Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

Diskussion im Beck-Blog:

früherer Beitrag

Diskussion anderswo:

Blog von Gabriele Wolff

De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

Internet-Law (Thomas Stadler)

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1671 Kommentare

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Zum Realitätsraum der Schuldfähigkeitskriterien

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Sponsel,

Diese Frage (Maßregel oder Strafvollzug?) stellt sich SO nicht. Für die Freiheitsstrafe muss die Schuld (und als deren Voraussetzung die Schuldfähigkeit) bewiesen sein. Lässt sie sich nicht beweisen (ist alos SchuldUNfähigkeit nicht ausgeschlossen), dann kann der Angeklagte nicht zur Strafe verurteilt werden.

Für die Unterbringung im  Maßregelvollzug muss hingegen die Störung nach § 20 StGB, zumindest im Umfang von  § 21 StGB bewiesen werden. Wenn hieran Zweifel bestehen, kann der Angeklagte nicht untergebracht werden. Theoretisch gibt es also einen Bereich, nach dem jemand, dem weder die eine noch die andere Voraussetzung nachweisbar ist, nicht belastet werden kann.

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

Vielen Dank für Ihre Erläuterung.  Was mir nicht ganz klar ist: Warum muss, wie Sie sagen, die Schuldfähigkeit bewiesen werden, wenn das Recht doch davon ausgeht, dass von jedem Erwachsenen zunächst einmal die Schuldfähigkeit (Geschäftsfähigkeit) vorliegt? Ich nehme an, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass dem nicht so sein könnte. In diesem Zusammenhang habe ich mir die Frage gestellt: wie viele Fälle gibt es denn, die insgesamt, wenn der gesamte Realitätsraum ausgeschöpft werden soll, berücksichtigt werden müssen?

Mir scheint der Realitätsraum der Justiz hinsichtlich der Schuldfähigkeitskriterien sehr lückenhaft (also ein Horror aus beweistechnischer Sicht). Ich habe daher noch mal den gesamten Realitätsraum der Schuldfähigkeit unter die Lupe genommen - ausgehend von Schüler-Springorums Systematik ("Verminderte Einsichtsfähigkeit allein genügt nicht" in der Festschrift für Joachim Schneider, 1998, S. 929; auch hier eine Zusammenfassung).

 Dabei bin ich auf 81 relevante Fallunterscheidungen gekommen, und zwar durch folgende Überlegungen: Es werden je drei Ausprägungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erfasst: voll, gar nicht und erheblich vermindert. Nur vermindert wird als juristisch nicht relevant nicht beachtet. Die drei Ausprägungen können mit drei Feststellungsqualitäten, sicher, unsicher und nicht feststellbar, kombiniert werden. Dann gibt es 3 * 3 = 9 Kombinationen zwischen Ausprägungsgraden und Feststellungsqualitäten. Und das gibt es jeweils für die beiden Kriterien Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Damit gibt es 9 * 9 = 81 Möglichkeiten im gesamten Realitätsraum, den ich derzeit für formal lückenlos halte. Hierbei ist allerdings angenommen, dass forensischer Befund und die Wertung des Gerichts übereinstimmen, was nicht der Fall sein muss, weil das Gericht davon abweichen kann. Ich habe dann unter den Überschriften Folge, Urteil, Kürzel, Die juristische Wertung in Worten, Der forensische Befund in Worten, zur Kontrolle eine Excel-Tabelle angelegt und alle 81 Möglichkeiten eingetragen. Hierbei sind viele Lücken aufgetreten, also eine Horrorsituation aus beweisorientierter Sicht.

Bei Interesse und Bedarf kann ich die Tabelle zur Information, Diskussion und Kritik ins Netz stellen. Hier würde Sie wohl den Rahmen sprechen.

Wer glaubt der absolute Tiefpunkt in der Mollath-Geschichte wäre schon erreicht, wird stets eines Besseren belehrt.

Stellungnahme BKH Bayreuth

Abgründe tun sich auf.

Unfassbar.

Kann mir mal einer diesen Satz decodieren?

 

"Öffentlich erhobene Behauptungen, Herr Mollath hat von der Schweigepflicht entbunden, können keine Grundlage bieten, die persönliche und gesundheitliche Problematik des Herrn Mollath oder im gerichtlichen Verfahren relevante gutachterliche Bewertungen durch die Klinik und ihre Verantwortlichen öffentlich darzustellen, selbst wenn hierzu von Vertretern des Herrn Mollath oder sonstigen Dritten Veröffentlichungen erfolgten. "

 

Man fragt sich wirklich langsam, ob die dort Verantwortlichen reif genug für ihre Aufgaben sind.

Machen Zimmerkontrollen bei ihren Patienten, aber wenn es mal daran gehen soll, deren Arbeit zu kontrollieren, kommt sowas.

Ist halt ein Problem, wenn man seine Arbeit nicht  jederzeit vorzeigen kann. Pfui!

 

 

@Max Mustermann @Alle!

 

Die Stellungnahme des BKH über die sehr fragwürdige Unterbringungsbedingungen sind oberflächlich und manipulativ und dienen der Rechtfertigung und Beruhigung der hergestellten Öffentlichkeit.

Es ist eine Tatsache, dass Herr Mollath seit sieben Jahrendurch zweistündige Kontrollen keinen Tiefschlaf hat und dies zu einer konkreten Gefährdung seiner körperlichenGesundheit führt. Das BKH versucht sich darauf hinauszureden, dass Herr Mollath n i c h t   geweckt wird.

Dies ist in gewisserweise sogar teilweise richtig. Er wird nicht „a k t i v “ und direkt geweckt, sondern durch zwei stündige nicht notwendige Zimmerkontrollen mit Ausleuchten des Zimmer am Durchschlafen gehindert und dadurch indirekt geweckt. Dies dürfte jedem Menschen nachvollziehbar sein. Hinzu kommt, dass Herr Mollath nachts bei o f f e n e n  Türen schlafen muß und Übergriffe von Schwerstkriminellen, Mehrfach-Mördern und schwer Geistesgestörten potentiell und auch ohne große Schwierigkeit möglich sind. . Hinzu kommt, dass Herr Mollath ohnehin seit  2001! durch den Ehekonflikt, den Justizirrtum und sämtliche Gesamtumstände schwerwiegend existenziell belastet ist.

Die Forensik soll laut Gesetz der H e i l u n g  dienen.

Tatsächlich wird die Würde des Herrn Mollath und seine nach dem Grundgesetz garantierte körperlich Unversehrheit schwerwiegend geschadet, obwohl diese von der staatlichen Gewalt, also auch von der Forensik zu schützen ist.

5

Menschenrechtler schrieb:

Die Stellungnahme des BKH über die sehr fragwürdige Unterbringungsbedingungen sind oberflächlich und manipulativ und dienen der Rechtfertigung und Beruhigung der hergestellten Öffentlichkeit.

Besonders schön fand ich diesen Satz:

̈"Über Herrn Mollath wird behauptet, dass er in die Psychiatrie „verräumt und mundtot“ gemacht wurde.
Neben anwaltschaftlicher Vertretung hat jeder Patient die Möglichkeit telefonisch oder brieflich Kontakt zu seinem sozialen Umfeld zu halten. "

 

Wie will man sich über solche Ansichten denn nicht lustig machen?

Menschenrechtler schrieb:

Die Forensik soll laut Gesetz der H e i l u n g  dienen.

Tatsächlich wird die Würde des Herrn Mollath und seine nach dem Grundgesetz garantierte körperlich Unversehrheit schwerwiegend geschadet, obwohl diese von der staatlichen Gewalt, also auch von der Forensik zu schützen ist.

Leider sehen manch Juristen hier im blog das anders. 

"Der Sicherungszweck genügt." und "Es kann im Laufe der Zeit auch zu einer zunehmenden Gefährlichkeit kommen"

 

Sind seltsame Ansichten und das meiste davon würde auch von Strassbourg kassiert, aber nun ja....

So ein BKH scheint eine reine Borderline-Veranstaltung zu sein. Wir therapieren die falschen....

Oder der hier:

"Die Stellungnahmen zur Notwendigkeit der weiteren Unterbringung von Patienten, die durch das Bezirkskrankenhaus abzugeben sind, sind keine Einzelentscheidungen des Maßregelvollzugsleiters, sondern beruhen auf eingehender Prüfung und Erörterung im gesamten Behandlungsteam. "

 

Mal abgesehen davon, dass man sich fragt was genau ein Behandlungsteam sein soll, gerade da sich Herr Mollath nicht behandeln lassen möchte, wundert man sich was damit eigentlich ausgesagt werden soll.

 

Dass die Angestellten genauso kompetent sind wie der Chef? Also das beruhigt nicht wirklich.

Dass man kollektiv an einer Fehldiagnose krampf- und wahnhaft festhalten will? Das machts eigentlich noch schlimmer.

Dass der Chef nicht die Verantwortung trägt, weil das Kollektiv basisdemokratisch entschieden hat? Das erinnert an Brixners Ausreden.

