Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

Diskussion im Beck-Blog:

früherer Beitrag

Diskussion anderswo:

Blog von Gabriele Wolff

De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

Internet-Law (Thomas Stadler)

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1671 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

Ich kann es nicht glauben - mit diesem querulatorischen Schreiben haben die Verfasser endgültig den Nachweis geliefert, daß in diesem Irrenhaus die Leitung wahnsinniger ist als die Insassen.

Diese Ergüsse auf Grundschulkinderniveau haben nichts, aber auch gar nichts zu tun mit einer Gefährlichkeitsprognose, die vom Gesetz gefordert ist und um die die Strafvollstreckungskammer gebeten hatte (oder hätte bitten müssen).

Eine seriöse Strafvollstreckungskammer hätte nach Eingang eines solchen Schreibens gesehen, daß der Unterzeichner (Zappe) keine kompetente Auskunftsperson ist und hätte Konsequenzen für den Termin zwei Tage später (am 18.4.2013) gezogen. Ohne die Anwesenheit einer psychiatrisch kompetenten Person war dieser Termin sinnlos.

Allein aus diesem Schreiben wird das fachliche Niveau des Personals dieser Klinik so deutlich, daß die Aufsichtsbehörden mit personellen Maßnahmen eingreifen müssen.

5

Gast schrieb:

O. García schrieb:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

 

 

 

Ich würde Mollath sofort verlegen . Es ist schlimm, wie andere Patienten unter diesem Selbstdarsteller leiden müssen.

 

Wieso verlegen?

Einfach ordentlich arbeiten, ein Gutachten aufgrund der Fakten erstellen und Mollath entlassen.

Und nicht darauf hoffen, daß Mollath irgendwann seinen "Wahn" einsieht und die Geldschiebereien widerruft.

Die gabs nämlich. Bewiesenermaßen.

5

Gast schrieb:

Ich würde Mollath sofort verlegen . Es ist schlimm, wie andere Patienten unter diesem Selbstdarsteller leiden müssen.

 

Ich hab das mal als Ironie aufgefasst und Ihnen 5 Sterne gegeben. Im Übrigen würde ich Mollath nicht verlegen (das verlagert das Problem doch nur). Vielmehr sollte man Mollath sofort entlassen, damit keine weiteren Patienten und keine Kliniklbeschäftigten "unter diesem Selbstdarsteller" leiden müssen. Denn draußen hat sich ja niemand über ihn beschwert, seine Ex-Frau mal ausgenommen, die irgendwas von Schlägen gefaselt hat, mittlerweile aber von niemandem (einschließlich der Staatsanwaltschaft) für ernst genommen wird.

Also, weg und raus mit dem Mollath, dort ist er am besten aufgehoben und kommt mit allen Menschen prima zurecht!

5

psychofan schrieb:

Also, weg und raus mit dem Mollath, dort ist er am besten aufgehoben und kommt mit allen Menschen prima zurecht!

Dann wird er doch erst recht gefährlich. Nicht für die Menschen in seinem Umfeld, sondern für die Psychiatrie. Vermutlich auch noch für einige Steuersünder, wenn er weitere Aufzeichnungen gut versteckt hat.

Die StVK Bayreuth hat sich vermutlich schon schildern lassen, wie Herr Mollath die ganze Sache sieht.

Was ich persönlich als Nichtjurist der StVK vorwerfe, ist dass sie die Zukunftsprognose nicht schon wesentlich früher, also vor der Anhörung eingeholt hat.

 

Robert Stegmann

 

5

O. García schrieb:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

Ich kann es nicht glauben - mit diesem querulatorischen Schreiben haben die Verfasser endgültig den Nachweis geliefert, daß in diesem Irrenhaus die Leitung wahnsinniger ist als die Insassen.

Diese Ergüsse auf Grundschulkinderniveau haben nichts, aber auch gar nichts zu tun mit einer Gefährlichkeitsprognose, die vom Gesetz gefordert ist und um die die Strafvollstreckungskammer gebeten hatte (oder hätte bitten müssen).

Eine seriöse Strafvollstreckungskammer hätte nach Eingang eines solchen Schreibens gesehen, daß der Unterzeichner (Zappe) keine kompetente Auskunftsperson ist und hätte Konsequenzen für den Termin zwei Tage später (am 18.4.2013) gezogen. Ohne die Anwesenheit einer psychiatrisch kompetenten Person war dieser Termin sinnlos.

Allein aus diesem Schreiben wird das fachliche Niveau des Personals dieser Klinik so deutlich, daß die Aufsichtsbehörden mit personellen Maßnahmen eingreifen müssen.

 

Besonders schön find ich die Stelle

 

"...dass Herr Mollath auch im Kontakt mit einzelnen Mitarbeitern diese WIeder offenkundig provoziert. So mustert er Mitarbeiter betont lange..."

 

Was für Helden, diese Mitarbeiter, sich so einer Gefahr auszusetzen

 

Nein, selbstverständlich will ich die Pfleger usw. nicht verunglimpfen, sie haben einen schweren Job.

Aber durch diese Stellungsnahme machen Leipziger und seine Ärzte die Mitarbeiter lächerlich.

5

O. García schrieb:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

Ich kann es nicht glauben - mit diesem querulatorischen Schreiben haben die Verfasser endgültig den Nachweis geliefert, daß in diesem Irrenhaus die Leitung wahnsinniger ist als die Insassen.

Diese Ergüsse auf Grundschulkinderniveau haben nichts, aber auch gar nichts zu tun mit einer Gefährlichkeitsprognose, die vom Gesetz gefordert ist und um die die Strafvollstreckungskammer gebeten hatte (oder hätte bitten müssen).

Eine seriöse Strafvollstreckungskammer hätte nach Eingang eines solchen Schreibens gesehen, daß der Unterzeichner (Zappe) keine kompetente Auskunftsperson ist und hätte Konsequenzen für den Termin zwei Tage später (am 18.4.2013) gezogen. Ohne die Anwesenheit einer psychiatrisch kompetenten Person war dieser Termin sinnlos.

Allein aus diesem Schreiben wird das fachliche Niveau des Personals dieser Klinik so deutlich, daß die Aufsichtsbehörden mit personellen Maßnahmen eingreifen müssen.

Zustimmung in allen Punkten. Eines muss jedoch bedacht werden: welcher normale, einigermaßen qualifizierte Arzt tut es sich schon an, in einer JVA oder Forensik zu arbeiten? Im niedergelassenen Bereich gibt es mittlerweile zumindest einen Hausärztemangel, in den Krankenhäusern werden Fachärzte gesucht. Da erscheint doch selbst eine Arbeit im Gesundheitsamt oder beim MDK erfüllender als die Arbeit mit Gefangenen, von denen ein Teil verrückt und/oder gefährlich ist und vermutlich untherapierbar, der andere Teil zu Unrecht in der Forensik untergebracht ist (wie übrigens mittlerweile von manchen Forensikern ganz offen auch im Fernsehen zugegeben wird).

Es fehlt also an Alternativen, um das fachliche Niveau des Personals zu heben. Und Fortbildung für Leipziger? In seinem Alter lernt er bestimmt nichts mehr dazu (das soll jetzt keine generelle Altendiskriminierung sein, ich kenne Leipziger auch gar nicht).

 

4

... in der letzten Stellungnahme des BKH Bayreuth beeindruckt mich insbesondere diese Stelle:
 

Quote:
[i][...] am 11.04.2013 hatte Herr Mollath sehr laut und beobachtbar erregt telefoniert und hatte Parallelen zu dem "gerade aufgedeckten Neonazi-Netzwerk" mit Mitarbeitern hier und auch einigen Patienten gezogen. So "müsse man sich nur verschiedene Symbole auf den T-Shirts ansehen, um zu wissen, was hier abgehe. Auch die Frisuren von einigen hier sprächen Bände [...][/i]

 
http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf
 
Soweit ich richtig informiert bin, zählt die BRD zu den laizistischen Ländern, in denen die Trennung von Kirche und Staat praktiziert wird. Und dies soll eigentlich alle Glaubensrichtungen betreffen. Nicht nur den Katholizismus oder den Islam, sondern auch den Neofaschismus.
 
Wenn der Klinikchef Klaus Leipziger unfähig ist dafür zu sorgen, dass sich das Personal dieser Verwahrungsstätte neutral und unauffällig kleidet, ohne irgendwelche Gesinnung zur Schau zu stellen, dann ist er völlig fehl am Platz und sollte die Klinikleitung in kompetentere Hände übergeben.
 
Stresstest - "Großraum Krefeld"     
 

5

 

O. García schrieb:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

Ich kann es nicht glauben - mit diesem querulatorischen Schreiben haben die Verfasser endgültig den Nachweis geliefert, daß in diesem Irrenhaus die Leitung wahnsinniger ist als die Insassen.

