Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

Diskussion im Beck-Blog:

früherer Beitrag

Diskussion anderswo:

Blog von Gabriele Wolff

De Legibus-Blog (Oliver Garcia)

Internet-Law (Thomas Stadler)

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1671 Kommentare

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@M. Deeg

Ich stimme Ihnen zu. Eigentlich halte ich die Äußerungen des betreffenden Diskussionsteilnehmers nicht mehr für lesenswert oder gar kommentierwürdig, nachdem sich herausgestellt hat, daß er ein halbes Jahr diskutiert, obwohl er die Primärtexte nie gelesen hat und nur das verwertet, was ihm eben so zufliegt. Wenn man ihn dann doch einmal liest, dann entdeckt man entlarvende Äußerungen wie:

Quote:

Der Begriff Rechtsfrieden spielt auch eine wesentliche Rolle. Es soll eben vermieden werden, dass irgendein Psychopath jahrzehntelang alte Rechtsstreitigkeiten untersucht und damit öffentlich den Eindruck erwecken will, dass unsere Justiz als solches falsch oder gar krank handelte.

Hatte nicht ein Amtsgerichtsdirektor, in einem Augenblick ungeschickten Formulierens, folgendes geschrieben?

Quote:

Vorliegend ist das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz höher zu bewerten, als Ihr Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen und die Justiz und Ihre Personen zu diffamieren.

5

Lieber M. Deeg, was Sie zu dem Troll geschrieben haben, hat mir gefallen.

Das ist bestimmt der gleiche Troll, der vor einiger Zeit auch noch im Blog von Frau Wolff sein Unwesen trieb. Jedenfalls verwendet er das gleiche Pseudonym. Frau Wolff hat ihn dann aus ihrem Blog verbannt.

 

Was ich Sie aber eigentlich fragen wollte ist, was man Ihnen damals im Polizeidienst vorgeworfen hat. Mit welcher Begründung wollte man Sie einweisen?

 

.

 

Also, nach Meinung von den nachvollziehbar präzise argumentierenden freien Journalisten, Psychotherapeuten, Verteidigern, den Rechtsexperten u.a. auf diesem und dem Wolff-Blog, einigen Betroffen und mittlerweile einer stark wachsenden Leserschaft in den Medien geht es über den "Fall Mollath" hinaus direkt zur Bewertung der (missbräuchlichen) Anwendung des §63.

Soweit ich erinnere wurde zitiert, dass sich Einweisungen nach §63 seit ca. 15 Jahren auf akt. weit über 6000 Untergebrachte verdoppelt haben (gegenüber akt. weit unter 500 untergebrachten potentiellen Straftätern ohne "Deppenschein".)

Die Unterbringungsdauer der 63er variiert je nach Bundesland extrem.

Auch die "Zirkelschlussproblematik" wurde aufgezeigt.

Nun fragt man sich, wo und wann äussern sich die amtierenden, agierenden Gutachter, Psychiater, Richter zu diesen Zuständen.

Ich gebe zu, darauf erst über den Fall Mollath gestossen zu sein. Aber die Verantwortlichen mussten doch schon längst darüber Bescheid gewusst haben...

In diesem Sinne, ich bin kein Experte, aber lese hier immer gerne lernend weiter.

Daneben hat G.Mollath, unabhängig davon ob er Reifen zerstochen oder seine Frau geschlagen hat oder nicht, auch weiterhin meine Unterstützung.

5

Beobachter schrieb:

Auch die "Zirkelschlussproblematik" wurde aufgezeigt.

Nun fragt man sich, wo und wann äussern sich die amtierenden, agierenden Gutachter, Psychiater, Richter zu diesen Zuständen.

In der Fachwelt ist alles bereits diskutiert worden. Zur Zirkelschlußproblematik etwa liest man im BGH-Beschluß http://dejure.org/2004,1155 (dort mit Nachweis einer Besprechung durch einen Psychiater):

Quote:

(Es bestehe) eine nicht unerhebliche Gefahr eines logischen Zirkelschlusses: Ausgehend von den bizarr-erschreckenden Umständen des Leichenfundes, die die Mutmaßung nahe legen, daß es sich hier um einen schwer psychisch gestörten Täter gehandelt haben dürfte, könnte man versucht sein, den Tatverdächtigen zu “psychopathologisieren”, um ihn für die ihm unterstellte Tat “passend” zu machen – gewissermaßen nach dem Motto: Wer so etwas tut, der muß verrückt sein. Diese Gefahr sehe ich im vorliegenden Fall um so mehr, als die von Dr. B. vorgenommenen diagnostischen Zuordnungen mir ausgesprochen schwach begründet erscheinen (…).

Im Jahr 2009 gab es zum Maßregelrecht einen Arbeitskreis des Strafverteidigertages (http://www.strafverteidigervereinigungen.org/Strafverteidigertage/strafv...). Eine treffende Formulierung aus einem Referat (http://www.strafverteidigertag.de/Strafverteidigertage/Ergebnisse/33_AG6...):

Quote:

Der § 63 StGB – mit seinen ungeheuerlichen Konsequenzen, mit seinem Riesenaufwand und mit den enormen Kosten – dieser § 63 war eindeutig als extreme Ausnahmevorschrift gedacht, und so wurde er auch jahrzehntelang gehandhabt. In den letzten Jahren aber sind die Unterbringungen explosiv angestiegen, ohne dass am § 63 auch nur ein Komma verändert worden wäre.

Ebenfalls lesenswert (http://www.strafverteidigervereinigungen.de/Strafverteidigertage/Ergebni...):

Quote:

Die Konjunktur der Maßregeln stellt kein isoliertes Phänomen innerhalb des Strafrechts dar sondern fügt sich nahtlos ein in eine Rechtsentwicklung, die vor allem in den letzten Jahren des 20. Jahrhunderts spürbar wurde: Schrittweise aber kontinuierlich entwickelt sich das Strafrecht von einem retrospektiv-reaktiven hin zu einem präventiv-proaktiven Instrument. Das ursprünglich schuldvergeltende Strafrecht mit einer präventiven Zweckbestimmung wird dabei zum Teil umgewandelt in ein Sicherheitsrecht.

Nach und nach wird die Kritik hoffentlich durchsickern zu den Instanzgerichten. Dort bestehen wohl noch die größten Rückkopplungen zu der Haltung im Volk oder dem, was man sich als Volkes Haltung vorstellt (Sicherheitsdenken, "Wegsperren, und zwar für immer"). Der Fall Mollath kann dazu dienen, ein Bewußtsein zu schaffen, welch monströse Ergebnisse dieses Sicherheitsdenken haben kann, oder - in den Worten des gelungenen Beitrags http://www.theeuropean.de/heinrich-schmitz/7038-der-mollath-paragraf - welche "Risiken und Nebenwirkungen".

Der Weg zu Veränderungen führt deshalb vielleicht eher über die Sensibilisierung der öffentlichen Meinung (wie Sie schreiben: "Ich gebe zu, darauf erst über den Fall Mollath gestossen zu sein.") und dadurch mittelbar über die "Verantwortlichen".