Was wollen die denn damit sagen?

 

Sie hätten geprüft und erörtert und festgestellt, Mollath hat den bösen Blick???

 

Der Steuerzahler muss darauf drängen diese Anstalt zu schliessen, das ist doch nicht mehr zu verantworten. Wen soll man denn noch dahin schicken können? Unfassbar.

 

@ Gast Minoritätsmeinung 22.05.2013, S. 27 Nr. 1

 

Sie schrieben:

Wir kennen M. doch beide nicht. Die ganze Vorgeschichte bleibt im Dunkeln. Ich widerspreche, dass M. loyal gewesen sein soll. Um den Unterhalt der Eheleute hat nicht er, sondern sie alleine gekümmert. Er ist der verspielte Bastler gewesen ohne geschäftlichen Erfolg. Sie hat ihm sein Hobby finanziert.

 

Fällt Ihnen beim nochmaligen Lesen etwas auf? Sie schreiben zunächst:

Wir kennen M. doch beide nicht. Die ganze Vorgeschichte bleibt im Dunkeln.

Aber plötzlich geben Sie an, Genaues zu wissen:

Ich widerspreche, dass M. loyal gewesen sein soll. Um den Unterhalt der Eheleute hat nicht er, sondern sie alleine gekümmert. Er ist der verspielte Bastler gewesen ohne geschäftlichen Erfolg. Sie hat ihm sein Hobby finanziert.

 

Woher wissen Sie, dass er der verspielte Bastler war, wenn Sie ihn nicht kennen?

Hat Ihnen dies etwa die Ex-Frau Herrn Mollaths zugeflüstert?

 

 

Weiter schrieben Sie:

 

Soll ich Ihnen mal sagen, was ich unmenschlich finde? Das war dieses Feixen der Wutzuschauer, als der Richter Brixner dem UA von seinem Pflegeeinsatz für seine Frau berichtete, weswegen er nur 2 Stunden pro Nacht schlafen konnte und dennoch seinen Dienst verrichtete.

 

 

Mein Mitleid mit Otto Brixner hält sich in Grenzen. Mitgefühl für ihn habe ich lediglich wegen der schweren Krankheit seiner Frau.

Dass er diese Krankheit anführt, wenn ihm schwere Vorwürfe bezüglich seiner Prozessführung gemacht werden, kann ich nicht gelten lassen. Sie, werter Gast Minoritätsmeinung, zollen Otto Brixner Respekt dafür, dass er trotz 2 Stunden Schlaf „dennoch seinen Dienst verrichtete“. Herrn Mollaths Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate hat nachvollziehbar aufgezeigt, dass Otto Brixner nicht „dennoch“ den Prozess geführt, sondern ihn geradezu an sich gerissen hat.

 

 

Seine Ehre hätte er teilweise wieder herstellen können, wenn er die Fragen der Presse nicht barsch zurückgewiesen hätte, sondern sein Bedauern über das Schicksal Herrn Mollaths ausgedrückt hätte. Ein Mann, der fast 40 Jahre lang im Namen des Volkes Urteile verkünden durfte, die für die Betroffenen weitreichende Bedeutung hatten, bekommt jetzt von seinem Präsidenten ein Redeverbot?

 

 

Dieses Feixen der Wutzuschauer finden Sie unmenschlich? Ich finde die Reaktionen menschlich im Sinne von einer für mich nachvollziehbaren Reaktion der Zuschauer. Ich muss gestehen, dass ich oft eine kaum zu ertragende Wut im Bauch habe, wenn ich lese, wie mit Gustl Mollath umgegangen wurde und weiterhin umgegangen wird. Das ist eines Rechtsstaates unwürdig und es macht mir Angst. Einem Richter vom Schlage Otto Brixners möchte ich nicht in die Hände geraten. Wobei er natürlich nur ein Zahnrad im Getriebe war. Das gesamte Geflecht kann bis jetzt noch niemand überblicken.

 

Ich habe nur davon gehört, dass Richter Brixner um Verständnis für seine Situation gebeten hat. Sie als vielleicht Anwesender beim UA könnten mitteilen, ob er auch Worte des Bedauerns für Herrn Mollath fand. Richter Brixner führt Gründe an, die ihn an einer ordnungsgemäßen Prozessführung gehindert haben sollen, aber trotzdem muss Herr Mollath weiter in seiner Zelle schmoren.

 

Sie, werter Gast Minoritätsmeinung, scheinen Otto Brixner schon länger und gut zu kennen, da Sie von seinen Erfolgen als Trainer verschiedener Männer- und Frauenmannschaften sprachen (in einem inzwischen hier im Blog gelöschten Beitrag). Sie schließen hieraus darauf, dass er mit Menschen umgehen kann. Dies geht allerdings nicht konform mit den Vorwürfen einer unbeteiligten Prozessteilnehmerin, einer Spanierin, die sich bemüßigt sah, Otto Brixner auf seinen völlig unangemessenen Ton während der Verhandlung in einem Brief anzuschreiben. Es ist nicht bekannt, ob er ihr antwortete.

Er selbst bezeichnete die Mannschaft, in der Martin Maske mitspielte, den er 30 Jahre später noch als Linkshänder in Erinnerung hat, als „Haufen“.

 

 

 

 

Im Prozess des Richters Brixner gegen Herrn Mollath wurde nicht nach Entlastendem für den Angeklagten gesucht und es galt nicht das Rechtsstaatprinzip „in dubio pro reo“, sondern mir scheint, dass schon vor Prozessbeginn feststand, dass auf jeden Fall „contra reum“ entschieden werden wird.

Das Urteil ist „im Namen des Volkes“ ergangen. Leider hat das Volk nichts davon gewusst, jetzt wünscht das Volk sich jedenfalls, dass dieses Urteil so schnell wie möglich aufgehoben wird und Herr Mollath freikommt.

 

 

Ich kann Ihnen zur weiteren Information die Seite

http://www.youtube.com/watch?v=PW09FjFHYno

empfehlen und den darin angekündigten Film in der ARD am 03.06.2013 um 22:45Uhr

 

 

5

Jemanden aufgrund dieses *Fehlurteils*, bewußt oder ohne unbewußt wegzusperren ist unmenchlich und ob da ein Richter private Probleme hatte ist völlig neben der Sache.

 

Ich habe für meine Entscheidungen im Arbeitsleben auch einzustehen und da interessiert es auch keinen ob ich private Probleme habe.

 

Das sind alles nur Schutzbehauptungen mehr nicht, und ich finde das mehr als armselig. Es ist eine Verhönung des Opfers was wer mit seiner schlampigen Arbeit angerichtet hat,

 

Es bedarf hier auch nicht mehr der Auflistung von allen *handwerklichen Fehlern*, denn die sind offenkundig und präzise in den WA-Anträgen dargestellt. 

 

Mir macht nur die Uneinsichtigkeit Sorgen, denn wirklich verstehen kann man das nicht. Juristisch ist das ein eher weniger komplizierter Fall und trotzdem wird verschleppt, getrickst und getäuscht.

 

WARUM ???

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Tringana schrieb:

Mir macht nur die Uneinsichtigkeit Sorgen, denn wirklich verstehen kann man das nicht. Juristisch ist das ein eher weniger komplizierter Fall und trotzdem wird verschleppt, getrickst und getäuscht.

 

WARUM ???

 

Für die Justiz ist das meiner Ansicht nach ein äußerst schwieriger Fall, denn im Nachrang laufen ja Anzeigen gegen verscheidene Verfahrensbeteiligte in der Justiz.

 

Nun den WA-Antrag zuzulassen und nicht gleichzeitig zu sagen, da haben Richter Freiheitsberaubung begangen, ist vermutlich das Problem an der Sache.

 

Da reicht eine Heerschar von Einserjuristen selbst mit 10 juristischen Staatsexamen nicht aus, um diesen Vorwurf weg zu kriegen.

 

Mildernde Umstände können hier nur aufgrund der offenbar mangelnden Personal und Geschäftsausstattung geltend gemacht werden. Das beudetet aber noch lange keinen Freispruch. Es bringt nur die Politik in erhebliche Erklärungsnot.

 

Robert Stegmann

 

 

5

Hier die neuesten Schriftsätze der Staatsanwalschaft Regensburg:

 

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Regensburg-Stellungnahme-2013-05-16.pdf

Und der Stellungnahme von der Verteidigung (Herr RA Dr. Strate)

 

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-24.pdf

 

 

Laienschauspieler trifft Juristen........das wäre das Fazit. Ich verstehe das Prozedere der Staatsanwaltschaft überhaupt nicht, denn das Gesetz gibt das nicht her.

 

Aber OK, bissel hinhalten, lügen und vertuschen muss schon drin sein. Ich lach mich kaputt, wenns denn nicht so traurig wäre.

