Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

Diskussion im Beck-Blog:

früherer Beitrag

Diskussion anderswo:

Blog von Gabriele Wolff

De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

Internet-Law (Thomas Stadler)

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1671 Kommentare

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Leser schrieb:

Hier eine offensichtlich vergessene juristische Meinung, welche ihren Weg in diesen Blog noch nicht gefunden hat (...oder habe ich etwas übersehen?):

http://www.heidrun-jakobs-blog.de/2012/12/fall-mollath-nichts-ist-gut/

Und nachdem sich hier vornehmlich Juristen/Ärzte zu Worte melden, könnte  den nicht ein Ingenieur  zur Frage des "Reifenanstechen mit dünnen Gegenstand" aus technischer Stellung nehmen?

 

http://opablog.net/2013/03/30/mollaths-reifenstechereien-wurden-gebraucht/

 

Einer der angeblich Geschädigten fuhr nach eigener Aussage über 600km wissentlich mit dem so "gefährlich" zerstochen Reifen nach Hause in "seine" Wekstatt (seine Frau hatte ihn angerufen). Ohne den ADAC zu rufen, ohne eine Fachwerkstatt auf dem Weg aufzusuchen, ohne Reifenwechsel überhaupt. Nur mal Luft nachgefüllt. Selbstmordgefährdet, oder hatte der mehr Ahnung als Brixner?

Wobei: war Mollath da extra diese Strecke gefahren, um ihm dort die Reifen zu zerstechen?

Oder kommt man mit einem so gefährlich zerstochen Reifen über 600km weit, ohne selbst was zu merken? Wenn ja, wie kann man dann das Datum genau bestimmen, wann die Beschädigungen entstanden....für über 600km Strecke  braucht man üblicherweise schon etwas länger..

 

 

 

 

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"Rechtsverweigerung" durch die Justiz

 

Heribert Prantl, der Ex-Richter und Ex-Staatsanwalt, im Audio-Interview - es eignet sich hervorragend zum Weiterleiten - informiert es doch auch all jene, die noch immer - wenig bis nichts - über diesen immerwährenden Justizskandal wissen.

Prantl sagt im Interview u.a., das Gericht in R. könne sich nicht darauf hinaus reden, der Fall sei komplex. Gründlichkeit und Schnelligkeit müssten Hand in Hand gehen; schließlich gehe es erst einmal darum, das Wiederaufnahmeverfahren einzuleiten. Der Fall sei dringlich, da zum einen neben Verteidigung auch die StA je einen Antrag auf WA gestellt hätten; zum anderen wird G.M. seit 7 Jahren weggesperrt und es sei unstreitig und allgemeine Meinung, dass das Ausgangsverfahren voller Fehler sei.

Er teilt mit, noch nie habe er während seiner Journalisten-Tätigkeit so viele und so empörte Zuschriften seiner Leser erhalten. Die Menschen hätten "regelrecht Angst vor der Justiz". Und er ergänzt: Eine Justiz, vor der die Menschen Angst haben, sei keine gute Justiz.

 

http://detektor.fm/politik/die-justiz-verweigert-sich-ihren-aufgaben-der...

 

SPREAD THE WORLD !!!

5

Allen Mitarbeitern waren viele und gravierende Verfehlungen bzw. Verstöße gegen interne und externe Vorschriften (u.a. Abgabenordnung, Geldwäschegesetz, Wertpapierhandelsgesetz) anzulasten.

(aus dem Sonderrevisionsbericht der Hypovereinsbank, Jan 2003, S. 16)

 

"Nach dem Ergebnis des bankinternen Revisionsberichts hätten sich auch "keine nachhaltigen Anhaltspunkte für die Erfüllung von Straftatbeständen durch Mitarbeiter" der Bank ergeben, "

 

zitiert die SZ die Staatsanwaltschaft in Augsburg. 

 

Wenn der Revisor  viele und nachhaltige Verfehlungen geschrieben hätte, hätte dann die Staatsanwaltschaft "Nach dem Ergebnis des bankinternen Revisionsberichts hätten sich auch "keine  gravierenden Anhaltspunkte für die Erfüllung von Straftatbeständen durch Mitarbeiter" .. ergeben" geschrieben?

 

Aber gut, als Nichtjurist fehlt es mir vermutlich am rechten Textverständnis. Dass Verfehlungen gegen das Geldwäschegesetz in Bayern weder als gravierend noch als nachhaltig zu verfolgender Straftatbestand betrachtet werden, vermut ich eh' schon lang. Dagegen scheint Schwarzfahren in Bayern geradezu ein ernster Tatbestand, dessen Verfolgung  zur Aufhübschung der Statistiken bei Polizei und Justiz,  deren Weltspitzenrang, nach Meinung der zuständigen Ministerien und Parteipropagandastellen, immer auf's neue belegt.

5

@Minoritätsmeinung: in wlecher Weise genau soll sich ein gesunder Mensch "behandeln" lassen?

 

Seit wann trägt ein "Arzt" wie Dr. Leipziger die Verantwortung für eine Entlassung - ist dies nicht mehr die Aufgabe eines Gerichts?

 

Genau die von ihnen beschriebene Methode, dass alle Richter nur noch Mikado spielen, ist kriminell, da simple fortgesetzte Freiheitsberaubung. Nicht die Freilassung muss verantwortet werden, sondern die Einsperrung.

 

 

5

Franzerl schrieb:

@Minoritätsmeinung: in wlecher Weise genau soll sich ein gesunder Mensch "behandeln" lassen?

Seit wann trägt ein "Arzt" wie Dr. Leipziger die Verantwortung für eine Entlassung - ist dies nicht mehr die Aufgabe eines Gerichts?

Damit meinte ich, dass er mit den Fachleuten redet. Gerade, wenn er sich für gesund hält. Vor Gericht baute er stattdessen die dicken Bände der Protokolle der Nürnberger Prozesse vor sich auf, das würde ich in seinem Sinn nicht machen.

Die Diagnosen der Ärzte sind primär wichtig, bekanntlich hat der Chef in Bayreuth ja auf fehlende Therapie angespielt und festgestellt, der Zustand hätte sich nicht zuletzt deshalb in keiner Weise verbessert. Darauf macht sich dann ein Gericht seinen Reim. Entlassung kommt dann überhaupt nicht in frage. Das ist doch alles trivial.

 

Ich wage es als Laie und weise erneut darauf hin, dass der BGH oder wars das VerfG ebenfalls davon ausgegangen war, dass eine Therapie stattfindet, die dann die Basis darstellt für eine schrittweise Entlassung - mit dem klugen Gedanken, dass, wenn es zu Komplikationen käme, die erarbeiteten Routinen einsetzten, um mögliche Gefahrensituationen vermeiden zu können. Der Fall Mollath mit Totalverweigerung jeglicher Gespräche und Vereinbarungen hat den obersten Gerichten noch gar nicht zugrunde gelegen. Wo soll eigentlich das Problem liegen? Ohne Gespräche kommt Mollath vorerst nicht raus. Punkt. ;)

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Gast Minoritätsmeinung schrieb:
Damit meinte ich, dass er mit den Fachleuten redet. Gerade, wenn er sich für gesund hält.
Wenn Sie Mollath für krank halten, dann müssen Sie ihm auch sein Recht auf freie Wahl des Arztes zugestehen.

Die hat er wahrgenommen und sich nicht nur einmal mit "Fachleuten" unterhalten. Die haben ihn als nicht gefährlich bezeichnet - also ist er freizulassen.

Was Sie verlangen erinnert mich sehr an die "Therapeuten" von Horst Arnold, der im Knast nicht an der Therapiegruppe für Sexualstraftäter teilnahm (zu Recht, denn er hatte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen) und dafür seine Haftzeit voll absitzen musste. 

Natürlich kann man Ihren Standpunkt vertreten: "soll er doch das 'Spiel' mitspielen, was hat er denn zu befürchten wenn er gesund ist und schließlich machen die Gefängniswärter die Regeln (egal ob sie weiß oder grün gekleidet sind)."

Dieser Standpunkt berücksichtigt nicht, dass das Wahrnehmungssystem der Gefängniswärter es gar nicht zulässt, dass der Gefangene bzw. der Patient unschuldig bzw. gesund ist und alle seine Äußerungen und Verhaltensweisen als Zeichen seiner "Krankheit" gedeutet werden (wie die letzte Schilderung des BKH eindrücklich beweist: Mollath sei verrückt, weil er andere länger ansieht. Mehr dazu bei Watzlawick und bei Kafka)

Und dieser Standpunkt kommt nur für Menschen in Frage, die weder Rückgrat noch Selbstachtung haben.