Diese Ergüsse auf Grundschulkinderniveau haben nichts, aber auch gar nichts zu tun mit einer Gefährlichkeitsprognose, die vom Gesetz gefordert ist und um die die Strafvollstreckungskammer gebeten hatte (oder hätte bitten müssen).

Eine seriöse Strafvollstreckungskammer hätte nach Eingang eines solchen Schreibens gesehen, daß der Unterzeichner (Zappe) keine kompetente Auskunftsperson ist und hätte Konsequenzen für den Termin zwei Tage später (am 18.4.2013) gezogen. Ohne die Anwesenheit einer psychiatrisch kompetenten Person war dieser Termin sinnlos.

Allein aus diesem Schreiben wird das fachliche Niveau des Personals dieser Klinik so deutlich, daß die Aufsichtsbehörden mit personellen Maßnahmen eingreifen müssen.

Das kannte ich ja noch gar nicht...unglaublich! Damit hat Leipziger den letzten Beweis dazu geliefert, wie unfähig er ist.

Ein letzter Versuch, Mollath doch noch irgendwie ein paar Wochen eingesperrt zu halten und ihn noch irgendwie zu brechen oder ihm was unterzujubeln.

Man muss sich das mal vorstellen, wie Mollath seit 7 Jahren gegen sein (nachgewiesen!) erlittenes Unrecht kämpft und jeden Tag mit solch Personen wie Leipziger und seinen Schergen zu tun hat, die versuchen, ihm doch noch irgendeinen Wahn nachweisen zu können! Ein Wunder, daß er in dieser Zeit nicht gebrochen wurde, gewalttätig wurde oder sich umgebracht hat.

Man kann nur das Beste für ihn hoffen und daß er die letzte Zeit auch noch irgendwie übersteht...

 

O. García schrieb:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

[...]

Eine seriöse Strafvollstreckungskammer hätte nach Eingang eines solchen Schreibens gesehen, daß der Unterzeichner (Zappe) keine kompetente Auskunftsperson ist und hätte Konsequenzen für den Termin zwei Tage später (am 18.4.2013) gezogen. Ohne die Anwesenheit einer psychiatrisch kompetenten Person war dieser Termin sinnlos.

Unterzeichner von was? Das verlinkte Schreiben hat doch Zappe nicht unterzeichnet?

 

Wer nur die Beschreibung von Ms. Verhalten liest, und dabei ausblendet, wie es überhaupt zu der Situation gekommen ist, stellt dabei schon einige Verhaltensweisen fest, die auf eine Art Verfolgungswahn hindeuten könnten:

- Der Internist, der "einer von denen" ist, weil er nichts gegen die "schlechten Zustände" auf der Station unternimmt

- Das nächtliche "verbarrikadieren" als Schutz gegen die Sichtkontrollen

- Die gegenüber dem BR geäußerte Beschwerde über die Verlegung eines anderen Patienten mit "Insiderwissern"

- Der Vorwurf, dass Anrufer abgewiesen werden (verbunden mit der Aufforderung, die Namen der betreffenden Mitarbeiter öffentlich zu machen) etc.

 

Aber zum einen ist ja nicht so ganz fernliegend, dass M gute Gründe hat, dem Personal im BKH nicht zu trauen und zum anderen wissen wir auch nicht, ob all diese Verhaltensweisen im Brief des BKH richtig dargestellt worden sind.

5

I.S. schrieb:

O. García schrieb:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

[...]

Eine seriöse Strafvollstreckungskammer hätte nach Eingang eines solchen Schreibens gesehen, daß der Unterzeichner (Zappe) keine kompetente Auskunftsperson ist und hätte Konsequenzen für den Termin zwei Tage später (am 18.4.2013) gezogen. Ohne die Anwesenheit einer psychiatrisch kompetenten Person war dieser Termin sinnlos.

Unterzeichner von was? Das verlinkte Schreiben hat doch Zappe nicht unterzeichnet?

 

Wer nur die Beschreibung von Ms. Verhalten liest, und dabei ausblendet, wie es überhaupt zu der Situation gekommen ist, stellt dabei schon einige Verhaltensweisen fest, die auf eine Art Verfolgungswahn hindeuten könnten:

- Der Internist, der "einer von denen" ist, weil er nichts gegen die "schlechten Zustände" auf der Station unternimmt

- Das nächtliche "verbarrikadieren" als Schutz gegen die Sichtkontrollen

- Die gegenüber dem BR geäußerte Beschwerde über die Verlegung eines anderen Patienten mit "Insiderwissern"

- Der Vorwurf, dass Anrufer abgewiesen werden (verbunden mit der Aufforderung, die Namen der betreffenden Mitarbeiter öffentlich zu machen) etc.

 

Aber zum einen ist ja nicht so ganz fernliegend, dass M gute Gründe hat, dem Personal im BKH nicht zu trauen und zum anderen wissen wir auch nicht, ob all diese Verhaltensweisen im Brief des BKH richtig dargestellt worden sind.

 

Unterschrieben sogar von Leipziger....und Bahlig- Schmidt.

 

....geschrieben wahrscheinlich von ner Lernschwester oder so.

 

Meine Güte:

"...Nachfolgend sollen beispielhaft Situationen aufgeführt werden

[...]

Herr Mollath äußert daraufhin. dass er derartiges keinesfalls ohne die Anwesenheit eines Anwalts tun werde, da er aus der Vergangenheit wisse,

"wie das alles zugehe..."..

 

eindeutig ein krankheitstypisches Symptom

 

 

5

Bille schrieb:

I.S. schrieb:

O. García schrieb:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf

[...]

Eine seriöse Strafvollstreckungskammer hätte nach Eingang eines solchen Schreibens gesehen, daß der Unterzeichner (Zappe) keine kompetente Auskunftsperson ist und hätte Konsequenzen für den Termin zwei Tage später (am 18.4.2013) gezogen. Ohne die Anwesenheit einer psychiatrisch kompetenten Person war dieser Termin sinnlos.

Unterzeichner von was? Das verlinkte Schreiben hat doch Zappe nicht unterzeichnet?

 

Wer nur die Beschreibung von Ms. Verhalten liest, und dabei ausblendet, wie es überhaupt zu der Situation gekommen ist, stellt dabei schon einige Verhaltensweisen fest, die auf eine Art Verfolgungswahn hindeuten könnten:

- Der Internist, der "einer von denen" ist, weil er nichts gegen die "schlechten Zustände" auf der Station unternimmt

- Das nächtliche "verbarrikadieren" als Schutz gegen die Sichtkontrollen

- Die gegenüber dem BR geäußerte Beschwerde über die Verlegung eines anderen Patienten mit "Insiderwissern"

- Der Vorwurf, dass Anrufer abgewiesen werden (verbunden mit der Aufforderung, die Namen der betreffenden Mitarbeiter öffentlich zu machen) etc.

 

Aber zum einen ist ja nicht so ganz fernliegend, dass M gute Gründe hat, dem Personal im BKH nicht zu trauen und zum anderen wissen wir auch nicht, ob all diese Verhaltensweisen im Brief des BKH richtig dargestellt worden sind.

 

Unterschrieben sogar von Leipziger....und Bahlig- Schmidt.

 

....geschrieben wahrscheinlich von ner Lernschwester oder so.

 

Meine Güte:

"...Nachfolgend sollen beispielhaft Situationen aufgeführt werden

[...]

Herr Mollath äußert daraufhin. dass er derartiges keinesfalls ohne die Anwesenheit eines Anwalts tun werde, da er aus der Vergangenheit wisse,

"wie das alles zugehe..."..

 

eindeutig ein krankheitstypisches Symptom

 

 

Bahlig- Schmidt ist die Oberärztin.

 

4

I.S. schrieb:

Unterzeichner von was? Das verlinkte Schreiben hat doch Zappe nicht unterzeichnet?

 

Wer nur die Beschreibung von Ms. Verhalten liest, und dabei ausblendet, wie es überhaupt zu der Situation gekommen ist, stellt dabei schon einige Verhaltensweisen fest, die auf eine Art Verfolgungswahn hindeuten könnten:

- Der Internist, der "einer von denen" ist, weil er nichts gegen die "schlechten Zustände" auf der Station unternimmt

- Das nächtliche "verbarrikadieren" als Schutz gegen die Sichtkontrollen

- Die gegenüber dem BR geäußerte Beschwerde über die Verlegung eines anderen Patienten mit "Insiderwissern"

- Der Vorwurf, dass Anrufer abgewiesen werden (verbunden mit der Aufforderung, die Namen der betreffenden Mitarbeiter öffentlich zu machen) etc.

 

Aber zum einen ist ja nicht so ganz fernliegend, dass M gute Gründe hat, dem Personal im BKH nicht zu trauen und zum anderen wissen wir auch nicht, ob all diese Verhaltensweisen im Brief des BKH richtig dargestellt worden sind.