 

5

Lesevorschläge:

 

Eine (unsäglich unprofessionelle, weil offensichtlich falsche) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Regensburg zur Unterbringungsunterbrechung http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-StA-Regensburg-Stellungnahme-2013-05-16.pdf   Dann dazu die fällige und sachgerechte Stellungnahme von RA Dr. Strate http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-24.pdf   Immer wenn man glaubt, es geht nicht noch schlimmer, legt die bayerische Justiz sofort nach.  Es ist einfach u n f a s s b a r!!!
5

 

  1. @ Robert Stegmann

 

  1. „Nun den WA-Antrag zuzulassen und nicht gleichzeitig zu sagen, da haben Richter Freiheitsberaubung begangen, ist vermutlich das Problem an der Sache.“

Um dann dem Vorwurf der Freiheitsberaubung mit weiterer Freiheitsberaubung zu begegnen?

„Da reicht eine Heerschar von Einserjuristen selbst mit 10 juristischen Staatsexamen nicht aus, um diesen Vorwurf weg zu kriegen.“

Natürlich nicht. Weil es kein juristisches Problem ist.

 „Mildernde Umstände können hier nur aufgrund der offenbar mangelnden Personal und Geschäftsausstattung geltend gemacht werden.“

Nicht schon wieder!

„Es bringt nur die Politik in erhebliche Erklärungsnot.“

Das sehe ich auch so.

5

hodie schrieb:

 

  1. @ Robert Stegmann

 

  1. „Nun den WA-Antrag zuzulassen und nicht gleichzeitig zu sagen, da haben Richter Freiheitsberaubung begangen, ist vermutlich das Problem an der Sache.“

Um dann dem Vorwurf der Freiheitsberaubung mit weiterer Freiheitsberaubung zu begegnen?

 

Klar bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung.

Aber Freiheitsberaubung ist öffentliches Recht. Da bräuchte normalerweise nicht einmal Anzeige erstattet werden, die Staatsanwaltschaft müsste in Kenntnis der uns bekannten Tatsachen schon von sich aus ein Ermittlungsverfahren einleiten und wenn sich heraus stellt, dass das Recht gebeugt wurde, um jemanden weg sperren zu können, dann ist das Freiheitsberaubung.

 

Begründet das LG in ihrer Zulassung zu einem der WA-Anträge oder zu beiden einen Verdacht auf Freiheitsberaubung, dann ist die Staatsanwaltschaft sozusagen gezwungen zu ermitteln.

 

Genau das ist es, was so eine Entscheidung meinem Dafürhalten nach so schwierig macht. Ich bin allerdings Nichtjurist.

 

Robert Stegmann

 

 

4

@Dr. Sponsel

Möchte Sie nicht beleidigen, aber Sie erinnern mich an den Dorfpriester in "Erasmus Monatanus".

Schuldunfähigkeit kann zwei Sachen dienen:

1. Strafmilderung. Z.B. Ein Mensch ist jahrelang mishandelt worden, tickt irgendwann aus - für jedermann ist es dies nachvollziehbar/verständlich, wenn auch strafbar.

Hier ist die Schwere der Straftat vielleicht nicht so wichtig, man plädiert auf "schuldunfähig". Die Begutachtung kann gemäß GG freiwillig stattfinden.

2. Straferhärterung. Die Tat ist schwerwiegend und stellt für die Allgemeinheit eine Gefahr dar.

Kann sein, dass der Angeklagte sich freiwillig begutachten lässt, kann auch sein, dass es gegen seinen Willen erfolgen muss.

Hier steht Schutz der Bevölkerung und Behandlung/Therapie im Vordergrund, um eine Entlassung mit einer evt. Gefahr für die Öffentlichkeit verantworten zu können.

Sowie die Gesetze handgehabt wird, verschwemmen 1 und 2. Kein Verteidiger mit allen Sinnen beisammen, wird seinem Mandanten empfehlen, auf Schuldunfähigkeit zu plädieren (siehe http://www.strafverteidigertag.de/Strafverteidigertage/Ergebnisse/33_AG6...) Das war mal so.

Und zwar, weil man nicht wissen kann, ob man damit eine Ewigkeitstrafe zustimmt. Und damit sind wir beim Blog vom 2012 zurück "Was sind die Fehler der bayrischen Justiz?"

Prof. Dr. H.E. Müller schrieb:

Zumindest findet sich kaum einmal eine plausible Prüfung der Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung. So sieht es offenbar auch die Menschenrechtsbeauftragte der bayrischen Landesärztekammer.

Es ist nicht die Qualität der Gutachten, die das Hauptproblem darstellt. Sondern wann, wie und wo diese Gutachten eingesetzt werden. Und ob die Verhältnismäßigkeit gewährleistet werden kann.

Ein Ehestreit ist keine Gefähr für die Allgemeinheit und wenn Schuldunfähig, dann im Sinne Affekt = Strafmilderung. Die Tat entspricht nicht dem, was der Täter normalerweise tun und lassen wollte.

Gruss

Tine Peuler

 

5

Gast schrieb:

Ein Ehestreit ist keine Gefähr für die Allgemeinheit und wenn Schuldunfähig, dann im Sinne Affekt = Strafmilderung. Die Tat entspricht nicht dem, was der Täter normalerweise tun und lassen wollte.

Gruss

 

So verdreht man den Fall Mollath, denn es geht nicht um einen Ehestreit zwischen zwei Personen. Mollath konnte sich innerhalb der Ehe unerlaubt an das Arbeitsmaterial von seiner Frau machen und hat dann  ca. 30 Personen erst bei der Steuer denunziert und dann, als die Behörde nicht reagierte wie Mollath das wollte, dann hat Mollath eben Selbstjustiz verübt. Jeden, der ihm in der Sache später widersprochen hat, hat Mollath zu den 30 Tätern hinzuaddiert. Wenn es Juristen waren oder Psychiater, dann hat er diese als Nazis und Verrückte beleidigt, von den Prozessen bei Brixner angefangen bis vorige Woche (Beweis: das Telefonat, das als Beweis in den Unterstützerblogs eiligst gelöscht worden ist, mit der Diskriminierung des Rainer Hoffmann, der mit Mollath das Gespräch geführt hatte). Wie kann Mollath hier zum Helden hochstilisiert werden?

 

Der größte Lump im ganzen Land,
das ist und bleibt der Denunziant.

August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
deutscher Dichter (1798 - 1874)

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Gast Minoritätsmeinung schrieb:

 

So verdreht man den Fall Mollath, denn es geht nicht um einen Ehestreit zwischen zwei Personen. Mollath konnte sich innerhalb der Ehe unerlaubt an das Arbeitsmaterial von seiner Frau machen und hat dann  ca. 30 Personen erst bei der Steuer denunziert und dann, als die Behörde nicht reagierte wie Mollath das wollte, dann hat Mollath eben Selbstjustiz verübt. Jeden, der ihm in der Sache später widersprochen hat, hat Mollath zu den 30 Tätern hinzuaddiert. Wenn es Juristen waren oder Psychiater, dann hat er diese als Nazis und Verrückte beleidigt, von den Prozessen bei Brixner angefangen bis vorige Woche (Beweis: das Telefonat, das als Beweis in den Unterstützerblogs eiligst gelöscht worden ist, mit der Diskriminierung des Rainer Hoffmann, der mit Mollath das Gespräch geführt hatte). Wie kann Mollath hier zum Helden hochstilisiert werden?

 

Der größte Lump im ganzen Land,
das ist und bleibt der Denunziant.

August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
deutscher Dichter (1798 - 1874)

 

Aua, selbst angezeigt worden?

Bei wem hat Mollath denn Selbstjustiz verübt? Bei den Steuerhinterziehern jedensfalls nicht, nicht bei seiner Frau , nicht bei den Gutachtern, nicht bei Brixner, bei Eberl.

(Wenn auch die Sachbeschädigung unbewiesen ist: das waren keine, die Mollath beschuldigt hat, Steuern hinterzogen zu haben. Die haben höchstens seine Frau unterstützt, ihn wegzuräumen).

Es sei denn, sie bezeichnen böse Worte, böse Blicke als Selbstjustiz.

 

Dafür in die Forensik?

 

 

 

 

5

Hier wird gesellschaftszerstörende Steuerhinterziehung und Schwarzgeldsysteme öffentlich

gebilligt und als Denunziation verunglimpft. von Fallersleben, hat im Deutschlandlied   Einigkeit und R e c h t  u n d F R E I H E I T  proklamiert und hätte sicherlich Herrn Mollath als mutigen

Patrioten angesehen. Erst wurde Herrn Mollath angelastet, dass er seine Ehefrau angezeigt hat, dann ist es auf einmal kein Ehekonflikt. Ursache und Wirkung, Aktion und Reaktion müßte

halt reflektiert werden, um sich ein sachliches, fundiertes und intelligentes Urteil bilden zu können.

5

Gast Minoritätsmeinung schrieb:

 

Der größte Lump ... usw.

August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
deutscher Dichter (1798 - 1874)

 

Als Helden will ich den Herrn Mollath nicht denunzieren, noch weniger will ich ihn als Psychopathen denunzieren, wie Sie es durch maßloses Aufblähen von Vorwürfen an Mollath tun.

