Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

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1609 Kommentare

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RSponsel schrieb:

[...]

Stresstest schrieb:

... mit meiner "Recherche" wollte ich ein weiteres "Gutachten" über Gustl Mollath - diesmal von @Gast Minoritätsmeinung alias @Neutral - einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich machen.

 

Das ist Ihnen wirklich gut gelungen. 

... ach, Herr Dr. Sponsel! Ich bin zur Bescheidenheit erzogen worden und vertrage Lob ziemlich schlecht. Trotzdem, vielen Dank! 

RSponsel schrieb:

Stresstest schrieb:

Meine an Sie, Herr Dr. Sponsel, gerichtete Frage war einerseits rhetorisch gemeint, andererseits beinhaltet sie folgende Überlegung: Wäre es für Sie  möglich, die in meinem Post zitierten Textpassagen einer kritischen Analyse zu unterziehen?

Stresstest - "Großraum Krefeld"

Hm, interessantes Ansinnen, kritische Textanalyse (ohne spezifische Beweisfragen?), könnte ein enormes Geschäftsfeld werden angesichts der vielen Merkwürdigkeiten à la Lakotta in den Medien ;-).

... ja, das ist natürlich ein signifikantes Problem, wenn man nur über die "Antworten" aber keine "Fragen" verfügt bzw. diese zu formulieren nicht imstande ist.

RSponsel schrieb:

Ich denke, das braucht es in diesem Fall angesichts Ihrer brillanten Vorführung (die ich nicht überprüft habe) gar nicht mehr.

... wenn dies Ihre ehrliche und selbstlose Meinung sein soll? Dann will ich keinesfalls mit Ihnen streiten.

RSponsel schrieb:

Mollath hat glücklicherweise sehr viele an seinem Schicksal Interessierte gewinnen können.

... tatsächlich? Was bedeutet: "sehr viele", in einem Land mit ca. 80.000.000 Bewohner?

RSponsel schrieb:

 Aber nicht alle, die es gut meinen, bewirken auch das Gute. Und, leider, nicht alle, die sich in Szene setzen, meinen es ehrlich und selbstlos. Da gibt es leider nicht wenige Trittbrettfahrer oder Championsleague Traumtänzer in allzu eigener Sache.

... und Sie können diese "Trittbrettfahrer" oder "Championsleague Traumtänzer" an konkreten Beispielen bestimmt aufzeigen. Na... dann bin ich gespannt.  

RSponsel schrieb:

Zur Zeit sehe ich die Chancen nicht schlecht, dass GFM vielleicht bald frei ist.

... so was mag ich überaus gern: Gut begründete und präzise Aussagen. 

RSponsel schrieb:

Ich selbst arbeite an zwei "neuen" Themen für GFM: an den Kriterien für die alljährlichen Stellungnahmen und an der Seite Beweis-Fehler.

... aha, aha! Dann wird es für Gustl ziemlich knapp, wenn er "vielleicht bald frei ist." 

 

Abschließend, Herr Dr. Sponsel:

Es gibt in diesem Blog mehrere Beiträge von Ihnen, die ich 10, 20 Mal mit der Bestnote von 5 Punkten bewertet habe. Ich stehe dazu und würde es wieder tun. Andererseits muss ich Winfried Sobottka recht geben: Sie haben fast keine Ahnung, was in diesem Land los ist.

 

Stresstest - "Großraum Krefeld"   

3
  1. 2003-09-23 Fax des Rechtsanwalts der Ehefrau, Dr. Woertge, an das Amtsgericht mit einer Stellungnahme von Fachärztin Dr. Krach (Klinikum am Europakanal, Erlangen), der Ehemann leide "mit großer Wahrscheinlichkeit" an einer ernstzunehmenden psychiatrischen Erkrankung, zusätzliche nervenärztliche Abklärung sei anzustreben. Die Diagnose beruht alleinig auf Angaben der Ehefrau Mollath.
  2. 2003-09-23 (!) Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen Gustl Mollath.
  3. 2003-09-25 Hauptverhandlung Amtsgericht Nürnberg wegen Körperverletzung: Das Gericht beschließt die Aussetzung des Verfahrens (!) und beauftragt den Sachverständigen Thomas Lippert mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, ob beim Angeklagten am 12.8.01 bzw. 31.5.02 die medizinischen Voraussetzungen des §§ 21,20 StGB vorgelegen haben. Gustl Mollath legt noch am gleichen Tag Beschwerde gegen dieses Urteil ein.
    Gustl Mollath übergibt eine Verteidigungsschrift (fälschlich im weiteren Verfahren als Anzeige bezeichnet) mit Anlagen (persönlicher Lebenslauf mit Details zu Schweizer Bankgeschäften und Briefverkehr mit Banken mit Aufforderung zur Beendigung der Geschäfte). ".. übergab der Angeklagte in einem Schnellhefter zusammengefasste Schriftsätze zu seiner Verteidigung, die in keinerlei erkennbarem Zusammenhang mit den Anklagevorwürfen stehen."

Frau Peuler hat schlicht das beste Argument in der Diskussion.

Die Preisfrage lautet, ob die Anordnung einer gutachterlichen Stellungnahme überhaupt rechtsmässig war.

Lagen  dem AG überhaupt erhebliche Tatsachen vor, die einen solchen Beschluss rechtfertigen?

Wenn die Hemschwelle natürlich derart niedrig gesetzt werden kann, dass x-beliebige Ärzte einfach eine Stellungnahme verfassen, die auf der Schilderung einer blossen Empfindlichkeit fussen, na dann braucht man sich nicht wundern. Frau Dr. Krach Wisch ist ja noch nicht einmal ein Attest im engeren Sinne.

Darauf hin wird ein Freiheitsentzug mittels einer Unterbringung konstitutiert, der mehr als fraglich ist und zwar unabhängig davon, ob  ein Behandlungs- oder Gutachtenkonzept vorliegt.

Ein nach der Verfassung als Unschuldig zu geltender, wird ohne konkrete Rechtsgrundlage, weggeschaft. 

Sogar die Frage, ob überhaupt ein Tatnachweis geführt werden kann, wird ausgesetzt.

 

Mit einem derartigen Makel des Angeklagten, nämlich die Unfähigkeit zur freien Willensbildung, sind in der Folge auch jeder Verteidigungsversuch sinnlos. Was ein Irrer vorbringt ist rechtlich unbeachtlich. Die Willenserklärungen und Äusserungen eines derart stigmatisierten Menschen sind nur von Interesse, wenn es zu seinem Nachteil gereicht.

 

Und Brixner verkündet dies ja auch noch frech. "Ich habe doch keine Zeit sowas zu lesen" und schafft damit eigentlich eine Steilvorlage für einen weiteren WA Grund zu einem Urteil, von dem er erst nichts zurückzunehmen will und ein paar Monate später dann als nicht mehr sein Urteil bezeichnet.

 

Diese Dissonaz muss man sich mal vorstellen. Das Urteil hat er selber unterschrieben. Für die Beisitzerin gleich mit. Und jetzt soll es nicht mehr sein Urteil sein?

Ein Mann, der objektiv etwas tut und es subjektiv aber nicht getan haben will? Na wenn das kein Fall für den Psychiater ist...

@ Gast Minoritätsmeinung

Sie unterschlagen, dass es einige Mediziner gibt, die Mollath  attestieren, dass er keine Wahnvorstellungen hat. (Dr. Simmerl, Dr. Weinberger, Dr. Fick) 

Im Anbetracht der Tatsache, dass Herr Mollath in der Lage ist vernünftige Interviews zu führen, sind diese Ärzte einfach überzeugender.

Der Fehler, den Leipziger, Kröber und Pfäfflin gemacht haben, war, dass Sie keine Wirklichkeitsüberprüfung von Mollaths Aussagen gemacht haben.

5

Um es mal ganz banal zu sagen: Leuten einen "Wahn" andichten zu wollen hat nichts mit Fragen stellen und auch nichts mit einer "abweichenden" Meinung zu tun. 

 

Das ist schlichtweg Rufmord. Da hilft auch der künstlich  larmoyante Duktus nicht. 