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Wichtige Verstärkung

„Jura-Professor Dr. Bernd Schünemann: Strafrichter sind mit ihrer Machtfülle überfordert
 

Gustl Mollath, Justizopfer und gegenwärtig prominentester Psychiatriepatient in Deutschland, hat während der letzten Monate Tausende Unterstützer gefunden; die hoch emotionale, täglich anwachsende Kampagne der Justizkritik speist sich zum großen Teil aus eigenen schmerzlichen Erfahrungen vieler Akteure. "Der deutsche Strafprozess ist krank an Haupt und Gliedern", diagnostiziert Professor Dr. Bernd Schünemann, Ordinarius für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie an der Universität München.

Der Jurist sieht den Strafrichter zu einer "furchtbaren Gewalt" avanciert. "Dass ein Mensch eine so ungeheure Macht nahezu unkontrolliert in seinen Händen hält, ist in einem liberalen, demokratischen Rechtsstaat schon an und für sich inakzeptabel. Geradezu unerträglich wird es, wenn der betreffende Personenkreis weder eine spezifische demokratische Legitimation aufweist, noch sich zuvor durch herausragende Lebensleistungen ein besonderes Vertrauen verdient hat.

Und ein Skandal wird daraus, wenn die betreffenden Personen von jedem seriösen Lerneffekt bezüglich der Richtigkeit ihrer Machtausübung abgeschnitten werden - abgekapselten Despoten vergleichbar, die nur die Einflüsterungen der eigenen Kamerilla vernehmen und den Kontakt zu den Bewährungskriterien der sozialen Realität verloren haben...
 
Dieser ohne nennenswerte Lebenserfahrung mit den schweren Richteraufgaben von Beginn an überforderten Figur eine so absolute und unkontrollierte Macht anzuvertrauen, erscheint geradezu abwegig. Ein hierauf gegründetes Strafverfahren kann nur als krank qualifiziert werden ..."

B. Schünemann: Der deutsche Strafprozess - krank an Haupt und Gliedern. In: H. Schüler-Springorum, N. Nedopil (Hrsg.) Blick über den Tellerrand: Dialog zwischen Recht und Empirie. Pabst Science Publishers, 176 Seiten, ISBN 978-3-89967-439-2"

Quelle Papst-Publishers

 

Mit Entschuldigung an alle hier, die sich ja in hochgeistigen Bereichen unterhalten. Sorry, dass ich Sie etwas stören muss, um Sie über eine Entdeckung zu informieren, die ich soeben machen konnte. In den Dokumenten von Gustl Mollath um 2005 herum, habe ich vom 23.9.2004 ein Dokument gefunden, das adressiert ist an Richter Eberl und Hasso Nerlich, ich kann aus dem Dokument leider niicht direkt kopieren, aber meine Erinnerung reicht aus, um Ihnen das Wesentliche mitzuteilen.

 

In diesem Protestschreiben führt Mollath aus, dass Kanzler Schröder der FAZ mitgeteilt hätte, wie schlimm Steuerhinterziehungen seien usw usf.

 

Danach schreibt Mollath dass er diesen öffentlichen Gesinnungswandel als einen "persöhnlichen" Erfolg seiner Bemühungen für das Wohl seines Geburts- und Lebenslandes ansehen würde.

 

Ich bitte Sie, dieses selbst nochmal genauer zu prüfen, damit Sie sicher gehen können, dass Mollath das so geschrieben und gemeint hat.

 

Liebe Blogger, diese Kommentierung Mollaths deutet unbestreitbar auf seinen Wahn hin, dass er sich nämlich innerhalb höchster Regierungspolitik bewegt hat mit seinen Beschwerden über die Transfers seiner Exfrau und das teilt er also einem Amtsgerichtspräsidenten mit, der heute der Generalstaatsanwalt auch für den Fall Mollath ist.

 

Ich verstehe meinen Hinweis mehr so als vorsichtige Warnung für alle Unterstützer von Mollath, die sich ganz sicher wähnen, dass Mollath keinesfalls einem Wahnsystem größeren Ausmaßes anhängt. Ich selbst hatte bisher nur den Aspekt gesehen, dass Mollath überhaupt sich berufen fühlt gegen seine Frau autoritär und denunzierend einzugreifen, aber ich kannte dieses Schreiben nicht, in dem er eine Verbindung seiner Anstrengungen auf sogar die Sichtweise des Bundeskanzlers annimmt.

 

Ich kann nur bedauern, dass Mollath damals keine psychiatrische Hilfe annehmen konnte wegen seines Wahns, denn dadurch hätte er eine innere Ruhe finden können, um die unzweifelhaft großen Belastungen besser zu bewältigen.

 

So hat er nämlich schon alleine in seinem unangemessenen Kasernenhofton gegenüber Dutzenden von Richtern wahrscheinlich unreparierbar einen Ruf als Durchgeknallter erhalten. Wohlgemerkt, dies Ereignis bzgl des Kommentars zu Schröder war 2004, also lange vor Brixner.

 

Man beachte in den Teilen dieser damaligen Schreiben, wie Mollath um Kleinkram gekämpft hat, wie seinen Rasierer, aber sich doch als Gerechtigkeitskämpfer bundesweit definierte. D.h. ich finde, er hat eine völlig chaotische Selbstwahrnehmung gehabt, die man auch für ihn hätte abmildern können, ich betone, ohne ihm seine grundlegend guten Ideen zur Gerechtigkeit überhaupt hätte nehmen wollen. Aber ihn als kraftmeiernden Amokläufer konnte man doch auch nicht gewähren lassen. Nur weil die Kritik bereits kam, dass wir solche Menschen ertragen lernen müssten. Ich stimme zu, wenn diese Ideenlieferanten sich an ein gemäßigtes Arbeitstempo halten können. Thema Selbstkontrolle.

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Gast Minoritätsmeinung schrieb:

Mit Entschuldigung an alle hier, die sich ja in hochgeistigen Bereichen unterhalten. Sorry, dass ich Sie etwas stören muss, um Sie über eine Entdeckung zu informieren, die ich soeben machen konnte. In den Dokumenten von Gustl Mollath um 2005 herum, habe ich vom 23.9.2004 ein Dokument gefunden, das adressiert ist an Richter Eberl und Hasso Nerlich, ich kann aus dem Dokument leider niicht direkt kopieren, aber meine Erinnerung reicht aus, um Ihnen das Wesentliche mitzuteilen.

 

In diesem Protestschreiben führt Mollath aus, dass Kanzler Schröder der FAZ mitgeteilt hätte, wie schlimm Steuerhinterziehungen seien usw usf.

 

Danach schreibt Mollath dass er diesen öffentlichen Gesinnungswandel als einen "persöhnlichen" Erfolg seiner Bemühungen für das Wohl seines Geburts- und Lebenslandes ansehen würde.

 

Ich bitte Sie, dieses selbst nochmal genauer zu prüfen, damit Sie sicher gehen können, dass Mollath das so geschrieben und gemeint hat.

 

Liebe Blogger, diese Kommentierung Mollaths deutet unbestreitbar auf seinen Wahn hin, dass er sich nämlich innerhalb höchster Regierungspolitik bewegt hat mit seinen Beschwerden über die Transfers seiner Exfrau und das teilt er also einem Amtsgerichtspräsidenten mit, der heute der Generalstaatsanwalt auch für den Fall Mollath ist.

