Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe
von , veröffentlicht am 26.03.2013Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.
Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).
Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).
Im Einzelnen:
V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),
V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)
V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)
V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)
V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)
V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)
V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)
V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)
V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)
V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)
V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)
V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).
Überblick Antrag der StA
Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:
S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).
S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)
S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)
S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)
Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.
Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen
Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.
Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.
Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.
Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.
Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.
Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag
Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.
Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.
Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).
Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden – dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267).
Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!
Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.
Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.
Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.
Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33.
UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013
Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.
In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.
In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.
(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:
Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen" mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.
Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".
Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.
Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?
1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.
Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.
2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.
3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten) ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.
UPDATE vom 15.04.2013
Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:
Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.
Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.
UPDATE vom 29.04.2013
Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:
Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen.
Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.
Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat.
Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.
Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.
Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.
Zitat Ende.
Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.
Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.
Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.
Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.
Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:
Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".
Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.
Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts NürnbergFürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.
Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:
http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg 2013-03-18.pdf
Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.
Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:
"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "
Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.
Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München
Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg
Zitat Ende.
UPDATE vom 02.05.2013
Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.
Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.
Einige Einzelpunkte:
Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.
Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.
Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.
Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.
Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.
UPDATE 28.05.2013
Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige) Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist, in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.
UPDATE 19.06.2013
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1609 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenDipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Anforderungen an Prognose Gutachten OLG Rostock
Die Kritik erinnert sehr an den Mollath Murks und Pfusch
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/MS-Prog.htm#Anforderungen%20an%20das%...
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
Für Eheleute und Familie gibt es das Zeugnisverweigerungsrecht, aber nicht die Pflicht.
Vorallem nicht in den letzten Tagen des Glücks. Das macht den Reiz eines Rosenkriegs ja aus.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
@garcia
Was ist denn der Unterschied zwischen Gefährlichkeit und Gefahrverdacht? (siehe wolf-blog)
O. García kommentiert am Permanenter Link
Gefahrenverdacht ist ein Begriff aus dem Polizeirecht. Bei einem Gefahrenverdacht sind zunächst Eingriffe soweit erlaubt, als sie erforderlich sind, um festzustellen, ob eine Gefahr vorliegt ("Gefahrerforschungseingriffe").
Übertragen auf die strafrechtliche Unterbringung: § 81 StPO ist ein solcher Gefahrerforschungseingriff (bis zu sechs Wochen Beobachtung). § 63 StGB hingegen setzt voraus, daß eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bejaht wird. Die Stellungnahmen des Bezirkskrankenhauses der letzten Jahre haben nicht positiv bejaht, daß von Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgeht. Sie haben sich darauf beschränkt, zu sagen, das Urteil von 2006 habe eine Gefährlichkeit festgestellt und es fehle an einer "therapeutischen Bearbeitung", weil Mollath sich für gesund hält und deshalb nicht kooperiert.
Zur Pflicht, während der gesamten Dauer der Unterbringung die Möglichkeit eines ursprünglichen Fehlgutachtens zu prüfen: http://blog.delegibus.com/2013/04/21/gustl-mollath-und-die-kammer-des-sc...
M. Deeg kommentiert am Permanenter Link
"Die Schreckstarre in Bayern kann ....nur von außen gelöst werden."
http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/05/26/der-fall-mollath-eine-hang...
Ja. Frau Wolff bringt alles Wesentliche zusammenfassend auf den Punkt. Ganz uneitel und sachbezogen. Danke!
Gast kommentiert am Permanenter Link
25.05.2013
Tine Peuler schrieb:
"da die Frage, ob die Maßregelunterbrechung anzuordnen ist, entscheidend davon abhängt, welche/r (der vorgebrachten) Wiederaufnahmegründe für zulässig und begründet erachtet wird." (Staatsanwaltschaft Regensburg 16.05.2013)
Reicht es nicht aus, dass man (zuerst) feststellt, das Attest war falsch (darüber können sich alle einigen) - Herr Mollath kommt frei.
Gruss
Tine Peuler
Robert Stegmann antwortete:
Das ist die falsche Denke. Gustl Mollath geht es um die ganze Wahrheit und nicht nur um den Teil, der ihn frei kommen läßt und dann ist Friede, Freude, Eierkuchen.
Die ganze Wahrheit werden wir sowieso nie erfahren.
RA Strates Aufzeichnungen von Rechtsbeugungen sind "Sprengstof" und begründet. Wenn die Staatsanwaltschaft Regensburg länger braucht, um dieses heiße Eisen anzufassen, ist es nachvollziehbar.
Aber angenommen Sie sitzen wegen schwere Körperverletzung ein. Beweisstück Nr. 1 = Ärztliches Attest (in diesem Fall das einzige Beweisstück) Beweisstück Nr. 1 fällt weg.
Muss man dann darauf warten, dass der wahre Täter gefasst wird (in diesem Fall Richter), bis man Sie freilässt?
Gruss
Tine Peuler
Robert Stegmann kommentiert am Permanenter Link
Tine Preuler
Sie denken immer noch zu wenig weit. Wenn die Richter rechtskräftig verurteilt werden, dann geht es
1) an ihre Pension
2) an ihr Einkommen und/oder Vermögen.
Der Freistaat darf es sich gar nicht leisten, dann die Kosten dem Steuerzahler aufzubrummen, sondern muss auf die Verursacher zurück greifen. Jeder der rechtskräftig verurteilten Personen hat dann maximal noch die Grundsicherung für den Rest seines Lebens, wenn er wieder in Freiheit ist.
Im Falle Maske, Leipziger u.s.w. berührt das die Gerichte wenig. Aber wenn ein Richter den Rest seines Lebens von der Grundsicherung leben muss, dann bringt das die Gerichte schon ins Grübeln.
Da hat es die Politik einfacher. Die treten zurück, oder werden abgewählt. Aber die Altersvorsorge bleibt ihnen erhalten, wenn sie lange genug als Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete und/oder Minister tätig waren. Minister können ja keine Rechtsbeugung und schon gar keine Freiheitsberaubung in Ausübung ihres Amtes begehen.
Robert Stegmann
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das Geplapper um G.Wolff nervt.
Was für mich positiv ist: Sie kann die Geschehnisse im Fall Mollath wunderbar zusammenfassen. Ein Mensch, der sich erst heute dazu entscheidet, sich mit dem Fall Mollath zu beschäftigen, kann durch ihren Blog sich schnell und tiefgreifend einarbeiten.
Was mir nicht besonders gefällt: Zu viel Aufmerksamkeit für die Nebenschauplätze, wie z.B. Schwarzgeld und Modellautos. Andererseits können diese Nebenschauplätze dazu dienen, dass die Aufmerksamkeit und Neugier der Leute erhalten bleibt.
Bitte beende das Gezicke - es ist so unwichtig. Dass Herr Mollath teilweise davon erfährt, tut mir leid.