 

Noch gravierender ist das sich hier spiegelnde Andichten eines "Wahns" mit zielgerichteter Amtsgewalt: diese führte direkt zur Freiheitsentziehung, weil sowohl die juristisch als auch medizinisch Verantwortlichen offenkundig jegliche Gesetzesbindung respektive Mindeststandards für psychiatrische Gutachten dem eigenen Narzissmus unterordneten. Und sich gegenseitig bis heute darin bestärken - Wagenburgmentalitaet gegen eine "böse" Außenwelt, die von den Anforderungen und Belastungen eines armen Richters oder Chefarztes der Forensik ja nun so gar keine Ahnung hat... 

 

Bei Richter Brixner kann man eine "Diagnose" mittlerweile ohne weiteres stellen. Auch anhand Aktenlage. In die Forensik muss er m.E. trotzdem nicht - eine Haftstrafe wegen Freiheitsberaubung im Amt dürfte genügen, damit auch der letzte Obrigkeitshörige einmal anfängt, (falsche) Autoritäten zu hinterfragen.

 

Bayern 2013 - unfassbar! Die Aufklärung hat erst angefangen, die Betroffenen sollten sich da keinen Illusionen hingeben! 

 

 

5

@Minoritätsmeinung

 

Mollath war am AG unverteidigt und trat entsprechend ohne Rechtsbeistand auf. 

Angesichts mutmasslicher Falschbeschuldigungen und massiven Druck auf Nebenkriegsschauplätzen, wäre ein ungestümer Vortrag durchaus verständlich. 

So wie die mit dem Fall betrauten Richter heute aber argumentieren, glaube ich noch nicht einmal mehr daran, dass Mollaths Auftritt vor dem AG von "einem wirren Vortrag" begleitet war. Ich halte dies sogar für eine Schutzbehauptung von Ri Eberl, denn mittlerweile tritt klar erkennbar zu Tage, dass Mollath sich in Anbetracht der Umstände recht treffsicher zu verteidigen wusste, aber entgegen jedem menschlichen Ermessen von allem rechtlichen Gehör ausgeschlossen wurde. Die haben den stets ignoriert.

 

Es wird ja nun vor dem Untersuchungsausschuss noch perfider.

 

Mollath versuchte gegen den Beschluss eine gutachterliche Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand einzuholen, Beschwerde einzulegen.

Gegen diesen Beschluss ist aber keine Beschwerde möglich. Sowas weiss der Laie ohne Rechtsbeistand für gewöhnlich nicht.

 

Brixner will einzig genau diesen Vorfall der Steuerbehörde mitgeteilt haben. Die interpretieren dies -natürlich ohne Brixners Wissen und Dazutun- so, dass "M.=Spinner" notiert wird.

 

Man legt seinen Versuch überhaupt einen Sachvortrag liefern und zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, als "wirren Vortrag" aus und einen unzulässigen Rechtsmittelantrag als Spinnerei.

 

Mollath hat nie die Chance gehabt, Piep oder Papp zu sagen. Unterlassen Sie es daher bitte, Mollath die Schuld in die Schuhe zu schieben. Der hätte sehr gerne geredet, aber das rechtliche Gehör wurde ihm systematisch verweigert. Wie soll denn da ein Psychiater helfen?

Kleine Anregung - Eine weitere Aufklärung in der Sache wäre sicher hilfreich

 

Allein Max Mustermanns Beitrag vom 23.05. hat auf dieser Seite die heraus-ragende Substanz, das jederzeit verfassungswidrige und rechtsbrüchige Verfahren zum Nachteil des Gustl Ferdinand Mollath auch für jene zu erhellen und ggf. auch zum Handeln zu bringen, die nicht so in den Stoff eingelesen sind (und sich von dem "Streit" der Foristen noch nicht haben abschrecken lassen).

 

Zum Beispiel mit einem Schreiben an die Staatskanzlei, worin das Unverständnis zum Ausdruck kommen mag, dass die 7. Strafkammer des Landgerichts immer noch nicht über die WA-Anträge der StA und der Verteidigung entschieden hat.

 

Und : Dass dieses schändliche Willkürverfahren und sein aktueller die Sache aussitzender Umgang damit nicht nur die Justiz in Bayern in Misskredit bringt, sondern mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung [1] nicht im Einklang steht.

mkveits

 

Eine Anregung zum Handeln

http://aktionboss.de/aufwachen-bayernland

 

[1]

Definition

Freiheitliche demokratische Grundordnung

Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.

Zum Urteil des BVerfG vom 23.10.1952 geht es unter

http://aktionboss.de/freiheitliche-demokratische-grundordnung

 

5

@ Herr Dr. H.E. Müller, erlauben Sie, bitte, eine Frage:

 

Vors. LG-Richter a.D. Otto Brixner hat im U-Aussch. zugegeben1), daß er nach allen BVerfG-Kriterien2) dem Mollath das rechtl. Gehör nach 103(1) GG verweigerte. Darüber hinaus ist unstreitig, daß B. dem Mollath auch die diesem nach Europ. Menschenrechtskonvention zustehende Verteidigung entzog bzw. analoge Entbindungsanträge von damaligem RA und damaliger StA weder bearbeitete noch entschied.

 

Das gilt alles strafprozessual als "verjährt" (was kein rechtlich empfindender Bürger verstehen kann. Es ging um Grundrechtsverletzungen durch Berufsrichter. Sowas sollte doch generell nicht verjähren). Brixner, der genau weiß, daß er des schlimmstmöglichen Richterverbrechens3) öffentlich bezichtigt wurde (von RA Strate mehrfach) und RiAG Eberl sollen nun nur wegen des noch nicht verjährten Verbrechens "schwerer Freiheitsberaubung im Amt" öffentlich angeklagt werden. Warum sitzen denn die beiden nicht in U-Haft? Beide können doch "verdunkeln", was bei jedem Kleinstganoven fürs UG allemal reicht.

 

1) http://www.sueddeutsche.de/bayern/ermittlungen-gegen-gustl-mollath-eine-...

2) BVerfG 1 BvR 396/59, BVerfGE, 9. Band, S. 89-109; zuletzt http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20110118_1bvr244110.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120417_1bvr307...

3) http://remixshare.com/dl/p8jsq/UA_Mollath_130517_Brixner.mp3 http://

5

Brixners Urteil ist ein Skandalurteil, das ist klar. Brixner hat das Urteil zu verantworten, das ist auch klar. Brixner ist fehlerresistent, auch das ist klar.

Dennoch finde ich die häufigen Angriffe ad personam allmählich ärgerlich, vor allem die dilettantischen Psychiatrisierungs-Retourkutschen, wie man sie derzeit in allen Foren und Blogs antrifft. Wenn dies im ersten Ärger über das Auftreten des Richters vor dem Untersuchungsausschuss geschieht, mag das noch menschlich verständlich sein, aber jetzt setzt sich das schon seit Tagen fort. Die Tatsache, dass ein Richter im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte eine solche Fehlleistung abgeliefert hat, wird relativiert, wenn jetzt diverse psychische Störungen angenommen oder behauptet werden. Wer dies tut, polarisiert auch, macht sich angreifbar und damit alle, die Gustl Mollath auf die eine oder andere Weise unterstützen.

Die Fixierung auf Brixners Persönlichkeit bzw. psychische Gesundheit dient vor allem nicht der weiteren Aufklärung der Affäre, und ich denke, da gibt es noch einiges zu tun.

4

hodie schrieb:

Brixners Urteil ist ein Skandalurteil, das ist klar. Brixner hat das Urteil zu verantworten, das ist auch klar. Brixner ist fehlerresistent, auch das ist klar.

Dennoch finde ich die häufigen Angriffe ad personam allmählich ärgerlich, vor allem die dilettantischen Psychiatrisierungs-Retourkutschen, wie man sie derzeit in allen Foren und Blogs antrifft. Wenn dies im ersten Ärger über das Auftreten des Richters vor dem Untersuchungsausschuss geschieht, mag das noch menschlich verständlich sein, aber jetzt setzt sich das schon seit Tagen fort. Die Tatsache, dass ein Richter im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte eine solche Fehlleistung abgeliefert hat, wird relativiert, wenn jetzt diverse psychische Störungen angenommen oder behauptet werden. Wer dies tut, polarisiert auch, macht sich angreifbar und damit alle, die Gustl Mollath auf die eine oder andere Weise unterstützen.

Die Fixierung auf Brixners Persönlichkeit bzw. psychische Gesundheit dient vor allem nicht der weiteren Aufklärung der Affäre, und ich denke, da gibt es noch einiges zu tun.