@Franz K:

Wenn Sie den Revisionsbericht lesen würden , könnten Sie feststellen, was die Ursache Ihrer Verwirrung ist.

- es geht im Revisionsbericht primär um nicht strafbare, sondern um arbeits- und  abgaben- und verwaltungsrechtlich relevante Verstöße ("Nebenverdienst" der P. Mollath bei einem Konkurrenzunternehmen und Abwerben vermögender Kunden, Aufzeichnungen nach dem Geldwäschegesetz bei Bareinzahlungen und nach AO bei Goldgeschäften nicht geführt). Von konkreten Straftaten steht darin gar nichts mit Ausnahme eines angeblichen Geldumtausches, bei dem der Ausgangsbetrag "Schwarzgeld" gewesen sein soll nach Angaben des befragten Mitarbeiters, die dieser aber zurückgezogen hat und die sich offenbar auch sonst nicht bestätigt haben.

 

-die StA hat nur zu beurteilen, ob sich Anhaltspunkte für Straftaten ergeben haben /hätten. Und selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen die AO oder das GeldWG muss das eben nicht der Fall sein.Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben oder als Gewerbetreibender Belege nicht aufbewahren oder gar gleich wegwerfen ,liegt auch ein ggf. gravierender Verstoß gegen die Abgabenordnung vor. Strafbar wegen Steuerhinterziehung machen Sie sich deshalb noch lange nicht, solange Sie eine richtige Steuererklärung abgeben und/oder die geschuldeten Steuern fristgerecht bezahlt sind.

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klabauter schrieb:

@Franz K:

- es geht im Revisionsbericht primär um nicht strafbare, sondern um arbeits- und  abgaben- und verwaltungsrechtlich relevante Verstöße ("Nebenverdienst" der P. Mollath bei einem Konkurrenzunternehmen und Abwerben vermögender Kunden, Aufzeichnungen nach dem Geldwäschegesetz bei Bareinzahlungen und nach AO bei Goldgeschäften nicht geführt). Von konkreten Straftaten steht darin gar nichts mit Ausnahme eines angeblichen Geldumtausches, bei dem der Ausgangsbetrag "Schwarzgeld" gewesen sein soll nach Angaben des befragten Mitarbeiters, die dieser aber zurückgezogen hat und die sich offenbar auch sonst nicht bestätigt haben.

 

-die StA hat nur zu beurteilen, ob sich Anhaltspunkte für Straftaten ergeben haben /hätten. Und selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen die AO oder das GeldWG muss das eben nicht der Fall sein.

 

Danke dafür, dass  Sie mir in meiner Verwirrung auf die Sprünge helfen. Trotzdem wäre es vielleicht nicht die schlechteste Idee gewesen, damals seitens der Staatsanwaltschaft nachzuhaken, welche Version des Mitarbeiters, der seine Schwarzgeldvermutungen widerrief, zugetroffen haben mag. Die Staatsanwaltschaft hätte vom Prüfprozess der HVB wissen können, wenn sie den Anzeigen Mollaths mit 1% des  Ehrgeizes nachgegangen wäre, mit dem Frau Merk den Revisionsbericht als völlig irrelevant für irgendwelche Maßnahmen seitens der Justiz- oder Steuerbehörden definierte. Sie hätte sich, entgegen einer Verlautbarung der Frau Justizmiisterin, meiner Vermutung nach, auch nicht strafbar gemacht, den HVB-Bericht anzufordern und ihn mit den Anzeigen Herrn Mollaths zusammen zu betrachten. Dass jetzt in Folge der Veröffentlichung des Berichts und der neuen Diskussionen  etliche Selbstanzeigen erfolgten, könnte ja bedeuten, dass im Revisionsbericht konkrete Straftatbestände enthalten sind. Deren Aufklärung oder Anzeige war  nicht Aufgabe der Revisoren. Deren Pflicht war, die internen Verstöße, die Illoyalität der Mitarbeiter ihren Arbeitgeber gegenüber zu untersuchen.

 

Aber hätte, wenn und aber hilft jetzt auch nicht mehr weiter. Es genügte ein Eingeständnis der Justiz, dass zu Beginn des Fallverlaufs auch in der Justiz Fehleinschätzungen gemacht wurden, die sich aus den damaligen Zusammenhängen erklären ließen, -Herr Mollath mag zu diesen Fehleinschätzungen durch sein Verhalten mit beigetragen haben-, die aber in ihrer Summe zu einem möglichen bis wahrscheinlichen Fehlurteil führten mit den schlimmsten Folgen für Herrn Mollath führten. Da kam vieles zusammen, was einen naiven Menschen wie mich, der an ein im Großen und Ganzen  ordentlich funktionierendes Justizwesen glaubte - und eigentlich auch noch glauben will -, in diesem Glauben sehr erschütterte. Ein ordentlich geführtes Wiederaufnahmeverfahren könnte mein Vertrauen in die Justiz Bayerns, wo, wie ich weiß, integre und hochanständige Juristinnen und Juristen arbeiten, wieder eine Basis geben. Das Bemühen der Frau Justizmiisterin und der ihr untergeordneten Behörden, Herrn Mollath weiterhin mit dem Makel größter Gemeingefährlichkeit, die ihn faktisch zum Staatsfeind Nr.1* stilisiert, untergräbt aber mein Bemühen um ein auch nur rudimentäres Zutrauen.

 

*Der Abgeordnete Heike entblödete sich in einer Sitzung des bayerischen Landtags nicht, in einem Zwischenruf, Herrn Mollath als Gewalttäter der allerschlimmsten Art und als Geiselnehmer zu bezeichnen, was meiner Beobachtung nach von Frau Merk mit Wohlwollen zur Kenntnis genommen wurde. Da war es bei mir dann aus.

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klabauter schrieb:

@Franz K:

Wenn Sie den Revisionsbericht lesen würden , könnten Sie feststellen, was die Ursache Ihrer Verwirrung ist.

- es geht im Revisionsbericht primär um nicht strafbare, sondern um arbeits- und  abgaben- und verwaltungsrechtlich relevante Verstöße ("Nebenverdienst" der P. Mollath bei einem Konkurrenzunternehmen und Abwerben vermögender Kunden, Aufzeichnungen nach dem Geldwäschegesetz bei Bareinzahlungen und nach AO bei Goldgeschäften nicht geführt). Von konkreten Straftaten steht darin gar nichts mit Ausnahme eines angeblichen Geldumtausches, bei dem der Ausgangsbetrag "Schwarzgeld" gewesen sein soll nach Angaben des befragten Mitarbeiters, die dieser aber zurückgezogen hat und die sich offenbar auch sonst nicht bestätigt haben.

-die StA hat nur zu beurteilen, ob sich Anhaltspunkte für Straftaten ergeben haben /hätten. Und selbst bei schwerwiegenden Verstößen gegen die AO oder das GeldWG muss das eben nicht der Fall sein.

Hier fehlt etwas Entscheidendes: zwar hat der Revisionsbericht nur das Verhalten der Bankmitarbeiter beurteilt, aber die Anzeige Mollaths mit den dazugehörenden Unterlagen hat zu 19 Ermittlungsverfahren und mehreren Selbstanzeigen geführt.

Dies wurde zuvor durch RiAG Huber verhindert, indem er nur die Anzeige weiterleitete, aber nicht die dazugehörigen Unterlagen:

http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-un...

(http://blog.beck.de/2013/03/26/fall-mollath-die-wiederaufnahmeantr-ge-un...)

Ich frage mich, ob das Strafvereitelung im Amt ist.

@ klabauter: "- es geht im Revisionsbericht primär um nicht strafbare, sondern um arbeits- und  abgaben- und verwaltungsrechtlich relevante Verstöße ("Nebenverdienst" der P. Mollath bei einem Konkurrenzunternehmen und Abwerben vermögender Kunden, Aufzeichnungen nach dem Geldwäschegesetz bei Bareinzahlungen und nach AO bei Goldgeschäften nicht geführt). Von konkreten Straftaten steht darin gar nichts mit Ausnahme eines angeblichen Geldumtausches, bei dem der Ausgangsbetrag "Schwarzgeld" gewesen sein soll nach Angaben des befragten Mitarbeiters, die dieser aber zurückgezogen hat und die sich offenbar auch sonst nicht bestätigt haben."

 

1) Es ist im Revisionsbericht von massiven Verstößen gegen interne und externe Regeln die Rede, darunter die Abgabenordnung (der zentrale Pfeiler des Steuerrechtes).

