Fall Mollath - die Wiederaufnahmeanträge unter der Lupe

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 26.03.2013

Nachdem in der letzten Woche auch der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft und eine Stellungnahme zum Antrag des Verteidigers Gerhard Strate zum Fall Gustl Mollath ans Licht der Öffentlichkeit gekommen sind, möchte ich hier eine Einschätzung zu diesen Dokumenten abgeben. Natürlich kann ein Blogbeitrag nicht die Anforderungen erfüllen, die man sonst an eine wissenschaftliche Anmerkung anlegt. In diesem Fall, der seit Monaten in der Öffentlichkeit und auch im Landtag diskutiert wird, halte ich es aber für legitim, eine solche Kommentierung zu versuchen, insbesondere weil durch die vorherige Verfahrensweise von Justiz und Politik nicht immer eine offene Debatte gewährleistet war.

Es ist schwierig, sich in den beiden jeweils weit über 100 Seiten langen Schriftsätzen mit komplexen Begründungen und eingeschobenen Zitaten zu orientieren. Die jeweilige Gliederung ist unübersichtlich. Im Folgenden werde ich mich deshalb an meiner eigenen durchnummerierten Aufstellung orientieren (V1-V12=WA-Antrag RA Strate, zit. nach Seitenzahlen des Antrags, S1-S4=WA-Antrag der Staatsanwaltschaft, zit. nach Blattzählung der Akte).

Überblick Strate-Antrag
Herr Strate führt insgesamt zwölf Sachverhalte an, davon sieben (V1 – V6 und V11), die eine Rechtsbeugung des VorsRiLG Brixner begründen sollen und damit den absoluten Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO, drei „neue Tatsachen“ i.S. d. § 359 Nr.5 StPO (V7, V8, V9), ein WA-Grund nach § 79 BVerfGG (V10), sowie eine Bemerkung zu den Gutachten im Vollstreckungsverfahren (V12).

Im Einzelnen:

V1. Die Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225 a II 1 StPO (S. 6 ff., S. 34-36),

V2. Das Versäumnis, Herrn Mollath nach Festnahme unverzüglich einem Richter vorzuführen (S. 6 ff., 37-43)

V3. Nichtbearbeitung von Beschwerden in der Vollstreckung der vorl. Unterbringung (S. 6 ff., 44 – 48)

V4. Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl (S. 6 ff., 49 – 51)

V5. Verweigerung des Widerrufs der Verteidigerbestellung ( S. 52 – 90)

V6. Manipulation der Gerichtsbesetzung (S. 91 – 94)

V7. Hauptverfahren ohne Eröffnungsbeschluss durchgeführt, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 95 – 105)

V8. Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 106 – 113)

V9. Der Sachverhalt um Dr. Wörthmüller und seinen Nachbarn, als neue Tatsache nach § 359 Nr.5 StPO (S. 114 – 128)

V10. Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren vom 16.09.2004 als WA-Grund nach § 79 I BVerfGG (S. 129 – 133)

V11. Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen als Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 3 StPO (S. 134 – 135)

V12. Mängel in den Gutachten von Prof. Kröber und Prof. Pfäfflin (S. 136 – 139).

Überblick Antrag der StA

Die StA führt vier Sachverhalte an, die aus ihrer Sicht die Wiederaufnahme begründen:

S1. Die Unechtheit des ärztlichen Attests als Grund nach § 359 Nr.1 StPO (Bl. 202 – 207).

S2. Die Tatsache des Zustandekommens des Attests als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 208)

S3. Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin Petra M. in Zweifel ziehen, als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 209 – 243)

S4. Die unter falschen Annahmen im Urteil behauptete Wahnausweitung als Grund nach § 359 Nr. 5 StPO (Bl. 243 – 254)

Zu den von Strate angeführten Gründen nimmt die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Schriftsatz Stellung, der dem Wiederaufnahmegesuch beigefügt ist.

Kommentar zu den Wiederaufnahmeanträgen

Nur ein Teil der Fehler in diesem Verfahren kommen als Wiederaufnahmegründe in Betracht. Deshalb finden sich auch nur wenige Ausführungen zum psychiatrischen Gutachten des Dr. Leipziger, in denen m. E. Fehler schlummern, die aber unmittelbar in der Wiederaufnahme keine Rolle spielen. Wenn also sowohl im Antrag Strates als auch in demjenigen der StA bestimmte Fehler unerwähnt bleiben, die bei Kenntnis der Akten auf der Hand liegen, dann heißt das nicht, dass sie nicht existieren – sie sind eben nur nicht rechtlich bedeutsam für die Wiederaufnahme. Das gilt auch für einen Teil der Gründe, die Herr Strate angeführt hat: Ihm ist ausdrücklich bewusst, dass etwa seine Bemerkungen zu den Gutachten Kröber und Pfäfflin (V12) zur Wiederaufnahme formal nichts beitragen, sondern eher colorandi causa Bedeutung haben (S. 134). Zudem muss ein Verteidiger auch solche Sachverhalte vortragen, die die Rechtsfolge zwar nicht mit Sicherheit begründen, aber die eine Chance haben, in der gerichtlichen Entscheidung zugunsten seines Mandanten berücksichtigt zu werden. Insofern ist auch klar, dass nicht alle von Strate vorgetragenen Sachverhalte und Würdigungen juristisch gleichermaßen überzeugen für eine Wiederaufnahme. Dies ist aber keine Kritik am Verteidigungsvorbringen, im Gegenteil.

Für den Antrag der Staatsanwaltschaft gelten etwas andere Maßstäbe. Die Regensburger Staatsanwälte hatten hier die durchaus heikle Aufgabe, Gründe für eine Wiederaufnahme zu finden und dazu auch Ermittlungen anzustellen, die zugleich möglicherweise gravierendes und rechtswidriges Fehlverhalten der Justizbehörden (Strafkammer des LG Nürnberg und verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft) im Fall Mollath aufdecken. Insofern hat es die Regensburger Staatsanwälte in gewisser Weise „entlastet“, dass Herr Strate einige ganz wesentliche Verfahrensfehler bereits in seinem Antrag als Wiederaufnahmegründe nach § 359 Nr.3 StPO herausgestellt hat. Die von Strate selbst berichtete Arbeitsteilung (S. 5) hat die Staatsanwaltschaft insofern teilweise davon befreit, als „Nestbeschmutzer“ auftreten zu müssen. Denn natürlich haben die Staatsanwälte erkannt, was sie da vor sich haben: Eine geradezu skandalöse Verfahrensweise, an der nicht nur der VorsRiLG Brixner sondern auch Staatsanwälte beteiligt sind, die ihre gesetzliche Aufgabe nicht erfüllt haben, für ein ordnungsgemäßes Verfahren zu sorgen. Denn nicht nur die Strafkammer, auch die beteiligten Nürnberger Staatsanwälte waren offensichtlich der Ansicht, bei einem „Irren“ brauche man es mit den Verfahrensrechten nicht so genau zu nehmen, selbst wenn es um eine zeitlich unbefristete Einsperrung in der Psychiatrie und damit der zweitschärfsten Sanktion der Justiz geht. Dahinter steckt eine erschreckende Mentalität, deren Grundlage hoffentlich angesichts dieses Falls schon erschüttert worden ist. Vor diesem Hintergrund sind die Regensburger Staatsanwälte dafür zu loben, dass sie in ihrer Chronologie des Verfahrensablaufs bis zum Urteil (Bl. 164 – 170) und in ihrer Stellungnahme (Bl. 256 ff.) die Fehler, die Strate z.T. als Rechtsbeugung rügt, durchweg in der Sache bestätigen, wenn sie auch nicht in jedem Fall dieselbe Rechtsfolge daraus schließen. Wenn – wie Strate ausgeführt hat – und wie es jetzt auch durch die beiden Anträge bestätigt wird, die Anträge sich im wesentlichen gegenseitig ergänzen also nicht überschneiden sollten, dann kann man auch nicht kritisieren, die Staatsanwaltschaft habe sich auf die Gründe nach § 359 Nr. 5 StPO konzentriert.

Auch das, was in Kommentaren hier und im Blog von Frau Wolff zu lesen ist, dass der StA-Antrag alle Schuld auf Frau M. ablade und die Justiz bewusst verschone (als Plan B bezeichnet), ist m. E. nicht berechtigt. Im Rahmen eines staatsanwaltlichen Wiederaufnahmeantrags war eine Generalkritik der bayerischen Justiz samt Fehlereingeständnissen und eine Entschuldigung bei Herrn Mollath nicht zu erwarten – all dies ist der Zeit nach einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten, und auch darauf kann man derzeit nur hoffen.

Im Ergebnis stimmen die StA Regensburg und RA Strate insoweit überein: Das rechtskräftige Urteil gegen Mollath, also die Entscheidung, ihn nach § 63 StGB unterzubringen, ist aufzuheben.

Enttäuschend für viele Beobachter des Verfahrens ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht beantragt, die Vollstreckung zu unterbrechen und Herrn Mollath sofort freizulassen (Bl. 255). Das wäre zwar insofern konsequent, wenn die Staatsanwaltschaft trotz der auch von ihr gesehenen Wiederaufnahmegründe dem Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht vorgreifen wollte. So erscheint es aber, als hielte sie es für möglich, dass eine neue Hauptverhandlung erneut eine Unterbringung des Herrn Mollath zum Ergebnis hätte. Dies ist aber nach derzeitigem Stand kaum zu erwarten. Denn die Beweismittel für zwei der Anlasstaten (Körperverletzung, Freiheitsberaubung) sind durch die Staatsanwaltschaft selbst derart in Zweifel gezogen, dass man eine erneute zweifelsfreie Feststellung derselben kaum annehmen kann, denn weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich und ohne diese Straftaten lässt sich auch keine Unterbringung begründen. Mit der Beweiswürdigung hinsichtlich der dritten Anlasstat setzt sich keiner der beiden Anträge auseinander. Denn auch diese bietet Anlass für erhebliche Skepsis, ob die Sachbeschädigungen (Reifenstechereien) Herrn Mollath nachgewiesen werden können. Der Videofilm, der immerhin Anlass für eine Durchsuchung und zwei indizielle Feststellungen im Urteil war, wurde in der Hauptverhandlung gar nicht als Beweismittel eingeführt und wurde zudem an einem Datum aufgenommen, zu dem gar keine der angeklagten Taten begangen wurde. Diese „Sachverhaltsverfälschung“ erscheint mir sogar gravierender als diejenigen, die Strate (V11) anführt.