Gruss
Tine Peuler
Heine kommentiert am Permanenter Link
@ Frau Peuler, das sehe ich auch so wie Sie auch wenn ich mich hüten werde, es "Gezicke" zu nennen, sondern eher "yellow press" oder Boulevard. Und was da heute als "Hängepartie" kam war wieder nur zusammengefaßt, was andere an Nebensächlichkeiten auf Nebenschauplätzen aufwändig recherchierten.
Wenn jemand wie Prof. Müller hier sich auf
Verfahrensfragen konzentriert und strafprozessuale Fragen beantwortet - akzeptabel. Nicht akzeptabel für mich, wenn in Blogs überflüssige Rundumschläge nach Art von Wald-und-Wiesen-Advokaten stattfinden. Und ich hochachte das gründliche Aktenstudium Strates und seinen Mut, (nicht nur seine) Schriftsätze ins Netz zu stellen, also zu veröffentlichen, besten Gruß, F. Schwarze
Robert Stegmann kommentiert am Permanenter Link
Ich sehe in Gabriele Wolff eine ideale Ergänzung zu Herrn Prof. Dr. Müller.
Frau Wolff, aber auch Oliver Garcia erklären es für Otto Normalverbraucher verständlich, während Herr Prof. Dr. Müller sich eher an die in juristerei Bewanderten wendet.
Eine Zusammenfassung der letzten Ereignisse war meines Erachtens vor allem für Neueinsteiger notwendig.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Robert Stegmann schrieb:
dann bringt das die Gerichte schon ins Grübeln.
Dieser Plural ist der springende Punkt. Wenn es nur um Ri. Eberl und Ri. Brixner ginge, dann wäre es alles sehr unangenehm, aber ertragbar.
Wer sägt an den Ast, wordrauf er selber sitzt?
Herr Mollath ist kein Einzelfall. Existenzzerstörung, sage ich auch aus eigener Erfahrung, hat man in mehreren Fällen betrieben.
Aber wie löst man das Problem? Wie ermöglicht man einen sauberen Neuanfang? Mit vertrauenswürdigen Kontrollinstanzen. DE in Ausnahmezustand erklären? Ich weiß es nicht.
Gruss
Tine Peuler
Robert Stegmann kommentiert am Permanenter Link
Tine Preuler
Auf jeden Fall müssen Gründlichkeit und Geschwindigkeit in Einklang gebracht werden.
Das ist Aufgabe der Politik.
Dann muss auch das Bundesverfassungsgericht nicht x Jahre Zeit haben dürfen, über einen Fall zu entscheiden. Mollaths Fall liegt ja auch schon seit Januar 2012 zur Überprüfung vor.
Robert Stegmann
Gast kommentiert am Permanenter Link
Falls es zu keinem Wiederderaunahmenverfahren kommt, wird dann Herr Mollath für immer in der Foresik bleiben müssen ? Oder gibt es noch andere Rechtsmittel ihm die Freiheit zu geben ?
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Regensburg-Stellungnahme-2013-05-16.pdf
O. García kommentiert am Permanenter Link
Ich bin zwar auch kein Spitzenjurist, aber über das BVerfG kann man schlicht sagen, daß seine Wege unergründlich sind. Man nehme nur die Entscheidung http://dejure.org/2007,5920: Ein dringlicher Fall (Ausgang aus dem Bezirkskrankenhaus, um die 80jährige Mutter zu besuchen) brauchte beim BVerfG zwei Jahre, um mit einer ganz simplen Begründung an das Landgericht zurückgegeben zu werden, damit dort die eigentliche Entscheidung getroffen wird (das LG hatte diese schlicht verweigert). Die Mutter war da vielleicht schon tot.
Die Verfassungsbeschwerde von Mollath ist - am Maßstab anderer aktueller Entscheidungen - "offensichtlich begründet" (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die BVerfG-Entscheidung vom letzten Oktober, die der für Mollath zuständigen Kammer des LG Bayreuth und dem für Mollath zuständigen Senat des OLG Bamberg einen verfassungsrechtlichen Blindflug bescheinigte, ist bekannt (http://dejure.org/2012,36658; meine Besprechung: http://blog.delegibus.com/2013/04/14/fall-mollath-bewegt-sich-der-fels-i...). Eine andere einschlägige Entscheidung ist http://dejure.org/2012,43966. Hieraus ein Zitat (Hervorhebung von mir):
Und das betrifft nur einen der Verfassungsverstöße, die Kleine-Cosack gerügt hat.
Ich rechne damit, daß das BVerfG in Kürze entscheidet, wenn immer klarer wird, daß die Fachgerichte eine Freilassung auf die lange Bank schieben wollen. Das LG Bayreuth hat ja schon erklärt, daß es keine Entscheidung treffen könne ohne eine neue gutachterliche Stellungnahme (meine Meinung, daß eine solche irrelevant ist, habe ich unter http://blog.delegibus.com/2013/04/21/gustl-mollath-und-die-kammer-des-sc... und http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-un... begründet). Wenn sich das LG Regensburg in den nächsten Tagen dieser Verschleppungstaktik anschließen und den Antrag von Strate nach § 360 Abs. 2 StPO ablehnen sollte, dürfte der Kredit, den die bayerische Justiz in Karlsruhe hat, endgültig aufgebraucht sein.
Wenn aber das BVerfG trotzdem nicht entscheidet: Gemäß § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der Verfassungsbeschwerde eine Verzögerungsrüge eingelegt werden. Daneben dürfte, wie Herr Bode sagte, auch eine Beschwerde an den EGMR zulässig sein (nicht gegen die Untätigkeit des BVerfG, sondern unmittelbar gegen die Freiheitsentziehung). Aber der EGMR arbeitet ja noch langsamer als das BVerfG.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ich glaube nicht, dass unsere Justizministerin sich dazu äußern würde oder gar schnellere Bearbeitung fordern würde. Sicherlich ist sie schon von den Bayern informiert worden über den Fall, der ja auch politische Dimensionen eingenommen hat.
Sie würde bestimmt wie die bayrische nur sagen, dass sie sich in Verfahren nicht einmischen darf.
Im Ausland gibt es noch viel mehr Möglichkeiten, die unglaublich sind, wenn man nur nach Italien oder USA schaut oder gar große totalitäre Handelspartner anschaut.
Gastmann kommentiert am Permanenter Link
Ob Herr Garcia ein Spitzenjurist ist, entzieht sich meinem Urteil. Was man aber (angesichts seines außerordentlich umfänglichen Engagements in eigenen und fremden Blogs) sicher sagen kann, ist, dass er beruflich eher unausgelastet ist. Man kann deshalb auch sicher sagen, dass Herr Garcia das Problem überbordender "Auftragseingänge", die halbwegs der Reihe nach abgearbeitet werden müssen, unbekannt ist. Offenbar ist ihm daher auch das Phänomen unbekannt, dass man erst nach der Bearbeitung einer Akte feststellt und feststellen kann, dass es sich eigentlich um eine ganz einfache Sache handelte, die gut und gerne mal zwischendurch hätte erledigt werden können (obwohl man auf so etwas Banales eigentlich auch kommen kann, wenn man selbst noch nicht diese Erfahrung gemacht hat).