Da Sie sehr wahrscheinlich mich, ob meines Scherzes meinen, ansonsten hat ja keiner Witze gerissen, will ich Ihnen mal wa süber den Herrn Brixner und seinen Willen zur Aufklärung miteilen:

 

Herr Brixner sagt:"Es ist nicht mein Urteil. Es ist das Urteil der 7.Strafkammer. Und verfasst wurde es von der Beisitzerin."

 

Der weiss haargenau, was er damit macht. Versteckt sich hinter dem Beratungsgeheimnis und haut gleichzeitig seine Kollegin in die Pfanne.

Der will nicht aufklären und weiss haargenau, dass niemals eine Aufhebung des Beratungsgeheimnisses kommt.

Wie es zu diesem absoluten Monster-Urteil kam, kommt nicht raus und damit ist seine Täterschaft als Rechtsbeuger auch gleich mitabgehandelt.

Er wird immer den Schutz seiner Ehre beanspruchen, egal ob Mollath 8 oder 80 Jahre in der Psychiatrie ist.

Und wenn einer so spielt, dann darf man ihm auch dem Spott aussetzen. Was anderes bleibt dem Bürger ja nicht.

astroloop schrieb:

Der weiss haargenau, was er damit macht. Versteckt sich hinter dem Beratungsgeheimnis und haut gleichzeitig seine Kollegin in die Pfanne.

Der will nicht aufklären und weiss haargenau, dass niemals eine Aufhebung des Beratungsgeheimnisses kommt.

Wie es zu diesem absoluten Monster-Urteil kam, kommt nicht raus und damit ist seine Täterschaft als Rechtsbeuger auch gleich mitabgehandelt.

Die Rechtsbeugungsvorwürfe gegen Brixner in Strates Wiederaufnahmeantrag beziehen sich überwiegend auf die Unterlassung von Verfahrenshandlungen, für die Brixner als Vorsitzender allein zuständig war (siehe oben "Überblick Strate-Antrag" von Prof. Müller). Für den Verfasser der Urteilsgründe gilt nur V11. Ein Rechtsbeugungsvorwurf, der nur über eine Durchbrechung des Beratungsgeheimnisses aufklärbar wäre (die übrigens zulässig ist: OLG Naumburg, http://dejure.org/2008,2571), wurde bislang nicht erhoben. Das erscheint auch nicht nötig.

5

"hodie", Sie haben recht - es geht um Haltung und Charakter, nicht um "Diagnosen" (wie oben auch von mir benannt als Replik auf unterirdische, mittlerweile gelöschte "Meinung"...)

 

Und anhand dieser Haltung gegenüber Mitmenschen und Gesetzen hat die strafrechtliche und zivilrechtliche Geltendmachung zu erfolgen. 

 

Das beratungsgeheimnis spielt hier keine Rolle, da Brixner ganz zweifellos federführend das Urteil nach Par. 63 StGB zu verantworten hat. 

 

 

5

@garcia

Vielen Dank für die Richtigstellungen und Präzisierungen. Insbesondere für den Hinweis des OLG Naumburg, damit ist eine nicht gestellte Frage von mir beantwortet.

 

Im Prinzip wollte ich oben weniger Aspekte und Feststellung einer rechtsgültigen Verurteilung als Rechtsbeuger (die es ja nie geben wird) ansprechen, als mehr die allgemeine Lebenslüge "Ich war ja nicht alleine. Wir sind zu viert." 

Und so wie es aussieht, wird er damit immer wunderbar mit durchkommen...also für mich ist der Mann gestorben, nur laut sagen wird man es nie dürfen.

 

Fall Mollath: Entscheidungsfindung zieht sich in die Länge (Telepolis)

 Sowohl das Landgericht in Regensburg, als auch das Landgericht in Bayreuth konnten auf eine Anfrage von Telepolis keine Angaben machen, bis wann eine Entscheidung in Sachen Gustl Mollath getroffen wird.
...

Wolfhard Meindl, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft in Regensburg, sagte gegenüber Telepolis, dass die Staatsanwaltschaft auf den Antrag von Strate erst dann die geforderte Stellungnahme abgeben kann, wenn das Landgericht die Wiederaufnahmeanträge geprüft und über deren Zulässigkeit befunden habe.

Johann Pindl, Richter und Pressesprecher am Landgericht in Regensburg, sagte gegenüber Telepolis, es sei derzeit noch nicht abzuschätzen, bis wann die zuständige Kammer des Landgerichts eine Entscheidung bezüglich der Wiederaufnahmeanträge treffen werde. "Eine Entscheidung wird kommen, aber ob zeitnah oder ob es noch dauert, kann ich derzeit nicht sagen", sagte Pindl.

 

 

Mein Name schrieb:

Fall Mollath: Entscheidungsfindung zieht sich in die Länge (Telepolis)

 

Johann Pindl, Richter und Pressesprecher am Landgericht in Regensburg, sagte gegenüber Telepolis, es sei derzeit noch nicht abzuschätzen, bis wann die zuständige Kammer des Landgerichts eine Entscheidung bezüglich der Wiederaufnahmeanträge treffen werde. "Eine Entscheidung wird kommen, aber ob zeitnah oder ob es noch dauert, kann ich derzeit nicht sagen", sagte Pindl.

 

Schade, daß er nicht auch erklärt, warum man sich dort alle Zeit der Welt lassen will, denn die Sache scheint eindeutig.

Die Strafprozessordnung erklärt eine Wiederaufnahme schon allein für zulässig:

"wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war"

Diskutiert man in Regensburg, ob man die Strafprozessordnung akzeptiert, so, wie man auch höchstrichterliche Urteile nicht akzeptiert hat?

Was für Personal setzt Merk in ihrem Ressort ein?

5

#43

Im verlinken Dokumente (Anklageschrift) http://t.co/wU1p9Sndx4 steht: Strafantrag wurde am 13,03.2013 gestellt. VON WEM?

5

Beim Urteil Mollath hat der Pressesprecher des Gerichts , die bekannte Tatsache angemerkt, dass es sich um ein rechtskräftiges Urteil handelt, dass nicht so einfach aufgehoben werden kann.

 

Hat es in der Bundesrepublik jemals einen Fall gegeben, wo ein Rechtsurteil falsch war und anschließend der oder die Richter zur Rechenschaft gezogen wurden oder ist das im Rechtswesen nicht vorgesehen, da die Gesiichtswahrung der Richter über allem steht ?

 

 

 

5

"Die Story im Ersten: Der Fall Mollath - In den Fängen von Justiz, Politik und Psychiatrie", am Montag, 3. Juni 2013, 22.45-23.30 Uhr im Ersten.

http://www.swex.de/news/detail.php?nr=23500

 

 

Im April 2010 wendet sich Gustl Mollath erstmals an die Redaktion des ARD-Politikmagazins "Report Mainz" und bittet um Hilfe. Seitdem recherchieren die Autoren Monika Anthes und Eric Beres, bringen immer mehr brisante Details ans Licht. Vor wenigen Monaten dann die spektakuläre Wende in dem Fall: Ein interner Revisionsbericht der Hypovereinsbank kommt zu dem Ergebnis, dass "alle nachprüfbaren Behauptungen" Gustl Mollaths zu den Schwarzgeldgeschäften seiner damaligen Ehefrau "zutreffend" sind. Die Staatsanwaltschaft Regensburg fordert die Wiederaufnahme des Verfahrens. Haben Justiz und Politik in dem Fall versagt? Oder wurde Gustl Mollath tatsächlich bewusst in die Psychiatrie gesteckt, weil er reichen Steuersündern gefährlich wurde?

Monika Anthes und Eric Beres arbeiten den Fall erstmals im Fernsehen umfassend auf. Sie bieten Einblicke in das Leben und Schicksal Gustl Mollaths in der Anstalt, treffen ihn mehrfach zu Interviews. Sie sprechen mit Wegbegleitern und Unterstützern. Sie bieten Einblicke in das damalige Geschäftsgebaren der Hypovereinsbank, konfrontieren Verantwortliche aus Justiz und Politik und fragen, wie es sein kann, dass einem Bürger sieben Jahre seines Lebens gestohlen wurden.

 

4

@Dipl.Kfm. Winfried Sobottka

Zum Kommentar # 41 von Herrn Sobottka mit der Aussage: "Mollath wäre schon hundert-

mal frei, wenn es sich um einen Einzelfall handeln würde".