Zu der Stellungnahme der StA zum Strate-Antrag

Die StA nimmt hier zu jedem einzelnen Punkt Stellung, macht aber nur nähere Ausführungen, soweit sie anderer Ansicht ist als Strate.

Wer genau liest (Bl. 256 ff.), erfährt, dass die StA die Punkte V2, V3, V4 und V5 in der Sache genauso sieht wie Herr Strate. Lediglich hinsichtlich der subj. Begründetheit des Rechtsbeugungsvorwurfs äußert sich die StA nicht – hiervon ist sie ja auch quasi „entlastet“ (s.o.). Bei Punkt V1 (Verstoß gegen § 225 a StPO) wendet die StA Regensburg ein, hierin liege kein so bedeutsamer Verstoß, dass dies eine Rechtsbeugung begründe (Bl. 257). D.h. aber im Umkehrschluss: Die StA Regensburg hält die von Strate vorgetragenen Gründe V2, V3, V4 und V5 für so bedeutsam, dass der Sache nach eine vorsätzliche Rechtsbeugung Brixners auch aus ihrer Sicht naheliegt! Insbesondere dass Brixner entgegen Menschenrechten, Grundgesetz, Bay. Verfassung  und Strafprozessordnung Mollath wochenlang „schmoren“ lässt, bevor er ihn richterlich vorführen lässt bzw. einvernimmt, ist wohl auch aus Sicht der Staatsanwaltschaft Regensburg ein so klarer Verstoß gegen richterliche Pflichten, dass objektiv Rechtsbeugung vorliegt.

Hinsichtlich V6 wendet die StA ein, eine vorsätzliche Manipulation der Gerichtsbesetzung aus sachfremder Motivation und damit ein vorsätzlicher Verfassungsverstoß lasse sich nicht nachweisen (Bl. 260).  

Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267). 

Zu V8 (Bl. 268 ff.) führt die StA aus, der Sonderrevisionsbericht der HVB sei zwar eine neue Tatsache, aber er begründe nicht die Wiederaufnahme, da weder der Gutachter noch das Gericht den Wahn des Herrn Mollath allein auf die Schwarzgeldverschiebungen, an denen seine Frau beteiligt war, bezogen hätten (Bl. 291). Mit dieser Wertung stimme ich nicht überein: Ich bin sicher, dass die Kenntnis des Revisionsberichts sowohl dem Gutachter als auch dem Gericht (objektiv) eine andere Wertung nahegelegt hätte. Daher stimme ich in diesem Punkt Herrn Strate zu: Der Sonderrevisionsbericht ist als erhebliche neue Tatsache zu werten!

Allerdings legt die StA mit ihrer eigenen Würdigung des Komplexes „Dr. Wörthmüller“( S4, Bl. 243 ff. bei Strate V9, S. 114 ff.) dar, dass die Wahnbeurteilung an einem anderen bedeutsamen Mangel leidet. Die Darlegung in S4 (Bl. 243 ff.) erscheint mir eine mustergültige Wiederaufnahmebegründung der Staatsanwaltschaft.

Hinsichtlich V10 (Bl. 291 ff.) schließt sich die Regensburger StA zunächst der Wertung der Augsburger StA an: Eine verfassungswidrige Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung habe nicht vorgelegen, deshalb auch kein Verwertungsverbot hinsichtlich der während der Beobachtung erzielten Erkenntnisse (Bl. 301). Ich bin hierzu anderer Auffassung: Es muss nicht erst ausdrücklich eine „Totalbeobachtung“ angeordnet werden. Eine (subjektiv empfundene, und darauf kommt es an!) Totalbeobachtung liegt dann vor, wenn ohne Einwilligung des Beobachteten und ohne dessen Wissen jegliche seiner Lebensäußerungen für das Gutachten verwertet werden können (!). Denn darüber, ob dies tatsächlich verwertet wird, hat der Untergebrachte keine Kontrolle. Ob dies allerdings als WA-Grund durchschlägt, ist eine andere umstrittene Frage, zu der ich mich ggf. später noch äußere.

Hinsichtlich V11 räumt die Staatsanwaltschaft ein, dass es die von Strate geschilderten (und mittlerweile jedem Interessierten bekannten) Sachverhaltsverfälschungen im Urteil gibt (Bl. 305). Allerdings würdigt sie dies anders als Strate nicht als Beleg für eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Bl. 306). Der Vortrag Strates sei lediglich eine „Meinung“, eine „monströse Verfälschung“ sei in den Urteilsgründen nicht zu erkennen. Richtig ist, dass die Sachverhaltsverfälschungen für sich genommen einen Rechtsbeugungsvorwurf wohl nicht begründen könnten. Jedoch sind sie als Indizien dafür, wie der Vors. Richter in dieser Sache insgesamt verfahren ist, durchaus relevant: Der Richter war in der Sachverhaltsdarstellung nicht neutral, sondern hat sich hier offenbar von seiner schon längst vor der Hauptverhandlung bestehenden Vorfestlegung leiten lassen. Auch das wäre – wenn auch nicht allein mit diesen Gründen beweisbar – objektiv Rechtsbeugung.

UPDATE vom 27.03.2013

Nun ist schon gleich am nächsten Tag ein Update fällig. Vielen Beobachtern (zum Beispiel Oliver Garcia) war schon aufgefallen, dass der Fall Mollath Mittte des Jahres 2005 gleichsam "zum Stillstand" gekommen war - und dies, obwohl das psychiatrische Gutachten dem in Freiheit befindlichen Herrn Mollath eine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit attestierte. Aber das AG leitete die Sache monatelang nicht an das nunmehr zuständige LG weiter. Dies geschah erst zum Jahreswechsel 2006. Dann verging zwischen Ausgangsstempel AG und Eingangsstempel StA (im Nachbargebäude) wiederum einige Zeit, bevor die Sache in der 7. Strafkammer des LG auf den Tisch kam und plötzlich auch Eile geboten war. Für die erstaunliche Verzögerung hatte bisher keiner eine plausible Erklärung. Wenn sich  nun die Erklärung bestätigt, die RA Strate anführt, dann ist dies nicht nur ein weiterer "handwerklicher Fehler", sondern dann zeigt sich eine (weitere) schlimme Manipulation in der Nürnberger Justiz. Nach Herrn Strates Deutung hängt die Verzögerung der Sache Mollath im Jahr 2005 damit zusammen, dass der RiAG den  neuen Geschäftsverteilungsmodus, der ab 1. Januar 2006 gelten sollte, abwarten wollte, um dann punktgenau den Fall Mollath der 7. Strafkammer unter Vorsitz Brixner zuzuspielen. Nachzulesen hier, ab Seite 33

UPDATE vom 09.04.2013/11.04.2013

Das LG Bayreuth hat in einer Pressemitteilung angekündigt, über die (weitere) Vollstreckung der Maßregel  im Fall Mollath noch im Verlauf des April zu entscheiden.

In dieser Entscheidung geht es NICHT um die Aufhebung des früheren Urteils, sondern darum, ob die Maßregel weiter zu vollstrecken ist oder ob sie für erledigt erklärt wird. Letzteres kann deshalb geschehen, weil das Gericht Herrn Mollath nicht (mehr) als gefährlich ansieht, weil es schon die ursprüngliche Einweisung als fehlerhaft oder weil es eine weitere Vollstreckung für nicht mehr verhältnismäßig ansieht. Die zuständige Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth kann (theoretisch) auch zu dem Ergebnis kommen, Herr Mollath sei weiterhin unterzubringen.

In der Stellungnahme der Anstalt und in derjenigen der Staatsanwaltschaft wird eine weitere Unterbringung befürwortet, da sich seit der letzten positiven Gefährlichkeitsprognose (Gutachter Pfäfflin) nichts geändert habe. Die in den Wiederaufnahemanträgen der StA Regensburg und  von RA Strate aufgeführten Fakten (s.o.) sind in diesen Stellungnahmen allerdings nicht berücksichtigt.

(11.04.) Ich möchte noch kurz zur Gefährlichkeitsprognose Stellung nehmen, soweit sie durch das Urteil und den Inhalt weiterer Gutachten und Stellungnahmen bekannt geworden ist. Sie wird auch in der bevortsehenden Entscheidung des LG bayreuth eine wichtige Rolle spielen:

Das entscheidende erste Gutachten enthielt die Feststellung, Herr Mollath leide zum Beurteilungszeitpunkt unter einem Wahn, der sich u.a. (und ausschlaggebend) darin manifestiere, dass er "beliebige Personen"  mit den Schwarzgeldkreisen seiner Frau in Verbindung bringe und sie in sein "Wahnsystem" einbeziehe. Dieses Wahnsystem beeinträchtige ihn mit Sicherheit schon seit Jahren in zunehmender Weise. Es liege ein "schweres zwingend zu behandelndes Krankheitsbild" vor.

Ausschlaggebend sei, dass Herr Mollath "fast alle Personen, die mit ihm zu tun haben, völlig undifferenziert" mit diesem Skandal in Verbindung bringe. "Die Störungen dürften sich verschlimmern". "Eine Besserung sei nicht zu erwarten".

Alle diese Zitate stammen aus dem Urteil. Sie geben das wieder, was das Gericht dem Gutachten von Dr. Leipziger entnommen hat und dem Urteil zugrundelegte. Diese Ausführungen sind bis heute die Grundlage für die Unterbringung.

Was wissen wir heute über diese Erwägungen aus dem Gutachten, die zur Grundlage der Entscheidung gem. § 63 StGB wurden?