 

Es gäbe ja noch andere Redensarten, so die mit den Fingern, die auf einen zurückzeigen.

 

 

5

Gast Minoritätsmeinung schrieb:

.....

 

So verdreht man den Fall Mollath, denn es geht nicht um einen Ehestreit zwischen zwei Personen. Mollath konnte sich innerhalb der Ehe unerlaubt an das Arbeitsmaterial von seiner Frau machen und hat dann  ca. 30 Personen erst bei der Steuer denunziert und dann, als die Behörde nicht reagierte wie Mollath das wollte, dann hat Mollath eben Selbstjustiz verübt. Jeden, der ihm in der Sache später widersprochen hat, hat Mollath zu den 30 Tätern hinzuaddiert. Wenn es Juristen waren oder Psychiater, dann hat er diese als Nazis und Verrückte beleidigt, von den Prozessen bei Brixner angefangen bis vorige Woche (Beweis: das Telefonat, das als Beweis in den Unterstützerblogs eiligst gelöscht worden ist, mit der Diskriminierung des Rainer Hoffmann, der mit Mollath das Gespräch geführt hatte). Wie kann Mollath hier zum Helden hochstilisiert werden?

 

Der größte Lump im ganzen Land,
das ist und bleibt der Denunziant.

August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
deutscher Dichter (1798 - 1874)

 

Das, was Sie schreiben, ist doch großer Unsinn.

Es geht nur um die angeklagten Delikte, die wohl nicht bewiesen sind, und wie die Justiz mit Herrn Mollath umgesprungen ist.

Ihre Verdächtigungen kommen nahe an üble Nachrede.

Was ist Ihr Motiv?

Welche Interessen vertreten Sie?

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Robert Stegmann schrieb:

Nun den WA-Antrag zuzulassen und nicht gleichzeitig zu sagen, da haben Richter Freiheitsberaubung begangen, ist vermutlich das Problem an der Sache.

Was soll das heißen? Man muss ein Urteil vor dem Urteil stehen? Alle, auch Richter, werden vorverurteilt? Ist ja auch eine Art Gerechtigkeit.

Im Brief vom Staatsanwaltschaft Regensburg 16.05.2013 steht folgendes:

da die Frage, ob die Maßregelunterbrechung anzuordnen ist, entscheidend davon abhängt, welche/r (der vorgebrachten) Wiederaufnahmegründe für zulässig und begründet erachtet wird.

Reicht es nicht aus, dass man (zuerst) feststellt, das Attest war falsch (darüber können sich alle einigen) - Herr Mollath kommt frei.

Gruss

Tine Peuler

 

 

 

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Gast schrieb:

da die Frage, ob die Maßregelunterbrechung anzuordnen ist, entscheidend davon abhängt, welche/r (der vorgebrachten) Wiederaufnahmegründe für zulässig und begründet erachtet wird.

Reicht es nicht aus, dass man (zuerst) feststellt, das Attest war falsch (darüber können sich alle einigen) - Herr Mollath kommt frei.

Gruss

Tine Peuler

Das ist die falsche Denke. Gustl Mollath geht es um die ganze Wahrheit und nicht nur um den Teil, der ihn frei kommen läßt und dann ist Friede, Freude, Eierkuchen.

RA Strate hat 3 x von Rechtsbeugung in seinem Wiederaufnahmeantrag geschrieben. Rechtsbeugung (verjährt) bedeutet im Nachrang aber Feiheitsberaubung (nicht verjährt). Unter Umständen nicht nur von Richter Brixner, sondern auch von Richtern des BGH.

Damit will ich einem Urteil nicht vorgreifen. Nach wie vor gilt die Unschuldsvermutung. Aber die Staatsanwaltschaft kann bei entsprechender Wortwahl durch das LG Regensburg gezwungen sein, zu ermitteln, denn Freiheitsberaubung ist öffentliches Recht und bedarf keiner Anzeige.

 

Robert Stegmann

 

 

3

@Tine Peuler

"Reicht es n i c h t  aus, dass man (zuerst)feststellt, das Attest war falsch war (darüber können sich alle einigen) - Herr M o l l a t h  k o m m t  f r e i ". Wie einfach, wenn die bayerische Justiz guten Willen, Mut zur Rechtsstaatlichkeit und Humanität aufbringen würde. Dieses wichtige rechtliche Argument hat auch Dr. Strate in seiner Entgegnung auf die rechtlich nicht haltbare Ablehnung des Entlassungsantrag aufgeführt.

Herzerfrischend, direkt und l e b e n s n a h Ihr Kommentar, Ihre Beiträge, liebe Tine Peuler, die ich auch immer gerne lese. Übrigens zeichnen sich im Opa-Blog Überlegungen, Vorbereitungen ab für eine Öffentlichkeitsarbeit, Demo in Nürnberg.

5

Für Eheleute und Familie gibt es das Zeugnisverweigerungsrecht, aber nicht die Pflicht.

Vorallem nicht in den letzten Tagen des Glücks. Das macht den Reiz eines Rosenkriegs ja aus.

@garcia

Was ist denn der Unterschied zwischen Gefährlichkeit und Gefahrverdacht? (siehe wolf-blog)

astroloop schrieb:

@garcia

Was ist denn der Unterschied zwischen Gefährlichkeit und Gefahrverdacht? (siehe wolf-blog)

Gefahrenverdacht ist ein Begriff aus dem Polizeirecht. Bei einem Gefahrenverdacht sind zunächst Eingriffe soweit erlaubt, als sie erforderlich sind, um festzustellen, ob eine Gefahr vorliegt ("Gefahrerforschungseingriffe").

Übertragen auf die strafrechtliche Unterbringung: § 81 StPO ist ein solcher Gefahrerforschungseingriff (bis zu sechs Wochen Beobachtung). § 63 StGB hingegen setzt voraus, daß eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bejaht wird. Die Stellungnahmen des Bezirkskrankenhauses der letzten Jahre haben nicht positiv bejaht, daß von Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ausgeht. Sie haben sich darauf beschränkt, zu sagen, das Urteil von 2006 habe eine Gefährlichkeit festgestellt und es fehle an einer "therapeutischen Bearbeitung", weil Mollath sich für gesund hält und deshalb nicht kooperiert.

Zur Pflicht, während der gesamten Dauer der Unterbringung die Möglichkeit eines ursprünglichen Fehlgutachtens zu prüfen: http://blog.delegibus.com/2013/04/21/gustl-mollath-und-die-kammer-des-sc...

5

25.05.2013

Tine Peuler schrieb:

"da die Frage, ob die Maßregelunterbrechung anzuordnen ist, entscheidend davon abhängt, welche/r (der vorgebrachten) Wiederaufnahmegründe für zulässig und begründet erachtet wird." (Staatsanwaltschaft Regensburg 16.05.2013)

Reicht es nicht aus, dass man (zuerst) feststellt, das Attest war falsch (darüber können sich alle einigen) - Herr Mollath kommt frei.

Gruss

Tine Peuler

Robert Stegmann antwortete:

Das ist die falsche Denke. Gustl Mollath geht es um die ganze Wahrheit und nicht nur um den Teil, der ihn frei kommen läßt und dann ist Friede, Freude, Eierkuchen.

Die ganze Wahrheit werden wir sowieso nie erfahren.

RA Strates Aufzeichnungen von Rechtsbeugungen sind "Sprengstof" und begründet. Wenn die Staatsanwaltschaft Regensburg länger braucht, um dieses heiße Eisen anzufassen, ist es nachvollziehbar.

Aber angenommen Sie sitzen wegen schwere Körperverletzung ein. Beweisstück Nr. 1 = Ärztliches Attest (in diesem Fall das einzige Beweisstück) Beweisstück Nr. 1 fällt weg.

Muss man dann darauf warten, dass der wahre Täter gefasst wird (in diesem Fall Richter), bis man Sie freilässt?

Gruss

Tine Peuler

 

 

5

Gast schrieb:

Aber angenommen Sie sitzen wegen schwere Körperverletzung ein. Beweisstück Nr. 1 = Ärztliches Attest (in diesem Fall das einzige Beweisstück) Beweisstück Nr. 1 fällt weg.

Muss man dann darauf warten, dass der wahre Täter gefasst wird (in diesem Fall Richter), bis man Sie freilässt?

Gruss

Tine Peuler

 

Tine Preuler

Sie denken immer noch zu wenig weit. Wenn die Richter rechtskräftig verurteilt werden, dann geht es

 

1) an ihre Pension

 

2) an ihr Einkommen und/oder Vermögen.

 

Der Freistaat darf es sich gar nicht leisten, dann die Kosten dem Steuerzahler aufzubrummen, sondern muss auf die Verursacher zurück greifen. Jeder der rechtskräftig verurteilten Personen hat dann maximal noch die Grundsicherung für den Rest seines Lebens, wenn er wieder in Freiheit ist.

Im Falle Maske, Leipziger u.s.w. berührt das die Gerichte wenig. Aber wenn ein Richter den Rest seines Lebens von der Grundsicherung leben muss, dann bringt das die Gerichte schon ins Grübeln.