Max Mustermann kommentiert am Permanenter Link
@garcia
Zuerst möchte ich mich für die Beantwortung der Frage gestern Abend bedanken, es hat sich dadurch einiges geordnet.
Nun würde ich Ihnen gerne eine Frage zur BVerfG-Klage stellen, die vielleicht laienhaft naiv erscheint, aber mich dennoch beschäftigt.
Wenn ich die Klage richtig verstehe, greift sie doch die Entscheidung der StVK über die Fortdauer der Unterbringung an. Es werden zwar auch Ausführungen gemacht zum Brixner Urteil, aber die Grundrechtsverletzung findet doch real durch die StVK statt.
Ich frage mich, ob denn noch der richtige Entscheid angegriffen wird, da zwischenzeitlich ja ein neuerlicher Entscheid zur Fortführung der Unterbringung und vor wenigen Wochen die Anordnung eines neuen Gutachtens erteilt wurde.
Nach meinem Verständnis ersetzt der Entscheid bei der jährlichen Prüfung jeweils den Vorjahres-Entscheid, da die Unterbringung auch jeweils (formal) neu begründet wird. Somit hat die Vorjahresentscheidung durch Ersetzung keine Gültigkeit mehr.
Fraglich ist doch nun nach meinem Verständnis, ob denn der angegriffene Beschluss vom BverfG überhaupt noch beurteilt werden kann, da dessen Rechtskraft doch durch ERsetzung entfallen ist und somit der Kläger darüber nicht mehr beschwert ist.
Vielleicht erscheint diese Frage sinnfrei, aber wenn man einmal von der Fiktion ausgeht, Mollath wäre in den letzten 18 Monaten massiv gewaltätig geworden, käme es zu einem leichten Konflikt oder nicht?
O. García kommentiert am Permanenter Link
Die Frage ist berechtigt. Im juristischen Jargon lautet sie, ob die Entscheidungen aus dem Jahr 2011, die vor dem BVerfG angegriffen sind, "prozessual überholt" sind. Wenn man das bejaht, wäre die Verfassungsbeschwerde "erledigt" und es würde sich die Folgefrage stellen, ob eine Feststellung eines ursprünglichen Verfassungsverstoßes beanprucht werden kann. Diese Folgefrage wäre m.E. zu bejahen, da jedenfalls ein "Rehabilitationsinteresse" für eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Grundrechtsbeschränkungen im Zeitraum zwischen den Entscheidungen 2011 und 2012 besteht. Eine Rolle spielt dabei, daß eine Verfassungsbeschwerde meist über ein Jahr anhängig ist und die jährlich neuen Überprüfungen sonst den Rechtsschutz durch das BVerfG verhindern könnten.
Aber ich bin aber auch der Meinung, daß keine Erledigung eingetreten ist. Die jährlichen Überprüfungen bauen aufeinander auf. Ist eine frühere schon verfassungswidrig, dann setzt sich der Verfassungsverstoß in allen weiteren fort. Wenn die Verfassungsbeschwerde erfolgreich ist, dann wird das ursprüngliche verfassungswidrige Überprüfungesverfahren fortgesetzt. Auf die späteren kommt es nicht mehr an. In diesem Verfahren können auch neuere Entwicklungen berücksichtigt werden, auch solche wie in Ihrer Fiktion. Gegenüber dieser Fiktion ist es in unserem konkreten Fall genau andersherum: Nach den neun Entwicklungen steht nunmehr fest, daß eine psychische Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB nicht bejaht werden kann (http://blog.delegibus.com/2013/04/21/gust-mollath-und-die-kammer-des-sch...).
M. Deeg kommentiert am Permanenter Link
War ungefähr so etwas oben (# 9 ) gemeint mit "überbordenden Auftragseingängen".....!?
http://www.sueddeutsche.de/bayern/auslaenderbehoerde-in-der-kritik-studi...
In Bayreuth beherrscht man offenbar die ganze Klaviatur der Verachtung gegenüber den Mitmenschen!
RA Veits kommentiert am Permanenter Link
Handlungsoption der Ministerin der Justiz, Artikel 84 GG
Soweit die Bundesjustizministerin - @ Sobottka - angesprochen wurde, sei auf Artikel 84 Absatz 3 GG hingewiesen:
Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, einen Beauftragten einzusetzen und gen Baiern zu senden. Argument: Die Bundesgesetze würden im Fall Mollath nicht ordnungsgemäß vollzogen.
http://dejure.org/gesetze/GG/84.html
Vielleicht mag einer ja diesen möglichen verfassungsrechtlichen Einstieg der Ministerin L-Sch in das Mollath´sche Geschehen (vulgo: Treiben) innerhalb der bairischen Justzi konkret - freilich skizzenhaft - ausfüllen, um die Grundlage offener Briefe nach Berlin zu legen?
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
@ RA Veits
Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang würde ich entnehmen wollen, dass damit nur der Exekutivbereich gemeint ist, nicht dagegen die Rechtsprechung.
RA Veits kommentiert am Permanenter Link
@ Kolos
Sie haben sicher recht, wenn sie die "unanstastbare" Rechtsprechung erwähnen im Sinne von:
"Alles, was mit der gerichtlichen Rechtsfindung im Einzelfall, also der Zuweisung, der Ablaufsteuerung und der Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in Zusammenhang steht, ist richterliche Tätigkeit und damit der Dienstaufsicht, jedenfalls jeglicher Einflussnahme der Dienstaufsicht und damit jeder Führung entzogen."
Aber hat nicht die Bay. Justizministerin die Aufsicht über die StA und kommt man nicht über das Bundesbeamten-Gesetz in den Anwendungsbereich des § 84 Abs. 3 GG?
Beispiel:
Frau Merk weist die Stellung eines WA-Antrags an.
Das geschieht durch die StA Regensburg (Ziel ist die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gg. G.M.; mit der Begründetheit dieses Antrags wäre er sofort auf freien Fuß zu setzen; ihr (unterstellter) Antrag auf unverzügliche Unterbrechung der Verjährung wird wohl vom GenStA im Nachhin geändert ... ??
Die StA Nürnberg widersetzt sich dem Antrag der Verteidigung auf einstweilige Unterbrechung der Vollstreckung.
Macht hier nicht - auf politischen Druck der "Granden"? - die eine Hand (Nürnberg) genau das Gegenteil der anderen Hand (Regensburg)? Und steht nicht in der Mitte dieses unauflösbaren Widerspruchs Ministerin Merk, lässt sie nicht die Dinge - selbst weisungsgebunden? - laufen, statt dafür Sorge zu tragen, dass ihre (!) Weisung in den Gesetzen der Logik entsprechender Weise, frei von Willkür, umgesetzt wird?