1. Dass er "beliebige" Personen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung gebracht hätte, wird im Urteil allein mit Dr. Wörthmüller belegt. Es steht heute fest, dass die dem zugrundeliegende Tatsache schlicht nicht zutrifft - Herr Mollath hat eine "Verbindung" zwischen Dr. Wörthmüller und dessen Nachbarn zutreffend erkannt, sie war Grund für die Befangenheitserklärung Dr. Wörthmüllers, der eben nicht "beliebig" und "undifferenziert" mit den Operationen seiner Frau in Verbindung gebracht wurde. Dies ist seit der Vernehmung Dr. Wörthmüllers durch die Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt, denn weder die Nürnberger Staatsanwaltschaft noch das LG Nürnberg, noch der Pflicht-"Verteidiger" haben es damals für nötig befunden, Dr. Wörthmüller als Zeugen zu dieser Tatsache zu vernehmen.

Ergänzung: Zu diesem Punkt siehe auch die Stellungnahme von RA Strate vom heutigen Tage (12.04.), hier.

2. Dass der Gutachter die von ihm festgestellte wahnhafte Störung auf die Ehekonflkt-Tat, die sich mehrere Jahre zuvor ereignet haben sollte, zurückdiagnostiziert, ist m. E. mit keiner medizinischen Theorie oder ärztlichen Kunst belegbar. Auf bloße Vermutungen darf aber eine Entscheidung nach § 63 StGB nicht gestützt werden.

3. Die Prognose, Herrn Mollaths Zustand werde sich ohne Behandlung nicht bessern und Herr Mollath würde "fast alle" Personen, die ihm begegnen mit dem Schwarzgeldskandal in Verbindung bringen, kann nach sieben Jahren Unterbringung in mehreren Anstalten und vielen nicht immer konfliktfreien Begegnungen mit vielen verschiedenen Menschen (Mitpatienten, Ärzten, Pflegepersonal, Anwälte, Richter als Briefadressaten)  ohne Weiteres überprüft werden. Ich bin auch sicher, dass in den Berichten, die in den sieben Jahren erstellt worden sind, solche wahnhaften Beschuldigungen des Herrn Mollath erwähnt worden wären. Offenbar hat Herr Mollath aber gerade nicht beliebige Personen beschuldigt, den Schwarzgeldkreisen seiner Frau anzugehören. Auch andere wahnhafte Beschuldigungen gegen beliebige Personen sind nicht bekannt. Diese Prognose ist also als widerlegt anzusehen. Selbst wenn zum Zeitpunkt des ersten Gutachtens also eine Wahnsymptomatik vorgelegen haben sollte, dann hat sich ganz offenbar deren diagnostizierte Schwere und prognostizierte Entwicklungstendenz nicht bestätigt. Eine Begründung der weiteren Gefährlichkeit allein damit, dass Herr Mollath sich nicht behandeln lässt, erscheint daher ausgeschlossen.

UPDATE vom 15.04.2013

Nun ist allgemein bekannt geowrden, dass am Donnerstag, 18.04. ein Anhörungstermin im Vollstreckungsverfahren in der Sache Mollath stattfindet. Da ich von Vielen gefragt wurde, was dieser Termin zu bedeuten hat und ob Herr Mollath möglicherweise an diesem Tag freikommt, möchte ich ein paar Dinge dazu klarstellen:

Es handelt sich um einen Anhörungstermin in einem ansonsten schriftlichen Verfahren. Der Termin, bei dem Herr Mollath "angehört" wird, ist keine Hauptverhandlung und ist auch nicht "so etwas ähnliches". Der Termin ist nicht öffentlich. An ihm nehmen nur Gericht (Strafvollstreckunsgkammer), Staatsanwaltschaft, Herr Mollath und seine Verteidiger teil. Das Gericht kann weitere Personen (als Vertrauenspersonen o.ä.) zulassen, muss dies aber nicht. Am Ende dieses Termins könnte das Gericht theoretisch seine Entscheidung treffen, wenn die Sache entscheidungsreif ist,  muss dies aber nicht tun. Es ist auch eher unwahrscheinlich, dass das Gericht sofort eine Entscheidung trifft, insbesondere, wenn in der Anhörung etwa noch Punkte (z.B. von Herrn Mollath oder von der Verteidigung) genannt werden sollten, die das Gericht dann noch prüfen will. Eine Entscheidung wird erst getroffen, wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält. Und sie wird dann schriftlich bekannt gemacht, nicht öffentlich verkündet.

Das Gericht wird m. E. nicht umhin kommen, auch mittlerweile bekannt gewordene Fakten aus dem WA-Verfahren bei der Entscheidung zu berücksichtigen, ob Herr Mollath gefährlich ist (siehe mein vorheriges Update oben). Dennoch wage ich keine Prognose, wie die Entscheidung ausfällt.

UPDATE vom 29.04.2013

Das Wochenblatt gibt soeben eine Mitteilung der StVK des LG Bayreuth wieder. Jetzt auch als Pressemitteilung (pdf) bei Justiz.Bayern Zitat:

Pressemitteilung Mit Beschluss vom 26. April hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth beschlossen, eine ergänzende Stellungnahme des zuletzt mit der Begutachtung des Untergebrachten befassten psychiatrischen Sachverständigen einzuholen. 

Der Sachverständige soll die Fragen beantworten, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Untergebrachte erneut Straftaten begehen wird, welcher Art diese Straftaten sein werden, welche Häufigkeit und welchen Schweregrad sie haben werden.

Die Kammer erachtet es im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung und unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten umfangreichen Anhörung vom 18. April für geboten, noch einmal einen externen Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Da der Untergebrachte die von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beantragte Begutachtung durch einen neuen Sachverständigen im Januar abgelehnt hatte greift die Kammer auf den psychiatrischen Sachverständigen zurück, der den Untergebrachten bereits in der Vergangenheit ausführlich exploriert hat. 

Die Strafvollstreckungskammer und der Sachverständige haben dabei weiterhin davon auszugehen, dass der Untergebrachte die Taten, wegen derer das Landgericht Nürnberg-Fürth am 08.08.2006 rechtskräftig die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat, begangen hat.

Die Strafvollstreckungskammer hat gleichzeitig von Gesetzes wegen die Beiordnung der bisherigen Pflichtverteidigerin des Untergebrachten zurückgenommen. Nachdem für diesen nunmehr ein Wahlverteidiger tätig ist, folgt diese Entscheidung unmittelbar aus § 143 StPO.

Weitergehende Auskünfte zu dem Strafvollstreckungsverfahren können wegen dessen Nichtöffentlichkeit nicht erteilt werden.

Zitat Ende.

Kommentar
Bei dem angesprochenen Sachverständigen handelt es sich um Prof. Pfäfflin, der Gustl Mollath im Jahr 2011 exploriert und begutachtet hatte. Die damalige Begutachtung kam zwar zum Ergebnis, Herr Mollath sei weiterhin gefährlich, die Gründe für diese Schlussfolgerung waren im Gutachten selbst aber wenig überzeugend dargestellt.

Wenn die StVK dem Sachverständigen nun vorschreibt, er habe die rechtskräftig festgestellten Straftaten zu unterstellen, dann verpflichtet sie ihn, Tatsachen anzunehmen, deren Wahrheitsgehalt erheblich infrage gestellt ist. Wissenschaftlich wäre das kaum zu rechtfertigen.

Allerdings erinnert man sich, dass selbst bei Unterstellung dieser Straftaten die Gefährlichkeitsprognose dieses Sachverständigen zunächst „wacklig“ schien – damals hat er sie dann mündlich "nach oben" korrigiert, nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass eine „normale“ Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten nicht ausreiche, um Herrn Mollath weiterhin unterzubringen.

Faktisch führt aber dieser Aufschub der Entscheidung der StVK am LG Bayreuth wohl dazu, dass das Wiederaufnahmeverfahren zeitlich wieder weiter nach vorn rückt. Denn bis Herr Pfäfflin den Gutachtenauftrag erledigt hat, wird möglicherweise das LG Regensburg schon über die Wiederaufnahme entscheiden.

Nun erreicht mich eine gemeinsame Presseerklärung der beiden Verteidiger (Frau Lorenz-Löblein und Herrn Dr. Strate) zu dieser Entscheidung des LG Bayreuth. Zitat:

Presseerklärung der Verteidigung zum Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth hat am 26.4.2013 beschlossen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Psychiaters Prof. Dr. Friedemann Pfäfflin einzuholen. Die Strafvollstreckungskammer sieht sich zu diesem Schritt motiviert" im Interesse einer sorgfältigen Aufklärung und verantwortungsvollen Abwägung".

Obwohl der Beschluss bereits am 26.04.2013 getroffen wurde, wurde Herr Mollath bis Montag morgen hierüber im Unklaren gelassen. Dies zeigt, dass nach wie vor kein Verständnis für die Situation von Herrn Mollath besteht.

Im Gegensatz zu dem behaupteten Interesse an einer sorgfältigen Aufklärung steht allerdings die Vorgabe an den Sachverständigen, es "möge arbeitshypothetisch nach wie vor davon ausgegangen werden. dass die Anlasstaten so, wie sie in dem Urteil des Landgerichts Nürnberg­Fürth vom 08.08.2006 beschrieben worden sind, stattgefunden haben", obwohl der Strafvollstreckungskammer aus dem ihr überlassenen Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg bekannt ist, dass ein wesentliches Beweismittel für eine der angeblichen Anlasstaten ein gefälschtes ärztliches Zeugnis gewesen ist. Auch hätte die Strafvollstreckungskammer nicht schlicht ignorieren dürfen, dass die Staatsanwaltschaft Regensburg aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel die Glaubwürdigkeit der ehemaligen Ehefrau Mollaths als" tiefgreifend erschüttert" sieht.

Der Strafvollstreckungskammer ist weiterhin bekannt, dass eine wesentliche Annahme des seinerzeit angeblich festgestellten Wahnsymptoms, nämlich die angebliche Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte, sich als falsch herausgestellt hat. Dies hätte die Strafvollstreckungskammer ebenfalls dem ihr vorliegenden Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft Regensburg entnehmen können, dort den BI. 243 -254:

http://www.strate.net/de/ dokumentation/Mollath-Wiederaufnahmeantrag-StA-Regensburg ­2013-03-18.pdf

Diesen unzweifelhaft feststehenden Tatsachen begegnet die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth mit verschlossenen Augen. Ihr Beschluss dient nicht der sorgfältigen Aufklärung, sondern perpetuiert das Gustl Mollath zugefügte Unrecht.

