscheint ausgeschlossen, zumal auch Finanzbehörden und Justizbehörden mittlerweile sensibilisiert sind und bei erneuter Anzeige von weiteren Schwarzgeldschiebereien sicher Herrn Mollath diesmal Glauben schenken dürften, es also zu gar keiner Eskalation käme.

 

 

4

Jedem Beobachter mit etwas beruflichen Bezug zum Thema war klar, dass die zuständige StVK keine Beurteilung der "weiteren Gefährlichkeit" ohne sachverständige Unterstützung vornehmen wird.

 

Herr Mollath hätte die Möglichkeit gehabt, sich unter transparenten Bedingungen von einem Gutachter oder einer Gutachterin - ggf. auch aus dem deutschsprachigen Ausland - und mit Einfluss auf die Auswahl der Person des Gutachters begutachten zu lassen.

 

Dies wurde abgelehnt. Ob hier anwaltlicher Rat oder "Beratungsresistenz des Mandanten" maßgeblich waren, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden.

 

Völlig absurd ist, dass der psychiatrische Sachverständige den Revionsbericht der Hypobank - in Orginalform - mit berücksichtigen soll. Jeder psychiatrische Sachverständige würde - zurecht - abgelehnt werden, wenn er selbst versucht einen internen Bankenrevisionsbericht auf seine Richtigkeit und seine Aussagekraft zu bewerten. Hierzu verfügt der Psychiater definitiv über keine Fach- oder Sachkenntnis!

 

Es wüssten dem Gutachter hier zumindest eine abschließende Bewertungen der Steuerbehörden - vergleichbar einem kriminalpolizeilichen Schlussbericht - oder besser noch, eine abschließende Bewertung der Wirtschaftsabteilung einer StA vorgelegt werden.

 

Wenn sich jetzt in Foren über die Person Pfäfflin beklagt wird, darf nicht übersehen werden, dass man schon längst einen anderen Psychiater im Verfahren hätte haben können.

 

Nur am Rande soll angemerkt werden, dass auch schon längst andere Psychiater Rückschlüsse aus dem Verhalten in einer Klinik hätten ziehen können, wenn Herr Mollath sich einer Verlegung in eine andere Klinik nicht widersetzt hätte.

 

Weiterhin gehe ich davon aus, dass das LG Regensburg, sollte es zu einer neuen Hauptverhandlung kommen, selbst einen neuen psychiatrischen Sachverständigen beauftragen wird.

 

 

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Heinz B. schrieb:

Völlig absurd ist, dass der psychiatrische Sachverständige den Revionsbericht der Hypobank - in Orginalform - mit berücksichtigen soll. Jeder psychiatrische Sachverständige würde - zurecht - abgelehnt werden, wenn er selbst versucht einen internen Bankenrevisionsbericht auf seine Richtigkeit und seine Aussagekraft zu bewerten. Hierzu verfügt der Psychiater definitiv über keine Fach- oder Sachkenntnis!

Es wüssten dem Gutachter hier zumindest eine abschließende Bewertungen der Steuerbehörden - vergleichbar einem kriminalpolizeilichen Schlussbericht - oder besser noch, eine abschließende Bewertung der Wirtschaftsabteilung einer StA vorgelegt werden.

 

Mir scheint eher ihre Argumentation völlig absurd. Der Psychiater braucht überhaupt keine Fach- und Sachkenntnisse, weil es medizinisch (und juristisch) gesehen nicht im geringsten darum geht, ob der HVB-Revisionsbericht nun richtig ist und welche Aussagekraft er hat. Es ist auch völlig gleichgültig, ob nun irgendwelche Steuersünder gefasst wurden und ob die Steuerbehörden daraufhin einen Abschlussbericht vorgelegt haben oder noch vorlegen werden.