Verletzt Sie mithin nicht ihre eigene Aufsichtspflicht und damit - auch - Bundesgesetz, was zu § 84 Abs. 3 GG auch als Sache der Exekutive führte?
Es gäbe sicherlich noch weitere die Exekutive betreffende Beispiele, wie die vorausgegangene Unterbringung von G.M. im Hochsicherheitstrakt Straubing, der nach den Ausarbeitungen von G. Wolff und anderen für ihn gar nicht zuständig war. Wurden unter dem Strich nicht auch Bundesgesetze, das GG zum Nachteil von G.M. verletzt?
Anders gefragt:
Was bleibt - am Beispiel des Falles Mollath aufgezeigt - vom Rechtsstaat über, wenn:
1. nach seiner verfassungswidrigen Behandlung und Wegsperrung seit 7 Jahren
2. eine nur - quasi für die Öffentlichkeit gespielte, ja geheuchelte - Wiederaufnahme pro forma eingeleitet, aber von der StA (einer anderen Dienststelle) gleich wieder "torpetiert" wird und
3. die beiden angerufenen Gerichte (Bayreuth und Regensburg) aus den bekannten fadenscheinigen Gründen - faktisch weisungsgebunden? - bewusst nicht entscheiden, um - so meine Vermutung - einen auf die "Granden" durchschlagenden Skandal in sachfremder Weise zu vermeiden zu helfen und
4. das Bundesverfassungsgericht aus Gründen, die kein Außenstehender verstehen kann, dazu schweigt?
Wenn also "im Zweifel" (wie die EU-Verträge beim Rettungschirm) Gesetz und Recht in beliebig erscheinender Weise faktisch außer Kraft gesetzt werden können, wenn mithin der "Ausnahmezustand" [Die Macht hat, wer über den Ausnahmezustand bestimmt] herrscht, wenn also die FDG nur auf dem Papier steht, müsste dann nicht die Bundesjustizministerin "mit der Kavallerie" in Bayern unter Bezugnahme auf Artikel 84 Absatz 3 GG "einmarschieren" - oder sich wenigstens zur FASSADE des deutschen Rechtsstaats und seiner Demokratie "bekennen"?
Was nützen alle Erörterungen auf dieser Site z.B, wenn einfach nicht geschieht, was seitens des Rechts zu geschehen hätte, weil schlicht die normative Kraft des Faktischen (so wie von Wilhelm Schlötterer seit Jahr und Tag beschrieben), herrscht, mithin die GRANDEN mit der "Justizhoheit" bei den Ministerpräsidenten (Schötterer, Seite 333) tun, was sie wollen, vor allem ihr Eigenes im Blick? Abgeschirmt von jenen "Parteigängern", denen es an einer aufrechten Haltung gebricht?
mkv
P.S.
Einer meiner Freunde ist ein stadtbekannte Karikaturist. Eines seiner Werke zeigt ein lange Menschen-Schlange, die freiwillig auf einen OP-Tisch zusteuert. Dort wird gerade einer jener Gestalten durch den "Arzt" das Rückgrat en bloc herausgenommen; vor ihm schleppt sich ein bereits so Behandelter in gebückter Haltung davon. Es ist ein grausames Bild, das einen Teil unser (Bürger)Gesellschaft widerspiegelt.
Horst Pachulke kommentiert am Permanenter Link
Und wenn ich Ihnen jetzt sage, dass Frau Bundesjustizministerin Vorsitzende der FDP in einem Bundelsand ist - na, erraten Sie, welches?
Natürlich ist es Bayern.
Glauben Sie wirklich, Frau Bundesjustizministerin schickt einen Beauftragten, der ihren eigenen Parteigenossinnen und -genossen auf die Finger schaut!? Huaaahuaaahuaaa...
Bilke kommentiert am Permanenter Link
Die Gesetzgebung, z. B. hinsichtlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist ja wenig spezifiziert, besonders nicht die Schwere der Anlasstat, und so kommt es im wesentlichen auch auf das Ergebnis des psychiatrischen Gutachten an, ob jemand nicht schon bei leichteren Straftaten ohne Zeitbegrenzung eingesperrt wird.
Auch wenn es schon einige Zeit her ist, würde ich in diesem Zusammenhang gerne nochmals auf die Argumentation von Minoritätsmeinung eingehen. Diese klingt, wie Maresa schon entdeckte, sehr „brixnerisch“. Damit meine ich, in weiten Teilen beispielhaft für die Begründungen und Rechtfertigungen, die vorgebracht werden, von Strafvollstreckungskammer, BKH, Leipziger, für die weitere Zwangsunterbringung Mollaths. Mein Anliegen ist es speziell, die verdrehten Gedankengänge, etwas zu entwirren, mit denen versucht wird Mollath als psychisch krank darzustellen.
Die Vorgehensweise, auch bei Minoritätsmeinung erkennbar, ist ganz einfach. Es werden eigene Maßstäbe erfunden, dafür was psychisch krank ist. Möglicherweise geschieht dies nicht bewusst. Diese Maßstäbe werden nicht explizit ausgesprochen, sondern sie sollen durch eine Fülle an Beispielen demonstriert werden. Zusätzlich wird ein Fachmann angeführt, der diese Maßstäbe bestätigt hat oder haben soll. Ob dieser Fachmann den Stand der Wissenschaft berücksichtigt oder seiner Beurteilung richtigen Fakten als Grundlage nimmt, ist dabei gleichgültig.
Nach diesen neuen Standards von Minoritätsmeinung ist verrückt, wer Handlungen begeht, die in seinem (Minoritätsmeinungs) Wertesystem fragwürdig und schlecht sind. Für ihn gehören u. a. dazu Anzeigen von Steuerhinterziehungen, juristische Auseinandersetzungen unter zerstrittenen Eheleuten. So einer ist kein Ehrenmann, also ein Spinner.
Sein zweites Kriterium für „Wahnsinn“, scheint zu sein: in der Lebensführung vom Durchschnitt abzuweichen oder keinen wirtschaftlichen Erfolg zu haben. Bei Mollath also die Abweichung vom Rollenmuster: Mann ist wirtschaftlich erfolgreicher als Frau.
Anhand dieser Maßstäbe zieht er sogar eine Diagnose - paranoide Schizophrenie - in Erwägung. Minoritätsmeinung geht noch weiter, er kann sogar feststellen, dass jemand der seinen Anforderungen an Normalität nicht genügt, untergebracht gehört.