Die allein auf die "Gefährlichkeit" Mollaths abstellenden Fragen der Straf vollstreckungskammer haben außerdem die Unterstellung einer psychischen Erkrankung Mollaths und deren Fortbestehen sowie eine damit (zum Urteilszeitpunkt) einhergehende Gefährlichkeit zur Voraussetzung. Wie sehr sich die Strafkammer von den im Strafvollstreckungsverfahren geltenden Maßstäben der Sachverhaltsaufklärung entfernt, kann mit dem Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 24.10.2012 (1 Ws 442/12) erläutert werden, in der es heißt:

"Bei der Beauftragung eines externen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens nach § 463 Abs. 4 StPO hat die Strafvollstreckungskammer eine ergebnisoffene Begutachtung sicherzustellen. Dem widerspricht die Bezugnahme auf eine als vorhanden vorausgesetzte psychische Erkrankung des Untergebrachten im Gutachtenauftrag. "

Zur Klarstellung sei mitgeteilt, dass Frau Rechtsanwältin Lorenz-Löblein Herrn Gustl Mollath weiterhin - ebenfalls als Wahlverteidigerin - vertritt.

Rechtsanwältin Erika Lorenz-Löblein, München

Rechtsanwalt Dr. Gerhard Strate, Hamburg

Zitat Ende.

UPDATE vom 02.05.2013

Bisher haben mich Gesprächspartner aus der Justiz immer mal wieder darauf hingewiesen, dass zwar die Urteilskritik im Hinblick auf die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei den (angeblichen) Straftaten Mollaths gegen seine Ehefrau berechtigt sei, dass aber doch die auf "gefährliche Weise" durchgeführten Reifenstechereien wohl tatsächlich stattgefunden hätten und Herr Mollath dessen wohl zu Recht beschuldigt worden sei. Meine Hinweise darauf, dass auch die Feststellungen zu den Sachbeschädigungen keineswegs als "bewiesen" anzusehen seien, wenn man in die Akten schaut und diese mit den Urteilsgründen vergleicht, hat dann meist Achselzucken hervorgerufen. Leider hat das Schweigen der beiden Wiederaufnahmeanträge zu diesen Tatkomplexen nicht dazu beigetragen, den Eindruck meiner Gesprächspartner zu zerstreuen.

Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung "nachgelegt": Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese ("Der Molllath könnte ein Motiv haben") vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths "Gemeingefährlichkeit" zu schaffen.

Einige Einzelpunkte:

Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.

Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.

Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.

Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.

Das ist noch nicht alles - bitte lesen Sie den Schriftsatz Strates, der im Übrigen noch weitere Sachverhaltsverfälschungen des Gerichts aufdeckt und damit den Vorsatz der Rechtsbeugung (als Wiederaufnahmegrund) zu untermauern sucht.

UPDATE 28.05.2013

Die Entscheidung* des LG Regensburg (Bericht der SZ), Herrn Mollath vorerst nicht nach § 360 Abs. 2 StPO aus der Unterbringung zu befreien, hat mich und alle, die den Fall näher kennen, enttäuscht. Denn einige Monate nachdem sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft je auf mehrere Gründe basierende Wiederaufnahmeanträge gestellt haben, die zum größeren Teil nach meiner Überzeugung die WA auch begründen, wäre dieser Schritt ein wichtiges Signal gewesen - ein Hoffnungsschimmer nicht nur für Herrn Mollaths(endgültige)  Freiheit, sondern auch für das Ansehen der Justiz. Nun verfestigt sich leider der Eindruck, dass die bayrische Justiz nicht in der Lage ist,  in angemessener Weise und gehöriger Schnelligkeit bei einem Fall mit (für mich) offenkundiger unrechtmäßiger Inhaftierung eines Bürgers Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Natürlich kann man weiterhin hoffen, dass die Prüfung des komplexen Falls und der umfangreichen WA-Gründe doch am Ende zu einem für Mollath - und für das Vertrauen in die bayerische Justiz - positiven Ergebnis kommt.
*(Ergänzung 30.05.): Bei der Äußerung des LG Regensburg handelt es sich um einen Aktenvermerk, in dem begründet wird, warum eine Entscheidung gem. § 360 Abs.2 StPO derzeit (noch) nicht getroffen wird. Die Verteidigung (RA Strate) hat gegen diese (Nicht-)Entscheidung dennoch Beschwerde eingelegt, da "der Sache nach" eine Herrn Mollath belastender Beschluss, die Vollstreckung der Unterbringung nicht zu unterbrechen vorliege.

UPDATE 19.06.2013

Es findet sich jetzt ein neuer Beitrag hier.

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1671 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Sponsel,

Sie schreiben:

Prof. Kröber schreibt z.T. wichtige und richtige Sachen, an die er sich in seiner Gutachtenpraxis im Falle Mollath allerdings überhaupt nicht gehalten hat

In einem Punkt allerdings hat sich Herr Kröber an seine "Sachen" gehalten. In seinen mir bekannten (Ihnen sind vielleicht noch andere bekannt) theoretischen Ausführungen zur Anfertigung von Gutachten legt Kröber sehr viel Wert darauf, nicht nur die mündlichen Mitteilungen der Untersuchten, sondern insbesondere auch die jeweiligen Akten auszuwerten. Bei keinem dieser methodischen Ausführungen  äußert Kröber aber Vorsicht oder kritische Distanz zu Akteninhalten. Offenbar hält er das, was in den Akten steht, für die "Wahrheit", die man nicht anzweifeln kann. Insofern hat er sich bei seiner Begutachtung Herrn Mollaths auch an seine Vorgaben gehalten: Er hat die Akten in diesem Sinne ausgewertet und dies ohne jede Distanz oder Vorsicht gegenüber den dortigen Inhalten.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Offenbar hält er das, was in den Akten steht, für die "Wahrheit", die man nicht anzweifeln kann. Insofern hat er sich bei seiner Begutachtung Herrn Mollaths auch an seine Vorgaben gehalten: Er hat die Akten in diesem Sinne ausgewertet und dies ohne jede Distanz oder Vorsicht gegenüber den dortigen Inhalten.

 

Jetzt stellt sich aber doch die Frage, wie ein Gutachter, der ja manchmal schon im Ermittlungsverfahren mit der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit, der Unterbringung etc. beauftragt wird, anders handeln soll.

Er ist kein Jurist und es ist vor allem nicht seine Aufgabe, Sachverhalte oder Zeugen auf deren Glaubwürdigkeit (es sei denn, dies wäre der Gutachtensauftrag) zu beurteilen.

Ganz unabhängig vom Fall Mollath - je früher ein Gutachter beauftragt wird, desto weniger ausermittelt ist der Sachverhalt ohnehin.

Er kann doch gar nicht anders, als den Sachverhalt zunächst einmal als gegeben ansehen - und auf dieser Grundlage und unter dieser Prämisse sein Gutachten zu erstatten.

 

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Skeptikerin schrieb:

Jetzt stellt sich aber doch die Frage, wie ein Gutachter, der ja manchmal schon im Ermittlungsverfahren mit der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit, der Unterbringung etc. beauftragt wird, anders handeln soll.

Er ist kein Jurist und es ist vor allem nicht seine Aufgabe, Sachverhalte oder Zeugen auf deren Glaubwürdigkeit (es sei denn, dies wäre der Gutachtensauftrag) zu beurteilen.

Ganz unabhängig vom Fall Mollath - je früher ein Gutachter beauftragt wird, desto weniger ausermittelt ist der Sachverhalt ohnehin.

Er kann doch gar nicht anders, als den Sachverhalt zunächst einmal als gegeben ansehen - und auf dieser Grundlage und unter dieser Prämisse sein Gutachten zu erstatten.

 

 

Selbst wenn er Sachverhalte als gegeben hinnimmt (hier Körperverletzung) heißt das doch nicht, daß er daraus auf Geistekrankheit schließen muß, da muß er schon weitere Hinweise haben. Und wenn diese Hinweise, wie bei Mollath, von einer, aus den Akten ersichtlichen, belastungseifrigen, racheerfüllten Zeugin kommen, hat er das zu berücksichtigen. Denn er soll kein Urteil fällen, sondern auf Krankheit untersuchen.

Und der Belastungseifer springt einem ins Gesicht: die Bank kündigte Ermittlungen an, hatte später Nachfragen, Mollath war also beim Thema Geldschiebereien kein Spinner....und schon bei der ermittlungsrichterlichen Befragung sagte P.Mollath, daß sie Mollaths wegen gefeuert wurde.

...und Kröber bedauert, daß P.Mollath vor Gericht nicht mehr ausgesagt hat ???

Er hat nicht DIE Akten gelesen, sondern nur das, was zum Befund passend war.

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Bille schrieb:

 

Selbst wenn er Sachverhalte als gegeben hinnimmt (hier Körperverletzung) heißt das doch nicht, daß er daraus auf Geistekrankheit schließen muß,

 

 

Das sagt ja wohl niemand.

Aber Prof. Müller verlangt von einem Gutachter "kritische Distanz" zum Akteninhalt.

 

Ein Gerichtsgutachter hat sich an die Anknüpfungstatsachen zu halten, die ihm vom Gericht (oder der StA) vorgelegt werden. Dies erfolgt in der Regel durch Aktenübersendung.

Wenn dem Gutachter die Tatsachen nicht ausreichen, kann er das Gericht um weitere Tatsachenermittlung bitten, § 80 StPO

 

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Skeptikerin schrieb:

Bille schrieb:

 

Selbst wenn er Sachverhalte als gegeben hinnimmt (hier Körperverletzung) heißt das doch nicht, daß er daraus auf Geistekrankheit schließen muß,

 

 

 

 

Das sagt ja wohl niemand.

Aber Prof. Müller verlangt von einem Gutachter "kritische Distanz" zum Akteninhalt.

 

Ein Gerichtsgutachter hat sich an die Anknüpfungstatsachen zu halten, die ihm vom Gericht (oder der StA) vorgelegt werden. Dies erfolgt in der Regel durch Aktenübersendung.