Vielmehr geht es ausschließlich darum, dass Experten der betroffenen Bank mit ihrem Bericht bewiesen haben, dass Mollath mit seinem Verdacht auf Schwarzgeldgeschäfte, mit seinem "Schwarzgeldwahn" nicht alleine dasteht. Für die medizinische Diagnose eines Wahns fehlt es somit am entscheidenden Merkmal, nämlich der Diskrepanz zwischen Wirklichkeit und Wahrnehmung. Was auch andere Menschen, zumal Banker und ausgewiesene Experten, so wahrnehmen ("es gab Unregelmäßigkeiten im Bankgeschäft"), kann definitionsgemäß kein Wahn sein. Selbst wenn sich letztendlich in einem "Abschlussbericht" der Steuerbehörden oder der Wirtschaftsabteilung der StA die Feststellung finden würde, dass sich nichts von alledem beweisen ließ, so wäre dies allenfalls ein Beleg dafür, dass Mollath - wie auch die HVB-Revisoren - einem nachvollziehbaren Irrtum aufgesessen sind.

Im Endergebnis wäre das genauso wie im Falle der Nachbarschaft von Gutachter Worthmüller mit diesem Schwarzgeldschieber. Die StA hat in ihrem Wiederaufnahmeantrag festgestellt, dass Herr Wörthmüller zwar nicht zu der Schwarzgeldschieberbande gehört, jedoch die räumliche Nähe und die Kontakte des Herrn W.  zu diesem Nachbarn schon eine rationale Erklärung für den Irrtum des Herrn Mollath liefert. Von Wahn deshalb keine Spur.

 

Selbstverständlich muss ein Gutachter jetzt ZWINGEND diese neuen, durch die Staatsanwaltschaft ermittelten Umstände als Zusatztatsachen mitberücksichtigen. Hierbei genügt es völlig, dass andere, vernünftige Menschen den angeblichen Wahn als Realität wahrnehmen (nämlich Schwarzgeldverschiebereien) bzw. zumindest als logisch erklärbar (Nachbarschaft, Befangenheit). Wenn andere Menschen die gleichen Dinge, die Mollath anprangert, ebenfalls als Realität wahrnehmen oder zumindest als rational erklärbar, so kann es sich per definitionem nicht um einen Wahn handeln. Oder glauben Sie an eine Massenpsychose, die auch die Staatsanwaltschaft Regensburg befallen hat?

Wie auch immer, eine Nichtberücksichtigung dieser Zusatztatsachen unter den jetzigen Umständen wäre ein äußerst grober, ja geradezu vorsätzlicher ärztlicher Fehler, der mit Sicherheit zu Strafanzeigen und auch zur Überprüfung der Approbation führen kann. Herr Pfäfflin hat ja schon eine erste Strafanzeige am Hals, er wird sich einen solch schweren ärztlichen Kunstfehler zum jetzigen Zeitpunkt nicht erlauben.

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Heinz B. schrieb:

Jedem Beobachter mit etwas beruflichen Bezug zum Thema war klar, dass die zuständige StVK keine Beurteilung der "weiteren Gefährlichkeit" ohne sachverständige Unterstützung vornehmen wird.

 

Herr Mollath hätte die Möglichkeit gehabt, sich unter transparenten Bedingungen von einem Gutachter oder einer Gutachterin - ggf. auch aus dem deutschsprachigen Ausland - und mit Einfluss auf die Auswahl der Person des Gutachters begutachten zu lassen.

 

Dies wurde abgelehnt. Ob hier anwaltlicher Rat oder "Beratungsresistenz des Mandanten" maßgeblich waren, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden.

 

Völlig absurd ist, dass der psychiatrische Sachverständige den Revionsbericht der Hypobank - in Orginalform - mit berücksichtigen soll. Jeder psychiatrische Sachverständige würde - zurecht - abgelehnt werden, wenn er selbst versucht einen internen Bankenrevisionsbericht auf seine Richtigkeit und seine Aussagekraft zu bewerten. Hierzu verfügt der Psychiater definitiv über keine Fach- oder Sachkenntnis!

 

Es wüssten dem Gutachter hier zumindest eine abschließende Bewertungen der Steuerbehörden - vergleichbar einem kriminalpolizeilichen Schlussbericht - oder besser noch, eine abschließende Bewertung der Wirtschaftsabteilung einer StA vorgelegt werden.