Dazu die Zitate von Minoritätsmeinung:
„Um den Unterhalt der Eheleute hat nicht er, sondern sie alleine gekümmert. Er ist der verspielte Bastler gewesen ohne geschäftlichen Erfolg. Sie hat ihm sein Hobby finanziert. Er war immer mit in die Schweiz gefahren. Was fällt ihm also ein, plötzlich seine Frau für eine Praxis anzuschwärzen, die jahrelang bekannt war, von ihm unterstützt und sein Lebensunterhalt war. Sie gab doch nicht freiwillig eine derartige Einnahmequelle auf. Bin ich wirklich allein mit meiner meinung, dass er da bereits deutlich gesponnen haben muss?“
Lesen Sie mal die Affäre APPLE. Schlupflöcher wurden genützt. Sie wissen noch gar nicht, was die Ermittlungen jetzt im Nachhinein ergeben, wollen aber M. als Ehrenmann etablieren. Ist er nicht. Er spinnt. ;)
„Worin besteht das Versprechen der Loyalität für Ehepartner? Finden Sie es nachvollziehbar gesund, wenn der Mann Daten aus dem Beruf der Frau sichert und diese dann zu Anzeigen verarbeitet? Ist das nicht schon wahnsinnig, vor allem, wenn er selber bei den Transferfahrten am Steuer saß? Die Frau hat damit den Lebensunterhalt beider Eheleute finanziert. Aber der Clou kommt noch. Die Finanzbehörde schreitet nicht ein, und deshalb befindet sich M. in einem heiligen Krieg für Steuergerechtigkeit? Das soll anerkennenswert sein und nicht verrückt?“
„Mollath müßte allererst verstehen, dass seine Aktionen gegen seine Frau und deren Berufskollegen, auf der Basis des geklauten Materials, ihn bereits ein Leben lang mit einem unauslöschlichen Makel versieht. Davon kommt er ohnehin nicht mehr runter.“
„Wahnsinn. Ich frage ja nur, wenn er nicht querulatorisch oder krank ist, aber vielleicht ist er wenigstens etwas schizophren mit paranoiden Anteilen?“
„Ich kann derzeit nicht erkennen, dass Mollath die Mindestvoraussetzungen für ein Leben in Freiheit unter der Kontrolle der Psychiatrie erfüllt“
Damit sind die Kriterien für „Irresein“ enorm abgesenkt. Hausfrauen, die Plastikschüssel-Partys feiern und Inhaber von freien Autowerkstätten fallen locker darunter. Ein bisschen pikant nur, dass Minoritätsmeinung die Standards so stark abgesenkt hat, dass er, Brixner, & Co. nach den von ihm aufgestellten und angewendeten Kriterien auch als wahnsinnig gelten können. Speziell auch dann, wenn die Vorgehensweise der von ihm angeführten Gutachter mit berücksichtigt wird.
Aber wer neue Maßstäbe setzt, muss sich bewusst sein, dass diese auch für ihn gelten und sich gefallen lassen, dass sie auch auf ihn angewendet werden. Dies ist keine Retourkutsche, keine Diffamierung und auch kein Promi- und Politikerjagen, sondern Minoritätsmeinung und Brixner, Leipziger usw. werden nur mit einer unerfreulichen Folge, der von ihnen selbst aufgestellten Regeln konfrontiert, nämlich der unzutreffenden Pathologisierung und Stigmatisierung als psychisch krank. Sie sind empört und verwehren sich dagegen.
Einerseits verständlich. Unverständlich aber, wieso sie die gleiche Empörung bei Mollath als weiteres Zeichen für dessen Geistesgestörtheit interpretieren.
Nochmalig Minoritätsmeinung:
„Wenn es Juristen waren oder Psychiater, dann hat er diese als Nazis und Verrückte beleidigt, von den Prozessen bei Brixner angefangen bis vorige Woche (Beweis: das Telefonat, das als Beweis in den Unterstützerblogs eiligst gelöscht worden ist, mit der Diskriminierung des Rainer Hoffmann, der mit Mollath das Gespräch geführt hatte). „
Ich bin der Meinung es handelt sich nur um ganz normale Emotionen wie Ärger, Zorn, Entrüstung – bei beiden.
Mehr hat Leipziger auch nicht in seinen Stellungnahmen zu Mollath beschrieben: erregtes Sprechen, „böser Blick“ usw.
Wenn sich aber doch bei Mollath in Telefongesprächen und Interviews eine Geisteskrankheit offenbart, wie Minoritätsmeinung erkannt haben will, dann offenbart sich dieselbe Geisteskrankheit auch in den Interviews und Aussagen von Brixner vor dem Untersuchungsausschuss. Oder es wird mit zweierlei Maß gemessen. Dann handelt es sich um reine Willkür.
In Leipzigers Stellungnahmen kommen ja „auch international anerkannte Prognosekritierien“ zur Anwendung, so der Bezirk Oberfranken. Vermutlich ist die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) gemeint.
Deren korrekte Anwendung beinhaltet aber auch, das innere Erleben des Untersuchten einzubeziehen. Oder bei Wahn zu überprüfen, ob der Untersuchte nicht doch Fakten schildert. Das haben Kröber und Leipziger unterlassen. Ungeachtet dessen ist es für Minoriätsmeinung aber ein Zeichen von Krankheit, wenn Mollath sich Leipziger nicht mehr anvertrauen mag.
Zitat Minoritätsmeinung:
„Ich wünschte mir, dass alle, die mit Mollath über das Internet zu tun haben, ihn dazu ermuntern, auf Therapieangebote einzugehen. Prof. Kröber hat wohl unwiderlegbar festgestellt, dass diese Art Störung von Mollath dazu neigt, unbehandelt auf Dauer sich zu verfestigen und sogar schlimmer zu werden.“
Sicherlich hat Minoritätsmeinung die Wiederaufnahmeanträge gelesen, weiß also, dass die Wahndiagnose widerlegt wurde, und dass die Reifenstechereien nicht bewiesen wurden oder das es Gutachter gibt, die Mollath für gesund halten. Wenn er vorschlägt, den Diagnostikern blind zu vertrauen, bringt er sich wieder in die Zwickmühle, dass die Wahnkriterien, so locker angewendet, auch auf ihn zutreffen würden. Nach dem SKID, ein Interviewverfahren, dass Pfäfflin auch bei Mollath anwendete, ist eine Wahnidee folgendermaßen definiert: „Eine falsche persönliche Überzeugung, die auf einem inkorrekten Urteil über die äußere Realität beruht und beharrlich aufrecht erhalten wird, ungeachtet dessen was nahezu alle anderen Leute glauben und ungeachtet unbestreitbarer und offensichtlicher Beweise für das Gegenteil.“
Ich halte alle Beteiligten für Zurechnungsfähig.
Wie Oliver Garcia schon sagte: „Mit jedem Argument, das "Gast Minoritätsmeinung" bislang gebracht hat, hat er eigentlich - wider Willen - die Unhaltbarkeit der (weiteren) Unterbringung Mollaths untermauert.“
Zum Schluss habe drei Fragen an Sie, Minoritätsmeinung:
Wollen Sie wirklich die Pathologisierungsschwelle so tief absenken?