Wenn dem Gutachter die Tatsachen nicht ausreichen, kann er das Gericht um weitere Tatsachenermittlung bitten, § 80 StPO

 

 

Natürlich kritische Distanz.

Nur weil ein Richter eine Zeugin für glaubwürdig hält muß ein Gutachter das auch tun, wenn die Akten der Glaubwürdigkeit widersprechen und sie die einzige Zeugin für Wahnvorstellungen ist.

Es liegt in der Verantwortung des Arztes, Diagnosen zu stellen, nicht Gutachten auszustellen, die dem Wunsch/der Vermutung eines Richters entsprechen.

Sicher kann er um weitere Tatsachenermittlung bitten....aber Tatsachen sind nicht Aussagen der unglaubwürdigen Zeugin noch unbewiesen Vorwürfe wie hier die Reifenstechereien.

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Skeptikerin schrieb:

Bille schrieb:

 

Selbst wenn er Sachverhalte als gegeben hinnimmt (hier Körperverletzung) heißt das doch nicht, daß er daraus auf Geistekrankheit schließen muß,

 

 

 

 

Das sagt ja wohl niemand.

Aber Prof. Müller verlangt von einem Gutachter "kritische Distanz" zum Akteninhalt.

 

Ein Gerichtsgutachter hat sich an die Anknüpfungstatsachen zu halten, die ihm vom Gericht (oder der StA) vorgelegt werden. Dies erfolgt in der Regel durch Aktenübersendung.

Wenn dem Gutachter die Tatsachen nicht ausreichen, kann er das Gericht um weitere Tatsachenermittlung bitten, § 80 StPO

 

 

Natürlich kritische Distanz.

Nur weil ein Richter eine Zeugin für glaubwürdig hält muß ein Gutachter das auch tun, wenn die Akten der Glaubwürdigkeit widersprechen und sie die einzige Zeugin für Wahnvorstellungen ist.

Es liegt in der Verantwortung des Arztes, Diagnosen zu stellen, nicht Gutachten auszustellen, die dem Wunsch/der Vermutung eines Richters entsprechen.

Sicher kann er um weitere Tatsachenermittlung bitten....aber Tatsachen sind nicht Aussagen der unglaubwürdigen Zeugin noch unbewiesen Vorwürfe wie hier die Reifenstechereien.

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Skeptikerin schrieb:

Jetzt stellt sich aber doch die Frage, wie ein Gutachter, der ja manchmal schon im Ermittlungsverfahren mit der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit, der Unterbringung etc. beauftragt wird, anders handeln soll.

Er ist kein Jurist und es ist vor allem nicht seine Aufgabe, Sachverhalte oder Zeugen auf deren Glaubwürdigkeit (es sei denn, dies wäre der Gutachtensauftrag) zu beurteilen.

Es sollte doch wohl selbstverständlich sein, daß ein psychiatrischer Gutachter immer dann, wenn die Täterschaft umstritten ist, die Frage der geistigen Gesundheit unter zwei verschiedenen, sauber getrennten Hypothesen beurteilt: a) der Proband hat die Tat(en) begangen; b) der Proband hat sie nicht begangen.

Dies scheint mir nicht nur eine Mindestanforderung in psychiatrischer Hinsicht zu sein, sie ist es auch in juristischer Hinsicht:

BGH, Beschluß vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04 - (http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/04/2-367-04.php)

Rn. 18:

Soweit von einem "Schildern der Tat" die Rede war, war dies schon mit dem Umstand nicht vereinbar, daß der Angeklagte die Tat stets - auch gegenüber dem Sachverständigen - bestritten hat.

Rn. 25:

Darüber hinaus ließ das Gutachten eine hinreichende differentialdiagnostische Erörterung vermissen; die diagnostischen Schlußfolgerungen waren letztlich auf wenig mehr gestützt als die (unterstellte) Begehung der Tat selbst.

Hier noch zwei Zitate in Bezug auf Herrn Kröber:

Das Gutachten [...] war in jeder Hinsicht katastrophal. Es leidet an erheblichen Sorgfaltsmängeln, insbesondere was die Faktenkenntnis des Sachverständigen über den Entwicklungsverlauf bei dem Begutachteten anbetrifft.

und

Die Behauptung [...] von der Klinik M., die dissoziale Persönlichkeitsstörung von Herrn M habe auf jeden Fall den Schweregrad von § 63 StGB, und im Falle einer rechtswidrigen Tat müßten bei ihm erneut die Voraussetzungen des § 63 StGB bejaht werden, wirkt grotesk und läßt den Verdacht aufkommen, daß [...] mit den Voraussetzungen des § 63 StGB nicht vertraut ist.

Es handelt sich, wohlgemerkt, nicht um Zitate über Kröber, sondern um Zitate von Kröber:
http://www.strafverteidigertag.de/Strafverteidigertage/Ergebnisse/33_AG6...

Zu meinem Eindruck von Kröber (der überwiegend positiv ist) habe ich hier unter http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/03/26/der-fall-gustl-mollath-der... etwas geschrieben.

5

@Skeptikerin

 

Natürlich muss ein Sachverständiger im Erkennungsverfahren zunächst vom Ergebnis der Ermittlungen (polizeilicher Schlussbericht bzw. wenn vorliegend Anklage) ausgehen. Es kann doch nicht Aufgabe des SV zur Schuldfähigkeit sein, Zeugenaussagen auf ihre Glaubwürdigkeit zu bewerten. Dies ist Beweiswürdigung und damit Aufgabe des Gerichts. Eine gutachterliche Aussage zur Schuldfähigkeit und zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Maßregel erfolgt immer unter dem Vorbehalt, dass der Sachverhalt der vorgeworfen wird, auch nachgewiesen werden kann.

 

Jeder Gutachter zur Schuldfähigkeit, riskiert zu recht seine Ablehnung, wenn er eigene Theorien zum Sachverhalt aufstellt oder z.B. auf den "Belastungseifer" eines Zeugen hinweist.

 

Im Gutachten im Vollstreckungsverfahren, muss der Sachverständige sich zunächstauch an den rechtskräftigen Aussagen des Urteils - was den Sachverhalt betrifft - orientieren. Natürlich kann er gutachterliche Aussagen, die im Erkennungsverfahren getroffen wurden anzweifeln. Anderenfalls wären sogenannte Fehleinweisungen nicht zu erkennen.

 

Problematisch ist immer die Konstellation, wenn der Gutachter im Erkenntnisverfahren, personengleich mit dem Gutachter im Prognoseverfahren und/oder dem Verantwortlichen der Maßregelvollzugsklinik ist. In diesen Fällen, ist es nahezu ausgeschlossen, dass "Fehleinweisungen" identifiert und aufgehoben werden können.

5

Heinz B. schrieb:

Jeder Gutachter zur Schuldfähigkeit, riskiert zu recht seine Ablehnung, wenn er eigene Theorien zum Sachverhalt aufstellt oder z.B. auf den "Belastungseifer" eines Zeugen hinweist.

 

Es geht nicht um Belastungseifer, was die Taten angeht, diese Glaubwürdigkeitfeststellung liegt in der Entscheidung des Gerichts.

Es geht um die Aussagen als einzige Zeugin, was Mollaths "Wahn" betrifft....Diagnose auf Zuruf?

Wenn da allein die Aussagen der Ex ausreichen, die auch laut Akten unglaubwürdig sind, hätte man nur allein aufgrund der Ferndiagnose von Dr. Krach entscheiden können...dann bräuchte man nie eine Begutachtung

5

Skeptikerin schrieb:

Henning Ernst Müller schrieb:

Offenbar hält er das, was in den Akten steht, für die "Wahrheit", die man nicht anzweifeln kann. Insofern hat er sich bei seiner Begutachtung Herrn Mollaths auch an seine Vorgaben gehalten: Er hat die Akten in diesem Sinne ausgewertet und dies ohne jede Distanz oder Vorsicht gegenüber den dortigen Inhalten.

 

Jetzt stellt sich aber doch die Frage, wie ein Gutachter, der ja manchmal schon im Ermittlungsverfahren mit der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit, der Unterbringung etc. beauftragt wird, anders handeln soll.

Er ist kein Jurist und es ist vor allem nicht seine Aufgabe, Sachverhalte oder Zeugen auf deren Glaubwürdigkeit (es sei denn, dies wäre der Gutachtensauftrag) zu beurteilen.

Ganz unabhängig vom Fall Mollath - je früher ein Gutachter beauftragt wird, desto weniger ausermittelt ist der Sachverhalt ohnehin.

Er kann doch gar nicht anders, als den Sachverhalt zunächst einmal als gegeben ansehen - und auf dieser Grundlage und unter dieser Prämisse sein Gutachten zu erstatten.

Ihre Annahmen sind in mehrfacher Hinsicht nicht zutreffend:

1. Gerichte, und Juristen ganz allgemein, können Sachverhalte nicht besser ausermitteln und beurteilen als irgendjemand sonst. Warum sollten sie das können?

2. Gleiches gilt für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen.

3. Sachverständige haben die allgemein akzeptierten Standards für Gutachten, die in gleichem Maße für sachverständige Stellungnahmen gelten, zu beachten. Dazu gehört u.a., daß sämtliche bekannten Parameter, die relevant für das Gutachten sein können, zu berücksichtigen sind. Das hat nichts mit einem ergangenen Urteil zu tun, denn dieses kann mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit auch falsch sein. 

Ich erstelle selbst gelegentlich als Sachverständiger (nicht auf juristischem oder medizinischem Gebiet) Gutachten; solche Gutachten, wie sie Leipziger abgeliefert hat, würden mir meine Auftraggeber um die Ohren hauen. 

Der BDP als Berufsverband Deutscher Psychologen hat z.B. für psychologische Gutachten Standards definiert, die als Mindeststandards anzusehen sind. Da kommt Leipziger bei weitem nicht ran, ich frage mich was für eine wissenschaftliche Qualifikation der hat. Ich nehme an, für die psychiatrische Begutachtung gibt es ähnliche Standards vom Berufsverband der Psychiater.