 

Natürlich hat Zappe unterzeichnet. Leipziger unterzeichnet nicht mehr und lässt sich vertreten (über seinem Namen steht i.V. und dann die Unterschrift). Der kluge Mann baut vor.

 

Im übrigen dürfte wohl fast jeder noch ganz andere Verhaltensweisen zeigen, wenn er zu Unrecht mehr als 7 Jahre in der Forensik eingesperrt ist. Einen internistischen Kollegen, den ich um Hilfe bitte und der sich so elegant aus der Affäre zieht, den würde ich ebenfalls als BRUTUS bezeichnen. In der Nacht hat niemand in meine Zelle zu starren (einen Suizid kann man durch dreimalige Zellenkontrolle auch nicht verhindern, also reine Schikane). Den Weggang eines anderen Patienten, mit dem ich Kontakt habe, würde ich auch bedauern. Und wenn die Anstalt nicht in der Lage ist, ein zweites oder drittes Telefon auf dem Flur (!) zu installieren, dann sind Konflikte vorprogramiert.

Und vermutlich würde ich die Schergen Leipzigers auch beschimpfen, am Telefon und indirekt und direkt. 

Wie gesagt, alles nach 7 Jahren unschuldig in Haft. Ja und? Ist das nun abnormal? Ich halte eher eine andere Verhaltensweise für abnormal, nämlich das Gestehen von Wahnvorstellungen, die ich nicht habe, und das Gestehen von Straftaten, die ich nicht begangen habe, und das Kuschen vor Mitläufern und Schergen Leipzigers.

Das ergänzende Gutachten von Zappe beschreibt also einen völlig normalen Menschen namens Mollath, der völlig normal auf die Freiheitsberaubung und Unterdrückung durch Leipziger, Zappe und das gesamte Pflegepersonal (mit unterschiedlicher Verantwortung natürlich) reagiert.

Die Vorgeschichte kann und darf man natürlich nicht ausblenden. Nur wenn man akzeptiert, dass Mollath die Taten nicht begangen hat und nicht unter einem Schwarzgeldwahn leidet, kann man begreifen, welch Unrecht dieser Mensch ertragen muss und wie völlig normal seine Reaktionen hierauf sind.

 

 

 

5

Garcia, kommen Sie mal wieder runter von ihrem hohen Ross.

3

Gast schrieb:

Garcia, kommen Sie mal wieder runter von ihrem hohen Ross.

Woran stören Sie sich genau? Wie lautet Ihre Bewertung dieser ergänzenden Stellungnahme? Halten Sie die Äußerung in http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-BKH-2013-04-16.pdf für normal in einem Verfahren, in dem geprüft wird, ob eine 7-jährige Freiheitsentziehung wegen Gefährlichkeit fortzudauern hat? Die Verfasser scheinen überhaupt nicht zu begreifen, um was es hier geht.

I.S. schrieb:

Unterzeichner von was? Das verlinkte Schreiben hat doch Zappe nicht unterzeichnet?

"i.V. Zappe"

Natürlich muß sich auch Leipziger das Schreiben zurechnen lassen (wer es tatsächlich aufgesetzt hat, läßt sich weder aus der Unterzeichnung noch aus den Vertretungsregeln ableiten, am ehesten aus dem Kopf: Ansprechpartner OÄin Ines Bahlig-Schmidt).

5

Gast schrieb:

Garcia, kommen Sie mal wieder runter von ihrem hohen Ross.

Man muss Herrn Garcia ein bisschen in Schutz nehmen.

Der Mann ist Akademiker und Schöngeist und bekommt Krankenakten nicht so oft zu lesen.

Vorwerfen sollte man ihm höchstens, dass er immer noch in der Traumwelt lebt, solche Schriftstücke seien Leipziger oder BKH Bayreuth typisch, bzw. ein Einzelnachweis einer singulären Fehlleistung.

 

Das, lieber Herr Garcia, ist der Deutschlandweite STANDARD was Psychiater so tun den lieben langen Tag.

 

Ich weiss, ich weiss, als gebildeter Mensch ist es unvorstellbar, schliesslich arbeiten dort Ärzte und die reden auch immer mit gescheit klingenden Fremdwörtern.

 

Aber leider ist es so. Die Psychiatrien arbeiten in haargenau dieser Primitivität und Geist- und Gefühlslosigkeit.

 

Was meinen Sie eigentlich, warum die da drinnen ständig Suizid begehen? Doch nicht weil die krank sind, sondern weil die dort drinnen zu Tode gefoltert werden.

 

Sie haben den Beweis ja nun schwarz auf weiss in der Hand. Wer nicht den Blick senkt, wenn ein Arzt kommt, wird als aggresiv eingestuft und bekommt sofort ein "kurz bis mittelfrisitig Interventionsmassnahme" aufs Auge gedrückt.

 

Das ist das wahre Leben in einer Psychiatrie!

Endlich lernen mal ein paar Juristen die tatsächlichen Verhältnisse kennen.

 

 

5

 

@Gast#35

Ich stimme zu, dass viele Menschen plötzlich Angst bekommen, sie könnten wegen Nichtigkeiten eingesperrt werden. Der Fall bringt die Psychiatrie insgesamt und besonders die Forensik in die allgemeine Diskussion. Das ist der positive Effekt des Falles, ohne diesen Fall wäre es schwer gewesen, so manche öffentliche Diskussion zu erreichen.

 

Sie unterschätzen die Leistung Strates im Vollstreckungsverfahren. Er hat doch immerhin einen zig-seitigen Schriftsatz eingereicht und ist extra nach Bayreuth gekommen.

Und: Es sind doch zwei formal völlig voneinerander unabhängige Verfahren, die sollten beide betrieben werden.

Warum sollte das eine Gericht ohne weitere Störung durch die Verteidigung weiterhin eine - nach Ansicht von vielen freiheitsberaubende - Maßnahme ungestört fortsetzen, wenn es doch gute Gründe gibt, diese sofort zu beenden.

5

Sollte Herr Dr. Strate, das Schreiben von Dr. Leipziger einmal an die Ärztekammer schicken, bezüglich Überprüfung des wissenschaftlichen

Niveaus.

5

Jetzt bin ich gespannt, was Prof. Pfäfflin in seiner Prognose (nach neuester Aktenlage) schreiben wird:

Es besteht die Gefahr, daß er weiterhin Personen böse anblickt, zynisch ist?

 

5

Zitat:

Was wäre, wenn ich zu einem Gutachter sagen würde, unterstellen Sie mal, Herr x ist ein Mörder und dann stellen Sie fest, ob er weiterhin mordet. Würde das Gutachten dann eine relevante Aussage über diese Person enthalten?", sagte Lorenz-Löblein.

 

Rechtsanwalt Gerhard Strate sagte, die neuen Tatsachen, die in den Wiederaufnahmeanträgen niedergeschrieben wurden, seien so gewichtig, dass die Strafvollstreckungskammer in Bayreuth gar nicht umhin komme, diese zu berücksichtigen. Strate sagte, die Verteidigung behalte sich vor, eine Beschwerde gegen den Beschluß einzulegen.

 

 

http://www.heise.de/tp/blogs/8/154194

 

 

5

M. Deeg

 

Richtige Empfehlung !

Einzigster Nachteil, das dauert vermutlich zu lange !

 

Deshalb empfehle ich dem Untersuchungsausschuss des Landtags, das Pflegepersonal und die unmittelbar mit Herrn Mollath befassten Personen direkt anzuhören

 

5

Der ergänzenden Stellungsnahme des Klinikums Bayreuth nach, gehören die Verteter der über 90 Nationen, die vornehmlich den Rassismus in Deutschland bemängeln, allesamt in die Klapse, da es ein Symptom psychischer Erkrankung sei, neofaschistische Stukturen in Deutschland zu wähnen.....

 

Da wundert es einen nicht mehr, dass seit Freud kein einziger deutschsprachlicher Psychiater/Psychologe international Bedeutung erlangt hat.

 

Es ist nämlich, obwohl schon seit langem als gesichert anerkannt , wenn auch noch nicht in den deutschen Psychiatrien angekommen, allgemein anerkanntdass auch z. B. Wut oder Ärger durchaus normal sind, und die Instumentalisierung dieser Emotionen oder daraus entstehender Stimmungen zur Begründung einer Erkrankung daher nur von einem gewissen Belastungseifer zeigen kann.

 

Es gibt keine Verpflichtung, die Institution Psychiatrie als sinnvoll anzuerkennen, dies sehen auch zunehmend die Verteter dieser Profession so, vgl. etwa Lütz in "Irre, wir behandeln einfach die Falschen", daher ist auch M.s Ablehnung gegenüber den dort praktizierten Methoden ohne Krankheitswert.