 

Wenn sich jetzt in Foren über die Person Pfäfflin beklagt wird, darf nicht übersehen werden, dass man schon längst einen anderen Psychiater im Verfahren hätte haben können.

 

Nur am Rande soll angemerkt werden, dass auch schon längst andere Psychiater Rückschlüsse aus dem Verhalten in einer Klinik hätten ziehen können, wenn Herr Mollath sich einer Verlegung in eine andere Klinik nicht widersetzt hätte.

 

Weiterhin gehe ich davon aus, dass das LG Regensburg, sollte es zu einer neuen Hauptverhandlung kommen, selbst einen neuen psychiatrischen Sachverständigen beauftragen wird.

 

 

 

Es ist auf der einen Seite verständlich, dass die StvK sich SV-Rat holt. Sie kann sich ja ohne triftige Begründung nicht über bisherige SV-Gutachten hinwegsetzen. Die triftige Begründung kann die StVK wegen mangelndem eigenen Sachverstand nicht formulieren. Deshalb muss sie bisherige GA mit einem neuen GA sozusagen erschlagen.

Auf der anderen Seite kann man Mollaths Position aber schon nachvollziehen. Er sagt, dass es von Anfang an keinen Grund für eine psych. Begutachtung gab, womit er nach allem was bisher bekannt ist, vermutlich ziemlich richtig liegt. Wieso sollte er jetzt einer Begutachtung zustimmen, wo er die doch schon die ganze Zeit ablehnte?

Aber rechtskräftig ist in Bayern halt rechtskräftig, da können unversehrte Leichen auftauchen - die Verurteilung wg. Mord bleibt selbstverständlich.

5

Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin soll wieder die Gefährlichkeitsprognose von Brixner bestätigen oder tilgen. Die Prognose im Urteil heißt Taten wie bisher.

1. Gewalt gegen Ehefrau fällt schon mal weg. Herr Mollath hat keine mehr.

2. Sachbeschädigung. Kein Mensch sitzt in der Forensik wegen Sachbeschädigung - oder doch?

Wenn Dr. Pfäfflin den Schmarn letztes Mal nicht erkennen konnte, wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass er ihn diesmal einsieht?

Gruss

Tine Peuler

5

Kurze Frage:

Wie war nochmal die letzte "Entscheidung" der StVK Bayreuth in der causa Mollath?

 

Wenn ich mich recht entsinne doch so:

Dem Antrag auf erneute Begutachtung wird nicht stattgegeben.

Die Kammer erkennt, dass aufgrund unveränderter Datenbasis keine neuen Erkenntnise zu erwarten sind.

 

Und heute?

Der Kammer geht der Arsch auf Grundeis. Also erkennt die Kammer, dass nur eine erneute Begutachtung sie temporär von dem Entscheidungszwang befreit. Aber die Datenbasis wird vornherin als unverändert vorrausgesetzt.

 

Spinn ich oder die?!?

 

Der letzte Entscheid von denen war eine Ablehnung einer Begutachtung!!!!!!

Und jetzt wollen die eine..

 

5

Damals ging es um Begutachtung mit Exploration. Jetzt geht es um eine ergänzende Stellungnahme ohne Exploration, eine Art Aktengutachten. Warum es zu ersterer nicht kam, schrieb ich in http://blog.delegibus.com/2013/04/14/fall-mollath-bewegt-sich-der-fels-i... :

Quote:

Am 29. November 2012 beantragt die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth bei der Strafvollstreckungskammer, ein neues – externes – psychiatrisches Gutachten einzuholen. Am selben Tag faßt der Landtag – ohne Gegenstimmen und mit einer Enthaltung – eine Resolution, mit der er diesen Antrag begrüßt. Gustl Mollath teilt in den Medien mit, er sei erfreut und zu der Neubegutachtung bereit. Das Explorationsgespräch müßte aber in einer Weise vorgenommen werden, die eine nachträgliche Verfälschung ausschließe, also mit Zeugen (das hatte er schon im Jahr 2005 gefordert und es war ihm von Klaus Leipziger verweigert worden). Doch am nächsten Tag, dem 30. November 2012, passiert etwas noch größeres: Justizministerin Beate Merk weist die Staatsanwaltschaft Regensburg an, ein Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten. Nun sind die Karten neu verteilt. Eine vollständige Rehabilitierung ist in greifbare Nähe gerückt. Die Verteidigung rät Mollath nun, eine Neubegutachtung abzulehnen. Denn seine Position war ja immer schon: Die Voraussetzungen dafür, ihn psychiatrisch untersuchen zu lassen, lagen nie vor.