Was heißt eigentlich „Akte“, was bedeutet die Berufung auf Akteninhalte?

 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

zunächst ein großes Dankeschön für Ihre vergleichende Kommentare zu den Wiederaufnahmeanträgen, eine für uns rechtliche Laien außerordentlich wertvolle Orientierungshilfe.

Zur Frage der Aktenhandhabung nach Meinung Kröbers*.

(1) Hier liegen zwei Probleme, nämlich erstens, was heißt eigentlich „Akte“, „Auswertung der Akten“, „Aktenanalyse“ oder die Berufung auf „Akteninhalte“?  Nun eine Akte ist eine Hülle, in der etwas drinnen ist, meist viele Blätter ganz unterschiedlicher Bedeutung für eine Beweisfrage. M.E. ist es nicht die Aufgabe von Sv, Auswertungen von Akten vorzunehmen, in vielen Gerichtsaufträgen steht auch, man bitte von Zusammenfassungen der Akteninhalte abzusehen. So weit, so schlecht.  Die Gutachten-Auftraggeber sind m.E., ich glaube auch rechtlich, verpflichtet, dem Sv die Anknüpfungstatsachen, auch so ein unklarer Rechtsbegriff (ich bevorzuge den Ausdruck Anknüpfungssachverhalte) zu den Beweisfragen mitzuteilen. Das könnte sinnvollerweise etwa in der Form geschehen, in dem der GutachterIn nur die Teile mit der Auftragserteilung geschickt werden, die eben diese Anknüpfungssachverhalte enthalten, dann müssen die Sb nicht rätseln (interlokut-Problem).

(2) Ich teile Ihre Ansicht, dass es Kröber bei der Aktenauswertung an kritischer Distanz fehlt.

Allgemeine und nicht differenziert ausgewiesene Berufungen auf „Akten“ sollten überhaupt nicht mehr akzeptiert werden, ähnlich wie der Hochstaplerzitierstil, der sich in der Psychologie eingebürgert hat (das gibt es bei den JuristInnen nicht). Es sollten nur noch genau beschriebene Akteninhalte angenommen werden.

Kröber versteckt sich im Mollath-Fall hier hinter "den Akten" und tut so, als ob da inhaltlich wesentliches für die Beweisfragen §§ 20, 21, 63f StGB zu finden wäre, weil er eben sonst nichts hat. Im übrigen habe ich den Eindruck als maßte er sich richterliche Bewertungsbefugnisse an, das können Sie aber besser beurteilen. Ich bringe mal einen Auszug:

  

*Im vorzüglichen beck-online findet man den Artikel Kröbers (fett-kursiv RS):

Kröber: Beurteilungsrelevante Akteninformationen gehören in das forensisch-psychiatrische Gutachten, NStZ 1999, 170ff:

„Ein psychiatrisches Gutachten, das der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts erstellt, muß auch in seiner vorläufigen schriftlichen Fassung ein aus sich selbst heraus verständlicher, stimmiger Text sein. Es benennt Anknüpfungstatsachen, aus denen sich dann im Rahmen einer wissenschaftlichfundierten psychiatrischen Bewertung die Beurteilung ergibt. Diese Anknüpfungstatsachen sind zum einen Befunde, die sich bei der aktuellen Untersuchung und aus den Angaben des Probanden ergeben. Diese Befunde sind für eine [>171]kompetente Beurteilung im Regelfall aber nicht ausreichend: entscheidend ist nicht der psychische Befund zum Untersuchungs-, sondern zum Tatzeitpunkt. Entscheidend kann nicht allein die Sichtweise des Probanden über die Abläufe vor, während und nach der Tat sein, vielmehr müssen auch die objektiven Indizien und Zeugenaussagen berücksichtigt werden, insbesondere wenn sie im Widerspruch zuden Angaben des Probanden stehen oder diese wesentlich ergänzen. Insofern ist das vorläufige Gutachten wertlos, wenn es nicht alle zu diesem Zeitpunkt erhältlichen beurteilungsrelevanten Informationen berücksichtigt. Zudem muß das schriftliche Gutachten die vorgeworfene Tat und den querschnittlichen psychischen Befund einordnen in den Längsschnitt der Lebensgeschichte und der aus ihr ableitbarenpsychischen Anfälligkeiten wie auch delinquenten Verhaltensbereitschaften und Verhaltensmuster. All das ergibt sich zu einem wesentlichen Teil aus einem sorgfältigen Studium der Ermittlungs- und der Vorstrafakten unter speziellen forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten.

Wie soll man Schlußfolgerungen aus Anknüpfungstatsachen ziehen, ohne sie ins schriftliche Gutachten einzuführen? In einem nach den Regeln der forensischen Psychiatrieordnungsgemäßen Gutachten wird zunächst die Beweisfrage benannt und angegeben, auf welche Erkenntnisquellen sich das Gutachten stützt. Es folgt, was jahrzehntelang ungestraft „Aktenlage“ überschrieben wurde und wohl besser durch die Überschrift „Psychiatrisch relevante Akteninformationen“ ersetzt wird. Da das Gutachten Stellung nehmensoll zur Frage der Schuldfähigkeit im Hinblick auf eine bestimmte Tat, ist es schlechterdings unmöglich, diese vorgeworfene Tat und psychiatrisch relevante Tatumstände (wie festgestellte Alkoholisierung, wichtige Beobachtungen von Zeugen über die psychische Verfassung des Beschuldigtenetc.) nicht zunächst zu benennen. Bei Beziehungstaten ist es wichtig, relevante zeugenschaftliche Angaben des geschädigten Beziehungspartners zur Konfliktvorgeschichte zu vermerken, usw. Dies sind Einzelbeispiele, je nach Fallgestaltung sind unterschiedliche Materialien von Bedeutung.

Bei nicht erstmalig Straffälligen ist schließlich die psychiatrische Auswertung der Delinquenzvorgeschichte im Hinblick auf eine klinisch-kriminologische Diagnose von enormer Bedeutung. Anders als beim schriftlichen Urteil eines Richters oder einer Kammer sind hier keineswegs schematisch frühere Urteile auszugsweise wiederzugeben, vielmehr ist gezielt überdauernden Verhaltensbereitschaften, Tatmustern und dem Persönlichkeitsbild des Untersuchtennachzugehen. Dies gilt umso mehr, wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Diskussion steht.“

Anmerkung: Kröber hat auch interessante Ausführungen zum Thema „Leugnen der Tat und Tatbearbeitung in der prognostischen Begutachtung“ gemacht:

Forens Psychiatr Psychol Kriminol (2010) 4:32–38

 

5

Skeptikerin

 

Da Herr Leipziger ärztlicher Gutachter ist, hat er sich ganz auf eben eine ärztliche

Fragestellung zu konzentrieren.

Sein Gutachten ruht auf zwei Hauptsäulen.

1) Der Proband unterliegt einem Wahn, da er unbelehrbar von einen Schwarzgeld-

systhem konfabuliert, daß es nicht gibt.

2) Er dehnt den Kreiß der darin verwickelten Personen ohne Grund auf weitere

daran objektiv unbeteiligte Personen aus. (dr. Wörtmann)

Daraus erfolg aus ärztlicher  Sicht die Diagnose einer Erkrankung, 

nämlich einer fortschreitenden Wahnerkrankung.

 

Für die Feststellung einer psychischen Erkrankung sind die Anlasstaten ersteinmal

unerheblich, denn sie spielen erst dann eine Rolle, wenn zum Schluss die Gefärlichkeits-

prognose erstellt  wird.

 

Da aber die Grundlagen der ersten ärztlichen Diagnose fortgefallen sind, ist die Diagnose

nach allen Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend anzupassen.

1) Kein Wahn, da  HVB - Bericht und daraus resultierende Steuerverfahren.

2) Keine Wahnausweitung , da Dr. Wörtmann seine konkrete Verbindung zum Kreis

der ursprünglich Beschuldigten mehrfach eingeräumt hat.

 

Die Grundlagen der Diagnose sind fortgefallen.

Dr. Leipziger passt seine Diagnose den neuen Erkenntnissen nicht an.

Das verstösst gegen die Regeln der ärztlichen Kunst.

Da mit der  offensichtlich falschenDiagnose eine Unterbringung begründet wird,

macht der Arzt sich strafbar,da offenbar sachfremde Motive vorliegen.

 

Ein leicht verständliches Beispiel für Mitleser aus dem Kreis der bayrische Staatregierung:

 

Wird aus einem vorligenden Blutbild auf das Vorhandensein von Blutkrebs geschlossen

und entsprechend behandelt ,so darf die Behandlung auf keinen Fall fortgesetzt werden,

sobald sich herausstellt, daß die Blutwerte der ursprünglichen Diagnose falsch waren,

z.B durch Verwechslung.

Vielleicht ist das Problem einfach, dass Gutachten stets unter Missachtung der Unschuldsvermutung erstellt werden. 

 

Der Proband wird im Einzelfall als "wahnhaft" etc. dargestellt noch bevor Straftaten erwiesen sind. 

 

Die Prüfung der Voraussetzungen Par. 20/21 und 63 StGB erfolgt ja nicht anhand eines Urteils und somit nach Beweisaufnahme und Tatsachenerhebung sondern aufgrund Anklageschrift der Staatsanwaltschaft​. 

 

Im Einzelfall wird somit an Tatsachen "angeknüpft", die nicht einmal ansatzweise als "richtig" erwiesen sind oder sein müssen - sondern im Extremfall pure Phantasmen der Anklagebehörde! 

 

Zu denken, dies sei den sog. Sachverständigen nicht "bewusst", ist absurd. 

 

Und weshalb soll - zugespitzt - ein Richter Brixner noch prüfen, ob Herr Mollath Reifen zerstochen hat, wenn ein "Sachverständiger" schon festgestellt hat, dass er die Reifen  im Zustand der Schuldunfähigkeit zerstochen hat!? 

 

 

5

@heinzB:danke das  sehe ich ganz genauso     

2

@heinzB:danke das  sehe ich ganz genauso     

1

"Gastmann", mit der 'Feinjustierung' scheint es nicht weit her zu sein, wenn Sie mit Begriffen wie "Staatsmacht" und "Unrechtsregime" hantieren.