 

An keiner Stelle wird darauf eingegangen, dass das beobachtete Verhalten des M. oder seiner Mitpatienten von dem psychiatrischen Setting beeinflusst ist, und unter normalen Voraussetzungen evtl. anders ausfallen würde.

 

Als einer der Hauptgründe der ergänzenden Stellungsnahme wird der böse Blick M.s angegeben, oder auch sein Gesichtausdruck. Wer hieraus Krankheitssymptome ableitet, oder auch nur meint, objektiv einen "zynischen Gesichtsausdruck" feststellen zu können, betreibt tatsächlich Scharlatanerie, denn dies sind weder anerkannte Krankheitssymptome noch mit den gängigen Methoden feststellbare Gesichtsausdrücke.

Aber immerhin sind keine auffälligen Rechtschreibfehler darin, lediglich wechselnde Schriftgrößen, aber auch das wurde schon von deutschen Redakteuren als psychisch auffällig bewertet....

Unglaublich, dass die Richter diesen Murks ernst nehmen oder aus dringlichen Verzögerungsgründen auch nur so tun und Herr M. instrumentalisiert wird, um die Gerichts- und Klinikkassen sowie die Geldbeutel der Gutachter zu füllen.

Und völlig unwissenschaftlich,  daraus eine positive Gefährlichkeit für die Allgemeinheit herzuleiten. 

 

 

 

5

tokchii schrieb:

Als einer der Hauptgründe der ergänzenden Stellungsnahme wird der böse Blick M.s angegeben, oder auch sein Gesichtausdruck. Wer hieraus Krankheitssymptome ableitet, oder auch nur meint, objektiv einen "zynischen Gesichtsausdruck" feststellen zu können, betreibt tatsächlich Scharlatanerie, denn dies sind weder anerkannte Krankheitssymptome noch mit den gängigen Methoden feststellbare Gesichtsausdrücke.

Mit der Hervorhebung des "bösen Blicks" Mollaths hat das Bezirkskrankenhaus genau das getan, was von ihm erwartet wurde. Es hat eine Gefahr als fortbestehend beschrieben, die Otto Brixner schon in seinem Urteil festgehalten hatte. Dort heißt es:

Quote:

Trotz Trennung und Scheidung konnte sich der Angeklagte aber nicht von seiner Frau lösen. Petra Müller fühlte sich deshalb von ihm dauernd verfolgt. So setzte sich der Angeklagte einmal in der U-Bahn in Nürnberg neben sie, fixierte sie unaufhörlich und wurde schließlich laut.

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgeri... (Seite 8)

Diese Passage aus dem Urteil ist von besonderer Bedeutung: Die beschriebene Episode (es folgt noch eine weitere, in der Mollath seine Ex-Frau durch ein Restaurantfenster fotografiert haben soll) fand laut Chronologie des Urteils Ende 2004/ Anfang 2005 statt, also 3 Jahre nach den angeklagten Taten zulasten seiner Frau (tätliche Angriffe, Freiheitsberaubung durch Stehen im Türrahmen). Die Unterbringung im Jahr 2006 (erst vorläufig, dann endgültig) wurde sinngemäß damit begründet, daß Mollath eine wandelnde Zeitbombe sei und jederzeit wieder "ausrasten" und auf seine Frau losgehen könne. Doch obwohl er in den 5 Jahren Möglichkeiten über Möglichkeiten dafür hatte, war dies nie geschehen. Die Böse-Blick-Episode aus dem Urteil belegt das selbst.

Demnach kann aus der inneren Logik des Urteils heraus nur der böse Blick an sich die Gefahr sein. Und da Mollath den bösen Blick auch heute noch praktiziert, ist - für Leipziger, seine Mitarbeiter und das Gericht - die Gefahr auf das schönste bewiesen.

Aber in dem Zusammenhang noch etwas anderes: "Petra Müller fühlte sich deshalb von ihm dauernd verfolgt." heißt es also im Urteil. Dafür wurden zwei Beispiele genannt. Auch Gustl Mollath fühlte sich verfolgt. Er war es auch tatsächlich. Er wurde massiv von der Polizei und der Justiz verfolgt. Obwohl seine Verfolgung real war, wurde ihm Paranoia attestiert. Petra Müllers psychische Gesundheit hingegen wurde nicht einmal in Frage gestellt, obwohl ihr Verfolgungsgefühl möglicherweise eingebildet war.

 

tokchii schrieb:

Es ist nämlich, obwohl schon seit langem als gesichert anerkannt, wenn auch noch nicht in den deutschen Psychiatrien angekommen, allgemein anerkannt dass auch z. B. Wut oder Ärger durchaus normal sind, und die Instumentalisierung dieser Emotionen oder daraus entstehender Stimmungen zur Begründung einer Erkrankung daher nur von einem gewissen Belastungseifer zeigen kann.

Daß Wut oder Ärger, ja sogar Haß normal sind, diese schlichte Wahrheit ist merkwürdigerweise manchen (betriebsblinden?) Psychiatern verborgen geblieben. Ein Beispiel ist die Belehrung, die sich ein Psychiater und eine Strafkammer, die sich auf ihn gestützt hatte, vom BGH anhören mußten:

Quote:

Vor diesem Hintergrund musste das Landgericht auch den Hass, mit dem der Angeklagte seine Ehefrau verfolgte, bewerten. Nicht zu Unrecht macht die Revision geltend, dass es sich auch bei Hass grundsätzlich – nicht anders als bei dem gegenteiligen Gefühl der Liebe – um ein Gefühl aus der normalen Bandbreite menschlichen Empfindens handelt. Dass die Intensität, mit der der Angeklagte seine Ehefrau verfolgte, und die Übergriffe des Angeklagten schon im Vorfeld des abgeurteilten Tatgeschehens ebenso wie das Tatgeschehen selbst maßlos waren, genügt für sich für eine andere Bewertung noch nicht. 

BGH, http://dejure.org/2007,9390. Kontext: http://blog.delegibus.com/2013/02/24/der-fall-mollath-ein-mehrpersonenst...

5

Kritischer Kommentar zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 26.4.13

Prof. Pfäfflin hat schon sehr eindrucksvoll und nachhaltig gezeigt, dass er - neben vielen Fehlern in seinem Gutachten vom 9.3.2011 - besonders von individuellen Wahrscheinlichkeitsprognosen, wie auch die meisten forensisch-psychiatrischen GutachterInnen (Ausnahme Nedopil) und ihre Richter, nichts versteht. Das wissenschaftliche Grundproblem, dass es bei Unterbringungs- und Maßregelvollzugsfragen überhaupt keine wissenschaftlich begründbare indivividuelle Wahrscheinlichkeitsbestimmung zur Gefährlich- und Erheblichkeitskeits-Prognose geben kann, scheint an den allermeisten forensischen GutachterInnen, auch PsychologInnen (Ausnahme Dahle), vorbeizugehen.

     Prof. Pfäfflins Gutachten enthält nicht die Spur einer Erörterung der Problematik individueller Wahrscheinlichkeitsprognosen, was die Strafvollstreckungskammer aber nicht gestört hat und auch weiterhin nicht zu stören scheint. Dem vorsitzenden Richter Kahler fehlt offensichtlich jedes Verständnis für die Problemsachlage - sonst würde er eine solch irre Beweisfrage "Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird?" unter der Vorgabe, dass der persönliche Kenntnisstand des Sachverständigen vom 30.11.2010 ausreicht und von den Phantasietatsachen des Urteils von Schreirichter-Brixner auszugehen ist. Hinzu kommt obendrein, dass sich Prof. Pfäfflin für die angeblichen Tathandlungen und Mollaths Verfassung und Befinden hierbei nie interessiert hat. Er soll also nun zur Prognose krimineller Handlungen Stellung nehmen, die er im Hauptgutachten schon ignoriert hat? Man sieht hier direkt und unmittelbar: das mit gesundem Menschenverstand, mit Wissenschaft und mit Recht nicht das geringste zu tun. Da scheint die Teilnahme an den Bayreuther forensischen Fortbildungsveranstaltungen wenig bewirkt zu haben. Wie der  mündlichen Anhörung zu entnehmen war, kannte er noch nicht einmal die Kriterienanforderungen für eine weitere Gefährlichkeitsprognose, die er erst anläßlich  Konfrontation durch Verteidigung gerichtswunschkonform nachge"bessert" hat.