2) Aufgrund der nicht vorhandenen Brisanz des entdeckten Materials haben sich bis jetzt schon 19 Personen selbst angezeigt bei den Steuerbehörden - u.a. wegen des Revisionsberichtes.

3) der Schwerpunkt auf interne Verstöße liegt darin begründet, dass die Bank diese überprüfen konnte - für externe Vorgänge hätte sie die Polizei einschalten müssen. Nun wird sich aber jede Bank hüten, eigene Kunden anzuzeigen. Und die Anzeigen von Herrn Mollath diesbezüglich wurden ja auf mirakulöse Weise einfach mal nicht bearbeitet.

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Gast schrieb:

2) Aufgrund der nicht vorhandenen Brisanz des entdeckten Materials haben sich bis jetzt schon 19 Personen selbst angezeigt bei den Steuerbehörden - u.a. wegen des Revisionsberichtes.

Dann haben diese 19 Personen gewusst das Mollath zu Unrecht in der Forensik sitzt? Da sollte aber jetzt mal Ross und Reiter genannt werden!

Das ist ja Beihilfe zum Freiheitsentzug!

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Deali schrieb:

Gast schrieb:

2) Aufgrund der nicht vorhandenen Brisanz des entdeckten Materials haben sich bis jetzt schon 19 Personen selbst angezeigt bei den Steuerbehörden - u.a. wegen des Revisionsberichtes.

Dann haben diese 19 Personen gewusst das Mollath zu Unrecht in der Forensik sitzt? Da sollte aber jetzt mal Ross und Reiter genannt werden!

Das ist ja Beihilfe zum Freiheitsentzug!

 

 

Woher sollen diese 19 Personen wissen, ob Herr M. seine Frau mißhandelt hat und Reifen zerstochen hat. Die waren doch wohl nicht dabei?

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Beobachter aus dem Norden]</p> <p>[quote=Deali]</p> <p>[quote=Gast schrieb:

2) Aufgrund der nicht vorhandenen Brisanz des entdeckten Materials haben sich bis jetzt schon 19 Personen selbst angezeigt bei den Steuerbehörden - u.a. wegen des Revisionsberichtes.

 

Woher sollen diese 19 Personen wissen, ob Herr M. seine Frau mißhandelt hat und Reifen zerstochen hat. Die waren doch wohl nicht dabei?

Naja....die Selbstanzeiger wissen, daß sie Petras Kunden waren (oder die ihrer Kollegen), die werden auch damals gewarnt worden sein, daß Mollath Anzeigen erstattet (auch ne Bank warnt, wie wir durch Hoeneß wissen)....und haben weiter gemacht (sonst wärs ja verjährt).

Also wußten sie, daß Mollath mundtot gemacht wurde...

 

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Beobachter aus dem Norden schrieb:

Woher sollen diese 19 Personen wissen, ob Herr M. seine Frau mißhandelt hat und Reifen zerstochen hat. Die waren doch wohl nicht dabei?

Herr Mollath hat weder seine Frau misshandelt noch irgendwelche Reifen zerstochen. Sonst hätte die Staatsanwaltschaft sicher keinen Wiederaufnahmeantrag gestellt.

Sie sollten beim Beobachten bleiben und keine Unsachlichen Kommentare posten.

 

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@ Minoritätsmeinung (33)

Auch wenn es im Moment so aussieht, dass hier üble Machenschaften bei einigen Vertretern der Justiz zum Vorschein gekommen sind, die schleunigst geklärt werden müssen, habe ich noch immer die Hoffnung, dass es auch gewissenhafte Richter gibt, die sich dem Recht verpflichtet fühlen. Mit denen hatte Herr Mollath aber nichts zu tun, insofern ist Ihre Sorge unbegründet:

die Justiz lässt sich nicht durch Mollath oder Strate ihr System kaputtmachen.

 

Herr Mollath und Herr Dr. Strate und die Bürger, die in einem Rechtsstaat leben wollen, fordern nicht mehr als dass Herr Mollath, dessen Rechte mit Füßen getreten wurden,  rehabilitiert wird.

Herr Mollath will nichts kaputtmachen, sein Ziel ist, dass er Gerechtigkeit erfährt, dass die Wahrheit ans Licht kommt und dass er ein rechtsstaatliches Verfahren erhält.

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@Prof. Müller oder wer es halt sonst weiss

 

Eben "Unschuldig hinter Gittern"geschaut. Frage:

Angenommen bei dem berühmt berüchtigten "Deal im Strafverfahren" stellt sich nachträglich raus, man sei unschuldig, gibt es keine Haftentschädigung?

 

5

Ein paar Fragen an die Spezialisten hier.

Welche Voraussetzungen und Bedingen oder Vergehen braucht es um einen Angeklagten begutachten zu dürfen?

Wer entscheidet ob ein Gutachten notwendig ist?

Wann und ob überhaupt hat ein Angeklagter das Recht eine Begutachtung zu verweigern?

 

5

@Leser #19

'Und nachdem sich hier vornehmlich Juristen/Ärzte zu Worte melden, könnte  den nicht ein Ingenieur  zur Frage des "Reifenanstechen mit dünnen Gegenstand" aus technischer Stellung nehmen?'

http://opablog.net/2013/03/30/mollaths-reifenstechereien-wurden-gebraucht/

Die Sache ist es wert, ein wenig ergänzt zu werden. Kurz zu mir: Ich bin selbständiger Ingenieur und berate international im Bereich der Fahrzeugentwicklung; unter anderem auch im Bereich der ABS-Systeme, bei denen Reifenpannen zu den Standardauslegungskriterien gehören. Der Beitrag im Opablog von Herrn Treudler faßt den Kern schon sehr gut zusammen. Ich kann die Richtigkeit der dortigen Aussagen bestätigen und schließe mich vollumfänglich an. Aus praktischer Sicht möchte ich noch ein wenig ergänzen:

Zu den Reifenstechereien:

Zunächst ist eine Reifenstecherei erheblich schwieriger, als die meisten glauben. Die Reifenflanken sind massiv armiert und mit einfachen Mitteln kaum zu durchdringen. Ein gewöhnliches Küchenmesser würde dabei vermutlich einfach abbrechen und den Täter stärker gefährden als den Reifen. Die Durchdringung ist normalerweise nur mit massiven spitzen Dornen möglich. Eine Schlitzerei scheint mir eigentlich nur durch den Typ 'gehirnloser Schwergewichtler' mit speziellen scharfen und stabilen Kampfmessern im Zustand äußerster Erregung mit gewaltigem Determinismus möglich.

Reifenstechereien mit speziellen spitzen Dornen dürfte der übliche Normalfall bei solchen Taten und keineswegs eine Besonderheit sein, da es kaum anders geht. Bei kurzem googeln konnte ich beispielsweise einen Fall finden, bei dem der Serientäter einen schweren Arbeitsschuh mit Stahlkappe mit einem solchen Dorn versehen hatte (angeschweißt). So geht das dann.

Bei einem 'Reifenfachmann' würde ich als Tatwerkzeug eher eine kleine Akkubohrmaschine erwarten, mit der es dann problemlos ginge. Wer Zeit und Lust hat könnte mal an alten Reifen experimentieren und über die Erfahrungen berichten, ich erwarte überwiegend Fehlschläge bei solchem Versuch.

Zur Gefährlichkeit, etwas grobe Statistik:

Fahrwerkstechnik und Reifentechnik haben in den letzten Jahrzehnten enorme Fortschritte gemacht, so daß Druckverluste im Normalfall nur noch geringe Auswirkungen auf das Fahrverhalten haben und zumeist auch keine besonderen Gefährdungen hervorrufen. Das ist der Hauptgrund für die Entwicklung der Drucksensoren, die dem Fahrer den ansonsten kaum spürbaren Druckverlust signalisieren. In der Unfallstatistik spielen Reifenpannen keine nennenswerte Rolle und werden daher auch nicht gesondert ausgewiesen, obwohl es sich bei solchen Pannen um einen alltäglichen Vorgang handelt.