Diese Schlußfolgerung ist nicht überzeugend. Zweifelsohne ist die Psychiatrisierung eines aufrechten, couragierten Bürgers kein Einzelfall und die Tendenz zur der von O.Garcia

beschriebenen "Pathologisierung" in der Gesellschaft vorhanden. Auch fürchten

Psychiater, Gutachter und andere Verantwortliche den von Herrn Sobottka angesprochenen "D a m m b r u c h", durch den der Skandal um die Forensik, das fragwürdige psychiatrische Gutachtersystem öffentlich würde.

Der Hauptgrund, weshalb Herr Mollath n i c h t   freigelassen wird, ist dies sicherlich

nicht, sondern der liegt darin : Die in dem Schwarzgeldsystem und Steuerhinterziehungs-

system verwickelten Firmen, Personen des öffentlichen Lebens, Organisationen ......

zu decken und zu schützen. Dies war das Hauptmotiv gewesen, Herrn Mollath

wegzuräumen und daran festhalten zu wollen, die Freilassung hinausauszuzögern bis nach den Wahlen, um die Macht behalten zu können. Es stellt sich nur die Frage, ob die

Rechnung aufgeht und die widerrechtliche Festsetzung von Herrn Mollath nicht noch mehr schadet.

Der Fall Mollath ist sicherlich ein herausragender, besonderer Fall, an dem sich die

Geister scheiden und an dem unfassbar erschreckend Destruktives sichtbar wird, was ein Teil der Realität in der Gesellschaft ist.

5

Rechtsfrage: In dubio pro reo

Was bedeutet in dubio pro reo, wenn die Schuldunfähigkeit nicht hinreichend sicher angenommen werden kann: Strafvollzug oder Maßregelvollzug?

Nach meinem intuitiven Verständnis kann die Antwort nur lauten: Strafvollzug.

Eine Bestätigung meine ich, in folgendem BGH-Urteil gefunden zu haben:

BGH: Beschluss vom 06.05.1997 - 1 StR 17/97  [fett-kursiv RS]
 "2. Hat der Sachverständige eine schwere Abartigkeit weder bejaht noch ausgeschlossen, so liegt ein Rechtsfehler dann vor, wenn der Tatrichter "deshalb" "zugunsten" des Angeklagten ohne weiteres von einer erheblicher Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens ausgeht."

 

 

 

 

 

@Closius schrieb:

"Es gibt zwei Erklärungen: Entweder gibt es keine integren Justizjuristen mehr oder diese werden massiv eingeschüchtert."

 

In diesem Zusammenhang lohnt ein Blick auf den legendären hessischen Generalstaatsanwalt Fritz Bauer, der gegen stärksten Widerstand den Auschwitz-Prozeß ermöglicht hat.

Der hat gesagt: "Wenn ich mein Büro verlasse, betrete ich feindliches Gebiet."

Wer die Staatsanwälte und Richter aussucht und ernennt und befördert, hat die Oberhoheit über das sogenannte "feindliche Gebiet".

In Bayern ernennt die Staatsregierung die obersten Richter, im übrigen ist das Justizministerium zuständig. Richterwahlausschüsse gibt es in Bayern nicht ...

5

Sehr geehrter Herr Sponsel,

Sie fragen:

Was bedeutet in dubio pro reo, wenn die Schuldunfähigkeit nicht hinreichend sicher angenommen werden kann: Strafvollzug oder Maßregelvollzug?

Nach meinem intuitiven Verständnis kann die Antwort nur lauten: Strafvollzug.

Diese Frage (Maßregel oder Strafvollzug?) stellt sich SO nicht. Für die Freiheitsstrafe muss die Schuld (und als deren Voraussetzung die Schuldfähigkeit) bewiesen sein. Lässt sie sich nicht beweisen (ist alos SchuldUNfähigkeit nicht ausgeschlossen), dann kann der Angeklagte nicht zur Strafe verurteilt werden.

Für die Unterbringung im  Maßregelvollzug muss hingegen die Störung nach § 20 StGB, zumindest im Umfang von  § 21 StGB bewiesen werden. Wenn hieran Zweifel bestehen, kann der Angeklagte nicht untergebracht werden. Theoretisch gibt es also einen Bereich, nach dem jemand, dem weder die eine noch die andere Voraussetzung nachweisbar ist, nicht belastet werden kann.

Sie finden im Urteil gegen Herrn Mollath die Feststellung (ebenso im Guitachten Leipziger), dass die diagnostizierte wahnhafte Störung mit Sicherheit schon zur Tatzeit (also mehrere Jahre zuvor!) im Umfang von § 21 StGB vorgelegen habe. Eben diese Feststellung ist m. E. wissenschaftlich nicht haltbar, da - außer magere Angaben der Ehefrau - niemand die psychische Konstitution Mollaths zum Tatzeitpunkt beurteilt hat und für eine mehrjährige Rückschau keinerlei Tatsachengrundlage bestand.

Mit freundlichen Grüßen

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Sie finden im Urteil gegen Herrn Mollath die Feststellung (ebenso im Guitachten Leipziger), dass die diagnostizierte wahnhafte Störung mit Sicherheit schon zur Tatzeit (also mehrere Jahre zuvor!) im Umfang von § 21 StGB vorgelegen habe. Eben diese Feststellung ist m. E. wissenschaftlich nicht haltbar, da - außer magere Angaben der Ehefrau - niemand die psychische Konstitution Mollaths zum Tatzeitpunkt beurteilt hat und für eine mehrjährige Rückschau keinerlei Tatsachengrundlage bestand.

Das ist falsch: Zwischen den Reifenstechereien und der Begutachtung lag kaum mehr als ein Jahr.

3

Bezüglich der Reifenstecherei gab und gibt es keine tragfähigen Beweise. Insofern ist da nichts falsch, man sollte da nur die Akten studieren, so wie das  Dr. Strate gemacht hat.

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Gastautor schrieb:

Henning Ernst Müller schrieb:

Sie finden im Urteil gegen Herrn Mollath die Feststellung (ebenso im Guitachten Leipziger), dass die diagnostizierte wahnhafte Störung mit Sicherheit schon zur Tatzeit (also mehrere Jahre zuvor!) im Umfang von § 21 StGB vorgelegen habe. Eben diese Feststellung ist m. E. wissenschaftlich nicht haltbar, da - außer magere Angaben der Ehefrau - niemand die psychische Konstitution Mollaths zum Tatzeitpunkt beurteilt hat und für eine mehrjährige Rückschau keinerlei Tatsachengrundlage bestand.

Das ist falsch: Zwischen den Reifenstechereien und der Begutachtung lag kaum mehr als ein Jahr.

 

Ja, und die gerichtliche "Feststellung", das Mollath die  [gemäß Ihrer Meinung: "wahnhaften"] Reifenstechereien tatsächlich begangen habe, ist ebenso fahrlässig wie fälschlicherweise zustande gekommen wie der Rest des sogenannten "Urteils im Namen des Volkes". Niemand in der Justiz oder auf Gutachterseite hat sich um eine tatsächliche Wahrheitsfindung geschert. Mollath musste offensichtlich weg, und so wurde er dann auch wegverräumt.

Tatsächlich nachgewiesen wurde ihm nichts, gar nichts, bis heute nicht! 
Es ist zum verrückt werden.

 

 

5

Gastautor schrieb:

Henning Ernst Müller schrieb:

Sie finden im Urteil gegen Herrn Mollath die Feststellung (ebenso im Guitachten Leipziger), dass die diagnostizierte wahnhafte Störung mit Sicherheit schon zur Tatzeit (also mehrere Jahre zuvor!) im Umfang von § 21 StGB vorgelegen habe. Eben diese Feststellung ist m. E. wissenschaftlich nicht haltbar, da - außer magere Angaben der Ehefrau - niemand die psychische Konstitution Mollaths zum Tatzeitpunkt beurteilt hat und für eine mehrjährige Rückschau keinerlei Tatsachengrundlage bestand.

Das ist falsch: Zwischen den Reifenstechereien und der Begutachtung lag kaum mehr als ein Jahr.

Sie haben recht: Zwischen den Reifenstechereien (wer auch immer sie begangen hat) und dem Abgabedatum des Gutachtens lagen knapp sieben Monate. Doch auf diese Sachbeschädigungen allein konnte § 63 StGB von vornherein nicht gestützt werden, deshalb kam es - worauf Prof. Müller hinwies - entscheidend auf die Rekonstruktion des psychischen Zustands im Zeitpunkt der angeklagten Körperverletzung im August 2001 (rund vier Jahre vor der Gutachtenerstellung) an.