Da hat es die Politik einfacher. Die treten zurück, oder werden abgewählt. Aber die Altersvorsorge bleibt ihnen erhalten, wenn sie lange genug als Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete und/oder Minister tätig waren. Minister können ja keine Rechtsbeugung und schon gar keine Freiheitsberaubung in Ausübung ihres Amtes begehen.

 

Robert Stegmann

 

4

Das Geplapper um G.Wolff nervt.

Was für mich positiv ist: Sie kann die Geschehnisse im Fall Mollath wunderbar zusammenfassen. Ein Mensch, der sich erst heute dazu entscheidet, sich mit dem Fall Mollath zu beschäftigen, kann durch ihren Blog sich schnell und tiefgreifend einarbeiten.

Was mir nicht besonders gefällt: Zu viel Aufmerksamkeit für die Nebenschauplätze, wie z.B. Schwarzgeld und Modellautos. Andererseits können diese Nebenschauplätze dazu dienen, dass die Aufmerksamkeit und Neugier der Leute erhalten bleibt.

Bitte beende das Gezicke - es ist so unwichtig. Dass Herr Mollath teilweise davon erfährt, tut mir leid.

Gruss

Tine Peuler

 

 

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@ Frau Peuler, das sehe ich auch so wie Sie auch wenn ich mich hüten werde, es "Gezicke" zu nennen, sondern eher "yellow press" oder Boulevard. Und was da heute als "Hängepartie" kam war wieder nur zusammengefaßt, was andere an Nebensächlichkeiten auf Nebenschauplätzen aufwändig recherchierten.

 

Wenn jemand wie Prof. Müller hier sich auf

Verfahrensfragen konzentriert und strafprozessuale Fragen beantwortet - akzeptabel. Nicht akzeptabel für mich,  wenn in Blogs überflüssige Rundumschläge nach Art von Wald-und-Wiesen-Advokaten stattfinden. Und ich hochachte das gründliche Aktenstudium Strates und seinen Mut, (nicht nur seine) Schriftsätze ins Netz zu stellen, also zu veröffentlichen, besten Gruß, F. Schwarze

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Heine schrieb:

@ Frau Peuler, das sehe ich auch so wie Sie auch wenn ich mich hüten werde, es "Gezicke" zu nennen, sondern eher "yellow press" oder Boulevard. Und was da heute als "Hängepartie" kam war wieder nur zusammengefaßt, was andere an Nebensächlichkeiten auf Nebenschauplätzen aufwändig recherchierten.

 

Wenn jemand wie Prof. Müller hier sich auf

Verfahrensfragen konzentriert

 

Ich sehe in Gabriele Wolff eine ideale Ergänzung zu Herrn Prof. Dr. Müller.

 

Frau Wolff, aber auch Oliver Garcia erklären es für Otto Normalverbraucher verständlich, während Herr Prof. Dr. Müller sich eher an die in juristerei Bewanderten wendet.

 

Eine Zusammenfassung der letzten Ereignisse war meines Erachtens vor allem für Neueinsteiger notwendig.

 

 

 

4

Robert Stegmann schrieb:

dann bringt das die Gerichte schon ins Grübeln.

Dieser Plural ist der springende Punkt. Wenn es nur um Ri. Eberl und Ri. Brixner ginge, dann wäre es alles sehr unangenehm, aber ertragbar.

Wer sägt an den Ast, wordrauf er selber sitzt?

Herr Mollath ist kein Einzelfall. Existenzzerstörung, sage ich auch aus eigener Erfahrung, hat man in mehreren Fällen betrieben.

Aber wie löst man das Problem? Wie ermöglicht man einen sauberen Neuanfang? Mit vertrauenswürdigen Kontrollinstanzen. DE in Ausnahmezustand erklären? Ich weiß es nicht.

Gruss

Tine Peuler

 

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Tine Preuler

Auf jeden Fall müssen Gründlichkeit und Geschwindigkeit in Einklang gebracht werden. 

Das ist Aufgabe der Politik.

Dann muss auch das Bundesverfassungsgericht nicht x Jahre Zeit haben dürfen, über einen Fall zu entscheiden. Mollaths Fall liegt ja auch schon seit Januar 2012 zur Überprüfung vor.

 

Robert Stegmann

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Ich bin zwar auch kein Spitzenjurist, aber über das BVerfG kann man schlicht sagen, daß seine Wege unergründlich sind. Man nehme nur die Entscheidung http://dejure.org/2007,5920: Ein dringlicher Fall (Ausgang aus dem Bezirkskrankenhaus, um die 80jährige Mutter zu besuchen) brauchte beim BVerfG zwei Jahre, um mit einer ganz simplen Begründung an das Landgericht zurückgegeben zu werden, damit dort die eigentliche Entscheidung getroffen wird (das LG hatte diese schlicht verweigert). Die Mutter war da vielleicht schon tot.

Die Verfassungsbeschwerde von Mollath ist - am Maßstab anderer aktueller Entscheidungen - "offensichtlich begründet" (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die BVerfG-Entscheidung vom letzten Oktober, die der für Mollath zuständigen Kammer des LG Bayreuth und dem für Mollath zuständigen Senat des OLG Bamberg einen verfassungsrechtlichen Blindflug bescheinigte, ist bekannt (http://dejure.org/2012,36658; meine Besprechung: http://blog.delegibus.com/2013/04/14/fall-mollath-bewegt-sich-der-fels-i...). Eine andere einschlägige Entscheidung ist http://dejure.org/2012,43966. Hieraus ein Zitat (Hervorhebung von mir):

Quote:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main begründet die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers mit dessen verweigernder Haltung im Rahmen der Unterbringung und dem damit verbundenen Ausbleiben einer Aufarbeitung des Geschehenen. Diese Ausführungen sind jedoch aufgrund der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat, für die der Beschwerdeführer - unter Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, sowie der Tatsache, dass der Vollzug der Unterbringung die verhängte Freiheitsstrafe bereits um mehr als das Zehnfache übersteigt, nicht ausreichend, um die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung zu begründen. Insoweit wäre darzulegen gewesen, warum trotz des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers angesichts der langandauernden Unterbringung unverändert das Interesse an einer Fortdauer der Unterbringung überwiegt.

Und das betrifft nur einen der Verfassungsverstöße, die Kleine-Cosack gerügt hat.

Ich rechne damit, daß das BVerfG in Kürze entscheidet, wenn immer klarer wird, daß die Fachgerichte eine Freilassung auf die lange Bank schieben wollen. Das LG Bayreuth hat ja schon erklärt, daß es keine Entscheidung treffen könne ohne eine neue gutachterliche Stellungnahme (meine Meinung, daß eine solche irrelevant ist, habe ich unter http://blog.delegibus.com/2013/04/21/gustl-mollath-und-die-kammer-des-sc... und http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-un... begründet). Wenn sich das LG Regensburg in den nächsten Tagen dieser Verschleppungstaktik anschließen und den Antrag von Strate nach § 360 Abs. 2 StPO ablehnen sollte, dürfte der Kredit, den die bayerische Justiz in Karlsruhe hat, endgültig aufgebraucht sein.

Wenn aber das BVerfG trotzdem nicht entscheidet: Gemäß § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der Verfassungsbeschwerde eine Verzögerungsrüge eingelegt werden. Daneben dürfte, wie Herr Bode sagte, auch eine Beschwerde an den EGMR zulässig sein (nicht gegen die Untätigkeit des BVerfG, sondern unmittelbar gegen die Freiheitsentziehung). Aber der EGMR arbeitet ja noch langsamer als das BVerfG.

5

Ich glaube nicht, dass unsere Justizministerin sich dazu  äußern würde oder gar schnellere Bearbeitung fordern würde. Sicherlich ist sie schon von den Bayern informiert worden über den Fall, der ja auch politische Dimensionen eingenommen hat.

 

Sie würde bestimmt wie die bayrische nur sagen, dass sie sich in Verfahren nicht einmischen darf.

 

Im Ausland gibt es noch viel mehr Möglichkeiten, die unglaublich sind, wenn man nur nach Italien oder USA schaut oder gar große totalitäre Handelspartner anschaut.

 

 

4

Ob Herr Garcia ein Spitzenjurist ist, entzieht sich meinem Urteil. Was man aber (angesichts seines außerordentlich umfänglichen Engagements in eigenen und fremden Blogs) sicher sagen kann, ist, dass er beruflich eher unausgelastet ist. Man kann deshalb auch sicher sagen, dass Herr Garcia das Problem überbordender "Auftragseingänge", die halbwegs der Reihe nach abgearbeitet werden müssen, unbekannt ist. Offenbar ist ihm daher auch das Phänomen unbekannt, dass man erst nach der Bearbeitung einer Akte feststellt und feststellen kann, dass es sich eigentlich um eine ganz einfache Sache handelte, die gut und gerne mal zwischendurch hätte erledigt werden können (obwohl man auf so etwas Banales eigentlich auch kommen kann, wenn man selbst noch nicht diese Erfahrung gemacht hat).