Abschätzung:

Ich selbst erinnere mich in über 40 Jahren Fahrpraxis an insgesamt 4 Reifenpannen, die sämtlich folgenlos verliefen. Dabei war eine Panne dramatischer Art, bei dem auf dem Motorrad auf der Autobahn bei über 200km/h der Hinterreifen durchrutschte und dabei das Ventil abriß (offensichtliche Fehlkonstruktion der Felge). Auch dabei gelang es mir schlingernderweise auf schätzungsweise ca. 2km das Motorrad zum Stehen zu bringen und danach mit weichen Knieen an die Leitplanke zu lehnen;). Ist jetzt über 40 Jahre her, seitdem fahre ich ruhiger. In einem weiteren Fall, ebenfalls auf der Autobahn, wurde von einen neben mir fahrenden LKW ein Auspuff direkt vor das Fahrzeug geschleudert, was gleich zwei Reifen (vorn und hinten) kostete. Der Druckverlust vorn zog sich über ca. 1 km hin, den hinteren Druckverlust bemerkte ich erst, nachdem ich den Vorderreifen bereits gewechselt hatte. Die Beschädigungen waren recht massiv mit tiefen Einschnitten in beiden Laufflächen. Das Fahrverhalten war hierbei trotz der recht massiven Beschädigungen kaum spürbar beeinträchtigt (Mittelklassewagen, ca. 100 km/h in langgezogener Kurve und dichtem Verkehr). Der 4. Fall vor einigen Jahren verlief völlig undramatisch, da fehlte irgendwann einfach die Luft.

Ausgehend von diesen Erfahrungen gehe ich von typisch einer Reifenpanne alle 10 Jahre aus, was für die folgende Abschätzung genügen möge:

Fahrzeugbestand PKW D ca. 20Mio.
1 Reifenpanne alle 10 Jahre typisch

daraus:  2Mio Reifenpannen/anno, über 5000 Reifenpannen täglich

Diese enorme Zahl an Reifenpannen führt zu keiner spürbaren Verschlechterung der Unfallstatistik, was auch den hohen Stand der modernen Fahrzeugtechnik charakterisiert. Reifenpannen bleiben in der Praxis in aller Regel für die Sicherheit folgenlos.

Die Annahme des Gerichts der besonderen Gefährlichkeit der leichten Reifenbeschädigungen entbehrt jeder technischen Grundlage.

Im übrigen halte ich angesichts der bekanntgewordenen Umstände den gesamten vorgeworfenen Komplex für Mollath wesensfremd und hauptsächlich vom Belastungseifer des Richters getragen.

Gruß,
Gerhard Mesenich

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Herr Mesenich!

Vielen Dank

5

@Herr Mesenich: Vielen Dank ebenfalls!

Wenn  sich  Ermittler/ Richter - anstatt justiziable Tatsachen unvoreingenommen zu ermitteln - von "Belastungs"- bzw. "Verfolgungseifer" aufgrund eines (vielleicht von Dritten, die Politiker un oder Geldveeschiebr sind,  induzierten) vorgefertigten Feindbildes leiten lassen, kann eigentlich nur Unsinn herauskommen.

Gleiches gilt für Sachverständige, seien sie nun Dipl.- Psychologen, Psychiater, Kriminalisten.

Wenn solche Leute kollaborieren/ "kooperieren", indem sie falsche Anknüpfungstasachen und falsche Befundtatachen hin- und herschieben, kommt das Lügengebäude (Ausdruck vielleicht einer Art Gruppenwahn, wenn man den konkret Verantwortlichen bloß unterstellte, sie "irrten nur" und würden nicht -auch - lügen) heraus, das wir nun vor uns erblicken.

Also: Zurück zu den nachprüfbaen Tatsachen und Herr Mollath ist frei und ganz andre womöglich "hinter Gitten".

5

Gefährlichkeit von "Reifenstechen"

 

Frage an die Spezialisten. Wie bewerten der BGH oder ander Obergerichte Reifenstechereien.

 

Gibt es Entscheidungen, die Reifenstechen als (versuchtes) Tötungsdelikt oder gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr bewertet haben. (§ 315 b StGB)

3

Herr Mesenich,

Ihre Einschätzung wäre vor Gericht sicher erheblich aussagekräftiger als die Aussage der Ex-Frau, dass der Mann im Video ihr Mann sein könnte und dass er solche Kleidung besäße.

Ihre Erklärungen könnten den Vorwurf der „Gefährlichkeit für die Allgemeinheit“ widerlegen.

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Maresa schrieb:

Herr Mesenich,

Ihre Einschätzung wäre vor Gericht sicher erheblich aussagekräftiger als die Aussage der Ex-Frau, dass der Mann im Video ihr Mann sein könnte und dass er solche Kleidung besäße.

Ihre Erklärungen könnten den Vorwurf der „Gefährlichkeit für die Allgemeinheit“ widerlegen.

 

Nicht vergessen: Das Video hatt laut Datumsanzeige (des Videos) nichts mit den angeklagten "Taten" Mollaths zu tun.

5
  Ex falso quodlibet (Reifenstechereien)

Maresa schrieb:

(02.06.2013 #45 pg.32)

Ihre Erklärungen könnten den Vorwurf der „Gefährlichkeit für die Allgemeinheit“ widerlegen.

Sicherlich, das ist aber nicht das Problem.

 

Die Schwierigkeit bei dieser grotesken Posse besteht darin, die Entscheider zu veranlassen, etwas zu verstehen; wobei deren Gehalt und Fortkommen jedoch davon abhängig ist, es gerade nicht zu verstehen. Da klemmts.

 

Man sollte auch keineswegs dem Irrtum verfallen, hier einfach nur Unterbelichtete am Werk zu sehen, selbst wenn das Tun aberwitzig erscheint. Es handelt sich immerhin um Akademiker, die jedoch kaum eine Gelegenheit auslassen, sich in aller Öffentlichkeit lächerlich zu machen und das sicherlich auch merken.

Daher denke ich, daß wir es mit zielorientierten Profis zu tun haben, deren einzige Aufgabe darin besteht, Mollath zumindest noch bis nach der Wahl von der Öffentlichkeit fernzuhalten. Diese Aufgabe wurde bisher glänzend erfüllt und entscheidet über die weitere Karriere. Juristische Erwägungen werden weitgehend ignoriert, womit man sich solchem Umfeld für höheres qualifiziert. Dabei wird solange an Kleinigkeiten akribisch herumgepimpelt bis das große Ganze möglichst von selbst verschwindet.

Bei dem Urteil selbst handelt es sich leicht erkennbar um eine umfangreiche Gaukelei, die bei oberflächlichem Lesen zunächst zwar irgenwie schlüssig erscheint, in dem bei näherem Hinsehen jedoch keinerlei belastbare seriöse Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der vorgeworfenen Taten zu finden sind. Letztlich wurde ein absolutistisches Märchen verkündet, das sich von einem Kriminalroman nur dadurch unterscheidet, daß es irgendwie juristisch aussieht.

 

Eine wirksame Qualitätskontrolle fehlt, Revisionsverfahren bleiben im Regelfall wirkungslos, sie scheitern im wesentlichen an der Unfehlbarkeitsdoktrin (keine Sachverhaltsprüfungen, fehlende oder falsche Protokollierungen). Seriöse Prüfungen sind dort kaum zu erwarten. Siehe hierzu Oliver García:

http://blog.delegibus.com/2011/12/04/bundesgerichtshof-die-schiere-freud...

 

Ex falso quodlibet - aus falschem folgt beliebiges, normalerweise Unsinn.

 

Und damit sind wir beim Kern der Angelegenheit:

Deutsche Gerichtsverfahren sind nicht selten durch massive Sachverhaltsunterschlagungen und -fälschungen gekennzeichnet, die selbst bei größtem leicht erkennbarem Unfug nicht mit realistischem Aufwand korrigierbar sind. Ich besitze da leider auch eigene Erfahrungen; mir wurde beispielsweise zweimal vom Finanzgericht Münster in verschwurbelter Form die lebende Mutter für tot erklärt, um damit die Schätzung von nicht vorhandenen Mieteinnahmen aus einer daraus resultierenden angenommenen Erbschaft zu begründen. Die Annahme des Totenscheins, der das Ableben meiner Mutter mehrere Jahre später belegte, wurde nebst Protokollierung verweigert, Revision wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde ohne Begründung abgelehnt. Bei diesem Justizmanöver habe ich zwar einiges Geld verloren, mein Realitätssinn wurde jedoch erheblich geschärft, weshalb mich auch im vorliegenden Fall gar nichts mehr wundert.

 

Solche Sachverhaltsfrisuren zum Nachteil der Opfer sind hierzulande leider Justizalltag. Derartige Techniken werden bereits in Lehrbüchern als völlig 'normal' behandelt:

 

Dr. Klaus-R. Wagner, Die Praxis des Steuerprozesses, NWB Berlin 2002, S. 161 Rn. 441:

"Leider ist in der Praxis immer wieder festzustellen, dass der Streitstoff im Tatbestand des Urteils nicht so wiedergegeben wird, wie er vorgetragen wurde, sondern, wie es das Gericht für erforderlich hält, um ein bestimmtes Ergebnis - meist Klageabweisung - als schlüssig darzustellen. Der Sachverhalt wird im Urteil "hingebogen", um die rechtlichen Schlussfolgerungen zwangsläufig erscheinen zu lassen. Geht man dagegen mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung vor, so wird dieser abgewiesen; ein solcher Beschluss ist dann unanfechtbar (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). Auf diese Weise werden zugleich Erfolgsaussichten von Nichtzulassungsbeschwerden weiter minimiert. Und eine Revision (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) kann auf diese rechtswidrige Praxis nicht gestützt werden.