Was die Strafvollstreckungskammer jetzt gemacht hat, hätte sie schon viel früher machen müssen. Aufgrund ihrer Aufklärungspflicht hätte sie schon bei den ersten neuen Informationen, die Pfäfflins Anknüpfungstatsachen betrafen, diesen um eine Stellungnahme bitten müssen. Diese Informationen waren zum einen der HVB-Sonderrevisionsbericht (weil er die Frage betrifft, in welchem genauen Grad die Vorstellungen Mollaths von der Wirklichkeit abweichen - darum geht es bei einem Wahn ja) und zum anderen das zentrale Wörthmüller-Mißverständnis im Ausgangsgutachten. Diees war vom WA-Antrag der Verteidigung schlüssig vorgetragen worden und einer Beweisaufnahme durch die Kammer zugänglich. Und mit dem WA-Antrag der Staatsanwaltschaft war es sogar bewiesen. Spätestens in diesem Zeitpunkt mußte die Kammer zwingend eine Neubewertung vornehmen. Und wenn sie meinte, sie könne dies in ihrere richterlichen Unabhängigkeit nicht selbst machen (ich meine, sie kann und muß), dann mußte sie zwingend Pfäfflin um eine ergänzende Stellungnahme bitten. Denn andernfalls konnte sie sich auf sein Gutachten nicht mehr stützen (auf das von Leipziger ohnehin nicht mehr, weil dessen Grundlagen unmittelbar weggefallen waren).

Daß ihr all das erst jetzt auffällt, zeigt, daß sie an einer ernsthaften richterlichen Tätigkeit im Fall Mollath nie interessiert war. Was diese Kammer betreibt, ist nicht Rechtsprechung, sondern eine Rechtsprechungsattrappe.

 

5

Bei der internationalen Aufmerksamkeit, die Deutschland derzeit im Bezug auf Menschenrechte (Amazon-Skandal, turnusmäßige Diskussion und Empfehlungen der UN, VW Geschäftsgebaren in China, die Rolle der Deutschen Bank bei der Finanzkrise-aktuell die Zulassung der Slumlordklage, aber auch Libor/Euribor) zuteil wird, sollte sich die Justitz dessen bewusst sein, dass auch der Fall Mollath, der ja ebenso international bekannt ist (u. A. berichtete bereits der Guardian), von außerhalb sicherlich aufmerksam verfolgt wird.

Der bisherige Umgang mit diesem Whistleblower stellt bislang ein Armutszeugnis für Deutschland, insbesondere für Deutschlands selbsternannte Stadt der Menschenrechte, aus.

 

Dieser Dimension des Einzelfalls Mollath scheinen sich die Entscheider aber nicht bewusst zu sein oder zu wollen oder können.

Eine Verhältnismäßigkeit der Unterbringung kann ich angesichts der Anzahl mir bekannter Rechtsradikaler etwa, die Straftaten begangen haben bzw. begehen, welche wesentlich schwerer wiegen (und nicht einmal angeklagt wurden (werden?)) als die Mollath zu Last gelegten, nicht erkennen.

 

 

5

2013-02-04 Beschluss des Landgerichts Bayreuth: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines externen Sachverständigen-Gutachtens wird abgelehnt.
Die Kammer beabsichtige, sich zum nächsten regulären Prüfungstermin am 30.07.2013 die Akten mit einer aktuellen Stellungnahme des BKH Bayreuth wieder vorlegen zu lassen.

 

Welch Sinneswandel!

Es muss wohl daran liegen, dass das BKH mitgeteilt hat, dass Herr Mollath morgens grusslos sich Kafee holt und des weiteren sich zwanghaft dem Aktenstudium widmet oder auch mal ausschläft...