 

Selten erlebt, dass jemand derart grobe Raster verwendet, während er im selben Satz genau das Gegenteil proklamiert. 

 

Es werden ständig Begutachtungen beantragt, ohne dass Straftaten erwiesen sind. Und dies nicht, um die "geistige Gesundheit" festzustellen sondern um festzustellen, dass auch Taten, die ansonsten allenfalls Geldstrafen oder Haft mit Bewährung zur Folge hätten, eine Gefährlichkeit nach Par. 63 StGB 'begründen' können. Dies alles zeigt der "Fall Mollath"! 

 

Ziel ist also die Feststellung "mangelnder" geistiger Gesundheit - Par. 62 StGB ist also bereits im Vorfeld suspendiert....

 

 

5

@an Alle @insbes. Prof. Müller@Oliver Garcia

Es ist beieindruckend, wie "punktgenauer" die Blog-Diskussion bezüglich der Gesamtproblematik Strafverfahren-Gutachten geworden ist.

F r a g e : Warum wurde nicht z u e r s t , konsequent und abschließend im Strafverfahren die Schuldfrage geklärt ? Und erst nach Feststellung der Straftaten , wenn überhaupt noch notwendig, ein Gutachten eingeleitet?

Amtsgerichtsverfahren: Dieses Verfahren lag z w e i e i n h a l b  !!! Jahre in der ersten Gerichtsebene  o h n e  die juristische Grundvoraussetzung der Schuld zu klären.

Auf welcher eindeutigen juristischen Grundlage beruht die Verfahrensweise psychiatrische

Gutachten einzuleiten und die Unterbringung voranzutreiben, o h n e  die Schuld festge-

stellt zu haben? Oder handelt es sich bei dieser absurden Verfahrensweise n u r um eine

pragmatische , deutsche Justiz-Praxis, die sich eingebürgert hat, ohne das dies juristisch ausreichend abgesichert ist?  Für mich ist dies völlig unverständlich, widerspricht  grundlegend einem natürlichen ,menschlichen Rechtsempfinden, dem Prinzip der Unschuldsvermutung  und m.E. dem Rechtsstaatsgebot. Diese Unklarheit führt auch fortsetzend  dazu, daß der Chefarzt Dr. Leipziger sich auf die Feststellungen des Gerichts h e r a u s r e d e t . Und weder Dr. Leipziger noch voraussetzlich die Strafvollstreckungskammer die Verantwortung wahrnehmen. Diese Unvernunft und Unlogig hat entscheidend zu dem unhaltbaren Urteil und zu den d r e i  inkompetenten Sachverständigengutachen geführt, wie in den Blogs bereits kompetenter dargestellt wurde.

Diese Nonsens-Verfahrensweise hat m.E. auch konkret beigetragen, daß Herr Mollath menschlich völlig verständlich eine Begutachtung im vornherein mit der Begründung abgelehnt, er sei unschuldig und er hätte diese Taten nicht begangen.

Diese und andere abstrusen, lebensfremden, für Laien und normale Bürger nicht verständlichen Vorgehensweisen, Mechanismen, Eigengesetzlichkeiten der Justiz haben

bei Gustl Mollath und zweifelsohne bei einer hohen Anzahl von Bürgern zu Justizirrtümern

und  zur "Entfremdung der Bürger zu der Justiz "geführt. Ich wage zu behaupten, dass          n i c h t  e i n m a l  Richter Brixner, Dr. Leipziger, Professoren Kröber und Pfäfflin diese Problematik v o l l  in dieser Tiefe -wie im Blog dargestellt-  bewußt war, sie mehr oder weniger  unbewußt, routinemäßig und deswegen verantwortungslos entschieden haben.

Erbitte eine Antwort!

 

5

Menschenrechtler schrieb:

Ich wage zu behaupten, dass n i c h t  e i n m a l  Richter Brixner, Dr. Leipziger, Professoren Kröber und Pfäfflin diese Problematik v o l l  in dieser Tiefe -wie im Blog dargestellt-  bewußt war, sie mehr oder weniger  unbewußt, routinemäßig und deswegen verantwortungslos entschieden haben.

Das denke ich auch.

Menschenrechtler schrieb:

F r a g e : Warum wurde nicht z u e r s t , konsequent und abschließend im Strafverfahren die Schuldfrage geklärt ? Und erst nach Feststellung der Straftaten , wenn überhaupt noch notwendig, ein Gutachten eingeleitet?

Hier gehen Sie von einer falschen Annahme aus (was aber im irrlichternden Mollath-Verfahren allzu verständlich ist). Der Anordnung der Untersuchung gem. § 81 StPO ging eine Hauptverhandlung am 22.4.2004 voraus, in der u.a. zur Tatfrage Beweis erhoben wurde. Eine (mittelbare) Zeugin wurde sogar auf Antrag Mollaths vereidigt (siehe Wiederaufnahmeantrag Strate, Seite 53). Wir können davon ausgehen, daß Richter Eberl aufgrund dieser Beweisaufnahme bereits von der Täterschaft Mollaths überzeugt war. Nach Darstellung Mollaths soll sogar sein eigener Anwalt (Pflichtverteidiger) ihn dazu gedrängt haben, er solle doch gestehen, um es allen einfacher zu machen.

Wäre durch das Attest, das sich Frau Mollath aus dem BKH Erlangen besorgt hatte, nicht das Mem in die Welt gesetzt worden, bei Mollath läge ein Fall des § 20/§ 21 StGB vor und wäre es nicht durch die hanebüchene Schnelldiagnose des freiberuflichen Gutachters (nachzulesen ebd.) verstärkt worden, wäre in diesem Moment Schuldspruchreife eingetreten und Eberl hätte Mollath wahrscheinlich zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt.

4

 

 

Aber gerade aus der Aktenkenntnis hätte doch Leipziger mindestens Zweifel an der Schuld von Herrn Mollath haben müssen. Beispielsweise Kontobelege mit der Schweiz, widersprechende Zeugenaussagen etc., hier hat er sich ja gegenüber RAin Lorenz-Löblein eben auf die rechtlichen Hinweise herausgeredet, für das Erstgutachten.

 

Für die Stellungnahme hat er sich auf die rechtskräftigen Feststellungen im Urteil berufen. Obwohl ihm eben zum Beispiel wegen der Bisswunde (nicht blutende Wunde wird zu einer Narbe von blutender Wunde), oder bei den Beweisen für die Sachbeschädigung (die er allerdings ja erst angefordert hatte) mindestens Zweifel hätten kommen müssen.

 

Also, wenn Leipziger die Akten gelesen hätte, dann hätte er doch an der Schuld von Herrn Mollath Zweifel haben müssen.

 

Und ich sehe eine ärztliche Pflichtverletzung darin, wenn ich Kontobewegungen mit der Schweiz in den Akten dokumentiert finde, dann das als Wahn hinzustellen, und auch die Einbeziehung des Gutachters, der sich wegen der Nachbarschaft zu einem Anlageberater für befangen erklärt, dann dies auch noch als Wahn hinzustellen, das wirft doch die Frage auf, wie hat der Mann die Akten gelesen.

4

 

aus der Webseite:

2013-03-27 Die Staatsanwaltschaft Nürnberg teilt RAin Lorenz-Löblein mit, dass der von der Generalstaatsanwaltschaft München übersendete Vorgang in die Berichtshandakte aufgenommen wurde, weil er weder für das Vollstreckungs- noch das Wiederaufnahmeverfahren von Bedeutung sei. In die Berichtshandakte sei eine Einsichtnahme nicht vorgesehen. Es wird angeregt, dass sich RAin LL direkt mit dem Hinweisgeber in Verbindung setze.

 

Es gibt also Berichtshandakten. Wieviele wohl und für wen alles?

Was wird da noch alles drin sein?

5

@ Menschenrechtler

 

Schuld kann nur bei Schuldfähigen (auch § 21 StGB) festgestellt werden. Deshalb muss bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit diese zunächts gutachterlich geprüft werden. Frühersprach man von "Zurechnungsfähigkeit"

 

Bei fehlender Schuldfähigkeit wird entweder das Verfahren eingestellt oder bei vermuteter Gefahr für die Allgemeinheit ein Sicherungsverfahren vor dem Landgericht durchgeführt.

 

Im Sicherungsverfahren wird dann geprüft, ob eine rechtswidrige Tat (möglicherweise ohne Schuld!) verübt wurde und ob aus Gründen fortbestehender Gefährlichkeit eine Unterbring erforderlich ist.

 

Das ist der normale Gang der Dinge.

 

Manchmal wird das Gutachten erst vom Gericht nach Eingang oder Zulassung der Anklage eingeholt. Dann sind weitere Varianten des Verfahrensgangs möglich. (z.B Freispruch wegen Schuldunfähigkeit ohne weitere Konsequenzen)

3

@Oberfranke@Oliver Garcia

Der Oberfranke sagt aus:"Das ist der normale Gang der Dinge". Für mich ist dies absolut

der a n n o r m a l e Gang der Dinge, wie dies faktisch der völlig weggetretene kafkaeske

Entwicklung im Fall Mollat rundum b e w e i s t . Spezielles Problem auch in Deutschland, dass

wir uns in Deutschland vorschnell, mit immer wieder und länger praktiziertem Unrecht, Unvernunft etc. abfinden, auch weil wir glauben es wäre normal, weil es andere auch normal finden.

Diese Erfahrung mache ich auch im Blog, bei dem es so gut wie k e i n e Resonanz auf meinem Blog gibt, in der die entsetzliche, nicht neutrale, befangene Doppelfunktion

von Dr. Leipziger als G u t a c h t e r  und  gleichzeitig Chefarzt der Forensik mit den schwer

destruktiven Konsequenzen ausgeführt wird und dies m.E. auch brandaktuell ist.

@Oliver Garcia: Sie führen aus, dass im Amtsgerichtsverfahren doch ermittelt wurde und

eine Zeugin ausgesagt hat und der Richter sich eine Meinung o.ä. gebildet hat.