 

Ich verstehe meinen Hinweis mehr so als vorsichtige Warnung für alle Unterstützer von Mollath, die sich ganz sicher wähnen, dass Mollath keinesfalls einem Wahnsystem größeren Ausmaßes anhängt. Ich selbst hatte bisher nur den Aspekt gesehen, dass Mollath überhaupt sich berufen fühlt gegen seine Frau autoritär und denunzierend einzugreifen, aber ich kannte dieses Schreiben nicht, in dem er eine Verbindung seiner Anstrengungen auf sogar die Sichtweise des Bundeskanzlers annimmt.

 

Ich kann nur bedauern, dass Mollath damals keine psychiatrische Hilfe annehmen konnte wegen seines Wahns, denn dadurch hätte er eine innere Ruhe finden können, um die unzweifelhaft großen Belastungen besser zu bewältigen.

 

So hat er nämlich schon alleine in seinem unangemessenen Kasernenhofton gegenüber Dutzenden von Richtern wahrscheinlich unreparierbar einen Ruf als Durchgeknallter erhalten. Wohlgemerkt, dies Ereignis bzgl des Kommentars zu Schröder war 2004, also lange vor Brixner.

 

Man beachte in den Teilen dieser damaligen Schreiben, wie Mollath um Kleinkram gekämpft hat, wie seinen Rasierer, aber sich doch als Gerechtigkeitskämpfer bundesweit definierte. D.h. ich finde, er hat eine völlig chaotische Selbstwahrnehmung gehabt, die man auch für ihn hätte abmildern können, ich betone, ohne ihm seine grundlegend guten Ideen zur Gerechtigkeit überhaupt hätte nehmen wollen. Aber ihn als kraftmeiernden Amokläufer konnte man doch auch nicht gewähren lassen. Nur weil die Kritik bereits kam, dass wir solche Menschen ertragen lernen müssten. Ich stimme zu, wenn diese Ideenlieferanten sich an ein gemäßigtes Arbeitstempo halten können. Thema Selbstkontrolle.

 

Sehr geehrte/er Minoritätsmeinung,

 

Ihre Beiträge lese ich immer mit Interesse und nehme sie ernst,

sehr ernst sogar. Wenn ich auch anderer Meinung bin wie Sie.

Sie wirken auf mich authentisch und nicht ungebildet.

Im Grunde genommen können Sie das Verhalten von Gustl Mollath nicht akzeptieren, weil er sich nicht dem gängigem System anpasst und sogar dagegen  rebelliert....ist ja in unserem Land zum Glück  "noch" erlaubt.

Nun gibt es Leute wie Brixners , Leipzigers und Leute wie Sie,

die so ein Verhalten pathologisieren und kriminalisieren.....und das mit Erfolg.

Macht Ihnen das nicht Angst?

Vielleicht sind Sie der Nächste, weil Sie nicht gängige  Meinungen vertreten, unangenehm auffallen oder vielleicht den falschen Glauben haben oder sogar für andere unerträglich werden.

Sich für Gerechtigkeit einsetzen und um  Kleinkram kämpfen  ist für Sie sogar schon verdächtig und muß therapiert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Ist das hier tatsächlich noch ein juristischer Blog?

 

Dann hätte er längst die Implikationen des Enthüllungsartikels von Michael Kasperowitsch vom 15.6.2013 über den ursprünglichen WA-Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg und ihre Bemühungen, ihn gegenüber GStA Nerlich durchzusetzen, diskutieren müssen.

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@Gabriele Wolff

stimmt, was sie sagen. Die Fakten zum Fall Mollath und die Implikationen liegen offen. Kasperowitsch habe auch ich erst in Ihrem Blog lesen können. Danke.

5

Auch die angeblichen Reifenstechereien, die angeblichen Würgereien, sind ja alle nur durch das höchstzweifelhafte Urteil des Landesgerichts-Richters Brixner gefällt worden, der sich im Untersuchungsausschuss des Bayr.Landtg. an nix erinnert, ausser dass seine Frau erkrankt war, er die Verteidigungsschrift Mollaths nicht gelesen hat, uswusff..

Schande über solch ein Justizsystem!

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Zu Kasperowitschs Beitrag aus den Nürnberger Nachrichten, damit es auch hier gelesen werden kann:

gabrielewolff sagte am 15. Juni 2013 um 13:17
auf:
http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/05/26/der-fall-mollath-eine-hang...

Z-i-t-a-t
Und die Ministerin will nichts gewußt haben?

Michael Kasperowitsch verfügt über brisantes Material…

Nürnberger Nachrichten, 15.6.2013

Wiederaufnahme-Antrag „light“
Begründung für erneuten Mollath-Prozess wurde offensichtlich entschärft

VON MICHAEL KASPEROWITSCH

MÜNCHEN — Das wichtige Schriftstück hat einen merkwürdigen Wandel erlebt. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen Gustl Mollath, den die Regensburger Staatsanwaltschaft im März gestellt hat, enthält schon bemerkenswerte Begründungen. Eine Vorläufer-Fassung aber ist geradezu vernichtend für das Nürnberger Urteil, das den nun 56-jährigen Mollath 2006 bis heute in die Psychiatrie brachte. Diese Fassung spricht klar von einem „Vorsatz der Rechtsbeugung“. Es gibt Hinweise, dass Nürnbergs Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich als Chef den Inhalt des Antrags stark beeinflusst hat.

[...]

Die unserer Zeitung vorliegende Fasssung des Wiederaufnahme-Antrags aus Regensburg vom Dezember 2012 ist eine bestürzende Bewertung der Nürnberger Verhandlung 2006 gegen Mollath. Das Gericht habe sich „elementare Verstöße gegen die Rechtspflege“ zuschulden kommen lassen und sich „bewusst und in schwerer Weise vom Gesetz entfernt“.
Das „eklatant prozessordnungswidrige Verhalten“ Brixners sei, so heißt es weiter, nicht nur „ein Indiz der Voreingenommenheit gegenüber Herrn Mollath, sondern stellt sich als eigenständiges rechtsbeugendes Verhalten dar“. Es begründe einen „selbstständigen Wiederaufnahmegrund“. So heißt es etwa zu den Reifenstechereien, die Mollath neben der Gewalt gegen seine Frau als besonders gemeingefährliche Taten angelastet worden waren, in diesem ersten Wiederaufnahme-Antrag: „Angesichts der Beweislage war eine Verurteilung nicht begründbar und bar jeder tragfähigen Beweise. Letztlich wurde kein Motiv festgestellt, niemand hat den Täter gesehen, Spuren gab es keine, andere Täter mit gleicher Motivlage sind vorhanden.“ Dem Revisionsgericht, also dem Bundesgerichtshof, der das Urteil gegen Mollath später bestätigte, sei eine Aufhebung der Nürnberger Gerichtsentscheidung von 2006 unter den gegebenen Umständen gar nicht möglich gewesen. „Das Ziel, durch Manipulationen der Urteilsfeststellung ein ‚revisionssicheres‘ Urteil zu erreichen, stellt einen besonders gravierenden Gesetzesverstoß dar, da dem Verurteilten jede Möglichkeit entzogen wird, das Urteil erfolgreich anzufechten“, stellte die Regensburger Staatsanwaltschaft fest.