Eine andere in der Praxis festzustellende Unsitte ist es, Sachverhaltsbestandteile nicht in den Tatbestand zu stellen, sondern - wertend abgeändert - in die Entscheidungsgründe. Dies, um für den Fall eines Tatbestandsberichtigungsantrages denselben mit der Begründung zurückzuweisen, es handele sich um ein nicht statthaftes Sachverhaltsberichtigungsbegehren zu den Entscheidungsgründen. Auch hier soll wiederum das klageabweisende Urteil dadurch abgesichert werden, dass eine Anfechtung des Beschlusses der Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsbegehrens nicht möglich ist (§ 108 Abs. 2 Satz 2 FGO). Und auch hier kann darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Auf diese FG-Praxis ist der Mandant von seinem Prozessbevollmächtigten hinzuweisen."

 

Ich halte diese Verhältnisse für abenteuerlich.

 

Für noch krasser als den Mollathfall halte ich im übrigen den Fall Rupp, wo ähnliche Vorgehensweisen zu beobachten waren. Aus technischer Sicht handelte es sich hierbei mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nur um einen der hierzulande zwar äußerst seltenen, im Gesamtablauf jedoch in jeder Hinsicht typischen Wasserunfall, was m.E. dem Gericht kaum verborgen geblieben sein konnte. Trotzdem wurde auch hier nach dem Auffinden des angeblichen 'Mordopfers' der gesamte groteske Justizzirkus noch einmal aufgeführt.

 

Quintessenz:

In Deutschland fehlt eine wirksame Qualitätskontrolle der Justiz, die *nur* durch Aufbrechen der üblichen Seilschaften möglich ist. Das Problem der 'Hausgutachter' könnte beispielsweise dadurch gelöst werden, das solche Gutachten nur nach Losverfahren an geeignete Fachleute mit klar strukturierten Vorgaben vergeben werden, um die üblichen Abhängigkeiten aufzubrechen. Bei vorgeworfenen Rechtsbeugungen und Sachverhaltsfälschungen könnten diese beispielsweise von möglichst unabhängigen externen Kommisionen behandelt werden (beispielsweise mit seriösen Anwälten im Ruhestand besetzt, evtl. international), um die sachgerechte Behandlung solcher Fälle sicherzustellen. Da es sich hierbei zumeist um leicht feststellbare schwerste Verstöße gegen Logik und Vernunft handeln dürfte, wäre ohne weiteres auch die Besetzung mit gebildeten juristischen Laien denkbar und zielführend.

 

Für weiterhin unbedingt erforderlich halte ich zumindest eine Tondokumentation sämtlicher Verfahren.

 

Gruß,
Gerhard Mesenich

 

 

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@ Dipl. med. Wilfried Meißner

 

 

Sie schreiben:

Diese Klarstellung ist sehr wichtig.

In den Gutachten nun wimmelt es so gesehen nämlich geradezu von personenbezogenen Einzelangaben mit beträchtlichen Folgen.“

 

 

In meinem Beitrag bezog ich mich auf die Daten, die notwendig sind, um die Fragestellung des Gerichts beantworten zu können: ob und welche krankhafte seelische Störung vorliegt, ob der Untersuchte im Zustand der Schuldunfähigkeit handelte. Hier fehlen die Daten.

 

In der allgemeinen Gesundheitsversorgung darf ein Arzt einen Patienten nicht gegen seinen ausdrücklichen Willen behandeln. Wie O. García mitteilte, macht sich ein Gutachter in einem Strafprozess nicht nicht in dem Moment strafbar, in dem er sich über die Akten beugt. Aber sicherlich wenn er beginnt unzutreffende Schlussfolgerungen zu ziehen oder auch in dem Moment, in dem er Informationen in sein Gutachten einfließen lässt, zu denen er nicht berechtigt ist.

 

In den bemängelten Gutachten fehlen nicht nur die wesentlichen Daten, gleichzeitig sind auch geflutet mit einer Fülle unbedeutender Informationen. Selbst bei Gutachten, die nach den Regeln der Kunst geführt werden, fallen Informationen an, welche weder die Fragestellung berühren, noch daraus abgeleitete psychologische Fragen. Diese Informationen unterliegen der Schweigepflicht. So habe ich es gelernt.

Mit Verwendung dieser Informationen wird der Auftrag überschritten.

 

Mich würde sehr interessieren, was die Juristen hier dazu sagen.

 

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@ Minoritätsmeinung

 

Solange Herr Mollath in Bayreuth nur auf Menschen trifft, die davon ausgehen, dass das, was Richter Brixner geurteilt hat und das, was sich durch mehrfaches Abschreiben der Gutachten nach Aktenlage ergeben hat, richtig ist, sind weitere Gespräche für Herrn Mollath sinnlos.

 

Ich mache Ihnen und Ihren Kollegen einen Vorschlag:

 

  • Schauen Sie morgen in der ARD um 22:45Uhr den Film:

  •   -  Die Story im Ersten: Der Fall Mollath - In den Fängen von Justiz, Politik und Psychiatrie.

  •   -  Lesen Sie das Buch: Die Affäre Mollath: Der Mann, der zu viel wusste.

 

Danach gelingt Ihnen hoffentlich ein Perspektivwechsel.

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Maresa schrieb:

@ Minoritätsmeinung

 

Solange Herr Mollath in Bayreuth nur auf Menschen trifft, die davon ausgehen, dass das, was Richter Brixner geurteilt hat und das, was sich durch mehrfaches Abschreiben der Gutachten nach Aktenlage ergeben hat, richtig ist, sind weitere Gespräche für Herrn Mollath sinnlos.

 

Ich mache Ihnen und Ihren Kollegen einen Vorschlag:

 

  • Schauen Sie morgen in der ARD um 22:45Uhr den Film:

  •   -  Die Story im Ersten: Der Fall Mollath - In den Fängen von Justiz, Politik und Psychiatrie.

  •   -  Lesen Sie das Buch: Die Affäre Mollath: Der Mann, der zu viel wusste.

 

Danach gelingt Ihnen hoffentlich ein Perspektivwechsel.

 

Manche Leute sind Faktenresistent. MMs Schreiben erinnern an Beate Lakotta vom Spiegel: das, was Psychiater (vor allem "Koryphäen" wie Kröber)  sagen, stimmt. Immer. Punkt.

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Im Nordbayrischen Kurier gibt es am 1. Juni 2013 eine "Gegendarstellung" von Mollath gegen Lapp. Ich zitiere einen ganz kleinen Ausschnitt, der noch einmal die ganze Wahnproblematik (inklusive der bekannten Erweiterungstendenz) beweist.

 

Unter Punkt (3.) schreibt Mollath:

Folgende Behauptung von Herrn Lapp ist auch falsch: "Seltsamerweise sträubte sich Mollath zudem gegen eine Erbschaft, die seine Situation verbessert hätte."
Richtig ist, dass ich im Zusammenhang mit einer Erbschaft mit einem Rechtsanwalt zu tun haben musste, der einer Verwandten von mir als "Betreuer" zur Seite stehen sollte. Diese verstarb unter ungeklärten Umständen verzweifelt in einem abgelegenen Krankenhaus. Viele alteingesessene Bürger warnten mich eindringlich vor diesem Rechtsanwalt und seiner Macht. Er war hochrangiger Politiker in der CDU in Baden-Würtemberg und soll auch guter Jugendfreund von einem gewissen Gerhard Maier-Vorfelder gewesen sein. Dem ganzen Landtag in Baden-Würtemberg wurde dieser Herr zu unbequem, als er allen Ernstes einen Porsche als Dienstwagen wollte. Auf Kosten der Steuerzahler! (Zitatende)

 

Man beachte, dass Mollath diesen Text an eine Tageszeitung als Gegendarstellung schrieb, während er wegen einer paranoiden Wahnerkrankung unzurechnungsfähig im BKH Bayreuth lebt. Dennoch versuchen Mollaths Anwälte und Unterstützer den Eindruck zu erwecken, als wäre Mollath im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte. Der Text beweist das Gegenteil. Mollath kann seine durchaus spannenden Spekulationen und Lösungsansätze nicht von bewiesenen Tatsachen unterscheiden. Das macht ihn gefährlich, wenn er zum Mittel Selbstjustiz greift. Wissenschaftler haben herausgefunden, dass wir alle über 5 bis 7 Stationen mit jedem verbunden sind. Das erklärt Mollaths Nähe zum Papst und verstorbenen Politikern wie Heuss.