Wollen wie wirklich, dass mit zweierlei Maß gemessen wird, härteste Beurteilungskriterien und mit schärfsten Sanktionen für die einen, Milde für die anderen?
Fall Sie letztere Frage bejahen: Wie vereinbaren Sie das mit unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung?
M. Deeg kommentiert am Permanenter Link
Aber hier geht es doch um ein Exekutivversagen?...!
- nur noch notdürftig kaschiert mit eben dem Deckmantel "Unabhängigkeit der Justiz"....
(Danke für den Hinweis auf Art. 84 (2) GG - dieses Versagen in Bayern liegt in der Anwendung des Familienrechts m.E. ebenso vor wie bei den Defiziten der Anwednung der Unterbringung / Psychiateisierung von "Querulanten".)
wahrheitsfreund kommentiert am Permanenter Link
Hallo U-Anarcho #22
da schlagen Sie aber bei RA Veits auf den Falschen, meiner Erinnerung nach hat er vor Jahren eine zumindest indirekt auch hier im Mollath-Zusammenhang wichtige BVerG-Entscheidung zur Rechtsbeugung "erstritten", da könnte er auch mal einen Link setzten. Und wenn Herr Veits hier öffentlich fragt: "Was nützen alle Erörterungen auf dieser Site z.B., wenn einfach nicht geschieht, was seitens des Rechts zu geschehen hätte, weil schlicht die normative Kraft des Faktischen (so wie von Wilhelm Schlötterer seit Jahr und Tag beschrieben), herrscht, mithin die GRANDEN mit der "Justizhoheit" bei den Ministerpräsidenten (Schötterer, Seite 333) tun, was sie wollen ..." - dann hat er doch eine richtige Frage richtig gestellt und zugleich auf die Grenzen des Nurjurstischen hingewiesen.
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
@ RA Veits
Ihre Kritik mag berechtigt sein. Und ich könnte gewiss da noch einiges drauf setzen, auch aus dem von M. Deeg angeschnittenen Familienbereich, in dem man vor allem in Zusammenhang mit dem neu geregelten "gerichtlich gebilligten Vergleich" noch deutlicher das Interesse des Bundes demonstrieren kann.
§ 84 GG betrifft jedoch das klassische Verwaltungshandeln (VA, AV ua.), und zwar im Bereich der Bundesaufsichtsverwaltung. Die Weisungen der JMin an die StA (STA) dürften als Justizorganisationsakte qualifiziert werden. Organisation der Landesjustiz fällt aber in den Kompetenzbereich der Länder und damit nicht in den Bereich der Bundesaufsichtsverwaltung.
Spontan würde ich Ihre Kritik im Bereich der Bundestreue (bzw. ihrer Verletzung) ansiedeln. Aber auch das ist ein Buch mit sieben Siegeln. Und ob die Verletzung der Bundestreue justiziabel ist, das ist äußerst umstritten. "Die Bundestreue ist von Natur aus ungewiss" wie man so treffend dazu sagt.
Um Kritik an dem "Treiben" eines Landes seitens des Bundes oder eines Bundespolitikers in Ihrem Sinne zu üben und zu rechtfertigen, dürfte der Hinweis auf die Bundestreue gleichwohl reichen, denke ich. Das allein wäre schon eine Sensation für mich, sollte sich überhaupt jemand dafür finden lassen.
Mehr gibt die Verfassung leider nicht her, fürchte ich.
Gruß, WR Kolos
Gast kommentiert am Permanenter Link
http://www.heise.de/tp/blogs/8/153879
Es gab schon eine Äußerung der Bundesjustizministerin zum Fall.
Kurz vor Erscheinen des Interviews wurde im Landtag die Einreichung eines Wiederaufnahme-Antrags durch die Staatsanwaltschaft verkündet.
Ob hier ein Zusammenhang besteht?
Ohne Verkündung hätte zumindest diese Aussage "Sabine Leutheusser-Schnarrenberger möchte Wiederaufnahmeverfahren abwarten" unterbleiben müssen.
Menschenrechtler kommentiert am Permanenter Link
@Winfried Sobottka @ Alle
Die Causa Mollath hat bekanntlich nichts nur ein juristische, sondern vor allem eine
menschliche Dimension, die zweifelsohne und dokumentiert mit unfassbaren menschlichen
Schwächen und Destruktivem bei den Beteiligten und auch in Institutionen zu tun hat.
Deswegen kann der Fall Mollath nicht nur einseitig juristisch diskutiert, aufgeklärt werden
sondern es muß der "Faktor Mensch" und die Gruppendynamik in der Justiz, in der Forensik realistisch, lebensnah, kritisch reflektiert werden.
Der Fall Mollath erregt und desillusioniert die Bürger in Bayern, mehr als die Politik ahnt.
Auch der Bürger ist nach Aussagen des Bundespräsidenten zum Engagement aufgerufen.
Die Parteien sind nur ein Teil der Bürgergesellschaft.
In diesem Zusammenhang möchte ich die Worte des engagierten Kommentators
Herrn Sobottka zitieren: "In der juristischen Aufarbeitung und Vertretung wird der Kampf
um Mollath auf Weltklasse-Niveau geführt, ansonsen reicht es nicht einmal für die
Kreisklasse!"
Ist damit fehlender Zivilcourage, Konformität, passives Hinnehmen, fehlende Solidarität, Wegschauen,u.v.a.m. gemeint? Alles was wir in der Nachkriegsdemokratie eigentlich besser machen wollten.
M. Deeg kommentiert am Permanenter Link
Erstaunlich bis erwartbar befremdlich, was der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses (CSU) bereits heute für "Erkenntnisse glaubt gewonnen zu haben!
Um nicht zu sagen, ist der Mann nicht völlig untauglich für diese Aufgabe? Wie ist das juristisch zu werten, wenn der Vorsitzende eines Untersuchungsausschusses offenbar eine ganz andere "Wahrnehmung" hat als Öffentlichkeit, Beobachter und Mitglieder des Untersuchungsausschusses?
http://www.merkur-online.de/lokales/freising/freising/herrmann-arbeitet-...
Dass es anders geht, hat soeben der Ausschuss des Bundestages zu den NSU-Morden gezeigt....
RA Veits kommentiert am Permanenter Link
Schreiben an die BJMin
Ich habe @Kolos Anregungen aufgegriffen und @Bodes "Wer hätte das gedacht" zum Anlass genommen, soeben das Nachfolgende an die Ministerin Leutheusser-Schnarrenberger zu schreiben. Wer mag, soll sich anschließen und auch ergänzen.