[...]
Dass es sich bei der ersten Form des Regensburger Antrags nicht um einen „Entwurf“ oder eine „Stoffsammlung“ handelt, wie die Ministerin andeutete, belegt ein Brief — er liegt unserer Zeitung vor — aus Regensburg an Generalstaatsanwalt Hasso Nerlich. „Am 06.02.2013 wurde erneut ein kompletter Wiederaufnahmeantrag mit dem Dienstwagen übersandt.“ Dies belegt, dass offensichtlich mehrere Versionen kursierten.
Es dürfe, so heißt es darin weiter, in der Öffentlichkeit auf keinen Fall der Eindruck entstehen, dass die Justiz mit der Erledigung ihres Auftrags in Verzug geraten ist. Man müsse verhindern, dass die Staatsanwaltschaft nur passiver Zuschauer in diesem Verfahren ist, und „dass ein ,rechtswidriger Zustand‘, der mit einer fortdauernden Freiheitsentziehung“ Gustl Mollaths verbunden ist, nicht rechtzeitig beendet werde.

Wenn das Gericht dem Wiederaufnahmeantrag von Mollath-Anwalt Gerhard Strate stattgebe, „dann wird in den Medien unsere Untätigkeit mit den sicher unberechtigten, aber unausrottbaren Vorwürfen unlauterer Motive (Vertuschung) garniert werden“, heißt es in dem Brief von Ende Februar an Nerlich.

Auf Nachfrage von SPD- und Grünen-Mitgliedern des Untersuchungsausschusses beteuerte Justizministerin Beate Merk: „Warum der Antrag am Ende reduziert gestaltet wurde, weiß ich nicht.“ Zuvor hatte sie allerdings erklärt, dass es in ihrem Ministerium eine etwa einstündige Besprechung zu einer der Versionen des Antrages aus Regensburg gegeben hatte. Sie war selbst anwesend.

Dies sei dem Landgericht Regensburg und dem Landgericht Bayreuth ins Stammbuch geschrieben: die Rechtsbeugungen, die der Verteidiger Ra Strate aufgenommen hat (insbesondere die Sachverhaltsverfälschungen zu den Reifenstechereien in der Ergänzung vom 1.5.2013), befanden sich auch im Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltsachaft, bevor sich die Politik einmischte.

Und die “politische Spitze des Hauses” weiß von nichts.
-Z-i-t-a-t--E-n-d-e

5

Es ist doch lächerlich zu glauben das die StA Regensburg einen WA einreicht ohne den vorher von oben absegnen zu lassen.

Ich glaube das würde auch in allen anderen Bundesländern so gehandhabt.

Auch ist Frau Dr. Mielke sicherlich nicht von allein darauf gekommen das die WA´s "komplex" sind.

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Fritz B. Simon

"In der Zeit, als ich noch Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen zur Frage der Zwangsbehandlung von Patienten abgeben musste, habe ich es nie (!) erlebt, dass ein Richter meinem Votum widersprochen hätte (obwohl ich damals – zu Beginn meiner psychiatrischen Karriere – 25 Jahre alt war und die Richter teilweise in den 50ern oder 60ern). Alle unterschrieben innerhalb weniger Minuten – und das wohl weniger, weil ich so überzeugend wirkte, sondern weil sie sich vor der Verantwortung drückten… Schreibtischtäter, wie man sie unter Juristen meiner Erfahrung nach häufig findet."

http://www.carl-auer.de/blog/simon/mollath/

 

 

 

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Um der Anregung von Frau Wolff zu folgen und den Blog wieder in juristische Gefilde zu lenken, meine (von einem Laien gestellten) Fragen:

Kann das Stellen eines unvollständigen, nicht alle Ermittlungserkenntnisse der Staatanwaltschaft berücksichtigenden Wiederaufnahmeantrages Rechtsbeugung sein?

Wer käme in der bislang bekanntgewordenen Konstellation als mögliche(r) Beschuldigte(r) in Frage: die Staatsanwälte, die das Eindampfen ihres ursprünglichen Antrags per Unterschrift unter die reduzierte Fassung mitgetragen haben? Ministerin und /oder Generalstaatsanwalt, wenn von diesen die Weisung gekommen sein sollte?

Wie weit geht überhaupt das Weisungsrecht gegenüber Staatsanwälten? Aus der Privatwirtschaft ist mir bekannt, dass Vorgesetzte Betriebsbeauftragten, die ein bestimmtes Rechtsgebiet eigenständig zu verantworten haben, in diesem Bereich fachlich keine Weisungen erteilen dürfen - niemand muss eine Weisung ausführen, die ihn selbst der Möglichkeit eines OWI- oder Strafverfahrens aussetzt.

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Gast schrieb:

Kann das Stellen eines unvollständigen, nicht alle Ermittlungserkenntnisse der Staatanwaltschaft berücksichtigenden Wiederaufnahmeantrages Rechtsbeugung sein?

Nein. Staatsanwälte können nur dann Rechtsbeugung begehen, wenn sie in ähnlicher Weise wie ein Richter, nämlich "streitentscheidend", tätig sind. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn sie ein Verfahren einstellen, nicht aber, wenn sie Anträge stellen, über die ein Gericht entscheidet.

Gast schrieb:

Wie weit geht überhaupt das Weisungsrecht gegenüber Staatsanwälten? Aus der Privatwirtschaft ist mir bekannt, dass Vorgesetzte Betriebsbeauftragten, die ein bestimmtes Rechtsgebiet eigenständig zu verantworten haben, in diesem Bereich fachlich keine Weisungen erteilen dürfen - niemand muss eine Weisung ausführen, die ihn selbst der Möglichkeit eines OWI- oder Strafverfahrens aussetzt.

Das Weisungsrecht des Ministeriums ist unbeschränkt (§§ 146, 147 Nr. 2 GVG). Das Ministerium ist aber genauso an das Recht gebunden wie die Staatsanwaltschaft. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Rechtmäßigkeit gilt § 36 Abs. 2 BeamtStG (http://dejure.org/gesetze/BeamtStG/36.html).

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O. García schrieb:

Gast schrieb:

Kann das Stellen eines unvollständigen, nicht alle Ermittlungserkenntnisse der Staatanwaltschaft berücksichtigenden Wiederaufnahmeantrages Rechtsbeugung sein?

Nein. Staatsanwälte können nur dann Rechtsbeugung begehen, wenn sie in ähnlicher Weise wie ein Richter, nämlich "streitentscheidend", tätig sind. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn sie ein Verfahren einstellen, nicht aber, wenn sie Anträge stellen, über die ein Gericht entscheidet.

 

Kann es denn dann Strafvereitelung sein?

Irgendwie muss dass doch geregelt sein. Es geht doch nicht an, dass eine StA im vollen Bewusstsein der kriminellen Tat nur das Werkzeug (unechte Urkunde) vorbringt, um den Richter vor Strafverfolgung zu bewahren.

 

Klar reicht es für die WA, was die schon alles vorgebracht haben. Hier geht es aber nicht um Minimalanträge, sondern um systematische und kriminelle Versagung eines ordentlichen Verfahrens. Dass dafür falsche Tatsachen zugrunde gelegt wurden ist klar, ist aber nicht der eigentliche WA Grund.