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Gast Minoritätsmeinung schrieb:

Im Nordbayrischen Kurier gibt es am 1. Juni 2013 eine "Gegendarstellung" von Mollath gegen Lapp. Ich zitiere einen ganz kleinen Ausschnitt, der noch einmal die ganze Wahnproblematik (inklusive der bekannten Erweiterungstendenz) beweist.

 

Unter Punkt (3.) schreibt Mollath:

Folgende Behauptung von Herrn Lapp ist auch falsch: "Seltsamerweise sträubte sich Mollath zudem gegen eine Erbschaft, die seine Situation verbessert hätte."
Richtig ist, dass ich im Zusammenhang mit einer Erbschaft mit einem Rechtsanwalt zu tun haben musste, der einer Verwandten von mir als "Betreuer" zur Seite stehen sollte. Diese verstarb unter ungeklärten Umständen verzweifelt in einem abgelegenen Krankenhaus. Viele alteingesessene Bürger warnten mich eindringlich vor diesem Rechtsanwalt und seiner Macht. Er war hochrangiger Politiker in der CDU in Baden-Würtemberg und soll auch guter Jugendfreund von einem gewissen Gerhard Maier-Vorfelder gewesen sein. Dem ganzen Landtag in Baden-Würtemberg wurde dieser Herr zu unbequem, als er allen Ernstes einen Porsche als Dienstwagen wollte. Auf Kosten der Steuerzahler! (Zitatende)

 

Man beachte, dass Mollath diesen Text an eine Tageszeitung als Gegendarstellung schrieb, während er wegen einer paranoiden Wahnerkrankung unzurechnungsfähig im BKH Bayreuth lebt. Dennoch versuchen Mollaths Anwälte und Unterstützer den Eindruck zu erwecken, als wäre Mollath im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte. [...]

 

@Minoritätmeinung

 

Bei dem von Mollath "umschriebenen" Rechtsanwalt mag es sich um Peter Straub handeln. Der war als Landtagspräseident ziemlich umstritten und als Rechtsanwalt in Waldshut-Tiengen ansässig.

 

Schauen Sie einmal hier:

http://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/peter-straub-landtagspraesident-wollte-einen-dienst-porsche/3472632.html

 

Es fragt sich manchmal, wer tatsächlich verrückter ist...

 

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@ Nr. 4, Gast Minoritätsmeinung

 

Was wollen Sie uns eigentlich sagen?

Die Gründe, weshalb Herr Mollath in Bayreuth eingesperrt ist, ergeben sich doch aus den im Urteil behaupteten Gründen.

Nicht aus den von Ihnen frei fabulierten Gründen, auch nicht wegen einer von Ihnen per Internet diagnostizierten "paranoiden Wahnerkrankung".

Es gibt inzwischen mehr als genug Hinweise, daß das Urteil wohl nicht ganz korrekt zustande gekommen ist, um es mal ganz zurückhaltend zu formulieren.

Das sieht nicht nur Herr Mollath so, sondern auch die zuständige Staatsanwaltschaft, siehe deren Wiederaufnahmeantrag. 

Insofern kann man den Regensburger Staatsanwälten, die die Wiederaufnahmegründe herausgearbeitet haben, Respekt zollen.

Dr. Matschke schrieb:

@ Nr. 4, Gast Minoritätsmeinung

Was wollen Sie uns eigentlich sagen?

Die Gründe, weshalb Herr Mollath in Bayreuth eingesperrt ist, ergeben sich doch aus den im Urteil behaupteten Gründen.

 

Ich zitiere nur hier den Text von Mollath oder Diagnosen der Psychiater von Mollath in der Forensik. Als Gegenstimme zur allgemeinen Hysterie der Blogger im Internet und deren Manipulationen an den Daten; bekanntlich werden nachteilige Fakten für Mollath einfach unterdrückt und gelöscht, so auch Mollaths Meinung über die Psychiater, die alle "verrückt" seien. Eigentlich könnte man über die ganze Komik lachen, wenn alle Helfer meinen, wenn sie nur für Mollath reden könnten, dann müsste er doch für falsch untergebracht gelten, aber das sind bekannte Konsequenzen aus einer Massensuggestion, die Realität wird verleugnet.

Nein - wir alle können froh sein, dass wir die Justiz mit ihrer Rechtsstaatlichkeit haben, nur dauert Justiz bekanntermaßen lang wegen der Sorgfalt, was allerlei Unsinn der Beobachter provoziert, aus reiner Ungeduld. ;)

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Gast Minoritätsmeinung schrieb:
Ich zitiere nur hier den Text von ... Diagnosen der Psychiater von Mollath in der Forensik.
Und warum sollen die Weißkittel im BKH ausgerechnet Ihnen gegenüber ihr Arztgeheimnis brechen? Oder verwechseln Sie hier Diagnosen mit Stellungnahmen?

Gast Minoritätsmeinung schrieb:
Hysterie der Blogger im Internet
Hysterisch kommt mir eher der Versuch vor, über wilde, unsubstantiierte Unterstellungen zu versuchen davon abzulenken, dass nach Auffassung der Staatsanwaltschaft mehrfach Rechtsbeugung begangen worden ist und dass diejenigen Ärzte, die sich mit Mollath unterhalten haben, eine Gefährlichkeit verneint haben, was die Voraussetzung für eine Unterbringung wäre.

Die von Ihnen gepriesene Rechtsstaatlichkeit ist gerade in diesem Fall eben nicht festzustellen.

Gast Minoritätsmeinung schrieb:
und deren Manipulationen an den Daten
Ihre Unterstellungen haben sich dagegen bisher allesamt als belegbare Wahrheiten herausgestellt ... schon klar.

http://culturallydisoriented.files.wordpress.com/2012/10/d1zxa.gif

Die Story mit dem Porsche als Dienstwagen kann ich bestätigen. Ist in BW ein alter Hut. 

 

Herr Mollath ist also bestens informiert, nur der ehemalige CDU-Finanzminster schreibt sich mit "ay". 

 

Gruss

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@ Minoritätsmeinung

 

Sie behaupten, dass Herr Mollath krank sei. Ich bin aus verschiedenen Gründen nicht Ihrer Meinung.

Aber angenommen, er wäre tatsächlich krank:

Würde dies rechtfertigen, dass er 7 Jahre in der Forensik sitzt?

Oder dass er auch nur einen einzigen Tag in der Forensik sitzt?

 

Muss sich ein Kranker behandeln lassen? Noch dazu in der Forensik? Noch dazu von Leuten, die bisher nicht erkennen ließen, dass sie unvoreingenommen mit ihm umgehen? Wir haben freie Arztwahl!

 

Der Schöffe Herr Westenrieder erinnert sich an die Verhandlung:

Herr Mollath war völlig beherrscht, zwar etwas wirr, was Herr Westenrieder allerdings inzwischen nachvollziehen nach dem, wie mit Herrn Mollath umgegangen worden war.

 

Aber: Der Richter schrie im Gerichtssaal herum. Ein Richter, der herumschreit? Ist das nicht krank und beängstigend?

Dieser in meinen Augen kranke Richter landete nicht in der Forensik, sondern durfte weiter „im Namen des Volkes“, also auch in meinem Namen über andere Menschen urteilen.

 

Ich bin der Meinung: Ein Mensch, der das, was Herr Mollath in den letzten 10 Jahren erlebt hat, so lange aushalten konnte und dabei nicht wahnsinnig wurde, der ist von besonders robuster geistiger und körperlicher Gesundheit.

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@Gast Minoritätsmeinung

 

Nein - wir alle können froh sein, dass wir die Justiz mit ihrer Rechtsstaatlichkeit haben, nur dauert Justiz bekanntermaßen lang wegen der Sorgfalt, was allerlei Unsinn der Beobachter provoziert, aus reiner Ungeduld

 

Jetzt versteh ich sie...sie sind Satiriker....

 

Pranzl von der Sueddeutschen schreibt zur Hinhaltetaktik:

 

"Richtern, die das nicht schaffen, kann man existenzielle Entscheidungen nicht anvertrauen."