 

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O. Garcia schrieb:

Gastautor schrieb:

Henning Ernst Mueller schrieb:

Sie finden im Urteil gegen Herrn Mollath die Feststellung (ebenso im Guitachten Leipziger), dass die diagnostizierte wahnhafte Störung mit Sicherheit schon zur Tatzeit (also mehrere Jahre zuvor!) im Umfang von § 21 StGB vorgelegen habe. Eben diese Feststellung ist m. E. wissenschaftlich nicht haltbar, da - außer magere Angaben der Ehefrau - niemand die psychische Konstitution Mollaths zum Tatzeitpunkt beurteilt hat und für eine mehrjährige Rückschau keinerlei Tatsachengrundlage bestand.

Das ist falsch: Zwischen den Reifenstechereien und der Begutachtung lag kaum mehr als ein Jahr.

Sie haben recht: Zwischen den Reifenstechereien (wer auch immer sie begangen hat) und dem Abgabedatum des Gutachtens lagen knapp sieben Monate. Doch auf diese Sachbeschädigungen allein konnte § 63 StGB von vornherein nicht gestützt werden, deshalb kam es - worauf Prof. Müller hinwies - entscheidend auf die Rekonstruktion des psychischen Zustands im Zeitpunkt der angeklagten Körperverletzung im August 2001 (rund vier Jahre vor der Gutachtenerstellung) an.

 

 

Zumal das psychiatrische Gutachten, das zur vorläufigen Einweisung Mollaths geführt hat (LG Beschl. v. 27.01.06), von Leipziger am 25.07.05 erstellt wurde und keine Aussagen zur "Reifenstecherei" enthält. Das ist zunächst auch verständlich. Lagen Leipziger dazu die von ihm selbst über RiAG Eberl angeforderten und von StA Schorr am 11.05.05 übersandten "Unterlagen" mit dem Vermerk, dass "Täterschaft des Beschuldigten weitgehend ungeklärt" sei, keine Anhaltspunkte vor. Mir bislang unverständlich und anhand der veröffentlichten Daten nicht nachvollziehbar ist, ob und gegebenenfalls wann und auf welcher Grundlage die Nachbegutachtung der "Reifenstecherei" durch Leipziger nachgeholt wurde.

Zum Realitätsraum der Schuldfähigkeitskriterien

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Sponsel,

Diese Frage (Maßregel oder Strafvollzug?) stellt sich SO nicht. Für die Freiheitsstrafe muss die Schuld (und als deren Voraussetzung die Schuldfähigkeit) bewiesen sein. Lässt sie sich nicht beweisen (ist alos SchuldUNfähigkeit nicht ausgeschlossen), dann kann der Angeklagte nicht zur Strafe verurteilt werden.

Für die Unterbringung im  Maßregelvollzug muss hingegen die Störung nach § 20 StGB, zumindest im Umfang von  § 21 StGB bewiesen werden. Wenn hieran Zweifel bestehen, kann der Angeklagte nicht untergebracht werden. Theoretisch gibt es also einen Bereich, nach dem jemand, dem weder die eine noch die andere Voraussetzung nachweisbar ist, nicht belastet werden kann.

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

Vielen Dank für Ihre Erläuterung.  Was mir nicht ganz klar ist: Warum muss, wie Sie sagen, die Schuldfähigkeit bewiesen werden, wenn das Recht doch davon ausgeht, dass von jedem Erwachsenen zunächst einmal die Schuldfähigkeit (Geschäftsfähigkeit) vorliegt? Ich nehme an, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass dem nicht so sein könnte. In diesem Zusammenhang habe ich mir die Frage gestellt: wie viele Fälle gibt es denn, die insgesamt, wenn der gesamte Realitätsraum ausgeschöpft werden soll, berücksichtigt werden müssen?

Mir scheint der Realitätsraum der Justiz hinsichtlich der Schuldfähigkeitskriterien sehr lückenhaft (also ein Horror aus beweistechnischer Sicht). Ich habe daher noch mal den gesamten Realitätsraum der Schuldfähigkeit unter die Lupe genommen - ausgehend von Schüler-Springorums Systematik ("Verminderte Einsichtsfähigkeit allein genügt nicht" in der Festschrift für Joachim Schneider, 1998, S. 929; auch hier eine Zusammenfassung).

 Dabei bin ich auf 81 relevante Fallunterscheidungen gekommen, und zwar durch folgende Überlegungen: Es werden je drei Ausprägungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erfasst: voll, gar nicht und erheblich vermindert. Nur vermindert wird als juristisch nicht relevant nicht beachtet. Die drei Ausprägungen können mit drei Feststellungsqualitäten, sicher, unsicher und nicht feststellbar, kombiniert werden. Dann gibt es 3 * 3 = 9 Kombinationen zwischen Ausprägungsgraden und Feststellungsqualitäten. Und das gibt es jeweils für die beiden Kriterien Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Damit gibt es 9 * 9 = 81 Möglichkeiten im gesamten Realitätsraum, den ich derzeit für formal lückenlos halte. Hierbei ist allerdings angenommen, dass forensischer Befund und die Wertung des Gerichts übereinstimmen, was nicht der Fall sein muss, weil das Gericht davon abweichen kann. Ich habe dann unter den Überschriften Folge, Urteil, Kürzel, Die juristische Wertung in Worten, Der forensische Befund in Worten, zur Kontrolle eine Excel-Tabelle angelegt und alle 81 Möglichkeiten eingetragen. Hierbei sind viele Lücken aufgetreten, also eine Horrorsituation aus beweisorientierter Sicht.

Bei Interesse und Bedarf kann ich die Tabelle zur Information, Diskussion und Kritik ins Netz stellen. Hier würde Sie wohl den Rahmen sprechen.

Wer glaubt der absolute Tiefpunkt in der Mollath-Geschichte wäre schon erreicht, wird stets eines Besseren belehrt.

Stellungnahme BKH Bayreuth

Abgründe tun sich auf.

Unfassbar.

Kann mir mal einer diesen Satz decodieren?

 

"Öffentlich erhobene Behauptungen, Herr Mollath hat von der Schweigepflicht entbunden, können keine Grundlage bieten, die persönliche und gesundheitliche Problematik des Herrn Mollath oder im gerichtlichen Verfahren relevante gutachterliche Bewertungen durch die Klinik und ihre Verantwortlichen öffentlich darzustellen, selbst wenn hierzu von Vertretern des Herrn Mollath oder sonstigen Dritten Veröffentlichungen erfolgten. "

 

Man fragt sich wirklich langsam, ob die dort Verantwortlichen reif genug für ihre Aufgaben sind.

Machen Zimmerkontrollen bei ihren Patienten, aber wenn es mal daran gehen soll, deren Arbeit zu kontrollieren, kommt sowas.

Ist halt ein Problem, wenn man seine Arbeit nicht  jederzeit vorzeigen kann. Pfui!

 

 

@Max Mustermann @Alle!

 

Die Stellungnahme des BKH über die sehr fragwürdige Unterbringungsbedingungen sind oberflächlich und manipulativ und dienen der Rechtfertigung und Beruhigung der hergestellten Öffentlichkeit.

Es ist eine Tatsache, dass Herr Mollath seit sieben Jahrendurch zweistündige Kontrollen keinen Tiefschlaf hat und dies zu einer konkreten Gefährdung seiner körperlichenGesundheit führt. Das BKH versucht sich darauf hinauszureden, dass Herr Mollath n i c h t   geweckt wird.

Dies ist in gewisserweise sogar teilweise richtig. Er wird nicht „a k t i v “ und direkt geweckt, sondern durch zwei stündige nicht notwendige Zimmerkontrollen mit Ausleuchten des Zimmer am Durchschlafen gehindert und dadurch indirekt geweckt. Dies dürfte jedem Menschen nachvollziehbar sein. Hinzu kommt, dass Herr Mollath nachts bei o f f e n e n  Türen schlafen muß und Übergriffe von Schwerstkriminellen, Mehrfach-Mördern und schwer Geistesgestörten potentiell und auch ohne große Schwierigkeit möglich sind. . Hinzu kommt, dass Herr Mollath ohnehin seit  2001! durch den Ehekonflikt, den Justizirrtum und sämtliche Gesamtumstände schwerwiegend existenziell belastet ist.

Die Forensik soll laut Gesetz der H e i l u n g  dienen.