 

#dasgehtdochnicht#

Gast schrieb:

Um der Anregung von Frau Wolff zu folgen und den Blog wieder in juristische Gefilde zu lenken, meine (von einem Laien gestellten) Fragen:

Kann das Stellen eines unvollständigen, nicht alle Ermittlungserkenntnisse der Staatanwaltschaft berücksichtigenden Wiederaufnahmeantrages Rechtsbeugung sein?

Wer käme in der bislang bekanntgewordenen Konstellation als mögliche(r) Beschuldigte(r) in Frage: die Staatsanwälte, die das Eindampfen ihres ursprünglichen Antrags per Unterschrift unter die reduzierte Fassung mitgetragen haben? Ministerin und /oder Generalstaatsanwalt, wenn von diesen die Weisung gekommen sein sollte?

Wie weit geht überhaupt das Weisungsrecht gegenüber Staatsanwälten? Aus der Privatwirtschaft ist mir bekannt, dass Vorgesetzte Betriebsbeauftragten, die ein bestimmtes Rechtsgebiet eigenständig zu verantworten haben, in diesem Bereich fachlich keine Weisungen erteilen dürfen - niemand muss eine Weisung ausführen, die ihn selbst der Möglichkeit eines OWI- oder Strafverfahrens aussetzt.

 

Das Problem wird sein die schriftliche Anweisung von Hasso Nerlich in die Finger zu bekommen. Das ist ja wohl klar das es nichts schriftliches gibt.

 

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aus http://www.whistleblower-net.de/blog/2013/06/14/interview-mit-der-anwalt...

"Besteht aus Ihrer Sicht eine realistische Aussicht darauf, dass ein politisches Gremium wie der Untersuchungsausschuss sich so kurz vor den Landtagswahlen jenseits von Parteiengezänk auf eine gemeinsame Einschätzung der wesentlichen Sachfragen des Falles Mollath wird einigen können? 

Meist wird der politische Wille über Sachverstand gestellt, vielleicht vor allem jetzt wegen des Wahlkampfs in Bayern. Die Frage ist, wie viel möchte die Opposition tatsächlich ans Licht kommen lassen? Fürchtet sie, dass sie sich vorhalten muss, sie habe jahrelang geschlafen? Wird es im Ausschuss eine Parteiabstimmung oder eine persönliche Abstimmung werden? Wer traut sich, den gesunden Menschenverstand einzuschalten, und eventuell gegen den politischen Willen der Partei zu entscheiden?

Ein Mensch hat seine Freiheit verloren, aufgrund einseitiger Ermittlungsverfahren, aufgrund einseitiger, ungenügender Gutachten. In den Akten gibt es – außer der Aussage der Ehefrau – keine Beweise für seine Taten, auch für die Sachbeschädigungen ist die Ehefrau Zeugin.

Werden Menschen hier den politischen Willen über die Sachlichkeit stellen?"

 

 

Was soll das?

Der Untersuchungsausschuss ist ein Gremium, dessen Arbeit gesetzlich geregelt ist. Somit hat seine Arbeit nach den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Der politische Wille darf doch gar keine Rolle spielen. Es ist zu untersuchen, ob ein Fehlverhalten der Regierung vorliegt. Selbst die Ausführung des politischen Willens ist durch Normen geregelt. Lediglich die politische Willensbildung erfolgt frei im Rahmen des Grundgesetzes.

Wie kommt die Anwältin auf die Idee, dass hier der politische Wille eine Rolle spielen kann?

 

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@Grübler

Die Antwort ergibt sich von selbst.

Im Untersuchungsausschuss bleiben Zeugen aus, die kein Empfangsbekenntnis zurückgeschickt haben.

Es hätte - bei ernsthaftem Aufklärungswillen - die Möglichkeit gegeben, schon vorher in Erfahrung zu bringen, dass Frau Richterin Heinemann in Chile weilt.

Es hätte sogar die Möglichkeit gegeben, sie dort vernehmen zu lassen.

 

Statt dessen geht es scheinbar weiter, wie in der Hauptverhandlung ... der Richter soll über die fehlenden Zeugen gesagt haben, wer nicht da ist, ist nicht da ...

 

Ist das ordnungsgemäß?

Wer kontrolliert den Eingang der Empfangsbekenntnisse?

Ich stelle mir gerade einen Richter vor, der im Sitzungstermin - wenn die wesentlichen Zeugen ausbleiben - von der Geschäftsstelle hört, dass keine Ladung zugestellt wurde ...

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Grübler schrieb:

Was soll das?

Der Untersuchungsausschuss ist ein Gremium, dessen Arbeit gesetzlich geregelt ist. Somit hat seine Arbeit nach den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen. Der politische Wille darf doch gar keine Rolle spielen. Es ist zu untersuchen, ob ein Fehlverhalten der Regierung vorliegt. Selbst die Ausführung des politischen Willens ist durch Normen geregelt. Lediglich die politische Willensbildung erfolgt frei im Rahmen des Grundgesetzes.

Wie kommt die Anwältin auf die Idee, dass hier der politische Wille eine Rolle spielen kann?

 


Wie wohl - nennt sich Realitätssinn. ;)

Oder ist irgendwer hier noch ernsthaft der Meinung, dass der letzte Teilsatz von Artikel 38 Abs. 1 GG in der Realität gilt?
Stichwort "Frakionszwang". Den gibts üblicherweise auch im Untersuchungsausschuss.

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Die anderen Medien werden darüber berichten wie es mit "Wiederaufnahmeverfahren" ausgeht.

Dass es unterschiedliche Schreiben von der Staatsanwalstschaft geben soll, ist schwer nachzuweisen, wenn die nicht in den Strafakten sind.

 

Dem UA geht es doch nur um die Macht in der Politik und kaum um den Menschen Mollath.

 

 

 

 

 

 

4

Kann man gar nicht hoch genug schätzen, so einen Juristen wie den Heribert Prantl. Der hatte von Anfang an gesagt: Der explodierend stattfindende Missbrauch des §63 schreit nach Veränderung, sowas ist der GAU des Rechtssystems!...

Und was sagen die Psychiater öffentlich bisher zu dieser Thematik? Wenig, eher rein gar nix.

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-die-ihr-hier-eintretet-la...

5

Sie können hier - LINK - nachlesen, was Dr. Weinberger, der G.M. 2001 persönlich untersuchte und ein Gutachten erstellte, zu sagen hat. Auch darüber, wie "Täter" sich als "Opfer" gerieren.

 

Griffig sind auch seine Aussagen, das "System" betreffend, also über die Causa Mollath hinaus. DAS müsste die Qualitätsmedien etc. jetzt mit Verve aufgreifen.

 

Interview in der Junge Welt mit Weinberger

http://www.jungewelt.de/2013/06-15/052.php?sstr=mollath|weinberger

 

5

Korrektur:

Streiche: 2001

Setze:    2011

0

An Alle:

Im Untersuchungsausschuss hat der zuständige Staatsanwalt, Herr Meindl auf eine entsprechende Frage, ob er seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens inhaltlich

(auf Weisung) abgeändert hat, dies m.E. mit einem klaren "Nein" beantwortet.