 

...und weder Merk noch Seehofer haben dem widersprochen

5

@ Minoritätsmeinung

 

Sie schreiben:

"Mollath kann seine durchaus spannenden Spekulationen und Lösungsansätze nicht von bewiesenen Tatsachen unterscheiden. "

 

Im Urteil des Richters Brixner gegen Herrn Mollath steht dem Sinne nach:

 

Es wurde festgestellt, dass Herr Mollath seine Frau bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hat.

Es wurde festgestellt, dass Herr Mollath Reifen gestochen hat.

 

Der Richter konnte diese Behauptungen nicht von bewiesenen Tatsachen unterscheiden.

 

 

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Der (Print)Kommentar vom  Kochenmitvosskulephantasten Prantl ist unsäglich. Nach seiner Darstellung ist das Gericht also spätestens seit 18.März  untätig und/oder wegen Unfähigkeit tatenlos geblieben.  Vermutlich gehört die Kammer aufgrund dieses Artikels auch gleich einmal suspendiert, das wäre doch wahre Gewaltenteilung: Die selbst ernannte vierte Gewalt sagt der Exekutive, wie sie mit der Judikative umzuspringen hat.

Offenbar hat Herr Prantl den Vermerk, der bei Strate ja publiziert ist, ebenso wenig gelesen wie den Wiederaufnahmeantrag Strates. Es ist einigermaßen klar, dass die Kammer, wenn Strate in seinem WA_Antrag schon ausdrücklich auf die wechselseitige  Ergänzung der beiden WA-Anträge hinweist, mindestens den Eingang des Antrags der StA abwartet. Und dann haben ausweislich des Vermerks der Vorsitzenden beide Verteidiger noch  eine Fristverlängerung beantragt zur Stellungnahme auf den StA_Antrag vom 18.3., die dann bis 1.5. gewährt wurde.  Herr Prantl legt die von ihm so bezeichnete Hilfsfrist also gleich einmal 6 Wochen nach vorne, um zu einem Skandal zu kommen.

Dass sich eine Kammer vielleicht auch noch die Verfahrensakten ansieht, ehe sie zu einer Entscheidung über die Erfolgsaussichten kommt, sollte eher der Regelfall als die Ausnahme sein. Gerade wenn Brixner (und seiner Beisitzerin) vorgeworfen wird, entweder aus Schlampigkeit oder aber gezielt erhebliche Diskrepanzen zwischen Akteninhalt und Urteilsgründen produziert zu haben.

 

Zu welchem sonstigen Leistungen auch andere  Journalisten in der Lage sind, zeigt z.B. DLR vom 22.04.2013, der flugs erfindet, dass Brixner  Mollath "gekannt"  (er hat nichts weiter als eine Beschwerde nach Aktenlage als unzulässig verworfen, soweit ich den bisherigen Veröffentlichungen entnehmen kann) und eine "Anzeige" Mollaths verworfen habe. Dass Landgerichte Anzeigen verwerfen mangels Anfangsverdachts ist schon eine schöne Erfindung:

 

"Richter Otto Brixner kannte den Angeklagten bereits. Gustl Mollath hatte zwei Jahre zuvor eine Strafanzeige gegen seine Frau gestellt: wegen Schwarzgeld-Verschiebung und Steuerbetrugs. Brixner jedoch verwarf die Anzeige - angeblich habe kein Anfangsverdacht bestanden. Als die Steuerbehörde sich für die Anzeige interessierte, rief der Richter bei den Finanzbeamten an und gab ihnen zu verstehen, sie müssten Mollaths Anzeige nicht ernst nehmen, der Mann sei nicht ganz klar im Kopf. "

 

@Gast:

Auch wenn die AO der zentrale Pfeiler des Steuerrechts ist, bedeutet ein Verstoß dagegen in keiner Weise, dass eine Straftat vorliegt oder wenigstens  ein Anfangsverdacht dafür, der die Staatsanwaltschaft auf den Plan rufen müsste.

 

Es gibt offenbar auch keine 19 Selbstanzeigen wegen des Revisionsberichts. In dem oben genannten DLR_ Bericht gab Florian Streibl an, dass 19 Ermittlungsverfahren und "einige" Selbstanzeigen "aus diesem Bericht und dem Konglomerat des Wissens"... "generiert" worden seien. Für welche Verfahren oder wieviele Selbstanzeigen der HVB-Bericht kausal war, geschweige denn woher Herr Streibl derartige Erkenntnisse zu Selbstanzeigen und ihren Ursachen hat, kann ich dabei nicht erkennen.

 

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klabauter schrieb:
 Es ist einigermaßen klar, dass die Kammer, wenn Strate in seinem WA_Antrag schon ausdrücklich auf die wechselseitige  Ergänzung der beiden WA-Anträge hinweist, mindestens den Eingang des Antrags der StA abwartet. Und dann haben ausweislich des Vermerks der Vorsitzenden beide Verteidiger noch  eine Fristverlängerung beantragt zur Stellungnahme auf den StA_Antrag vom 18.3., die dann bis 1.5. gewährt wurde. 

Dass sich eine Kammer vielleicht auch noch die Verfahrensakten ansieht, ehe sie zu einer Entscheidung über die Erfolgsaussichten kommt, sollte eher der Regelfall als die Ausnahme sein.

Sie wollen jetzt aber nicht ernsthaft die These vertreten, dass die Kammer bis zum Eingang der Verteidigerstellungnahmen, also in den sechs Wochen vom 18.03. bis zum 01.05. lediglich die schön gemusterten Aktendeckel der Anträge betrachtet hat, ohne sich für den Inhalt zu interessieren? Oder ist das ebenfalls Ihre Arbeitsweise im Justizapparat?

Wie sagte doch Justizministerin Merk in ihrer Regierungserklärung 2012: Erfolg habe Bayerns Justiz nicht nur wegen ihrer hohen Kompetenz: 'Die bayerische Justiz ist auch enorm schnell.' Wer sich da nicht verhöhnt vorkommt, dem ist nicht zu helfen.

Und wenn Journalistenschelte das Einzige ist, weswegen Sie sich hier melden, dann ist ja gut.

klabauter schrieb:
  In dem oben genannten DLR_ Bericht gab Florian Streibl an, dass 19 Ermittlungsverfahren und "einige" Selbstanzeigen "aus diesem Bericht und dem Konglomerat des Wissens"... "generiert" worden seien. Für welche Verfahren oder wieviele Selbstanzeigen der HVB-Bericht kausal war, kann ich dabei nicht erkennen.
Merken Sie eigentlich, wie sehr Sie sich selbst widersprechen? Tipp: vielleicht für die Verfahren gegen jene Personen, die in Mollaths Anzeige aufgeführt werden?

klabauter schrieb:
 geschweige denn woher Herr Streibl derartige Erkenntnisse zu Selbstanzeigen und ihren Ursachen hat,
Da haben Sie natürlich Recht. Es gibt kein besser gehütetes Geheimnis als das Steuergeheimnis und ganz besonders gilt das für Selbstanzeigen in Bayern. Der Fall Hoeneß ist das beste Beispiel dafür *facepalm*

Leider lassen sich die Bayern mit dem Protokolle schreiben noch mehr Zeit als die Kammern mit dem Akten lesen, daher gibt es nur folgende Aussage:

O-Ton Jüptner in der Sitzung des Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucher-schutz am 07.03.2013 laut Wortprotokoll, S. 53: „ … Anzeige, Revisionsbericht, weitere Erkenntnisse und eine Strafanzeige haben ausreichende Ermittlungsansätze für die Steuerfahndung geboten“. Möglicherweise wurde im Protokoll irrtümlicherweise anstelle des Wortes Selbstanzeige das Wort Strafanzeige vermerkt.

Und: Generalstaatsanwalt Nerlich bestätigte, dass es inzwischen mehrere Ermittlungsverfahren gibt.

P.S.: Nicht uninteressant, wie der Bayerische Landtag über die Einsetzung des Untersuchungsausschusses "berichtet": http://www.bayern.landtag.de/de/7538_10294.php. Passt irgendwie ins Bild.

@klabauter

Sie sind ja ein Scherzkeks. Natürlich laufen da noch Fristen für Stellungnahmen, aber von einer Gegenpartei die inhaltlich dasselbe will. Es würden ja höchstens noch bestärkende Erkenntnisse zu erwarten sein.

 

Das ist auch nicht der Punkt. Die brauchen nur lesen und dann den wahrscheinlichsten Punkt aufgreifen und den entscheiden.

 

Und die StA weiss ja welchen WA Grund alle Beobachter im Blick haben und verneinen OHNE Erläuterung dessen durchschlagende Erfolgsaussicht. Statdessen wird was von unklaren Zweifeln fabuliert. Soll das Gericht doch sagen, was es nicht verstanden hat. StA und Verteidigung erklären es denen gerne. Aber so ist es eine begründungslose Versagung des Rechtsschutzes.