Grüße
RA Veits
Gastfrau kommentiert am Permanenter Link
Gustl #Mollath kommt vorerst nicht frei. Er muss bis aus weiteres in der Psychiatrie bleiben. Das hat das Landgericht Regensburg entschieden
https://twitter.com/B5_Rundschau
Gastfrau kommentiert am Permanenter Link
Rückschlag Gustl Mollath kommt vorerst nicht frei
http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/mollath-vorerst-nicht-frei-100.html
Gastfrau kommentiert am Permanenter Link
Rückschlag Gustl Mollath kommt vorerst nicht frei
http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/mollath-vorerst-nicht-frei-100.html
Gast kommentiert am Permanenter Link
Zur Begründung hieß es, das Gericht könne die Erfolgsaussichten der eingereichten Wiederaufnahmeanträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung nicht einschätzen.
Und ich dachte Richter sind schlaue Menschen, die alle nach den gleichen gesetzlichen Maßstäben urteilen, also auch genau wissen müßten , ob es zu einem Wiederaufnahmeverfahren kommt oder nicht.
Für mich stellt es sich die Frage, ob es nicht schlauer gewesen wäre, wenn Herr Mollath sich hätte neu begutachten lassen.
Hans Müller-Meier kommentiert am Permanenter Link
"Für mich stellt es sich die Frage, ob es nicht schlauer gewesen wäre, wenn Herr Mollath sich hätte neu begutachten lassen."
Auf jeden Fall -- aber nur, wenn man davon ausgeht, dass Herr M. nicht unter einer schweren psychischen Krankheit leidet.
Sollte das aber so sein, dann wäre seine Entlassung aus dem Krankenhaus auch eine Gefahr für seine eigene geistige und körperliche Gesundheit. Herrn M. wäre damit kein Gefallen getan.
Vielleicht ist es also in gewisser Hinsicht "schlauer", dass Herr M. sich nicht begutachten lässt. Damit läßt sich das Verfahren in die Länge ziehen, aber bestimmt nicht gewinnen.
psychofan kommentiert am Permanenter Link
Vielleicht wäre es auch schlau, wenn Sie sich mal über die Institution "Maßregelvollzug" informieren würden. Herr Mollath befindet sich jedenfalls nicht in einem Krankenhaus. Auch gibt es dort keine medizinisch sinnvollen Behandlungen. Im übrigen ist "Schwarzgeldwahn" keine schwerwiegende Krankheit (wenn denn die Machenschaften der HVB und der Frau Petra M. wirklich nur Einbildung gewesen wären). Mit gleicher Berechtigung müsste sich da Herr Steinbrück in dem von Ihnen zitierten "Krankenhaus" behandeln lassen, der ja sogar solche Schwarzgeldwahnvorstellungen hat, dass er eine nicht vorhandene Kavalerie reiten lassen will.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Das Gericht könne wegen des komplexen Sachverhalts die Erfolgsaussichten der beiden Wiederaufnahmeanträge nicht einschätzen.....
Wie jetzt, wird jetzt doch diskutiert, ob die Strafprozessordnung in Bayern auch gilt?
Eine bewiesen falsche Urkunde, ein Richter, der selbst sagt, daß ihn die Verteidigungsschrift nicht interessiert hat...
Willkür- Justiz in Bayern. Ohne Fragezeichen.
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
aus BR Bericht: Rückschlag
"Das Landgericht geht allerdings nicht davon aus, dass den Wiederaufnahmeanträgen zwingend stattgegeben wird. Um das einzuschätzen, sei der Sachverhalt zu komplex, so die Begründung."
Klar, ein Attest, dessen Verfälschung darin besteht, dass es eine unechte Urkunde ist, ist eine ungeheurer komplexer Sachverhalt.
Respekt. Die bayrische Jusitz arbeitet aber mit Hochdruck an neuen rechtsstaatlichen Massstäben...
Gastmann kommentiert am Permanenter Link
Richtig, das ist ein gutes Beispiel dafür, dass die Dinge so einfach nicht sind, wie sie häufig dargestellt werden. Der in der Praxis seiner Mutter als Weiterbildungsassistent beschäftigte approbierte Arzt Markus Reichel hat das von ihm selbst erstellte Attest auch persönlich unterschrieben und deshalb gerade keinen unzutreffenden Urheber vorgetäuscht; das war für jeden mit den Umständen Vertrauten - insbesondere das Praxispersonal - auch offenkundig. Dass er, der Üblichkeit entsprechend, mangels eigener Kassenzulassung die Formulare und Stempel des Praxisinhabers verwendete, macht die Urkunde keineswegs unecht, und erst recht ist hierfür unerheblich, dass das Attest hinterher von Dritten, die mit den Umständen nicht vertraut waren, irrig seiner Mutter als der Praxisinhaberin zugerechnet wurde.
Auf solche Quisquilien geht der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg - in dem offenkundigen Bestreben, Wiederaufnahmegründe außerhalb des Verantwortungsbereichs der Justiz zu finden - überhaupt nicht ein und behauptet ohne viel Federlesens die Eigenschaft als unechte Urkunde. Das Gericht wird aber hoffentlich nicht mit dieser geradezu Brixnerschen Nonchalance an die Dinge herangehen.
Horst Pachulke kommentiert am Permanenter Link
Sie wollen mir also weismachen, dass es rechtlich vollkommen gleichgültig ist, ob ein frischgebackener Statiker mit dem Stempel seines Kollegen auf dessen Briefpapier die korrekte statische Berechnung eines Bauwerkes bescheinigt, wenn er auf dem Papier als er selber unterschreibt - und jeder im Statikbüro das weiß, dass das er war.
Was er, nachdem das Gebäude eingestürzt ist, natürlich bestreitet.
Na, dann Prost, Mahlzeit.
Max Mustermann kommentiert am Permanenter Link
Zum ersteinmal vielen Dank, dass Sie uns einen Hinweis darauf geben, welch abwegige Argumentation dem LG wohl durch den Kopf gegeistert sein musste, um derart unbillige Entscheide treffen zu wollen.
Natürlich ist es für die Annahme einer unechten Urkunde unerheblich, dass der Fälscher um seine eigene Verfälschung weiss, erheblich für die Beweiswürdigung ist vielmehrdie Tatsache, dass die Urkunde durch blosses Verlesen von jedem im Rechtsverkehr als dessen Urheber Frau Dr. Reichel anzunehmen ist.
Ihre Aufassung würde darauf hinauslaufen, dass massgebend für eine Urkunde nicht mehr die verschriftlichte Tatsache ist, sondern was der Urkundenausteller sich bei Unterschrift als Tatsache vorstellt. Damit konterkarieren Sie aber den Sinn und Zweck einer Urkunde im Rechtsverkkehr geradezu.
Die Angabe Frau Dr. Reichel auf der Urkunde wohnt eine doppelte Natur inne. Sie bezeichnet nicht nur Austellerin der Urkunde, sondern gibt auch Auskunft über den beurkundeten Gegenstand: der Untersuchung und gibt somit eine rechtserhebliche Auskunft über die, die Untersuchung durchführende Person.