Tatsächlich wird die Würde des Herrn Mollath und seine nach dem Grundgesetz garantierte körperlich Unversehrheit schwerwiegend geschadet, obwohl diese von der staatlichen Gewalt, also auch von der Forensik zu schützen ist.

5

Menschenrechtler schrieb:

Die Stellungnahme des BKH über die sehr fragwürdige Unterbringungsbedingungen sind oberflächlich und manipulativ und dienen der Rechtfertigung und Beruhigung der hergestellten Öffentlichkeit.

Besonders schön fand ich diesen Satz:

̈"Über Herrn Mollath wird behauptet, dass er in die Psychiatrie „verräumt und mundtot“ gemacht wurde.
Neben anwaltschaftlicher Vertretung hat jeder Patient die Möglichkeit telefonisch oder brieflich Kontakt zu seinem sozialen Umfeld zu halten. "

 

Wie will man sich über solche Ansichten denn nicht lustig machen?

Menschenrechtler schrieb:

Die Forensik soll laut Gesetz der H e i l u n g  dienen.

Tatsächlich wird die Würde des Herrn Mollath und seine nach dem Grundgesetz garantierte körperlich Unversehrheit schwerwiegend geschadet, obwohl diese von der staatlichen Gewalt, also auch von der Forensik zu schützen ist.

Leider sehen manch Juristen hier im blog das anders. 

"Der Sicherungszweck genügt." und "Es kann im Laufe der Zeit auch zu einer zunehmenden Gefährlichkeit kommen"

 

Sind seltsame Ansichten und das meiste davon würde auch von Strassbourg kassiert, aber nun ja....

So ein BKH scheint eine reine Borderline-Veranstaltung zu sein. Wir therapieren die falschen....

Oder der hier:

"Die Stellungnahmen zur Notwendigkeit der weiteren Unterbringung von Patienten, die durch das Bezirkskrankenhaus abzugeben sind, sind keine Einzelentscheidungen des Maßregelvollzugsleiters, sondern beruhen auf eingehender Prüfung und Erörterung im gesamten Behandlungsteam. "

 

Mal abgesehen davon, dass man sich fragt was genau ein Behandlungsteam sein soll, gerade da sich Herr Mollath nicht behandeln lassen möchte, wundert man sich was damit eigentlich ausgesagt werden soll.

 

Dass die Angestellten genauso kompetent sind wie der Chef? Also das beruhigt nicht wirklich.

Dass man kollektiv an einer Fehldiagnose krampf- und wahnhaft festhalten will? Das machts eigentlich noch schlimmer.

Dass der Chef nicht die Verantwortung trägt, weil das Kollektiv basisdemokratisch entschieden hat? Das erinnert an Brixners Ausreden.

Was wollen die denn damit sagen?

 

Sie hätten geprüft und erörtert und festgestellt, Mollath hat den bösen Blick???

 

Der Steuerzahler muss darauf drängen diese Anstalt zu schliessen, das ist doch nicht mehr zu verantworten. Wen soll man denn noch dahin schicken können? Unfassbar.

 

@ Gast Minoritätsmeinung 22.05.2013, S. 27 Nr. 1

 

Sie schrieben:

Wir kennen M. doch beide nicht. Die ganze Vorgeschichte bleibt im Dunkeln. Ich widerspreche, dass M. loyal gewesen sein soll. Um den Unterhalt der Eheleute hat nicht er, sondern sie alleine gekümmert. Er ist der verspielte Bastler gewesen ohne geschäftlichen Erfolg. Sie hat ihm sein Hobby finanziert.

 

Fällt Ihnen beim nochmaligen Lesen etwas auf? Sie schreiben zunächst:

Wir kennen M. doch beide nicht. Die ganze Vorgeschichte bleibt im Dunkeln.

Aber plötzlich geben Sie an, Genaues zu wissen:

Ich widerspreche, dass M. loyal gewesen sein soll. Um den Unterhalt der Eheleute hat nicht er, sondern sie alleine gekümmert. Er ist der verspielte Bastler gewesen ohne geschäftlichen Erfolg. Sie hat ihm sein Hobby finanziert.

 

Woher wissen Sie, dass er der verspielte Bastler war, wenn Sie ihn nicht kennen?

Hat Ihnen dies etwa die Ex-Frau Herrn Mollaths zugeflüstert?

 

 

Weiter schrieben Sie:

 

Soll ich Ihnen mal sagen, was ich unmenschlich finde? Das war dieses Feixen der Wutzuschauer, als der Richter Brixner dem UA von seinem Pflegeeinsatz für seine Frau berichtete, weswegen er nur 2 Stunden pro Nacht schlafen konnte und dennoch seinen Dienst verrichtete.

 

 

Mein Mitleid mit Otto Brixner hält sich in Grenzen. Mitgefühl für ihn habe ich lediglich wegen der schweren Krankheit seiner Frau.

Dass er diese Krankheit anführt, wenn ihm schwere Vorwürfe bezüglich seiner Prozessführung gemacht werden, kann ich nicht gelten lassen. Sie, werter Gast Minoritätsmeinung, zollen Otto Brixner Respekt dafür, dass er trotz 2 Stunden Schlaf „dennoch seinen Dienst verrichtete“. Herrn Mollaths Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass Otto Brixner nicht „dennoch“ den Prozess geführt, sondern ihn geradezu an sich gerissen hat.

 

 

Seine Ehre hätte er teilweise wieder herstellen können, wenn er die Fragen der Presse nicht barsch zurückgewiesen hätte, sondern sein Bedauern über das Schicksal Herrn Mollaths ausgedrückt hätte. Ein Mann, der fast 40 Jahre lang im Namen des Volkes Urteile verkünden durfte, die für die Betroffenen weitreichende Bedeutung hatten, bekommt jetzt von seinem Präsidenten ein Redeverbot?

 

 

Dieses Feixen der Wutzuschauer finden Sie unmenschlich? Ich finde die Reaktionen menschlich im Sinne von einer für mich nachvollziehbaren Reaktion der Zuschauer. Ich muss gestehen, dass ich oft eine kaum zu ertragende Wut im Bauch habe, wenn ich lese, wie mit Gustl Mollath umgegangen wurde und weiterhin umgegangen wird. Das ist eines Rechtsstaates unwürdig und es macht mir Angst. Einem Richter vom Schlage Otto Brixners möchte ich nicht in die Hände geraten. Wobei er natürlich nur ein Zahnrad im Getriebe war. Das gesamte Geflecht kann bis jetzt noch niemand überblicken.

 

Ich habe nur davon gehört, dass Richter Brixner um Verständnis für seine Situation gebeten hat. Sie als vielleicht Anwesender beim UA könnten mitteilen, ob er auch Worte des Bedauerns für Herrn Mollath fand. Richter Brixner führt Gründe an, die ihn an einer ordnungsgemäßen Prozessführung gehindert haben sollen, aber trotzdem muss Herr Mollath weiter in seiner Zelle schmoren.

 

Sie, werter Gast Minoritätsmeinung, scheinen Otto Brixner schon länger und gut zu kennen, da Sie von seinen Erfolgen als Trainer verschiedener Männer- und Frauenmannschaften sprachen (in einem inzwischen hier im Blog gelöschten Beitrag). Sie schließen hieraus darauf, dass er mit Menschen umgehen kann. Dies geht allerdings nicht konform mit den Vorwürfen einer unbeteiligten Prozessteilnehmerin, einer Spanierin, die sich bemüßigt sah, Otto Brixner auf seinen völlig unangemessenen Ton während der Verhandlung in einem Brief anzuschreiben. Es ist nicht bekannt, ob er ihr antwortete.

Er selbst bezeichnete die Mannschaft, in der Martin Maske mitspielte, den er 30 Jahre später noch als Linkshänder in Erinnerung hat, als „Haufen“.

 

 

 

 

Im Prozess des Richters Brixner gegen Herrn Mollath wurde nicht nach Entlastendem für den Angeklagten gesucht und es galt nicht das Rechtsstaatprinzip „in dubio pro reo“, sondern mir scheint, dass schon vor Prozessbeginn feststand, dass auf jeden Fall „contra reum“ entschieden werden wird.

Das Urteil ist „im Namen des Volkes“ ergangen. Leider hat das Volk nichts davon gewusst, jetzt wünscht das Volk sich jedenfalls, dass dieses Urteil so schnell wie möglich aufgehoben wird und Herr Mollath freikommt.