     Als ein besonderer Treppenwitz der Bayreuther Justizgeschichte darf vermerkt werden, dass Prof. Pfäfflin zur aktuellen und künftigen Gefährlichkeit im ergänzenden schriftlichen Verfahren Stellung nehmen soll, ohne Mollath erneut zu untersuchen und zu explorieren. Das ist die offene Aufforderung, die Kristallkugel, Kaffeesatz und freie Phantasie - zu der Psychoanalytiker allerdings besonders befähigt sind - zu gebrauchen. Schlecht für Mollath, aber gut für alle diejenigen, die immer noch davon träumen, in Bayern herrsche im Großen und Ganzen Recht und Ordnung. Das ist, wenn höhere CSU-Interessen oder die Justizmacht selbst betroffen ist, spätestens seit dem 26.April 1961 vorbei. Vermutlich ist es inzwischen sogar durchaus  begründet, vom einem Justizwahnsystem zu sprechen. Heribert Prantl [SZ 27.11.12] hat es wirklich auf den Punkt gebracht: "Der Fall zeigt: Eine Justiz, die Menschen ohne gründlichste Prüfung einen Wahn andichtet, ist selbst wahnsinnig."

Quelle: http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Stellungn.htm#Kritischer%20Ko...

 

 

Prof. Pfäfflins Auseinandersetzung mit dem Prognosethema und seiner Problematik

Abstract - Zusammenfassung – Summary: Das Wort "Prognose" taucht an vier Stellen im Gutachten vom 12.2.2011 (Untersuchungstermin 30.11.2010) auf: (1) Zitat "Prognosegutachten Kröber, (2) Zitat Stellungnahme Bayreuth (2009), (3) Zitat Mindestanforderungen, (4) Bedeutung Gehör zu finden für die Prognose. Nur in (4) kommt es zu einer persönlichen Stellungnahme. Ansonsten wird das Problem gar nicht erörtert, weder allgemein noch fallspezifisch. Trotzdem fällt unvermittelt am Ende eine unveränderte Gefährlichkeitsprognose aus den Wolken, ohne jede kritische Erörterung, ohne jede Begründung, obwohl auch noch die Ausführungen unter 7.2 massiv gegen eine Allgemeingefährlichkeit sprechen [Beleg DatF04-02-04]

   Das Wort "wahrscheinlich" kommt im Gutachten drei mal vor:  (1) in der Beweisfrage des Gerichts. (2) in einer hochdifferenzierten Aussage Mollaths und (3) in der Beantwortung der Beweisfrage 2: "Die Antwort auf diese Frage lässt sich nicht sicher quantifizieren. Vor dem Hintergrund dessen, was in Abschn. 7.1 [RS: Biographische Skizze] gesagt wurde, liegt die Annahme nahe, dass Herr M. womöglich wieder den im Einweisungsurteil genannten Taten vergleichbare Taten begehen wird. Alles sehr vage, wenig sachkundig und darüberhinaus auch noch insgesamt widersprüchlich.

     In der mündlichen Anhörung am 9.5.11 stellt sich heraus, wie der Verfassungsbeschwerde S. 21 zu entnehmen ist, dass Prof. Pfäfflin gar keine Ahnung hatte, welche Anforderungen das Recht an die Gefährlichkeit stellt: "(aa) Diese Prognose wurde allerdings erst plötzlich und ohne jede Begründung nach dem Hinweis des Bv. des Bf. gestellt, die bloße Möglichkeit weiterer Taten sei für eine Unterbringung nicht ausreichend, vielmehr sei eine hohe Wahrscheinlichkeit nötig. In dem schriftlichen Gutachten sprach Prof. Dr. Pfäfflin nämlich nur von der Möglichkeit. (Anlagen Gutachten und Protokoll HV)"

   Fazit: Prof. Pfäfflin ist mit individuellen Wahrscheinlichkeitsaussagen und Gefährlichkeitsprognosen völlig überfordert.    

Quelle und Belege: http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/SKIDII.htm#Prof.%20Pf%C3%A4ff...

Prima vista könnte man meinen, das rechtsstaatliche Strafverfahren von heute könnte nichts, aber auch gar nichts mit dem Inquisitionsprozess der Hexenverfolgung von damals gemein haben. Das ist ein Irrtum. Bei genauerem Hinsehen gibt es erschreckend viele Parallelen, jedenfalls dann, wenn eine psychische Erkrankung ins Spiel gebracht wird. Damals nannte man Psyche noch Seele und ihre Erkrankung Sünde oder Pakt mit dem Teufel. Psychiater gab es damals nicht, dafür aber andere anerkannte und qualifizierte Experten.

Zauberei war ein Straftatbestand, der schon im Sachsenspiegel belegt ist. Gefahrenabwehr, Schutz der Allgemeinheit waren auch damals Zweck des Gesetzes. Die Strafe oder Buße diente der Heilung und Seelenreinigung.

Die erschütternde Erkenntnis aus dem Fall Mollath ist, dass die vermeintlich historische Hexenverfolgung noch heute praktiziert werden könnte, nur eben unter einem anderen Namen. Ok, den Scheiterhaufen gibt es nicht mehr.

Frage an die Psychiatrie: Leide ich jetzt etwa auch schon an Verfolgungswahn, wenn ich solche Vergleiche anstelle? Ist das eine Sünde? Was wäre davon zu halten, wenn Herr Mollath sich mit diesem Thema beschäftigen und darüber auslassen würde?

Literaturhinweis für Interessierte: Hermannum Löher, Hochnötige Unterthanige WEMÜTIGE KLAGE Der Frommen Unschültigen, Amsterdam 1676.

Verzeihung: ...widerspricht der 'Stellungnahme' vom 04.03...

(#19) 

Was "imponiert" ist folgendes: seit Beschäftigung mit dem "Fall Mollath" ist nicht ein einziger haltbarer Fakt für eine "Gefährlichkeit" , wie sie eine dauerhafte Unterbringung nach Par. 63 StGB zwingend voraussetzt, erkennbar geworden! 

 

Stattdessen: Meinungen, säuerliche Befindlichkeiten und ein Gerangel wie im Kindergarten auf Kosten eines erwachsenen Mannes, der sich das nicht gefallen lässt und - wie es scheint - mit mehr Humor, Fähigkeit zur Distanzierung und auch Intelligenz geschlagen ist als viele von denen, die ihm unbedingt weiter seine Freiheits- und Grundrechte "entziehen" wollen.

 

Angesichts der in der Forensik herrschenden generellen Regression hält sich Herr Mollath m.E. äußerst wacker.  

5

Dr. Pfäfflin darf keine völlig neue Straftaten erfinden, sondern muss sich an die Gefährlichkeitsdiagnose Brixners halten:

Taten wie bisher (Urteil).

Wie lange braucht er dann, um festzustellen, dass:

1. Herr Mollath seit 2004 geschieden ist. Gewalt gegen Ehefrau ist ausgeschlossen.

2. Sachbeschädigung kein Grund ist, um in der Forensik zu bleiben.

Oder muss jeder, der in einem Wutanfall einen Teller zerschmettert - Scherben fliegen in alle Richtungen - in die Forensik gebracht werden?

Wenn Dr. Pfäfflin 2011 nicht erkennen konnte, dass die Gefährlichkeitsprognose Brixners ein Phantasiegespenst ist, wieso soll er es jetzt auf der Reihe bringen?

Auf Kosten Mollaths Freiheit wird auf Zeit gespielt. Aber was soll diese Zeit bringen?

 

Gruss

Tine Peuler

5

Stellungnahme von RA Strate vom 1. Mai 2013 an das Landesgericht Regensburg.

http://www.strate.net/de/dokumentati...2013-05-01.pdf
 

In der Strafsache gegen M o l l a t h Gustl Ferdinand   hatte ich bereits in meinem Wiederaufnahmegesuch die Erwartung ausgesprochen, dass die darin aufgezeigten, beweiskräftig aus den Akten belegbaren Verfälschungen des Sachverhalts sich im Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens als Spitze eines Eisbergs darstellen werden. Dass bei diesen Fälschungen in der Summe keinVersehen, sondern Vorsatz waltete, wird aus den nachfolgenden Seiten deutlich.     Mein lieber Gott, welche Beweise brauchen denn die Verantwortlichen noch?
5

Mein Beitrag #24 wurde wieder mal nur verhackstückelt wiedergegeben.

 

Dies hatte ich geschrieben bzw zitiert. Nur damit es auch lesbar ist, hier nochmal:

---

Gesunder Menschenverstand reicht leider meist nicht.

Man muss bis hier Nachweisbares akribisch lesen, dass Gustl Mollath nicht in in die Psychiatrie gehört, geschweige denn in eine bayrisch-bayreuthische.

 

Aus:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf

Zitat

Ich betrachte dieses Wiederaufnahmeverfahren als Gelegenheit zur umfassenden Aufklärung der juristischen und psychiatrischen Fehlleistungen, auch der strafrechtlich relevanten Verfehlungen bei Bearbeitung dieses Verfahrens, denen mein Mandant zum Opfer fiel. Zu seinem Rehabilitierungsinteresse gehört mehr als eine Wiederaufnahme wegen neuer Tatsachen, die den damals Handelnden leider unbekannt waren.   Die Chance einer solchen Aufklärung besteht und sollte genutzt werden.      

4. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 18.3.2013

Den Anträgen der Staatsanwaltschaft vom 18.3.2013 wird nicht entgegengetreten.  

Zitat Ende

5

Henning Ernst Müller schrieb:

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen,(...), dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei.

 

 

Diesbezüglich habe ich als Laie schon lange eine Frage:

Ich habe gehört, es gäbe einen abschliessenden Katalog an Straftaten, die eine Unterbringung rechtfertigen. (Paragraph kenne ich leider nicht)

 

1. Sachbeschädigung wird sicher nicht dazu gehören, aber ist denn "gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr" dabei?

 

2. Ist es desweiteren überhaupt möglich, Reifenstechereien als gefährlichen Eingriff in den Strassenverkehr einzuordnen?

Ist eine solche Subsumtion zulässig, da die Beschädigungen des Reifens an einem parkenden, d.h. ruhenden Objekt vorgenommen wurden, welches zu dem Zeitpunkt gar nicht am Strassenverkehr teilnimmt?

Und selbst wenn man parkende, führerlose Autos als Verkehrsteilnehmer qualifiziert, hätte der Fahrer vor Fahrtantritt nicht die Verpflichtung gehabt sein Fahrzeug auf Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen?

 

Über Antworten von belesener Stelle wäre ich dankbar, da ich stets den Verdacht habe, ob nicht trotz des atmosphärischen Urteils, die Unterbringungsvoraussetzungen objektiv gar nie vorlagen.

 

Gruss

5

Max Mustermann schrieb:

Henning Ernst Müller schrieb:

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen,(...), dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei.

 

 

 

Diesbezüglich habe ich als Laie schon lange eine Frage:

Ich habe gehört, es gäbe einen abschliessenden Katalog an Straftaten, die eine Unterbringung rechtfertigen. (Paragraph kenne ich leider nicht)

 

1. Sachbeschädigung wird sicher nicht dazu gehören, aber ist denn "gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr" dabei?

 

2. Ist es desweiteren überhaupt möglich, Reifenstechereien als gefährlichen Eingriff in den Strassenverkehr einzuordnen?

Ist eine solche Subsumtion zulässig, da die Beschädigungen des Reifens an einem parkenden, d.h. ruhenden Objekt vorgenommen wurden, welches zu dem Zeitpunkt gar nicht am Strassenverkehr teilnimmt?

Und selbst wenn man parkende, führerlose Autos als Verkehrsteilnehmer qualifiziert, hätte der Fahrer vor Fahrtantritt nicht die Verpflichtung gehabt sein Fahrzeug auf Verkehrstüchtigkeit zu überprüfen?

 

Über Antworten von belesener Stelle wäre ich dankbar, da ich stets den Verdacht habe, ob nicht trotz des atmosphärischen Urteils, die Unterbringungsvoraussetzungen objektiv gar nie vorlagen.

 

Gruss

Das Problem sehe ich sowieso in der Bewertung "gefährliche Weise" für langsam entweichende Luft.

Die Kollegen scheinen noch nie im Leben einen "platten Reifen" gehabt zu haben, durch einen Nagel, durch fahren über Scherben.

Denn das merkt man als Fahrer, hat genügend Zeit zu reagieren (wie ja auch das "Opfer").

Passiert weltweit täglich tausendfach.

 

 

 

 

5

Dass Herr Strate auf Seite 2 unten behauptet, Mollath habe den Bruder seiner Exfrau im November 2002 nicht angezeigt, und das Urteil sei deshalb in einem weiteren Punkt verfälschend, ist etwas eigenartig.

Denn genau das steht auf der gustl-for-help-Seite unter Nr. 16 der Chronologie.  "Daraufhin erstattet Gustl Mollath Anzeige gegen den Bruder von Petra Mollath wegen Körperverletzung."

Und Mollath schrieb das ausdrücklich selbst nochmal an Nerlich, er will sogar den Polizeibeamten gegenüber Zeugen benannt haben (siehe Anzeigen/Beschlüsse/Eingaben, S. 28 des pdf.  an Schreiben vom 05.08.2004 ).

4

meine5cent schrieb:

Dass Herr Strate auf Seite 2 unten behauptet, Mollath habe den Bruder seiner Exfrau im November 2002 nicht angezeigt, und das Urteil sei deshalb in einem weiteren Punkt verfälschend, ist etwas eigenartig.

Denn genau das steht auf der gustl-for-help-Seite unter Nr. 16 der Chronologie.  "Daraufhin erstattet Gustl Mollath Anzeige gegen den Bruder von Petra Mollath wegen Körperverletzung."

Und Mollath schrieb das ausdrücklich selbst nochmal an Nerlich, er will sogar den Polizeibeamten gegenüber Zeugen benannt haben (siehe Anzeigen/Beschlüsse/Eingaben, S. 28 des pdf.  an Schreiben vom 05.08.2004 ).

 

Ich sehe das anders. Vielleicht irre ich mich.

 

2002 erfolgte auch keine Anzeige

2004 versuchte Herr Mollath eine Anzeige mit dem Brief an Herrn Nerlich.

Und was hat Herr Nerlich mit dem Brief von Herrn Mollath gemacht?

 

Genau. NICHTS

 

In der CHronologie könnte daher ein Fehler sein.

2002 keine Anzeige

2004 Versuch einer Anzeige, die aber von Herrn Nerlich weder bearbeitet noch weitergeleitet wurde.

 

Bitte um Überprüfung durch andere. Danke.

4

Die Reifenstechereien wurden als "lebensgefährlich" eingestuft, weil die Reifen laut Gericht so angestochen waren, dass dies möglicherweise erst während der Fahrt bemerkt wird und dies eventuell möglicherweise zu Unfällen führt, die sehr unglücklich verlaufend vielleicht zu Personenschaden hätten führen können. 

 

(In der Forensik Lohr lernte ich einen Mann kennen, der dort untergebracht war/ist, nachdem er erwiesenermaßen Reifen an mehreren beliebigen Autos zerstochen hatte  - die Unterbringung nach 63 StGb wurde hier dadurch begründet, dass nicht auszuschließen sei, dass er eventuell irgendwie auch einmal Personen verletzt - wie genannt, der Phantasie sind keine Grenzen gesetzt! Ein übrigens hochintelligenter, mathematisch begabter Mensch, der mir zum Abschied bei  Entlassung ein T-Shirt schenkte und den ich als überaus empathisch wahrnahm, aber das nur am Rande....)

 

 

5

M. Deeg schrieb:

Die Reifenstechereien wurden als "lebensgefährlich" eingestuft, weil die Reifen laut Gericht so angestochen waren, dass dies möglicherweise erst während der Fahrt bemerkt wird und dies eventuell möglicherweise zu Unfällen führt, die sehr unglücklich verlaufend vielleicht zu Personenschaden hätten führen können.

 

Der Straftatbestand der "lebensgefährlichen Sachbeschädigung" ist mir neu.

Welcher Paragraph ist das?

 

Ich möchte das wirklich nicht ins Lächerliche ziehen. Ich weiss selbstverständlich, was da ins Urteil "hineincoloriert" wurde.

 

Aber was soll das eigentlich (juristisch) sein? Ein gefährliches Reifenstechen?

Ich bin damals fast vom Stuhl gefallen, als Herr Garcia mir erklärt hat in Deutschland gäbe es den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung. Als Schweitzer denkt man, was ist denn das für ein Unsinn?

Solche Abgrenzungsfragen müssen doch zwangsläufig irgendwann in die Hose gehen, resp. Diskussionen ohne Ende auslösen.

Ausserdem sehe ich den Bestimmtheitsgrundsatz dadurch verletzt.

 

Also nochmal:

Herr Mollath hat Reifen zerstochen.

Was ist das für ein TB? Und gehört dieser TB zu den Unterbringungsvorrausetzungen?

 

Gruss

 

 

 

3

Nachtrag

Gabs eigentlich noch eine Anzeige gegen RA Greger wegen Gefährdung des Straßenverkehrs?

Schließlich ist der ganz bewußt, also vorsätzlich, mit "gefährlich zerstochenem Reifen" noch 60 km von Bad Reichenhall (davon durchgehend 20 km von der Raststätte Feucht bis zur Witschelstraße in Nürnberg) gefahren... wie er ausgesagt hat.

 

5

Welche Intentionen lagen hinter den Reifenstechereien? Ungeachtet wer es nun war.

Erstens, wenn man tatsächlich das Leben eines Menschen gefährden will, wäre wohl eine Manipulation der Bremsleitungen näher liegend. Und auch in dem Fall wäre es schwierig die Intentionen des Täters festzulegen, ohne Aussage des Täters.