Sollten Sie also annehmen, es wäre keine unechte Urkunde, so ist es aber entsprechend dem falsch beurkundeten Gegenstand eine verfälschte Urkunde und somit immer noch ein absoluter WA Grund nach StPO.
Unbeachtet dessen ist es nicht darstellbar, warum das LG sich offenkundig Fragen zu der Urkunde stellt, aber scheinbar nicht in der Lage ist zu einer begründeten Antwort bezüglich seiner Zweifel zu kommen. Das LG führt auch gar nicht aus, was für weitere Hilfen es denn braucht diese Frage zu beantworten.
Da es das auch nicht darstellen kann und somit nur versucht den Freiheitsanspruch von Herrn Mollath weiter sachfern zu versagen, macht sich die gute Richterin nun auch der Rechtsbeugung schuldig.
Der Schaden wird halt immer grösser...
Name kommentiert am Permanenter Link
Das Attest trägt den Briefkopf von Dr. Madeleine Reichel und bei der Unterschirft den Praxisstempel Dr. Madeleine Reichel. Das Attest kann nur dann eine echte Urkunde (das ist unabhängig von der inhaltlichen Aussage!) sein, wenn die inhaltliche Aussage von dem Aussteller herrührt. Aussteller ist aber Dr. Madeleine Reichel, den Inhalt hat nicht sie, sondern ihr Sohn verfasst (Aussage gegenüber der Staatsanwaltschaft Regensburg, siehe Wiederaufnahmeantrag). Somit ist das Attest eine unechte Urkunde.
Das Attest wurde in der Hauptverhandlung als Attest der Dr. Madeleine Reichel verlesen und verwertet. Wäre im Prozess Frau Dr. Reichel und/oder ihr Sohn als Zeuge gehört worden und hätten sie ausgesagt, wie das Attest zustande gekommen ist, wäre die Unechtheit egal gewesen. Dann wäre es ausschließlich auf den Inhalt angekommen. Da aber in der Verhandlung nur das Attest verlesen wurde, wurde eine unechte Urkunde verwertet.
Wenn das Ganze etwas mit Brixnerscher Nonchalance zu tun hat, dann insoweit, dass Brixners "Nonchalance" (andere beschrieben seinen Stil als "Verhandlung wie an Freislers Volksgerichtshof"), die sich im Verzicht auf die Aussage der Dr. Madeleine Reichel geäußert hat, nun dazu geführt hat, dass ein glasklarer Wiederaufnahmegrund vorliegt. Der Wiederaufnahmegrund liegt also - anders als von Ihnen behauptet - nicht "außerhalb der Justiz", sondern mittendrin: in der hopplahopp-"Sie kommen hier nie wieder raus"-Verhandlungsführung Brixners.
Zum Thema unechte Urkunde sollten Sie sich dringend mit den juristischen Grundlagen befassen, das ist ja blamabel was Sie da von sich geben ...
Gastfrau kommentiert am Permanenter Link
Mollath muss vorerst in der Psychiatrie bleiben
http://www.sueddeutsche.de/bayern/gericht-verschiebt-entscheidung-mollath-muss-vorerst-in-der-psychiatrie-bleiben-1.1683406
Mustermann kommentiert am Permanenter Link
„Hallo Gerhard,
in höchster Not schreibe ich Dir und bitte Dich um Hilfe und Beistand.
Unglaubliche Umstände haben mich in diese Anstalt der Irren verschlagen.
Ich werde seit 2002 nach allen Regeln der Kunst fertig gemacht und wenn sich jetzt nicht viele Menschen um Kontakt zu mir bemühen, bin ich verloren.
Es wäre zu lange, Dir alles zu erklären, aber bitte glaube mir, ich bin in keinster Weise verrückt. …“
Bille kommentiert am Permanenter Link
Jetzt wart ich noch drauf, daß
“Die Story im Ersten: Der Fall Mollath – In den Fängen von Justiz, Politik und Psychiatrie”, am Montag, 3. Juni 2013, 22.45-23.30 Uhr im Ersten.
zugunsten einer Wiederholung eines Berichts über den letzten Parteitag der CSU
auf unbestimmte Zeit verschoben wird.
wahrheitsfreund kommentiert am Permanenter Link
# 30 RA Veits
Ihr öffentl. Appell ist wieder nur juristisch. Jemand, der in ähnlicher Sache vor 12 Jahren diese FDP-Funktionärin als MdB um deren Engagement bat, kriegte damals die bekannte Formel, sie tät sich "nicht in das laufendes Verfahren" einmischen, zur Antwort.
Karl-Werner kommentiert am Permanenter Link
Ich lese diese Zeilen und bin schockiert.
Ein Vorsitzender eines Untersuchungsausschusses, der schon während der "Untersuchung" genau weiß, dass doch alles im Fall Mollath mit rechten Dingen zugegangen ist.
http://www.merkur-online.de/lokales/freising/freising/herrmann-arbeitet-...
Florian Herrmann spricht hier sogar davon, dass er Zeugen vor "falschen" Fragen "schützen" muss.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das Problem ist halt, dass Mollath selbst nicht mitwirkt, weil er sich beispielsweise nicht untersuchen lässt, sagt der Untersuchungsausschußversitzende.
http://www.merkur-online.de/lokales/freising/freising/herrmann-arbeitet-untersuchungsausschuss-mollath-2929193.html
Wie kommt der Vorsitzende zu diesem Statement ?
"Und ich befürchte auch, dass Dritte auf dem Rücken von Mollath ihre eigenen Ziele verfolgen, und Mollath nur ein Werkzeug für seine Berater, vor allem für seinen Vertrauten Wilhelm Schlötterer, ist."
Max Müller-Meier kommentiert am Permanenter Link
" Das Problem ist halt, dass Mollath selbst nicht mitwirkt, weil er sich beispielsweise nicht untersuchen lässt, sagt der Untersuchungsausschußversitzende.
Wie kommt der Vorsitzende zu diesem Statement ?"
Nun, wie kommen Sie zu dem Statement, dass der Gesundheitszustand des Herrn M. hier keine Rolle spielt?
Die Verteidigung hätte durchaus die Möglichkeit, ein unabhängiges Gutachten anfertigen zu lassen. Dafür müsste sich allerdings ein akademisch ausgebildeter und praktizierender Psychologe oder Psychiater finden, der Herr M. die Abwesenheit einer schweren psychischen Krankeit diagnostiziert. Und genau diese Diagnose ist bei Herr M. scheinbar nicht angebracht. Ansonsten gibt es wohl keine Erklärung dafür, dass ein Gegengutachten nicht vorliegt.
So bleiben uns nur die Einschätzung der behandelnden Ärzte, die unzweidutig ist, und Ferndiagnosen von Menschen, die keine Ausbildung in Psychologie oder Psychiatrie haben.
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