 

 

Und das Mollath doch mehr Interesse auf sich gezogen hat, als das bei einer unzulässigen Beschwerde vermuten lässt, ist der Umstand, dass das JuMinisterium die Mollath Akte schon 2004 angefordert hat.

(vgl. Chronologie Ziff. 171 auf gustl-for-help)

 

Warum das Interesse bei häuslicher Gewalt?

Warum immer nur die Creme de la Creme der Psychiater?

Warum Isolationshaft die letzten 6 Monate vor der Revision?

Warum, warum, warum?

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Wenn in dem Fall die ganze Zeit eine Unsauberkeit nach der anderen (egal ob Vorsatz oder Schlamperei) geschehen ist, dann ist es doch jetzt zu begrüssen, wenn die Wiederaufnahme wirklich gründlich bearbeitet wird.

 

Das Gericht hat doch jetzt zu entscheiden, ob der Wiederaufnahmeantrag Erfolg hat. Die Zulässigkeit der Anträge ist doch für den Antrag auf Hemmung gleichgültig.

 

Wenn ich es richtig sehe, hat das Gericht somit zu entscheiden, ob die Tatvorwürfe als solches bestehen bleiben, damit eine weitere Unterbringung gerechtfertigt ist.

Und das wirft die Frage auf, warum wurden die Reifenstechereien in den Anträgen ausgeklammert? Sollte sich daraus kein Wiederaufnahme-Grund ergeben?

 

Vermutlich ginge es schneller, wenn zu den Autoreifen auch etwas vorgetragen worden wäre.

2
"Nach vorläufiger Einschätzung erscheint der Kammer auch das Vorbringen im Hinblick auf eine unechte Urkunde gemäß §359 Nr. 1 StPO nicht zwingend als zulässiger Wiederaufnahmegrund"     Die Urkunde ist unecht, denn sie stammt von einer anderen Person als der, die als Aussteller erkennbar war. Die Urkunde ist zuungunsten von Herrn Herrn Mollath vorgelegt worden, denn sie diente (mit der Aussage der Ehefrau) als Beweis für die Verletzungen.   Die Frage ist wohl, ob es zwischen der Urkunde und dem Urteil einen Zusammenhang gibt, also ob das Urteil auf der Unechtheit der Urkunde beruht.   Gerade bei solchen angeblichen Verletzungen macht es doch einen Unterschied, ob eine erfahrene Hausärztin oder ein junger unerfahrener Arzt (eventuell der Patienten noch besonders zugetan) Verletzungen bescheinigt.   Das Gericht (allerdings nur ein reguläres) hätte doch eventuell sich das Attest genau angeschaut, eventuell auch geprüft, ob ein Gefälligkeitsattest evtl. mit Aggravation vorliegt und hätte vielleicht die Glaubwürdigkeit auch in Anbetracht der anderen Aussagen in Zweifel gezogen.   Dieses Gericht hat nun sowieso keine Prüfung vorgenommen, es ging ja darum, Herrn Mollath wegzusperren, wahrscheinlich wäre sogar ein Attest von Herrn Postel mit der Berufsbezeichnung Briefträger in Ordnung gewesen ...   Wie wird das Beruhen des Urteils gemessen? Ob die Unechtheit der Urkunde für das Urteil eine Rolle spielte, kommt doch darauf an, wie das Gericht geprüft hätte ...   Wer hat eine Idee? .
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@ Minoritätsmeinung

 

Ich würde es begrüßen, wenn Sie auch einmal Fragen beantworten würden. Dass Herr Mollath in Ihren Augen krank ist, haben Sie jetzt mehrmals mitgeteilt. Diese Ihre Meinung dürfen Sie jetzt als uns bekannt voraussetzen.

 

In Nr. 6 auf dieser Seite hatte ich Sie gefragt:

Aber angenommen, er wäre tatsächlich krank:

Würde dies rechtfertigen, dass er 7 Jahre in der Forensik sitzt?

Oder dass er auch nur einen einzigen Tag in der Forensik sitzt?

Muss sich ein Kranker behandeln lassen? Noch dazu in der Forensik? Noch dazu von Leuten, die bisher nicht erkennen ließen, dass sie unvoreingenommen mit ihm umgehen?

Der Richter schrie im Gerichtssaal herum. Ein Richter, der herumschreit? Ist das nicht krank und beängstigend?

 

Schon jetzt vielen Dank für Ihre Antworten.

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Maresa schrieb:

 

@ Minoritätsmeinung

 

Ich würde es begrüßen, wenn Sie auch einmal Fragen beantworten würden. Dass Herr Mollath in Ihren Augen krank ist, haben Sie jetzt mehrmals mitgeteilt. Diese Ihre Meinung dürfen Sie jetzt als uns bekannt voraussetzen.

 

In Nr. 6 auf dieser Seite hatte ich Sie gefragt:

Aber angenommen, er wäre tatsächlich krank:

Würde dies rechtfertigen, dass er 7 Jahre in der Forensik sitzt?

Oder dass er auch nur einen einzigen Tag in der Forensik sitzt?

Muss sich ein Kranker behandeln lassen? Noch dazu in der Forensik? Noch dazu von Leuten, die bisher nicht erkennen ließen, dass sie unvoreingenommen mit ihm umgehen?

Der Richter schrie im Gerichtssaal herum. Ein Richter, der herumschreit? Ist das nicht krank und beängstigend?

 

Schon jetzt vielen Dank für Ihre Antworten.

 

Ein schreiender Richter wird wohl auf jeden - mit einem durchschnittlichen Nervenkostüm  ausgestatteten Angeklagten - höchst beängstigend wirken.  Der Angeklagte wäre sonst womöglich z.B. "empfindungslos", abgestumpft.

Ob das Herumschreien des Herrn Brixner Ausdruck von Krankheit im engeren Sinne war oder eher "normalspsychologisch" nachvollziehbar z.B. bei evtl. eigener Verstrickung, Verärgerung oder Wut darüber, daß Herr Mollath "den Finger in die Wunde legte" (was ja geschmerzt haben könnte), läßt sich natürlich "ferndiagnostisch" wiederum nicht klären.

Man müßte wissen, was wirklich los war, auch, was es mit dem angeblich "harten Hund" vorher auf sich gehabt haben mag und dann - auf dem Boden wirklich für wahr erkannter justiziabler ANKNÜPFUNGSTATSACHEN  - Herrn Brixner über sein Erleben und Vorleben berichten lassen, und Befundtatsachen erheben.

Was wiederum auch nur sinnvoll wäre unter der Bedingung, daß Herr Brixner ausreichend Vertrauen haben würde. Und verwertbar wären die Aussagen auch nur, wenn es im Interview keine  Hinweise auf Verlogenheit geben und auch - von hoffentlich seriösen Psychologen angewandte - "Lügenskalen" keinen Anlaß für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des bayerischen Juristen bestehen ließen, die einem ja kommen werden nach allem.

Auch wenn man solche Zweifel  verleugnen wollte, bloß um  eine stupid abwegige "Minoritätenmeinung" weiterhin  als Ausfluß von  "Meinungs"- "Freiheit" auf diesem Blog verbreiten bzw. verPOSTELn zu können ;-( .

Gast schrieb:

....Hätte Herr Mollath anstatt viele  anzuschreiben lieber einen guten Anwalt damals schon genommen, wäre alles sicherlich anders gelaufen.

 

 

 

 

Wärs wohl nicht. Die Anzeigen wären bei den gleichen Personen gelandet....und die WUSSTEN ja, dass man Mollath nichts glauben kann.

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Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat es abgelehnt, Ermittlungen in der Causa Gustl Mollath aufzunehmen. In einem Schreiben, das der Süddeutschen Zeitung vorliegt, erklärt die Anklagebehörde, es gäbe keine hinreichenden Anhaltspunkte "für Straftaten, insbesondere der Rechtsbeugung, Freiheitsberaubung, falschen Verdächtigung sowie falschen uneidlichen Aussage". Weder aus den Anzeigen noch aus beigezogenen Akten hätten sich Anhaltspunkte dafür ergeben. Der Rechtsanwalt Rainer Schmid aus Nagold, der am Verfahren Mollath nicht beteiligt ist, hatte im November Anzeige wegen aller in der Sache denkbaren Delikte erstattet. Gegen die Einstellung des Verfahrens hat er jetzt Beschwerde eingelegt.

 

http://www.sueddeutsche.de/bayern/justiz-im-fall-mollath-persilschein-aus-augsburg-1.1685616

 

 

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