Diese Aussage habe ich so w a h r genommen. Wie ist diese Aussage von Herrn Meindl  vor dem Untersuchungsausschuss zu bewerten? Ist dies der alarmierten Öffentlichkeit bekannt?

Wurde darüber berichtet? Wird dies notwendigerweise in den Abschlussbericht des Untersuchungsausschuss festgehalten und gerügt? Bitte um Kommentare.

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Meindl, war das der Staatsanwalt, der laut Kasperowitsch (NN) (http://www.gustl-for-help.de/medien.html#a53) den ersten Wiederaufnahmeantrag unabhängig erstellte, der dann mehrfach von oberen Staatsanwaltschaften redigiert wurde?

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Beobachter schrieb:
Meindl, war das der Staatsanwalt, der laut Kasperowitsch (NN) (http://www.gustl-for-help.de/medien.html#a53) den ersten Wiederaufnahmeantrag unabhängig erstellte, der dann mehrfach von oberen Staatsanwaltschaften redigiert wurde?

Aus der SZ vom 6.6.2013:
Einflussnahmen, einen Maulkorb von irgend woher? Habe es nicht gegeben. Er würde seinen Mund schon aufmachen, wenn er Anweisungen bekäme, die er nicht nachvollziehen könne, “das können Sie mir glauben”. Er sei jetzt 56. Und er habe “nichts zu verlieren”.
http://www.sueddeutsche.de/bayern/untersuchungsausschuss-im-fall-mollath-wenn-der-herr-staatsanwalt-erzaehlt-1.1690371
Da hat der gute Herr Meindl dann wohl den Untersuchungsausschuss angelogen obwohl er nichts zu verlieren hat.

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Was mir unklar ist......es geht bei der Abänderung  um den Antrag auf Wiederaufnahme.

Falls der Antrag angenommen wird, wird sowieso alles neu aufgerollt und eine event. Rechtsbeugung geklärt. Warum dann der ganze Aufwand?

Sollte verhindert werden, dass es überhaupt zu einer Wiederaufnahme kommt? Oder geht es um Zeitschindung?

Dann gibt es auch noch den Antrag von  RA Strate.

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Gastfrau schrieb:
"Mancher Wahn hat einen wahren Kern"

Der Fall Mollath beweist, psychisch Kranke können die Wahrheit sagen, meint der Gerichtspsychiater H. Saß im Interview. Man müsse auch Menschen dulden, die anders ticken.

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2013-06/psychiatrie-mollath-krankheit-unterbringung-interview-henning-sass

Abgesehen von der perfiden Überschrift:

Die Behauptung von Saß "Sie können sich darauf verlassen, dass Psychiater immer das Gesamtbild berücksichtigen und sich nicht nur auf eine Quelle verlassen." ist ja reine Propaganda, um den seit Mollath zu Recht katastrophalen Ruf der Begutachtungskartelle zu retten (bzw. es zu versuchen).

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Gastfrau schrieb:
Fall Mollath Merkwürdiger Entwurf belastet Richter

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-merkwuerdiger-entwurf-belastet-richter-1.1697825

In einem Entwurf des Wiederaufnahmeantrags, der der Süddeutschen Zeitung vorliegt, führte (der Regensburger Oberstaatsanwalt Wolfhard) Meindl auf 54 Seiten insgesamt fünf Rechtsbeugungen Brixners auf - und ließ keinen Zweifel daran, dass er von diesen überzeugt sei.
...
Nichts mehr davon findet sich im inzwischen eingereichten Antrag der Staatsanwaltschaft. Darin werden ausschließlich Gründe für eine Wiederaufnahme angeführt, die nichts mit unmittelbarem Fehlverhalten von Justizbeamten zu tun haben. Zur Begründung hatte Meindl vor dem Ausschuss ausgesagt: Mancher Entwurf sei noch vor der Vernehmung Brixners entstanden. Auch habe man sich vor Einreichung des Antrags mit der vorgesetzten Generalstaatsanwaltschaft in Nürnberg ausgetauscht.

Im Klartext: die Wirklichkeit nach Aktenlage wird nach Absprache mit dem Beschuldigten und den Chefs so lange frisiert, bis nichts strafrechtlich Relevantes mehr übrig ist. So wird natürlich nur bei ehemaligen Richtern verfahren, der damals Angeklagte kam nicht in den Genuss einer solchen Weißwäsche oder gar neumodischem Glump wie rechtliches Gehör.

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(Gerichtspsychiater) "Saß: Das ist das Recht der Betroffenen und das muss man akzeptieren. Aber für uns ist das natürlich sehr bedauerlich, denn so ist die Beurteilungsgrundlage geschmälert. Wir greifen dann auf Informationen aus der Biografie der Person zurück, auf Angaben von Zeugen, Ermittlungsakten und Arztberichte." Man möge sich das einmal vorstellen, ein Statiker bewertet die Tragfähigkeit eines älteren Gebäudes ohne dieses jemals selbst besichtigt zu haben und er verwendet nur alte Herstellungspläne, Bauprotokolle und die Meinungen der Bewohner/Nutzer eines Gebäudes. Der Statiker, der aufgrund solch einer Datenlage ein Gutachten erstellt, der macht sich schlicht und einfach strafbar, da er gegen allen Regelwerke verstößt. Der Gerichtsgutachter, Herr Saß glaubt aber seinerseits, er könne einen Menschen beurteilen, den er nie persönlich, intensiv in all seinen verschiedenen Lebenssituationen erlebt hat! Wenn ein Gutachter das ernsthaft glaubt, dann erfüllt der sicherlich auch die Kriterien eines Wahn, eines Größenwahns! Insofern könnte der Fall Gustl Mollath vielleicht ein Anstoß sein, das derzeitige Gutachter/ Richter- System grundlegend neu zu gestalten und einer verstärkten Kontrolle zu unterwerfen. Prinzipiell müssen wir uns alle die Frage stellen, warum wir Menschen, die unseren persönlichen -oder den oftmals fragwürdigen und blödsinnigen allgemeinen- Normen nicht entsprechen ablehnen, verachten, diskreditieren oder direkt angreifen und bekämpfen.

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Gast schrieb:

(Gerichtspsychiater) "Saß: Das ist das Recht der Betroffenen und das muss man akzeptieren. Aber für uns ist das natürlich sehr bedauerlich, denn so ist die Beurteilungsgrundlage geschmälert. Wir greifen dann auf Informationen aus der Biografie der Person zurück, auf Angaben von Zeugen, Ermittlungsakten und Arztberichte." Man möge sich das einmal vorstellen, ein Statiker bewertet die Tragfähigkeit eines älteren Gebäudes ohne dieses jemals selbst besichtigt zu haben und er verwendet nur alte Herstellungspläne, Bauprotokolle und die Meinungen der Bewohner/Nutzer eines Gebäudes. Der Statiker, der aufgrund solch einer Datenlage ein Gutachten erstellt, der macht sich schlicht und einfach strafbar, da er gegen allen Regelwerke verstößt.

Der Vergleich hinkt aus zwei Gründen:

1. Der Statiker hat aber im Rahmen seines Gutachtens Rechte, die ihm ermöglichen, an die erforderlichen Daten zu kommen. Er kann auffordern, alles zur Verfügung zu stellen, was er benötigt.