 

 

Ich kann Ihnen zur weiteren Information die Seite

http://www.youtube.com/watch?v=PW09FjFHYno

empfehlen und den darin angekündigten Film in der ARD am 03.06.2013 um 22:45Uhr

 

 

5

Jemanden aufgrund dieses *Fehlurteils*, bewußt oder ohne unbewußt wegzusperren ist unmenchlich und ob da ein Richter private Probleme hatte ist völlig neben der Sache.

 

Ich habe für meine Entscheidungen im Arbeitsleben auch einzustehen und da interessiert es auch keinen ob ich private Probleme habe.

 

Das sind alles nur Schutzbehauptungen mehr nicht, und ich finde das mehr als armselig. Es ist eine Verhönung des Opfers was wer mit seiner schlampigen Arbeit angerichtet hat,

 

Es bedarf hier auch nicht mehr der Auflistung von allen *handwerklichen Fehlern*, denn die sind offenkundig und präzise in den WA-Anträgen dargestellt. 

 

Mir macht nur die Uneinsichtigkeit Sorgen, denn wirklich verstehen kann man das nicht. Juristisch ist das ein eher weniger komplizierter Fall und trotzdem wird verschleppt, getrickst und getäuscht.

 

WARUM ???

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Tringana schrieb:

Mir macht nur die Uneinsichtigkeit Sorgen, denn wirklich verstehen kann man das nicht. Juristisch ist das ein eher weniger komplizierter Fall und trotzdem wird verschleppt, getrickst und getäuscht.

 

WARUM ???

 

Für die Justiz ist das meiner Ansicht nach ein äußerst schwieriger Fall, denn im Nachrang laufen ja Anzeigen gegen verscheidene Verfahrensbeteiligte in der Justiz.

 

Nun den WA-Antrag zuzulassen und nicht gleichzeitig zu sagen, da haben Richter Freiheitsberaubung begangen, ist vermutlich das Problem an der Sache.

 

Da reicht eine Heerschar von Einserjuristen selbst mit 10 juristischen Staatsexamen nicht aus, um diesen Vorwurf weg zu kriegen.

 

Mildernde Umstände können hier nur aufgrund der offenbar mangelnden Personal und Geschäftsausstattung geltend gemacht werden. Das beudetet aber noch lange keinen Freispruch. Es bringt nur die Politik in erhebliche Erklärungsnot.

 

Robert Stegmann

 

 

5

Hier die neuesten Schriftsätze der Staatsanwalschaft Regensburg:

 

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Regensburg-Stellungnahme-2013-05-16.pdf

Und der Stellungnahme von der Verteidigung (Herr RA Dr. Strate)

 

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-24.pdf

 

 

Laienschauspieler trifft Juristen........das wäre das Fazit. Ich verstehe das Prozedere der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht, denn das Gesetz gibt das nicht her.

 

Aber OK, bissel hinhalten, lügen und vertuschen muss schon drin sein. Ich lach mich kaputt, wenns denn nicht so traurig wäre.

 

5

Lesevorschläge:

 

Eine (unsäglich unprofessionelle, weil offensichtlich falsche) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Regensburg zur Unterbringungsunterbrechung http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Regensburg-Stellungnahme-2013-05-16.pdf   Dann dazu die fällige und sachgerechte Stellungnahme von RA Dr. Strate http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-24.pdf   Immer wenn man glaubt, es geht nicht noch schlimmer, legt die bayerische Justiz sofort nach.  Es ist einfach u n f a s s b a r!!!
5

 

  1. @ Robert Stegmann

 

  1. „Nun den WA-Antrag zuzulassen und nicht gleichzeitig zu sagen, da haben Richter Freiheitsberaubung begangen, ist vermutlich das Problem an der Sache.“

Um dann dem Vorwurf der Freiheitsberaubung mit weiterer Freiheitsberaubung zu begegnen?

„Da reicht eine Heerschar von Einserjuristen selbst mit 10 juristischen Staatsexamen nicht aus, um diesen Vorwurf weg zu kriegen.“

Natürlich nicht. Weil es kein juristisches Problem ist.

 „Mildernde Umstände können hier nur aufgrund der offenbar mangelnden Personal und Geschäftsausstattung geltend gemacht werden.“

Nicht schon wieder!

„Es bringt nur die Politik in erhebliche Erklärungsnot.“

Das sehe ich auch so.

5

hodie schrieb:

 

  1. @ Robert Stegmann

 

  1. „Nun den WA-Antrag zuzulassen und nicht gleichzeitig zu sagen, da haben Richter Freiheitsberaubung begangen, ist vermutlich das Problem an der Sache.“

Um dann dem Vorwurf der Freiheitsberaubung mit weiterer Freiheitsberaubung zu begegnen?

 

Klar bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Aber Freiheitsberaubung ist öffentliches Recht. Da bräuchte normalerweise nicht einmal Anzeige erstattet werden, die Staatsanwaltschaft müsste in Kenntnis der uns bekannten Tatsachen schon von sich aus ein Ermittlungsverfahren einleiten und wenn sich heraus stellt, dass das Recht gebeugt wurde, um jemanden weg sperren zu können, dann ist das Freiheitsberaubung.

 

Begründet das LG in ihrer Zulassung zu einem der WA-Anträge oder zu beiden einen Verdacht auf Freiheitsberaubung, dann ist die Staatsanwaltschaft sozusagen gezwungen zu ermitteln.

 

Genau das ist es, was so eine Entscheidung meinem Dafürhalten nach so schwierig macht. Ich bin allerdings Nichtjurist.

 

Robert Stegmann

 

 

4

@Dr. Sponsel

Möchte Sie nicht beleidigen, aber Sie erinnern mich an den Dorfpriester in "Erasmus Monatanus".

Schuldunfähigkeit kann zwei Sachen dienen:

1. Strafmilderung. Z.B. Ein Mensch ist jahrelang mishandelt worden, tickt irgendwann aus - für jedermann ist es dies nachvollziehbar/verständlich, wenn auch strafbar.

Hier ist die Schwere der Straftat vielleicht nicht so wichtig, man plädiert auf "schuldunfähig". Die Begutachtung kann gemäß GG freiwillig stattfinden.

2. Straferhärterung. Die Tat ist schwerwiegend und stellt für die Allgemeinheit eine Gefahr dar.

Kann sein, dass der Angeklagte sich freiwillig begutachten lässt, kann auch sein, dass es gegen seinen Willen erfolgen muss.

Hier steht Schutz der Bevölkerung und Behandlung/Therapie im Vordergrund, um eine Entlassung mit einer evt. Gefahr für die Öffentlichkeit verantworten zu können.

Sowie die Gesetze handgehabt wird, verschwemmen 1 und 2. Kein Verteidiger mit allen Sinnen beisammen, wird seinem Mandanten empfehlen, auf Schuldunfähigkeit zu plädieren (siehe http://www.strafverteidigertag.de/Strafverteidigertage/Ergebnisse/33_AG6...) Das war mal so.

Und zwar, weil man nicht wissen kann, ob man damit eine Ewigkeitstrafe zustimmt. Und damit sind wir beim Blog vom 2012 zurück "Was sind die Fehler der bayrischen Justiz?"

Prof. Dr. H.E. Müller schrieb:

Zumindest findet sich kaum einmal eine plausible Prüfung der Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung. So sieht es offenbar auch die Menschenrechtsbeauftragte der bayrischen Landesärztekammer.

Es ist nicht die Qualität der Gutachten, die das Hauptproblem darstellt. Sondern wann, wie und wo diese Gutachten eingesetzt werden. Und ob die Verhältnismäßigkeit gewährleistet werden kann.

Ein Ehestreit ist keine Gefähr für die Allgemeinheit und wenn Schuldunfähig, dann im Sinne Affekt = Strafmilderung. Die Tat entspricht nicht dem, was der Täter normalerweise tun und lassen wollte.

Gruss

Tine Peuler

 

5

Gast schrieb:

Ein Ehestreit ist keine Gefähr für die Allgemeinheit und wenn Schuldunfähig, dann im Sinne Affekt = Strafmilderung. Die Tat entspricht nicht dem, was der Täter normalerweise tun und lassen wollte.