Zweitens, Herr Mollath wurde wegen Sachbeschädigung angeklagt, nicht wegen versuchten Mordes.

Als meine Tochter noch sehr klein war, ist ein Laster in mein parkendes Auto reingefahren. Wollte schnell etwas in den Briefkasten schmeißen. Als ich mich umdrehte, sah ich den Fahrer des Lasters rückwärts fahren - meine Tochter saß hinten und genau auf der Seite, in der er reinfuhr. Ein Meter weiter, Geschwindigkeit ein bisschen höher und sie wäre wahrscheinlich erledigt gewesen. Zum Glück kam es nur zum Blechschaden.

Aber auch wenn das Schlimmste passiert wäre, glaube ich kaum, dass ich ihn wegen Mordes anklagen konnte, sei denn er würde sagen, er hätte genau dies vor gehabt.

Es war Sachbeschädigung. Punkt aus.

Gruss

Tine Peuler

5

Heribert Prantl schreibt heute in der SZ unter der Überschrift

 

"Der Ruf wird schlechter"

 

darüber, dass die deutsche (....?) Justiz "allmählich in die Gefahr gerät, nicht nur Respekt sondern ihren guten Ruf zu verlieren" (Hinweistext auf Seite 1).

 

Wie gesagt, Herr Mollath hat bereits Rechtsgeschichte geschrieben - nur die bayerische (!) Justiz wehrt diese Tatsache noch ab! 

5

@Max Mustermann:

Als "Schweitzer" kennen Sie sicher Art. 123 Abs. 2 des schweizerischen Strafgesetzbuchs, der z.B. bei "gefährlichen" Begehungsweisen (Waffe u.a.) und bei bestimmten Opfergruppen ebenfalls einen erhöhten Strafrahmen aufweist?

Die vorsätzliche "lebensgefährliche" Verletzung (anders als lebensgefährdende Behandlung in § 224 StGB) ist in Art. 122 CH StGB geregelt.

Die Schweiz kennt sogar der KV vorgelagert die "Tätlichkeit" , für die Bußgeld vorgesehen ist.

4

So sehe ich das auch: Sachbeschädigung. 

 

Und das ist ja das Kuriose: es gibt nach unten keine Grenze, was die "Schwere" der Straftaten angeht, die zu einer dauerhaften Unterbringung nach Paragraf 63 StGB missbraucht werden können. 

 

Oder, Herr Prof. Müller? 

 

Die einzige Gesetzesvorgabe ist m.E. der Paragraf 62 StGB, dessen Einhaltung hier jeder selbst einschätzen kann. 

 

Letzte Woche wurde in den Medien immerhin erörtert, dass Beleidigungen gegen Justizbedienstete auch nach über 200 Beschwerden durch einen gewissen "Prozess-Kurt" (...?) nicht zu einer "Gefährlichkeit für die Allgemeinheit" führen. 

Dank Mollath....?

(Eine Haftstrafe hält man hingegen für angebracht... mich würde eher interessieren, was dem Mann mit einem IQ von 130 - lt. Medien -  denn passiert ist, das er sich so verhält....!) 

5

@Max Mustermann

Einen abschließenden Katalog von Straftaten, die eine Unterbringung rechtfertigen, gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung gilt (BGH, http://dejure.org/2008,3781):

Quote:

Nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, rechtfertigen eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NStZ 2008, 210, 212 m.w.N.). Die Anlasstat muss aber selbst grundsätzlich nicht erheblich im Sinne des § 63 StGB sein muss.

Eine "Gefährdung des Straßenverkehrs" (§ 315c StGB, http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html) wird man, falls sie doppelt vorsätzlich begangen wurde und nicht nur geringfügige Folgen hat, diesem Bereich zurechnen können. Eine Sachbeschädigung nicht. Daß Otto Brixner die Sachbeschädigungen zu Straßenverkehrsgefährdungen aufgehübscht hat - nicht juristisch, sondern atmosphärisch - habe ich unter http://blog.delegibus.com/2013/02/20/der-fall-mollath-ein-mehrpersonenst... geschrieben (Stichwort "Schweinehundtheorie").

Otto Brixner rhetorisch-redaktionelle "Leistung" zur Herstellung einer Scheinlegititmität des Urteils war eigentlich ganz simpel:

Nach juristischen Maßstäben konnte nur die im Urteil festgestellte Körperverletzung eine Unterbringung nach § 63 StGB begründen. Diese hatte aber im Jahr 2001 stattgefunden, also fünf Jahre vor der Hauptverhandlung (zur atmosphärischen Absicherung wurde am Anfang der Begründung ganz versehentlich 2004 geschrieben). Im Jahr 2002 soll es noch einmal eine Körperverletzung gegeben haben, aber dieser Vorwurf war so dünn, daß selbst im Urteil nur eine Freiheitsberaubung übrigblieb (Stehen im Türrahmen).

Wenn also Mollath einmal eine "aggressive Ader" gehabt haben sollte, war sie in den fünf Jahren vor der Hauptverhandlung verschwunden (auch während der nunmehr 7-jährigen Unterbringung ist keine Handgreiflichkeit dokumentiert). Von der Gefahr im Sinne von § 63 StGB konnte also keine Rede sein. Deshalb mußte Brixner im Urteil die "Gefahr-Lücke" ausfüllen. Dafür nahm er die Reifenstechereien, derer er Mollath (wahrscheinlich fälschlich) überführt hatte. Die reichen zwar nicht für § 63 StGB, aber dafür war ja primär immer noch die Körperverletzung da. Und zur Sicherheit wurden diese Sachbeschädigungen so dargestellt, als ob es sich um Straßenverkehrsgefährdungen gehandelt hätte.

Es handelte sich letztlich um eine Collage, mit der § 63 StGB begründet wurde. Jeder Bestandteil selbst reichte nicht für eine Unterbringung aus. Zusammen reichten sie zwar auch nicht aus, aber durch kunstvolles Kumulieren und Panaschieren konnte einem BGH, der Urteile oberflächlich durchschaut (vgl. Aufsatz Fischer/Krehl, http://blog.delegibus.com/2012/09/16/zehnaugenprinzip/), vorgespiegelt werden, es habe hier eine ernsthafte rechtliche Prüfung stattgefunden.

Daß auch niemand zur Verfügung stand, den BGH auf die Knackpunkte hinzuweisen, war dadurch sichergestellt, daß der Pflichtverteidiger im Schmollmodus war, weil ihm die Entbindung verweigert wurde, und Mollath selbst in Isolationshaft in der Hochsicherheitsforensik Straubing festgehalten wurde (ohne daß die Voraussetzungen dafür vorlagen; wie gesagt, keine aktenkundige Aggression in fünf Jahren); http://www.gustl-for-help.de/download/2008-04-17-Brief-Mollath-StVK-Stra... .

5

Hier hat übrigens ein Gericht richtigerweise gerügt, dass - aus einer "Treibjagd" auf einen Polizisten, die m.E. keine Bagatelle ist - ein "versuchtes Tötungsdelikt" konstruiert und "verbreitet" wurde:

 

http://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.grundwassermanagement-gestu...

 

Das Vorgehen gegen Herrn Mollath und andere ist keinesfalls  "Standard", es gab aber bislang eine Entwicklung....

 

5

Das Nürnberger "Spinnennetz der Justiz" ist um einen Knoten (oder eine Spinne?) reicher:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf , S. 42 ff.:

... Exkurs über den Beitrag, den RiAG Huber in das Verfahren gegen Gustl Mollath eingebracht hatte:

Dieser war als Strafrichter in 2003 für Mollath zuständig ... Er hatte sich allerdings bereits aufgrund der rechtswidrigen „ärztlichen Stellungnahme“ von Frau Dr. Krach und der Aussage der Zeugin Mollath am 25.9.2003 („Ich glaube einfach, daß mein Mann unter Bewußtseinsstörungen leidet.“) in Bezug auf Gustl Mollath ein festes Meinungsbild verschafft (...). Eine strafrechtliche Überprüfung der in dem in der Hauptverhandlung von Mollath übergebenen Schnellhefter dargelegten Steuerhinterziehungsvorwürfe hatte der Amtsrichter Huber am 12.11.2003 gezielt verhindert.

An jenem Tag verfügte er die Anlegung einer Zweitakte „(ohne grünen Schnellhefter)“, danach die Übersendung der Erstakte („mit grünem Schnellhefter + 41 Cs 802 Js 4726/03“) an den Sachverständigen Lippert zur Gutachtenerstattung. Unter Punkt IV heißt es:

Zweitakten zur StA Nbg-Fü (Abt. 5) z.K.
Der Angeklagte will offenbar Strafanzeige ‚wg. Schwarzgeldverschiebung in die Schweiz’ erstatten.“ (wie vor, Bl. 109, 109R d.A.).