Ein Haus hat kein Persönlichkeitsrecht, welches beachtet werden muss. Der Patient, den der Psychologe untersucht, hat solche Rechte und muss deshalb auch nichts sagen, er muss nichtmal einer Untersuchung zustimmen.

2. Kann bei einem Haus die Sicherheit nicht nachgewiesen werden, kann es gesperrt werden. Erst wenn nachgewiesen ist, dass alles in Ordnung ist, kann es wieder freigegeben werden.

Bei einem Patienten ist es ja genau umgekehrt. (Sollte es zumindest sein, auch wenn man in Bayern anderer Meinung ist.) Ein Patient soll erst dann eingeliefert werden, wenn nachgewiesen wird, dass sein Gesundheitszustand das erforderlich macht.

Das bedeutet, dass es hier Möglichkeiten geben muss, dass auch ohne seine Mitwirkung, ein entsprechendes Gutachten erstellt wird, allein aus Aktenlage. Es ist ja nun nicht so, dass wir die Forensiken zumachen können, weil alle Leute da genauso ungefährlich sind, wie das die meisten hier von Mollath glauben. Da sitzen durchaus auch Leute ein, die eine Gefahr für ihre Mitmenschen darstellen.

Diese Gefahren zu erkennen ist nicht leicht, vor allem dann nicht, wenn der Patient sich nicht untersuchen läßt. Man kann diese Leute weder alle einsperren, noch alle freilassen, sondern es geht nicht anders, als dass im Einzelfall ein Experte die Lage beurteilt.
 

Das Hautproblem im Fall M. ist doch nicht, dass er beurteilt wurde/wird, sondern dass die Experten auch andere Interessen vertreten, als eine neutrale Beurteilung des Patienten.

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@ #22, Gast:

Sie haben ja weitgehend Recht betreffend die psychiatrische Begutachtung. 

Allerdings geht es in der Causa Mollath primär um ein Justizversagen, nicht nur böse Zungen sprechen von Justizkriminalität.

Justizjuristen verstecken sich nur zu gerne hinter irgendwelchen vermeintlich sachverständigen Meinungen, da wird dann eben Pseudowissenschaften, wie der Psychiatrie und der Psychologie, nur zu gern geglaubt, obwohl man diese mit relativ wenigem eigenen Denkvermögen als das, was sie sind, entlarven könnte. 

Liegt das eventuell daran, daß auch Jura eine Pseudowissenschaft ist?

Um nicht mißverstanden zu werden: Es gibt durchaus integre und ernstzunehmende Psychiater, Psychologen, und Juristen, die die Grenzen ihrer Profession kennen und diese beachten. Diese dürften jedoch eine MInderheit darstellen.

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Der Bezug zu einem technischen Thema  wurde von mir gezielt gewählt.

Das Versagen der Gutachter und der Justiz ist auch in diesem Fachkomplex erkennbar. Ich weiß aus eigener beruflicher Erfahrung, was ich hier andeute.

Ich würde dem Fall Mollath und besonders der Person Mollath aber nicht gerecht, wenn ich das technische Thema weiter vertiefe, denn so schlimm es für die Betroffenen von technischen Streitereien auch immer sein mag, es geht fast ausschließlich "nur" um materialle Dinge und um Geld.

 

 

 

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Wahnausweitung auf beliebige Personen und Bindungswirkung des Brixner-Urteils für die StVK

 

Für einen psycho-justifizierten Treppenwitz halte ich auch die plötzliche Auflösung des zuvor angekündigten "Interesses an einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung" durch die StVK Bayreuth. Weil der Gutachter die Erstellung des in Auftrag gegebenen ergänzenden Gutachtens verweigert, wiederholt die StVK ihre Fortdauerentscheidungen aus den Vorjahren und verweigert eine Neuentscheidung, indem sie die in Gang gesetzte Aufklärung aufgibt. The same procedure as every year. Ein weiteres Jahr Freiheitsentzug für den Untergebrachten. Dabei verweist die StVK die Öffentlichkeit irreführend auf ihre Bindung an die Urteilsfeststellungen des LG Nürnberg-Fürth vom 8.08.2006.

Wenn es solche Bindungen auch gäbe, dann könnten sie nicht für alle Urteilsfeststellungen gelten. Anderenfalls wäre das verfassungsrechtlich zwingend geregelte Überprüfungsverfahren obsolet. Die Erledigterklärung durch die StVK ist weder auf den Therapieerfolg, noch auf Gründe beschränkt, die die Erfolgsaussichten eines Wiederaufnahmeantrags als sicher erscheinen lassen. Die Unterbringung ist auch dann für erledigt zu erklären, wenn psychiatrische Gutachter sich über den Krankheits- und Gefährlichkeitszustand des Untergebrachten geirrt haben oder von dem Untergebrachten getäuscht wurden, wenn also eine sogenannte Fehleinweisung aufgedeckt wird.

Die bei Herrn Mollath diagnostizierte psychische Erkrankung, die zur Einweisung und Fortdauer der Unterbringung geführt hat, ist die Wahnausweitung auf beliebige Personen. Das Brixner-Urteil enthält dazu mehrere Feststellungen. Namentlich genannt werden im Urteil aber nur Dr. Wörthmüller und Dr. Leipziger. Gleichwohl sind die Urteilsfestellungen insoweit für die StVK nicht bindend. So sieht das auch die StVK.

Aus der "arbeitshypothetischen" Bindung des Gutachters Prof. Dr. Pfäfflin durch die StVK in ihrem Beschluss vom 26.04.2013 ist zu entnehmen, dass die StVK sich an die Feststellungen des Brixner-Urteils nur insoweit gebunden sieht, als die Begehung der Anlasstaten davon betroffen ist. Feststellungen zur Ausweitung des Wahns auf beliebige Personen sind keine Feststellungen zur Tatbegehung, sondern zum Krankheitsbild und der daraus abgeleiteten Gefährlichkeitsprognose. Das war auch Gegenstand der Anhörung vom 18.04.2013. Die StVK hat die Erklärung des Oberarztes Dr. Zappe von BKH Bayreuth in ihrem Beschluss vom 26.04.2013 wie folgt festgehalten (meine Hervorhebung):

"Die Grunderkrankung habe in keiner Weise therapeutisch beeinflusst werden können, der krankhafte Mechanismus überdaure und sei nach wie vor übertragbar auf jeden, der bzw. dessen Verhalten den Vorstellungen des Untergebrachten nicht entspreche mit der Folge, dass eine Gefährlichkeit - zu erwarten seien Delikte im Bereich der Anlasstaten - unverändert zu bejahen sei."

Nach Feststellung der StVK bildet der Oberarzt seine Prognose unter Bezugnahme auf das Gutachten des Prof. Dr. Pfäfflin und der Tatsache, dass alle Therpiemaßnahmen von Herrn Mollath abgelehnt wurden. Wörtlich:

"Letzterer hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin vom 12.02.2011 ausgeführt, dass die dort herausgearbeitete Prognose aus seiner Sicht auch heute noch unverändert zutreffe."