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mr schrieb:

#6

Ganz Recht, Herr Kollege. Sie sind kein Spitzenjurist, eher ein Wald-und-Wiesen-Advokat, siehe Ihre VERZÖGERUNGSRÜGE. Diese juristischen Winkelzüge hüben und drüben sind doch nicht zu fassen. Aber sie bedingen sich wechselsitig.

 

Danke "mr" für dieses selbstentlarvende Statement.

Ein einziges Beispiel nur für Ihre unsachliche Behauptung, dass Herr Garcia Winkelzüge betreibt...und zwar mehr, als nur eine Überschrift, Bitte! Sie werden Keines nennen können, versprochen! 

Und zwar ganz im Gegensatz zur bayerischen Justiz, die diese Winkelzüge Tag für Tag in eigener Sache, und zwar zum Schutz vor einem doch längst erfolgten Gesichtsverlust vor sich zelebriert.  Das sollten auch Sie mittlerweile mitbekommen haben.
 

Wobei im Übrigen, lieber mr, ein Advokat ein "Herbeigerufener" ist, womit üblicherweise ein Rechtsanwalt bezeichnet wird. Und genau dies ist Herr Garcia nach eigener Auskunft gerade nicht!

Also, mein Vorschlag lautet: Es ist schon von Vorteil, wann man einfach mal zunächst sauber recherchiert (wie es sich halt für einen guten Advokaten gehört, lieber @mr) bevor man sich mit unhaltbaren Behauptungen und Äußerungen nahe der Verläumdungsgrenze in einem "Fach"-blog der Lächerlichkeit preisgibt, nicht wahr?!

 

Beste Grüße

 

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@garcia

Zuerst möchte ich mich für die Beantwortung der Frage gestern Abend bedanken, es hat sich dadurch einiges geordnet.

Nun würde ich Ihnen gerne eine Frage zur BVerfG-Klage stellen, die vielleicht laienhaft naiv erscheint, aber mich dennoch beschäftigt.

Wenn ich die Klage richtig verstehe, greift sie doch die Entscheidung der StVK über die Fortdauer der Unterbringung an. Es werden zwar auch Ausführungen gemacht zum Brixner Urteil, aber die Grundrechtsverletzung findet doch real durch die StVK  statt.

Ich frage mich, ob denn noch der richtige Entscheid angegriffen wird, da zwischenzeitlich ja ein neuerlicher Entscheid zur Fortführung der Unterbringung und vor wenigen Wochen die Anordnung eines neuen Gutachtens erteilt wurde.

Nach meinem Verständnis ersetzt der Entscheid bei der jährlichen Prüfung jeweils den Vorjahres-Entscheid, da die Unterbringung auch jeweils (formal) neu begründet wird. Somit hat die Vorjahresentscheidung durch Ersetzung keine Gültigkeit mehr.

Fraglich ist doch nun nach meinem Verständnis, ob denn der angegriffene Beschluss vom BverfG überhaupt noch beurteilt werden kann, da dessen Rechtskraft doch durch ERsetzung entfallen ist und somit der Kläger darüber nicht mehr beschwert ist.

Vielleicht erscheint diese Frage sinnfrei, aber wenn man einmal von der Fiktion ausgeht, Mollath wäre in den letzten 18 Monaten massiv gewaltätig geworden, käme es zu einem leichten Konflikt oder nicht?

 

 

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Max Mustermann schrieb:

Nun würde ich Ihnen gerne eine Frage zur BVerfG-Klage stellen, die vielleicht laienhaft naiv erscheint, aber mich dennoch beschäftigt.

Wenn ich die Klage richtig verstehe, greift sie doch die Entscheidung der StVK über die Fortdauer der Unterbringung an. Es werden zwar auch Ausführungen gemacht zum Brixner Urteil, aber die Grundrechtsverletzung findet doch real durch die StVK  statt.

Ich frage mich, ob denn noch der richtige Entscheid angegriffen wird, da zwischenzeitlich ja ein neuerlicher Entscheid zur Fortführung der Unterbringung und vor wenigen Wochen die Anordnung eines neuen Gutachtens erteilt wurde.

Nach meinem Verständnis ersetzt der Entscheid bei der jährlichen Prüfung jeweils den Vorjahres-Entscheid, da die Unterbringung auch jeweils (formal) neu begründet wird. Somit hat die Vorjahresentscheidung durch Ersetzung keine Gültigkeit mehr.

Fraglich ist doch nun nach meinem Verständnis, ob denn der angegriffene Beschluss vom BverfG überhaupt noch beurteilt werden kann, da dessen Rechtskraft doch durch ERsetzung entfallen ist und somit der Kläger darüber nicht mehr beschwert ist.

Vielleicht erscheint diese Frage sinnfrei, aber wenn man einmal von der Fiktion ausgeht, Mollath wäre in den letzten 18 Monaten massiv gewaltätig geworden, käme es zu einem leichten Konflikt oder nicht?

Die Frage ist berechtigt. Im juristischen Jargon lautet sie, ob die Entscheidungen aus dem Jahr 2011, die vor dem BVerfG angegriffen sind, "prozessual überholt" sind. Wenn man das bejaht, wäre die Verfassungsbeschwerde "erledigt" und es würde sich die Folgefrage stellen, ob eine Feststellung eines ursprünglichen Verfassungsverstoßes beanprucht werden kann. Diese Folgefrage wäre m.E. zu bejahen, da jedenfalls ein "Rehabilitationsinteresse" für eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Grundrechtsbeschränkungen im Zeitraum zwischen den Entscheidungen 2011 und 2012 besteht. Eine Rolle spielt dabei, daß eine Verfassungsbeschwerde meist über ein Jahr anhängig ist und die jährlich neuen Überprüfungen sonst den Rechtsschutz durch das BVerfG verhindern könnten.

Aber ich bin aber auch der Meinung, daß keine Erledigung eingetreten ist. Die jährlichen Überprüfungen bauen aufeinander auf. Ist eine frühere schon verfassungswidrig, dann setzt sich der Verfassungsverstoß in allen weiteren fort. Wenn die Verfassungsbeschwerde erfolgreich ist, dann wird das ursprüngliche verfassungswidrige Überprüfungesverfahren fortgesetzt. Auf die späteren kommt es nicht mehr an. In diesem Verfahren können auch neuere Entwicklungen berücksichtigt werden, auch solche wie in Ihrer Fiktion. Gegenüber dieser Fiktion ist es in unserem konkreten Fall genau andersherum: Nach den neun Entwicklungen steht nunmehr fest, daß eine psychische Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB nicht bejaht werden kann (http://blog.delegibus.com/2013/04/21/gust-mollath-und-die-kammer-des-sch...).

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Handlungsoption der Ministerin der Justiz, Artikel 84 GG

 

Soweit die Bundesjustizministerin - @ Sobottka - angesprochen wurde, sei auf Artikel 84 Absatz 3 GG hingewiesen:

 

Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, einen Beauftragten einzusetzen und gen Baiern zu senden. Argument: Die Bundesgesetze würden im Fall Mollath nicht ordnungsgemäß vollzogen.

http://dejure.org/gesetze/GG/84.html

 

Vielleicht mag einer ja diesen möglichen verfassungsrechtlichen Einstieg der Ministerin L-Sch  in das Mollath´sche Geschehen (vulgo: Treiben) innerhalb der bairischen Justzi konkret - freilich skizzenhaft - ausfüllen, um die Grundlage offener Briefe nach Berlin zu legen?

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RA Veits schrieb:

Handlungsoption der Ministerin der Justiz, Artikel 84 GG

 

Soweit die Bundesjustizministerin - @ Sobottka - angesprochen wurde, sei auf Artikel 84 Absatz 3 GG hingewiesen:

 

Die Bundesregierung hat die Möglichkeit, einen Beauftragten einzusetzen und gen Baiern zu senden. Argument: Die Bundesgesetze würden im Fall Mollath nicht ordnungsgemäß vollzogen.

http://dejure.org/gesetze/GG/84.html

 

Vielleicht mag einer ja diesen möglichen verfassungsrechtlichen Einstieg der Ministerin L-Sch  in das Mollath´sche Geschehen (vulgo: Treiben) innerhalb der bairischen Justzi konkret - freilich skizzenhaft - ausfüllen, um die Grundlage offener Briefe nach Berlin zu legen?

 

@ RA Veits

Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang würde ich entnehmen wollen, dass damit nur der Exekutivbereich gemeint ist, nicht dagegen die Rechtsprechung.

@ Kolos

Sie haben sicher recht, wenn sie die "unanstastbare" Rechtsprechung erwähnen im Sinne von:

"Alles, was mit der gerichtlichen Rechtsfindung im Einzelfall, also der Zuweisung, der Ablaufsteuerung und der Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in Zusammenhang steht, ist richterliche Tätigkeit und damit der Dienstaufsicht, jedenfalls jeglicher Einflussnahme der Dienstaufsicht und damit jeder Führung entzogen."