Gruss

 

So verdreht man den Fall Mollath, denn es geht nicht um einen Ehestreit zwischen zwei Personen. Mollath konnte sich innerhalb der Ehe unerlaubt an das Arbeitsmaterial von seiner Frau machen und hat dann  ca. 30 Personen erst bei der Steuer denunziert und dann, als die Behörde nicht reagierte wie Mollath das wollte, dann hat Mollath eben Selbstjustiz verübt. Jeden, der ihm in der Sache später widersprochen hat, hat Mollath zu den 30 Tätern hinzuaddiert. Wenn es Juristen waren oder Psychiater, dann hat er diese als Nazis und Verrückte beleidigt, von den Prozessen bei Brixner angefangen bis vorige Woche (Beweis: das Telefonat, das als Beweis in den Unterstützerblogs eiligst gelöscht worden ist, mit der Diskriminierung des Rainer Hoffmann, der mit Mollath das Gespräch geführt hatte). Wie kann Mollath hier zum Helden hochstilisiert werden?

 

Der größte Lump im ganzen Land,
das ist und bleibt der Denunziant.

August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
deutscher Dichter (1798 - 1874)

2

Gast Minoritätsmeinung schrieb:

 

So verdreht man den Fall Mollath, denn es geht nicht um einen Ehestreit zwischen zwei Personen. Mollath konnte sich innerhalb der Ehe unerlaubt an das Arbeitsmaterial von seiner Frau machen und hat dann  ca. 30 Personen erst bei der Steuer denunziert und dann, als die Behörde nicht reagierte wie Mollath das wollte, dann hat Mollath eben Selbstjustiz verübt. Jeden, der ihm in der Sache später widersprochen hat, hat Mollath zu den 30 Tätern hinzuaddiert. Wenn es Juristen waren oder Psychiater, dann hat er diese als Nazis und Verrückte beleidigt, von den Prozessen bei Brixner angefangen bis vorige Woche (Beweis: das Telefonat, das als Beweis in den Unterstützerblogs eiligst gelöscht worden ist, mit der Diskriminierung des Rainer Hoffmann, der mit Mollath das Gespräch geführt hatte). Wie kann Mollath hier zum Helden hochstilisiert werden?

 

Der größte Lump im ganzen Land,
das ist und bleibt der Denunziant.

August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
deutscher Dichter (1798 - 1874)

 

Aua, selbst angezeigt worden?

Bei wem hat Mollath denn Selbstjustiz verübt? Bei den Steuerhinterziehern jedensfalls nicht, nicht bei seiner Frau , nicht bei den Gutachtern, nicht bei Brixner, bei Eberl.

(Wenn auch die Sachbeschädigung unbewiesen ist: das waren keine, die Mollath beschuldigt hat, Steuern hinterzogen zu haben. Die haben höchstens seine Frau unterstützt, ihn wegzuräumen).

Es sei denn, sie bezeichnen böse Worte, böse Blicke als Selbstjustiz.

 

Dafür in die Forensik?

 

 

 

 

5

Hier wird gesellschaftszerstörende Steuerhinterziehung und Schwarzgeldsysteme öffentlich

gebilligt und als Denunziation verunglimpft. von Fallersleben, hat im Deutschlandlied   Einigkeit und R e c h t  u n d F R E I H E I T  proklamiert und hätte sicherlich Herrn Mollath als mutigen

Patrioten angesehen. Erst wurde Herrn Mollath angelastet, dass er seine Ehefrau angezeigt hat, dann ist es auf einmal kein Ehekonflikt. Ursache und Wirkung, Aktion und Reaktion müßte

halt reflektiert werden, um sich ein sachliches, fundiertes und intelligentes Urteil bilden zu können.

5

Gast Minoritätsmeinung schrieb:

 

Der größte Lump ... usw.

August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
deutscher Dichter (1798 - 1874)

 

Als Helden will ich den Herrn Mollath nicht denunzieren, noch weniger will ich ihn als Psychopathen denunzieren, wie Sie es durch maßloses Aufblähen von Vorwürfen an Mollath tun.

 

Es gäbe ja noch andere Redensarten, so die mit den Fingern, die auf einen zurückzeigen.

 

 

5

Gast Minoritätsmeinung schrieb:

.....

 

So verdreht man den Fall Mollath, denn es geht nicht um einen Ehestreit zwischen zwei Personen. Mollath konnte sich innerhalb der Ehe unerlaubt an das Arbeitsmaterial von seiner Frau machen und hat dann  ca. 30 Personen erst bei der Steuer denunziert und dann, als die Behörde nicht reagierte wie Mollath das wollte, dann hat Mollath eben Selbstjustiz verübt. Jeden, der ihm in der Sache später widersprochen hat, hat Mollath zu den 30 Tätern hinzuaddiert. Wenn es Juristen waren oder Psychiater, dann hat er diese als Nazis und Verrückte beleidigt, von den Prozessen bei Brixner angefangen bis vorige Woche (Beweis: das Telefonat, das als Beweis in den Unterstützerblogs eiligst gelöscht worden ist, mit der Diskriminierung des Rainer Hoffmann, der mit Mollath das Gespräch geführt hatte). Wie kann Mollath hier zum Helden hochstilisiert werden?

 

Der größte Lump im ganzen Land,
das ist und bleibt der Denunziant.

August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
deutscher Dichter (1798 - 1874)

 

Das, was Sie schreiben, ist doch großer Unsinn.

Es geht nur um die angeklagten Delikte, die wohl nicht bewiesen sind, und wie die Justiz mit Herrn Mollath umgesprungen ist.

Ihre Verdächtigungen kommen nahe an üble Nachrede.

Was ist Ihr Motiv?

Welche Interessen vertreten Sie?

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Robert Stegmann schrieb:

Nun den WA-Antrag zuzulassen und nicht gleichzeitig zu sagen, da haben Richter Freiheitsberaubung begangen, ist vermutlich das Problem an der Sache.

Was soll das heißen? Man muss ein Urteil vor dem Urteil stehen? Alle, auch Richter, werden vorverurteilt? Ist ja auch eine Art Gerechtigkeit.

Im Brief vom Staatsanwaltschaft Regensburg 16.05.2013 steht folgendes:

da die Frage, ob die Maßregelunterbrechung anzuordnen ist, entscheidend davon abhängt, welche/r (der vorgebrachten) Wiederaufnahmegründe für zulässig und begründet erachtet wird.

Reicht es nicht aus, dass man (zuerst) feststellt, das Attest war falsch (darüber können sich alle einigen) - Herr Mollath kommt frei.

Gruss

Tine Peuler

 

 

 

5

Gast schrieb:

da die Frage, ob die Maßregelunterbrechung anzuordnen ist, entscheidend davon abhängt, welche/r (der vorgebrachten) Wiederaufnahmegründe für zulässig und begründet erachtet wird.

Reicht es nicht aus, dass man (zuerst) feststellt, das Attest war falsch (darüber können sich alle einigen) - Herr Mollath kommt frei.

Gruss

Tine Peuler

Das ist die falsche Denke. Gustl Mollath geht es um die ganze Wahrheit und nicht nur um den Teil, der ihn frei kommen läßt und dann ist Friede, Freude, Eierkuchen.

RA Strate hat 3 x von Rechtsbeugung in seinem Wiederaufnahmeantrag geschrieben. Rechtsbeugung (verjährt) bedeutet im Nachrang aber Feiheitsberaubung (nicht verjährt). Unter Umständen nicht nur von Richter Brixner, sondern auch von Richtern des BGH.

Damit will ich einem Urteil nicht vorgreifen. Nach wie vor gilt die Unschuldsvermutung. Aber die Staatsanwaltschaft kann bei entsprechender Wortwahl durch das LG Regensburg gezwungen sein, zu ermitteln, denn Freiheitsberaubung ist öffentliches Recht und bedarf keiner Anzeige.

 

Robert Stegmann

 

 

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@Tine Peuler

"Reicht es n i c h t  aus, dass man (zuerst)feststellt, das Attest war falsch war (darüber können sich alle einigen) - Herr M o l l a t h  k o m m t  f r e i ". Wie einfach, wenn die bayerische Justiz guten Willen, Mut zur Rechtsstaatlichkeit und Humanität aufbringen würde. Dieses wichtige rechtliche Argument hat auch Dr. Strate in seiner Entgegnung auf die rechtlich nicht haltbare Ablehnung des Entlassungsantrag aufgeführt.

Herzerfrischend, direkt und l e b e n s n a h Ihr Kommentar, Ihre Beiträge, liebe Tine Peuler, die ich auch immer gerne lese. Übrigens zeichnen sich im Opa-Blog Überlegungen, Vorbereitungen ab für eine Öffentlichkeitsarbeit, Demo in Nürnberg.

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