Soweit man auf die Erklärung des Oberarztes vertrauen darf, enthält das Pfäfflin-Gutachten die Feststellung, "der krankhafte Mechanismus ... sei nach wie vor übertragbar auf jeden, der bzw. dessen Verhalten den Vorstellungen des Untergebrachten nicht entspreche". Dass dieses von Herrn Mollath von Beginn an gezeichnete Krankheitsbild das Produkt richterlicher und psychiatrischer Phantastereien sei, hat Mollaths Verteidiger RA Dr. Strate in seinem Schriftsatz an die StVK vom 12.04.2013 detailliert dargelegt. Das Aktenstudium bietet keinen Anhalt dafür, dass es eine Ausweitung des Wahns auf beliebige Personen gegeben habe.

Kann etwa  Prof. Dr. Pfäfflin als Psychiater eine Strafakte besser lesen als ein erfahrener Strafverteidiger? Jedenfalls hat ihm die StVK Gelegenheit gegeben, dies unter Beweis zu stellen, in einem ergänzenden Gutachten zur Gefährlichkeitsprognose, das er mit unzulässiger Begründung verweigert.

Muss ein Gutachter aber ausdrücklich erklären, dass er sich bezüglich der Wahnausweitung auf beliebige Personen geirrt habe, wenn es dem Gericht wie dem Verteidiger möglich und zumutbar ist, festzustellen, dass die komplette Strafakte keinen Anhalt dafür bietet?

Offensichtlich hat die StVK wie Prof. Dr. Pfäfflin die Lust daran verloren und die Arbeit dem OLG überlassen. Menschenwürde, Menschenrechte, Freiheitsrechte, Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?  Was ist davon noch real in der Wahnjustiz?

Zumal die von Ihnen angesprochenen "Anlaßtaten" hinsichtlich der "Reifenstecherei" das Ergebnis eines kollusiven Zusammenwirkens verschiedener Kräfte waren, folgt man dem Beitrag aus dem Mollath-U-Kreis, wie verlinkt

Was den Menschen in Bayern und in ganz Deutschland verschwiegen werden soll – Gründe, warum der WA-Antrag “kastriert” wurde.

Alle Infos – zum Weiterreichen !
http://opablog.net/2013/06/16/neue-rechtsbeugung-um-die-alten-rechtsbeugungen-zu-halten/"

Dem MP Seehofer wird es wohl zu "heiß", er mahnt V an, vergeblich. Das rechtsstaatliche Kind der FDG ist in den schwarzen Brunnen gefallen und wird dort unter Verlust der  Mehrheit ein Schattendasein führen.

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Dreifacher Unsinn in der Stellungnahme BZK Bayreuth 26.4.13

WR Kolos schrieb:

Die StVK hat die Erklärung des Oberarztes Dr. Zappe von BKH Bayreuth in ihrem Beschluss vom 26.04.2013 wie folgt festgehalten (meine Hervorhebung):

"Die Grunderkrankung habe in keiner Weise therapeutisch beeinflusst werden können, der krankhafte Mechanismus überdaure und sei nach wie vor übertragbar auf jeden, der bzw. dessen Verhalten den Vorstellungen des Untergebrachten nicht entspreche mit der Folge, dass eine Gefährlichkeit - zu erwarten seien Delikte im Bereich der Anlasstaten - unverändert zu bejahen sei."

Unsinn 1: Viele psychopathologischen Symptome, auch Wahn verschwindet im Laufe der Zeit mit, ohne oder sogar gegen Behandlungen. Das ist elementares Wahn-Standardwissen, nicht erst seit der großen Norwegenstudie (Langzeitverläufe von Wahnerkrankungen): "Ein Drittel dieser Kranken wies bei der letzten Nachuntersuchung keine psychotischen Symptome mehr auf; ... Der alte Grundsatz „einmal Paranoia, immer Paranoia" ist offensichtlich nicht mehr stichhaltig.

Unsinn 2: Ob die angebliche Grunderkrankung therapeutisch beeinflusst werden konnte, könnte nur durch entsprechende Explorationen festgestellt werden. Die waren und sind aber nicht durchführbar.

Unsinn 3: Ergiebige Explorationen setzen ein Vertrauensverhältnis zwischen Psychiater und Proband voraus. Das ist hier nicht nur völlig zerrüttet, sondern war von Anfang an nicht gegeben. Mollath hätte längst wegen fehlender Compliance nach Konsens abgegeben werden müssen.

Beugehaft und Folter. Mollath befindet sich ein einer Art rache- und machtmotivierter Beugehaft, die man mit Folter gleichsetzen kann. Er ist längst kein Fall mehr für die bayerische oder die deutsche Justiz, sondern für den Europäischen Menschrechtsgerichtshof.  Was ist hier an Rechtsbrüchen und abgefeimtester, vertuschender und bagatellisierender Lügnerei stattfindet, ist kaum fassbar. Auch was nun über Meindl und seine erste WA-Schrift Kasperowitsch von der NN zutage gefördert hat, ist ungeheuerlich. Dr. Merk weiß natürlich wie üblich von nichts, obwohl es zu den verschiedenen WA-Varianten eine einstündige Konferenz in ihrem Haus gegeben haben soll.  Ich glaube nicht, dass allein Nerlich für das Umschreiben verantwortlich ist. Dazu ist die Sache inzwischen zu groß.

RSponsel schrieb:

Dr. Merk weiß natürlich wie üblich von nichts, obwohl es zu den verschiedenen WA-Varianten eine einstündige Konferenz in ihrem Haus gegeben haben soll.  Ich glaube nicht, dass allein Nerlich für das Umschreiben verantwortlich ist. Dazu ist die Sache inzwischen zu groß.

Sie hat sicher ihrem Hasso eine Generalvollmacht erteilt. Sie hat zwar Jura studiert aber ihr ist die Sache anscheinend zu "komplex".

Wie ist es nur möglich das derart unvermögende Leute in solche Positionen aufrücken? Lag das an der Frauenquote? Na ja, als JustizministerIn kann man ja eigentlich nichts falsch machen.

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RA Veits schrieb:

Zumal die von Ihnen angesprochenen "Anlaßtaten" hinsichtlich der "Reifenstecherei" das Ergebnis eines kollusiven Zusammenwirkens verschiedener Kräfte waren ...

 

Ja, diesem Verdacht kann man sich kaum verschließen. Was die StVK angeht, so stellt sich die Frage, ob das wirklich ein Bereich ist, der sie angeht, angehen darf ... soll.

Beschränkt sich das Überprüfungsverfahren der StVK (oder des OLG) aber zunächst auf die "Ausweitung des Wahns auf beliebige Personen" oder den "krankhaften Mechanismus", "übertragbar auf jeden, der bzw. dessen Verhalten den Vorstellungen des Untergebrachten nicht entspreche", dann umgeht man die Bindungsproblematik. Fehlt es an einem solchen "krankhaften Mechanismus", weil die Akte dazu nichts hergibt und Gutachter die Aufklärung verweigern, auf welcher Grundlage sie diese Erkenntnis gestützt haben (aus der Akte können sie das nicht haben), dann ist die Unterbringung wegen Zweifel an der Gefährlichkeit des Untergebrachten für erledigt zu erklären.

 

Mehr wäre seitens der StVK auch nicht unbedingt nötig gewesen.

 

 

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