Aber hat nicht die Bay. Justizministerin die Aufsicht über die StA und kommt man nicht über das Bundesbeamten-Gesetz in den Anwendungsbereich des § 84 Abs. 3 GG?

Beispiel:

Frau Merk weist die Stellung eines WA-Antrags an.

Das geschieht durch die StA Regensburg (Ziel ist die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gg. G.M.; mit der Begründetheit dieses Antrags wäre er sofort auf freien Fuß zu setzen; ihr (unterstellter) Antrag auf unverzügliche Unterbrechung der Verjährung wird wohl vom GenStA im Nachhin geändert ... ??

Die StA Nürnberg widersetzt sich dem Antrag der Verteidigung auf einstweilige Unterbrechung der Vollstreckung.

Macht hier nicht - auf politischen Druck der "Granden"? - die eine Hand (Nürnberg) genau das Gegenteil der anderen Hand (Regensburg)? Und steht nicht in der Mitte dieses unauflösbaren Widerspruchs Ministerin Merk, lässt sie nicht die Dinge - selbst weisungsgebunden? - laufen, statt dafür Sorge zu tragen, dass ihre (!) Weisung in den Gesetzen der Logik entsprechender Weise, frei von Willkür, umgesetzt wird?

Verletzt Sie mithin nicht ihre eigene Aufsichtspflicht und damit - auch - Bundesgesetz, was zu § 84 Abs. 3 GG auch als Sache der Exekutive führte?

Es gäbe sicherlich noch weitere die Exekutive betreffende Beispiele, wie die vorausgegangene Unterbringung von G.M. im Hochsicherheitstrakt Straubing, der nach den Ausarbeitungen von G. Wolff und anderen für ihn gar nicht zuständig war. Wurden unter dem Strich nicht auch Bundesgesetze, das GG zum Nachteil von G.M. verletzt?

 

Anders gefragt:

 

Was bleibt - am Beispiel des Falles Mollath aufgezeigt - vom Rechtsstaat über, wenn:

1. nach seiner verfassungswidrigen Behandlung und Wegsperrung seit 7 Jahren

2. eine nur - quasi für die Öffentlichkeit gespielte, ja geheuchelte - Wiederaufnahme pro forma eingeleitet, aber von der StA (einer anderen Dienststelle) gleich wieder "torpetiert" wird und

3. die beiden angerufenen Gerichte (Bayreuth und Regensburg)  aus den bekannten fadenscheinigen Gründen - faktisch weisungsgebunden? - bewusst nicht entscheiden, um - so meine Vermutung - einen auf die "Granden" durchschlagenden Skandal in sachfremder Weise zu vermeiden zu helfen und

4. das Bundesverfassungsgericht aus Gründen, die kein Außenstehender verstehen kann, dazu schweigt?

 

 

Wenn also "im Zweifel" (wie die EU-Verträge beim Rettungschirm)  Gesetz und Recht in beliebig erscheinender Weise faktisch außer Kraft gesetzt werden können, wenn mithin der "Ausnahmezustand" [Die Macht hat, wer über den Ausnahmezustand bestimmt] herrscht,  wenn also die FDG nur auf dem Papier steht, müsste dann nicht die Bundesjustizministerin "mit der Kavallerie" in Bayern unter Bezugnahme auf Artikel 84 Absatz 3 GG "einmarschieren" - oder sich wenigstens zur FASSADE des deutschen Rechtsstaats und seiner Demokratie "bekennen"?

Was nützen alle Erörterungen auf dieser Site z.B, wenn einfach nicht geschieht, was seitens des Rechts zu geschehen hätte, weil schlicht die normative Kraft des Faktischen (so wie von Wilhelm Schlötterer seit Jahr und Tag beschrieben), herrscht, mithin die GRANDEN mit der "Justizhoheit" bei den Ministerpräsidenten (Schötterer, Seite 333)  tun, was sie wollen, vor allem ihr Eigenes im Blick? Abgeschirmt von jenen "Parteigängern", denen es an einer aufrechten Haltung gebricht?

mkv

P.S.

Einer meiner Freunde ist ein stadtbekannte Karikaturist. Eines seiner Werke zeigt ein lange Menschen-Schlange, die freiwillig auf einen OP-Tisch zusteuert. Dort wird gerade einer jener Gestalten durch den "Arzt" das Rückgrat en bloc herausgenommen; vor ihm schleppt sich ein bereits so Behandelter in gebückter Haltung davon. Es ist ein grausames Bild, das einen Teil unser (Bürger)Gesellschaft widerspiegelt.

5

Und wenn ich Ihnen jetzt sage, dass Frau Bundesjustizministerin Vorsitzende der FDP in einem Bundelsand ist - na, erraten Sie, welches?

 

Natürlich ist es Bayern.

 

Glauben Sie wirklich, Frau Bundesjustizministerin schickt einen Beauftragten, der ihren eigenen Parteigenossinnen und -genossen auf die Finger schaut!? Huaaahuaaahuaaa...

4

Die Gesetzgebung, z. B. hinsichtlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist ja wenig spezifiziert, besonders nicht die Schwere der Anlasstat, und so kommt es im wesentlichen auch auf das Ergebnis des psychiatrischen Gutachten an, ob jemand nicht schon bei leichteren Straftaten ohne Zeitbegrenzung eingesperrt wird.

 

Auch wenn es schon einige Zeit her ist, würde ich in diesem Zusammenhang gerne nochmals auf die Argumentation von Minoritätsmeinung eingehen. Diese klingt, wie Maresa schon entdeckte, sehr „brixnerisch“. Damit meine ich, in weiten Teilen beispielhaft für die Begründungen und Rechtfertigungen, die vorgebracht werden, von Strafvollstreckungskammer, BKH, Leipziger, für die weitere Zwangsunterbringung Mollaths. Mein Anliegen ist es speziell, die verdrehten Gedankengänge, etwas zu entwirren, mit denen versucht wird Mollath als psychisch krank darzustellen.

 

Die Vorgehensweise, auch bei Minoritätsmeinung erkennbar, ist ganz einfach. Es werden eigene Maßstäbe erfunden, dafür was psychisch krank ist. Möglicherweise geschieht dies nicht bewusst. Diese Maßstäbe werden nicht explizit ausgesprochen, sondern sie sollen durch eine Fülle an Beispielen demonstriert werden. Zusätzlich wird ein Fachmann angeführt, der diese Maßstäbe bestätigt hat oder haben soll. Ob dieser Fachmann den Stand der Wissenschaft berücksichtigt oder seiner Beurteilung richtigen Fakten als Grundlage nimmt, ist dabei gleichgültig.

 

Nach diesen neuen Standards von Minoritätsmeinung ist verrückt, wer Handlungen begeht, die in seinem (Minoritätsmeinungs) Wertesystem fragwürdig und schlecht sind. Für ihn gehören u. a. dazu Anzeigen von Steuerhinterziehungen, juristische Auseinandersetzungen unter zerstrittenen Eheleuten. So einer ist kein Ehrenmann, also ein Spinner.

Sein zweites Kriterium für „Wahnsinn“, scheint zu sein: in der Lebensführung vom Durchschnitt abzuweichen oder keinen wirtschaftlichen Erfolg zu haben. Bei Mollath also die Abweichung vom Rollenmuster: Mann ist wirtschaftlich erfolgreicher als Frau.

Anhand dieser Maßstäbe zieht er sogar eine Diagnose - paranoide Schizophrenie - in Erwägung. Minoritätsmeinung geht noch weiter, er kann sogar feststellen, dass jemand der seinen Anforderungen an Normalität nicht genügt, untergebracht gehört.

 

Dazu die Zitate von Minoritätsmeinung:

„Um den Unterhalt der Eheleute hat nicht er, sondern sie alleine gekümmert. Er ist der verspielte Bastler gewesen ohne geschäftlichen Erfolg. Sie hat ihm sein Hobby finanziert. Er war immer mit in die Schweiz gefahren. Was fällt ihm also ein, plötzlich seine Frau für eine Praxis anzuschwärzen, die jahrelang bekannt war, von ihm unterstützt und sein Lebensunterhalt war. Sie gab doch nicht freiwillig eine derartige Einnahmequelle auf. Bin ich wirklich allein mit meiner meinung, dass er da bereits deutlich gesponnen haben muss?“

 

Lesen Sie mal die Affäre APPLE. Schlupflöcher wurden genützt. Sie wissen noch gar nicht, was die Ermittlungen jetzt im Nachhinein ergeben, wollen aber M. als Ehrenmann etablieren. Ist er nicht. Er spinnt. ;)

 

„Worin besteht das Versprechen der Loyalität für Ehepartner? Finden Sie es nachvollziehbar gesund, wenn der Mann Daten aus dem Beruf der Frau sichert und diese dann zu Anzeigen verarbeitet? Ist das nicht schon wahnsinnig, vor allem, wenn er selber bei den Transferfahrten am Steuer saß? Die Frau hat damit den Lebensunterhalt beider Eheleute finanziert. Aber der Clou kommt noch. Die Finanzbehörde schreitet nicht ein, und deshalb befindet sich M. in einem heiligen Krieg für Steuergerechtigkeit? Das soll anerkennenswert sein und nicht verrückt?“

 

„Mollath müßte allererst verstehen, dass seine Aktionen gegen seine Frau und deren Berufskollegen, auf der Basis des geklauten Materials, ihn bereits ein Leben lang mit einem unauslöschlichen Makel versieht. Davon kommt er ohnehin nicht mehr runter.“

 

„Wahnsinn. Ich frage ja nur, wenn er nicht querulatorisch oder krank ist, aber vielleicht ist er wenigstens etwas schizophren mit paranoiden Anteilen?“

 

„Ich kann derzeit nicht erkennen, dass Mollath die Mindestvoraussetzungen für ein Leben in Freiheit unter der Kontrolle der Psychiatrie erfüllt“

 

Damit sind die Kriterien für „Irresein“ enorm abgesenkt. Hausfrauen, die Plastikschüssel-Partys feiern und Inhaber von freien Autowerkstätten fallen locker darunter. Ein bisschen pikant nur, dass Minoritätsmeinung die Standards so stark abgesenkt hat, dass er, Brixner, & Co. nach den von ihm aufgestellten und angewendeten Kriterien auch als wahnsinnig gelten können. Speziell auch dann, wenn die Vorgehensweise der von ihm angeführten Gutachter mit berücksichtigt wird.