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Max Mustermann schrieb:

2013-02-04 Beschluss des Landgerichts Bayreuth: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines externen Sachverständigen-Gutachtens wird abgelehnt.
Die Kammer beabsichtige, sich zum nächsten regulären Prüfungstermin am 30.07.2013 die Akten mit einer aktuellen Stellungnahme des BKH Bayreuth wieder vorlegen zu lassen.

 

Welch Sinneswandel!

Es muss wohl daran liegen, dass das BKH mitgeteilt hat, dass Herr Mollath morgens grusslos sich Kafee holt und des weiteren sich zwanghaft dem Aktenstudium widmet oder auch mal ausschläft...

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen.

 

Ist Prof. Pfällin kein externer Gutachter ?

 

 

3

Neuer Beitrag von Frau Wolff: http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/04/30/der-fall-mollath-die-anhor...

Um nichts anderes geht es mehr in der Bayreuther Forensik: um Gesichtswahrung. Das ist wohl noch das Beste, das man über den erst am 29.4.2013 bekanntgegebenen Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 26.4.2013 sagen kann: daß er die größte anzunehmende Klatsche für die Leitung der Forensik in Bayreuth ist: nichts, aber auch gar nichts hat die Klinik dem Gericht an die Hand gegeben, um die für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zu beantwortenden Fragen entscheiden zu können
...
Weiß die StVK nicht, daß es keine Bindung an die Urteilsfeststellungen gibt? Weiß sie nicht, daß auch in der Vollstreckung Wahrheit und Aufklärung Grundlage der Entscheidung ist?
...
wenn sich aus Wiederaufnahmeanträgen neue Fakten ergeben, sind diese selbstverständlich zu berücksichtigen – sowohl durch die Strafvollstreckungskammer als auch durch den Sachverständigen. Offenbar ist auch die Kammer auf Gesichtswahrung aus und ignoriert diese Fakten – soll doch das Landgericht Regensburg entscheiden.
...
Anders als die Strafvollstreckungskammer dürfte der Sachverständige daher nach Kenntnisnahme der neuen Aktenlage zutreffend bewerten können, welche neuen Informationen Tatsachencharakter haben und welche der Wertung bedürfen. Was die Destruierung des Eingangsgutachtens von Dr. Leipziger angeht, so hat Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin auch nach der Auftragserteilung durch das Gericht freie Bahn.
...
er kritisiert auch unzulängliche Kollegen seiner Zunft, die in Gutachten unkritisch Traumatisierungen bescheinigen, ohne den Mindestanforderungen an psychiatrische Gutachten zu genügen
...
Eigentlich kann man sich keinen kompetenteren Gutachter als Friedemann Pfäfflin vorstellen, der die einschränkenden Vorgaben des Landgerichts Bayreuth so subtil wie offensiv unterlaufen könnte. Stünde dieser Einschätzung nicht sein eigenes widersprüchliches Mollath-Gutachten entgegen, über das das BVerfG leider immer noch nicht entschieden hat: denn die Weigerung der StVK Bayreuth und des OLG Bamberg, sich mit den Widersprüchen dieses Gutachtens zu befassen, ist fürwahr einer höchstrichterlichen Aufhebung wert. Dieses inkompetente Pfäfflin-Gutachten von Februar 2011 scheint sich nämlich seinen eigenen freundschaftlichen Kontakten zu Dr. Klaus Leipziger zu verdanken.
...
das wird die Frage sein: ob Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin diesen klebrigen Abhängigkeiten entfliehen kann. Und den Ansprüchen gerecht wird, die er selbst von anderen einfordert.

Es gibt Licht am Ende des Tunnels: Gutachter müssen künftig ihre Unabhängigkeit beweisen

Damit müsste Leipziger z.B. offenlegen, wie viel Geld das BKH durch ein Jahr Unterbringung kassiert.

 

Es wird immer verrückter: jetzt versucht der Leipziger-Adlatus Zappe, den Schwarzen Peter an Pfäfflin weiterzureichen

... hat die Kammer am 18.04.2013 In einem zeitlich umfangreichen Termin den Untergebrachten, sowie den Oberarzt Dr. Zappe vom Bezirkskrankenhaus Bayreuth angehört. Letzterer hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin vom 12.02.2011 ausgeführt, dass die dort herausgearbeitete Prognose aus seiner Sicht auch heute noch unverändert zutreffe.