Da die Schwarzgeldvorwürfe in dem Schnellhefter belegt waren, die ihm in der Hauptverhandlung vom 25.9.2003 von meinem Mandanten überreicht worden war, und nicht in den Sachakten, nimmt es nicht wunder, dass die Staatsanwaltschaft nichts Prüfenswertes fand. ... Nach Angaben meines Mandanten, der seinerzeit, am 21.9.2007, über die Zweitakte verfügte – die seinem Pflichtverteidiger am 3.12.2003 durch Richter Huber ebenfalls ohne den Schnellhefter und ohne das verbundene Briefdiebstahlsverfahren 41 Cs 802 Js 4726/03 übersandt worden war (wie vor, Bl. zu 112 d.A.) – hieß es dort:

„3. Am 26.11.2003 schreibt Staatsanwalt Thürauf, daß sich kein hinreichender Tatverdacht ergibt: Beweis: S. 109R G. Akte.“

Es liegen überdies Anhaltspunkte dahingehend vor, dass auch RiAG Huber mit Martin Maske bekannt war und daher das Strafverfahren gegen Gustl Mollath voreingenommen führte.
Insoweit wird auf die Angaben meines Mandanten Bezug genommen, die er gegenüber dem Sachverständigen Dr. Hans Simmerl gemacht hat. In dessen Gutachten vom 26.9.2007 wer-den seine Angaben über den Verlauf der Hauptverhandlung vom 25.9.2003 wie folgt wieder-gegeben:

„Im Sommer 2003 sei es dann auch zu einer ersten Verhandlung gekommen. Das Ganze sei seiner Meinung nach sonderbar abgelaufen. Angefangen hätte das Ganze schon damit, dass er vor Beginn der Verhandlung noch einmal einer kompletten Leibesvisitation unterzogen worden sei, obwohl er ja bereits die Schleuse beim Eingang des Gerichtes durchlaufen gehabt hätte.
Er hätte dann darauf gewartet, dass der Richter in den Verhandlungssaal komme. Er wisse, dass die Richter normalerweise aus einer Tür an der Rückseite des Gerichtssaals kommen würden. Er sei vollkommen überrascht davon worden, dass ein Richter plötzlich laut ‚stehen Sie auf’ gebrüllt hätte u. von hinten in den Gerichtssaal gekommen sei, so dass er ihn zunächst gar nicht gesehen hätte.
Als er sich umgedreht hätte, hätte er als erstes in das lachende Gesicht des Martin Maske gesehen, der den Gerichtssaal gemeinsam mit dem Richter betreten hätte. Anscheinend hätte der Liebhaber seiner Frau bereits vorher mit dem Richter gesprochen. Während der Verhandlung hätte er dann auch den deutlichen Eindruck gewonnen, dass der Richter schon voreingenommen gewesen sei. So hätte er jegliche Versuche von ihm über die Schwarzgeldkonten in der Schweiz zu sprechen, sofort unterbunden. Alle seine Beweisanträge seien abgelehnt worden.
Schließlich sei es dann in der Verhandlung so weit gekommen, dass der Richter beschlossen hätte, er müsse auf seinen Geisteszustand hin untersucht werden.“

Überdies ergibt sich aus dem von Brixner formulierten Urteil vom 8.8.2006 selbst, dass er – zu einem unbekannten Zeitpunkt – mit RiAG Huber über den Fall Mollath gesprochen haben muss:

„Nach dem Eindruck des RiAG Nürnberg bestanden aufgrund der zum Teil wirren Ausführungen des Angeklagten erhebliche Zweifel an dessen Schuldfähigkeit. Mit Beschluss vom 25.09.2003 wurde daher die Hauptverhandlung ausgesetzt und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt […]“...

Aus dem Protokoll vom 25.9.2003 der 50-minütigen Hauptverhandlung, in der lediglich der Angeklagte gehört und die Zeugin Mollath vernommen worden waren, ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der Beschluss gefasst wurde, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft lag nicht vor, der Beschluss selbst wurde nicht begründet.

 

Mein Name schrieb:

Das Nürnberger "Spinnennetz der Justiz" ist um einen Knoten (oder eine Spinne?) reicher:

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf , S. 42 ff.:

 

Mein Eindruck verstärkt sich: Man kennt sich halt in Bayern, insbesondere die "Creme de la Creme" kennt sich (wobei ich diese Creme nicht beschränke auf psychiatrische Gutachter, sondern natürlich auch diese Koryphäen der Justiz einbeziehe). Jedenfalls bin ich Herrn Strate dankbar dafür, dass mir endlich die Augen aufgegangen sind, wie die Justiz in Bayern / Deutschland funktioniert (zumindest in ausgewählten Bereichen).

 

Eine besondere kriminalistische Meisterleistung von Herrn Strate soll nicht unerwähnt bleiben: die Sache mit dem (falschen) Attest bei Frau Dr. Reichel. Das ist geradezu sensationell: da geht also die liebe Frau Mollath in diese Arztpraxis und bittet um ein Attest für eine frühere Misshandlung, welche vor vielen Monaten stattgefunden hat, und lässt eine neuerliche Misshandlung, die sie auch angezeigt hatte und die Staatsanwaltschaft auch angeklagt hatte und die wenige Tage zuvor stattgefunden haben soll, einfach unerwähnt.  Es ist völlig ausgeschlossen, dass sie diese neuerlichen blauen Flecken anlässlich der Attestausstellung zumindest in der "Anamnese" nicht erwähnt hätte. Hätte sie diese Misshandlungen tatsächlich erlebt, so hätte sie anlässlich der Attestausstellung natürlich in den Vordergrund gestellt, dass sie erneut misshandelt (und der Freiheit beraubt) wurde. Nichts von alledem geschah!

Wer bei einem Teil der Geschehnisse nachweislich derart lügt wie Frau Mollath, ist auch bezüglich der übrigen Taten nach den Grundsätzen der Aussagenpsychologie völlig unglaubwürdig. Der Zeugin hätte niemals geglaubt werden dürfen!

Nichts von alledem geschah. Statt dessen lässt der liebe Richter Brixner dieses Missgeschick der Frau Mollath still und heimlich verschwinden bzw. im Urteil unerwähnt, damit der BGH ja nicht auf die Idee kommt, hier könnten Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen.

Zusammengefasst: Welch fieser Klüngel aus Justiz und Medizin in Franken!

Wobei ich weiterhin nicht an die große Verschwörung im Fall Mollath glaube, vielmehr - und das ist viel schlimmer! - an ein standartmäßiges Vorgehen. Man kennt sich, man vertraut sich, und wenn schon einer der Creme de la Creme tätig war, dann überprüft man doch nicht und widerspricht auch nicht. Dann tut man vielmehr alles, damit das Ansehen der Kollegen hochgehalten wird.

Damit wird jegliche Kontrolle in der Justiz unterlaufen. Qualitätsmechanismen existieren rudimentär nur auf dem Papier, in der Praxis funktioniert die richterliche und gutachterliche Zusammenarbeit (im Gegensatz zur eigentlich gewünschten Kontrolle) jedoch bestens.

 

 

5

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/gehaltsaffaere-in-csu-minister...

Frau Justizministerin hat also von 2010 bis 2013 (also bis heute) auch Vetternwirtschaft betrieben und ihrer Schwester auf Staatskosten ein Pöstchen zugeschanzt.

Frau Merk, wenn sie schon nicht wegen dem Fall Mollath zurücktreten, dann treten Sie wenigstens wegen dieser Vetternwirtschaft zurück!

5

Auch Prof. Saß im Fall Zschäpe okkultuer Nichtsachter

Nach einem Bericht der SZ vom 2.5.13 reiht sich nun auch Prof. Saß unter die okkulten Nichtsachter ein. Die Frage der Schuldfähigkeit ist - auch im Falle von Zschäpe - nicht ohne persönliche Untersuchung und Exploration wissenschaftlich und berufsethisch begründet beurteilbar. Ein klarer Verstoß gegen die Mindestanforderungen für Schuldfähigkeitsgutachten:

http://www.sgipt.org/forpsy/SuF/SuF.htm

 

"...Aus dem Protokoll vom 25.9.2003 der 50-minütigen Hauptverhandlung, in der lediglich der Angeklagte gehört und die Zeugin Mollath vernommen worden waren, ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der Beschluss gefasst wurde, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Ein entsprechender Antrag der Staatsanwaltschaft lag nicht vor, der Beschluss selbst wurde nicht begründet..."

 

Also, Leute, der Beschluß begründet sich doch in sich selbst, schließlich gings um Ehestreit, um Freiheitsberaubung durch Lehnen im Türrahmen und sogar Briefdiebstahl (so stehts im Beschluß).......da kommt doch selbst ein Laie drauf, daß so einer irre ist, ins "Alcatraz", die Hochsicherheitsanstalt Straubing gehört....

 

5

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.