Aber wer neue Maßstäbe setzt, muss sich bewusst sein, dass diese auch für ihn gelten und sich gefallen lassen, dass sie auch auf ihn angewendet werden. Dies ist keine Retourkutsche, keine Diffamierung und auch kein Promi- und Politikerjagen, sondern Minoritätsmeinung und Brixner, Leipziger usw. werden nur mit einer unerfreulichen Folge, der von ihnen selbst aufgestellten Regeln konfrontiert, nämlich der unzutreffenden Pathologisierung und Stigmatisierung als psychisch krank. Sie sind empört und verwehren sich dagegen.

Einerseits verständlich. Unverständlich aber, wieso sie die gleiche Empörung bei Mollath als weiteres Zeichen für dessen Geistesgestörtheit interpretieren.

 

Nochmalig Minoritätsmeinung:

„Wenn es Juristen waren oder Psychiater, dann hat er diese als Nazis und Verrückte beleidigt, von den Prozessen bei Brixner angefangen bis vorige Woche (Beweis: das Telefonat, das als Beweis in den Unterstützerblogs eiligst gelöscht worden ist, mit der Diskriminierung des Rainer Hoffmann, der mit Mollath das Gespräch geführt hatte). „

 

Ich bin der Meinung es handelt sich nur um ganz normale Emotionen wie Ärger, Zorn, Entrüstung – bei beiden.

Mehr hat Leipziger auch nicht in seinen Stellungnahmen zu Mollath beschrieben: erregtes Sprechen, „böser Blick“ usw.

Wenn sich aber doch bei Mollath in Telefongesprächen und Interviews eine Geisteskrankheit offenbart, wie Minoritätsmeinung erkannt haben will, dann offenbart sich dieselbe Geisteskrankheit auch in den Interviews und Aussagen von Brixner vor dem Untersuchungsausschuss. Oder es wird mit zweierlei Maß gemessen. Dann handelt es sich um reine Willkür.

 

In Leipzigers Stellungnahmen kommen ja „auch international anerkannte Prognosekritierien“ zur Anwendung, so der Bezirk Oberfranken. Vermutlich ist die Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) gemeint.

Deren korrekte Anwendung beinhaltet aber auch, das innere Erleben des Untersuchten einzubeziehen. Oder bei Wahn zu überprüfen, ob der Untersuchte nicht doch Fakten schildert. Das haben Kröber und Leipziger unterlassen. Ungeachtet dessen ist es für Minoriätsmeinung aber ein Zeichen von Krankheit, wenn Mollath sich Leipziger nicht mehr anvertrauen mag.

 

Zitat Minoritätsmeinung:

„Ich wünschte mir, dass alle, die mit Mollath über das Internet zu tun haben, ihn dazu ermuntern, auf Therapieangebote einzugehen. Prof. Kröber hat wohl unwiderlegbar festgestellt, dass diese Art Störung von Mollath dazu neigt, unbehandelt auf Dauer sich zu verfestigen und sogar schlimmer zu werden.“

 

Sicherlich hat Minoritätsmeinung die Wiederaufnahmeanträge gelesen, weiß also, dass die Wahndiagnose widerlegt wurde, und dass die Reifenstechereien nicht bewiesen wurden oder das es Gutachter gibt, die Mollath für gesund halten. Wenn er vorschlägt, den Diagnostikern blind zu vertrauen, bringt er sich wieder in die Zwickmühle, dass die Wahnkriterien, so locker angewendet, auch auf ihn zutreffen würden. Nach dem SKID, ein Interviewverfahren, dass Pfäfflin auch bei Mollath anwendete, ist eine Wahnidee folgendermaßen definiert: „Eine falsche persönliche Überzeugung, die auf einem inkorrekten Urteil über die äußere Realität beruht und beharrlich aufrecht erhalten wird, ungeachtet dessen was nahezu alle anderen Leute glauben und ungeachtet unbestreitbarer und offensichtlicher Beweise für das Gegenteil.“

Ich halte alle Beteiligten für Zurechnungsfähig.

 

Wie Oliver Garcia schon sagte: „Mit jedem Argument, das "Gast Minoritätsmeinung" bislang gebracht hat, hat er eigentlich - wider Willen - die Unhaltbarkeit der (weiteren) Unterbringung Mollaths untermauert.“

 

Zum Schluss habe drei Fragen an Sie, Minoritätsmeinung:

 

Wollen Sie wirklich die Pathologisierungsschwelle so tief absenken?

Wollen wie wirklich, dass mit zweierlei Maß gemessen wird, härteste Beurteilungskriterien und mit schärfsten Sanktionen für die einen, Milde für die anderen?

Fall Sie letztere Frage bejahen: Wie vereinbaren Sie das mit unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung?

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Aber hier geht es doch um ein Exekutivversagen?...!

 

 - nur noch notdürftig kaschiert mit eben dem Deckmantel "Unabhängigkeit der Justiz"....

 

(Danke für den Hinweis auf Art. 84 (2) GG - dieses Versagen in Bayern liegt in der Anwendung des Familienrechts m.E. ebenso vor wie bei den Defiziten der Anwednung der Unterbringung / Psychiateisierung von "Querulanten".)

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Hallo U-Anarcho #22

da schlagen Sie aber bei RA Veits auf den Falschen, meiner Erinnerung nach hat er vor Jahren eine zumindest indirekt auch hier im Mollath-Zusammenhang wichtige BVerG-Entscheidung zur Rechtsbeugung "erstritten", da könnte er auch mal einen Link setzten. Und wenn Herr Veits hier öffentlich fragt: "Was nützen alle Erörterungen auf dieser Site z.B., wenn einfach nicht geschieht, was seitens des Rechts zu geschehen hätte, weil schlicht die normative Kraft des Faktischen (so wie von Wilhelm Schlötterer seit Jahr und Tag beschrieben), herrscht, mithin die GRANDEN mit der "Justizhoheit" bei den Ministerpräsidenten (Schötterer, Seite 333) tun, was sie wollen ..." - dann hat er doch eine richtige Frage richtig gestellt und zugleich auf die Grenzen des Nurjurstischen hingewiesen.

 

 

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@ RA Veits

Ihre Kritik mag berechtigt sein. Und ich könnte gewiss da noch einiges drauf setzen, auch aus dem von M. Deeg angeschnittenen Familienbereich, in dem man vor allem in Zusammenhang mit dem neu geregelten "gerichtlich gebilligten Vergleich" noch deutlicher das Interesse des Bundes demonstrieren kann.

§ 84 GG betrifft jedoch das klassische Verwaltungshandeln (VA, AV ua.), und zwar im Bereich der Bundesaufsichtsverwaltung. Die Weisungen der JMin an die StA (STA) dürften als Justizorganisationsakte qualifiziert werden. Organisation der Landesjustiz fällt aber in den Kompetenzbereich der Länder und damit nicht in den Bereich der Bundesaufsichtsverwaltung.

Spontan würde ich Ihre Kritik im Bereich der Bundestreue (bzw. ihrer Verletzung) ansiedeln. Aber auch das ist ein Buch mit sieben Siegeln. Und ob die Verletzung der Bundestreue justiziabel ist, das ist äußerst umstritten. "Die Bundestreue ist von Natur aus ungewiss" wie man so treffend dazu sagt.

Um Kritik an dem "Treiben" eines Landes seitens des Bundes oder eines Bundespolitikers  in Ihrem Sinne zu üben und zu rechtfertigen, dürfte der Hinweis auf die Bundestreue gleichwohl reichen, denke ich. Das allein wäre schon eine Sensation für mich, sollte sich überhaupt jemand dafür finden lassen.

Mehr gibt die Verfassung leider nicht her, fürchte ich.

Gruß, WR Kolos

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