Mein Name schrieb:

Es wird immer verrückter: jetzt versucht der Leipziger-Adlatus Zappe, den Schwarzen Peter an Pfäfflin weiterzureichen

... hat die Kammer am 18.04.2013 In einem zeitlich umfangreichen Termin den Untergebrachten, sowie den Oberarzt Dr. Zappe vom Bezirkskrankenhaus Bayreuth angehört. Letzterer hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin vom 12.02.2011 ausgeführt, dass die dort herausgearbeitete Prognose aus seiner Sicht auch heute noch unverändert zutreffe.

Gute Bemerkung. Man gewinnt den Eindruck, dass hier,  ähnlich den irritierenden Zeichnungen Eschers,  einer immer noch blöder ist als der andere. Während die hart geprüften, auf ihr wirkliches Wundermittel, ein  hochpotentes Neuroleptikum in Kombination mit einem Tranqulizer zwecks Reduktion der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit  verzichten müssenden Psychiater sich kaum des intelligenten Widersachers erwehren können, spielt wenigstens noch die Strafvollstreckungskammer mit, indem sie Professor Pfäfflin um Auskünfte ersucht über das künftige Verhalten einer Person, deren vergangenes Verhalten gerichtlich festgelegt worden ist. Wenn Professor Pfäfflin das schafft, sollte er, um die Hypothese eines bloß zufälligen Treffers zu widerlegen, die Lottozahlen für ein halbes Jahr im Voraus benennen. Natürlich Ziehung für Ziehung, korreliert mit dem Datum, es reicht nicht,  nur die Ziffern zu benennen, die überhaupt auftreten können.

 

Das wäre dann doch zu billig, und entspräche dem Niveau eines gewöhnlichen Gutachtens: Kräht der Gockeler auf dem Mist. ändert sich das Wetter, oder bleibt, wie es ist.

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Darf ich darauf aufmerksam machen, dass man durchaus wahnsinnig sein darf. Es gibt sogar Leute, die Wahnsinn mit Genialität verbinden. Wenn man an Neuerfindungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse denkt, ist dies nachvollziehbar. Das Unmögliche wird möglich.

Es geht also nicht um den Wahnsinn, sondern darum welche Gefahr von dieser Person zu befürchten ist.

1. Gewalt gegen Ehefrau. Geht nicht mehr.

2. Sachbeschädigung. Deswegen sitzt man doch nicht in der Forensik?

Gruss

Tine Peuler

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Was mir hier auffällt:

Viele sehen Mollath als Stellvertreter für ihre eigene psychiatrische Geschichte und wünschen sich daher, dass er den Kampf führt, den sie - mangels öffentlichen Interesses - nicht führen können. Menschlich ist das verständlich, Mollath bringt das keinen Schritt weiter.

Mollaths Anwältin (Strate äußert sich ja im Vollstreckungsverfahren so gut wie gar nicht) täte gut daran, ihn dahingehend zu beraten, jetzt zu kooperieren und alles andere dem WA-Verfahen zu überlassen.

 

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Gast schrieb:

..Mollaths Anwältin (Strate äußert sich ja im Vollstreckungsverfahren so gut wie gar nicht) täte gut daran, ihn dahingehend zu beraten, jetzt zu kooperieren und alles andere dem WA-Verfahen zu überlassen.

 

 

Kooperieren?

Aus der nachgereichten Stellungsnahme ist zu ersehen, daß in Bayreuth ein langer, schweigsamer Blick, die Forderung, daß ein Anwalt bei einer Besprechung dabei sein soll ein Beleg für "krankheitstypischen Symptome wie mangelnde Affekt- und Impulskontrolle".

Was glauben sie, was passiert, wenn Mollath darauf besteht, daß seine Frau in Geldschiebereien verwickelt war?

 

Das wird als unheilbar eingestuft.

 

 

 

 

 

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