Dies ist m.E. in keiner Weise ausreichend. Weder wurde die EX-Frau noch Frau Dr. Reichel

als Zeugin eingeladen, noch über das fragwürdige Attest, die Körperverletzung, Reifen-

zerstechen, das ungewöhnliche, nicht statthafte Attest einer öffentlich-rechtlichen Bezirks-

klinik  in 2  1/2  Jahren  vor dem Amtsgericht v e r h a n d e l t. Bevor ein Gutachten über

einen Wahn und Gemeingefährlichkeit eingeleitet wird, müßte ein formeller  Beschluß über

die Täterschaft (kein Strafurteil) vorliegen, alles Andere führte zu diesem Desaster.

Step by Step. Was dabei herauskommt mit zwei Füßen gleichzeitig voranzukommen,

funktioniert nicht und kommt hoffentlich vor den Fall !

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@Menschenrechtler

 

Der von Ihnen geforderte "Beschluss" des Gerichtes erfolgt doch mit der Zulassung der Anklage bzw. Antragsschrift im Sicherungsverfahren.

 

Über den Sachverhalt haben sich im Ermittlungsverfahren die Polizei und die Staatsanwaltschaft Gedanken gemacht.

 

Dass, das was in der Anklage steht, nicht immer auch nachgewiesen werden kann, ist bekannt.

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Menschenrechtler schrieb:

@Oliver Garcia: Sie führen aus, dass im Amtsgerichtsverfahren doch ermittelt wurde und eine Zeugin ausgesagt hat und der Richter sich eine Meinung o.ä. gebildet hat.

Dies ist m.E. in keiner Weise ausreichend. Weder wurde die EX-Frau noch Frau Dr. Reichel als Zeugin eingeladen, noch über das fragwürdige Attest, die Körperverletzung, Reifenzerstechen, das ungewöhnliche, nicht statthafte Attest einer öffentlich-rechtlichen Bezirksklinik  in 2  1/2  Jahren  vor dem Amtsgericht v e r h a n d e l t. 


Das ist für mich so selbstverständlich, daß ich es nicht ansprach. Natürlich durfte ohne ernsthafte Sachverhaltsaufklärung eine Verurteilung nicht erfolgen. Daß das bei Brixner unhaltbar war, ist ja der Kern der Kritik (zumindest meiner) seit Anfang der Diskussion. Bei Eberl ist es ebenfalls unhaltbar. Daß allerdings in der Praxis öfter einmal ein Beweismaß jenseits von Gut und Böse gilt (nicht grundsätzlich, vgl. die Einschätzung, die der Schöffe, den ich interviewt habe, über die Richter am LG Nürnberg-Fürth abgibt), ist nichts Neues. 

Ihre Frage bezog sich aber auf die Verfahrensschritte als solche, deshalb habe ich die Sichtweise Eberls zugrundegelegt.

Menschenrechtler schrieb:

Bevor ein Gutachten über einen Wahn und Gemeingefährlichkeit eingeleitet wird, müßte ein formeller Beschluß über die Täterschaft (kein Strafurteil) vorliegen, alles Andere führte zu diesem Desaster. 

Diesen formellen Beschluß gab es, nämlich den Unterbringungsbeschluß zur Untersuchung. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 StPO darf er nur ergehen "wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist". Dieser dringende Tatverdacht ist logischerweise in der vollen Überzeugung von der Täterschaft mit enthalten. Dieser Beschluß wurde auch angefochten und vom LG Nürnberg-Fürth (andere Kammer als die Brixner-Kammer) nicht beanstandet. Wäre dieser Beschuß - wie ich es für erforderlich halte (http://blog.delegibus.com/3093) - vom LG Nürnberg-Fürth als erster Instanz erlassen worden, dann wäre die Beschwerde an das OLG Nürnberg gegangen und der Beschluß wäre aufgehoben worden, weil man dort über die Voraussetzungen des § 81 StPO Bescheid weiß (wie an allen Oberlandesgerichten). Dies ist keine Spekulation, sondern kann in http://dejure.org/2009,30586 nachgelesen werden.

5

Was sich in der Praxis der Unterbringungen "eingeschlichen" hat, scheint folgendes zu sein: 

 

Straftaten werden 'großzügig' vorgeworfen, der so Beschuldigte sieht sich zu Unrecht konfrontiert und hat natürlich das Bedürfnis, seine Unschuld darzulegen und zu "beweisen".

 

Stattdessen wird der Beschuldigte mit einem Psychiater konfrontiert, der sich nicht für die Straftaten und die Unschuld interessiert sondern für den "Zustand" des Beschuldigten. 

 

Diese diametral auseinanderliegenden Zielsetzungen - jeder 'normale' Mensch wird versuchen, den Gutachter von seiner Unschuld zu "überzeugen" -  führt bei der hier im Raum stehenden 'Qualität' der "Sachverständigen" fast zwangsläufig in Richtung "paranoid, querulatorisch, narzisstisch": ein Proband, der sich vehement weigert, 'anzuerkennen' dass er die Straftaten begangen hat, die ihm vorgeworfen werden und den Gutachter versucht, in seinen "Wahn" (Unschuld) einzubeziehen. 

 

Die Regel ist ja nicht die konsequente Weigerung eines Herrn Mollath. Die Regel ist, dass Menschen, die in dieses System geraten, versuchen, Leute, die Entscheidungsbefugnis haben, was ein Gutachter ja definitv hat, von derUnschuld/Ungefährlichkeit etc. und der Tatsache einer ungerechtfertigten Pathologisierung zu überzeugen...

 

Wenn dann so die vorgebliche Schuldunfähigkeit wegen mangelnder Einsicht " festgestellt" wurde, ist doch die "Schuld" im Sinne Tatbestandsmerkmal nicht mehr interessant, zumal für den belastungsinteressierten Staatsanwalt und genervte Richter. Oder? 

 

 

 

 

 

 

 

5

@Oliver Garcia

Eine Ergänzung zu meinem vorangegangen Kommentar, da ich keinen Zugriff auf Ihre

Formulierung beim Schreiben hatte:

"Wir können davon ausgehen, dass Richter Eberl aufgrund der Beweisaufnahme von der

T ä t e r s c h a f t  bereits ü b e r z e u g t war".

Aufgrund einer nichtdokumentierten, keines formellen Beschlusses, einer v a g e n  Überzeugung, ohne umfassende Beweisaufnahme, Zeugenaussage wurde Herr Mollath

zur Zwangsbeobachtung festgenommen, vor der Hauptverhandlung in die Hochsicherheits-

forensik verbracht. Das soll gerecht, human, vernünftig, logisch sein? Für mich wird bei diesem Vorgehen der Rechtsgrundsatz der "U n s c h u l d s v e r m u t u n g " und die

Würde des Menschen nach Artikel 1  Grundgesetzes mit dieser Verfahrenspraxis mit den Füßen getreten ! Diese fragwürdige Verfahrenspraxis entspringt m.E. eine deformation professionelle von Juristen und der Justiz. Wie so oft in den Blog dargelegt und auch der Öffentlichkeit bewußt geworden ist, realisiert der angeblich so einfache Mann,aber schlaue mitten im Leben stehende Mensch, dass man über diese Praxis  willkürlich, schnell und zu Unrecht  in die Psychiatie und Forensik verfrachtet werden kann. Ob und wie juristisch, "justiztechnisch" ein Beschluß über die Täterschaft o h n e   Strafurteil, ohne Verurteilung möglich und geregelt oder zu regeln ist, ist Sache der Justiz, möglicherweise des Gesetzgebers. Die Praxis Herrn Mollath psychiatrisch untersuchen und begutachten zu lassen o h n e   vorher die Täterschaft verbindlich, ausreichen zu klären ist für mich absoluter Nonsens und menschenverachtend. Das Justiz- und Gutachterdilema beweist dies in aller

Klarheit.

5

@Oliver Garcia

Wir reden teilweise aneinander vorbei.

Sie schreiben, daß ein Beschluss vorliegt, allerdings kein Beschluß über die erwiesene

Täterschaft, sondern über den dringenden Tatv e r d a c h t und die Unterbringung.Dies ist ein substanzieller und entscheidender Unterschied. Mit welcher Berechtigung, kann ein unschuldiger Bürger der lediglich verdächtigt wird, von staatswegen zu einer Begutachtung gezwungen werden? Dies zu verlangen entspringt einer obrigkeitsstaatlichen unreflektierten

Tradition.

Völlig berechtigt und nachvollziehbar hat dies Gustl Mollath verweigert und nahezu jeder

Bürger würde ebenfalls dies zumindest als ungerecht empfinden und wenn er so viel

Charakterstärke aufbringt, von sich weisen und wie Herr Gustl Mollath dagegen Widerspruch

einlegen und m.E. das gute Recht haben von der Justiz einzufordern, zunächst die Täterschaft abzuklären.

Diese Praxis mag für die Justiz praktisch, zielgerichtet, ökonomisch sein ist und  wirkt sich  jedoch in zweifacher Hinsicht für den betroffenen Unschuldigen emotional und

später existenziell  fatal aus:

"Wie im Fall Mollath", wie dies in den deutschen Sprachgebrauch eingehen wird:

1. Ein bislang friedlicher, gesetzestreuer Bürger wird plötzlich zu Unrecht verdächtigt

2. Über seine Schuld wird nicht verhandelt, kein eindeutiger Beschluss gefasst,

3. Aufgrund der falschen schwerwiegenden Verdächtigung, einer zweiten möglicherweise extrem existenzell bedrohlichen Verdächtigung von der Justiz  nachgegangen!

Fragen Sie selbst und all Ihre Bekannten, ob Sie sich von einem Psychiater vertrauensvoll

und in dieser Situation untersuchen lassen würden?

Sehr geehrter Garcia, Sie überzeugen mich nicht! Wo bleibt die Unschuldsvermutung?

Wo bleibt ein notwendiger Beschluss über die Täterschaft?

Es geht nicht nur über den juristischen Status quo, sondern auch darum,wie in Zukunft die

Justiz in diesen Fällen rechtsstaatlich und human entscheiden kann, Justizirrtümer vermieden werden können und welche Reformen konkret einzuleiten sind (z.B. gesetzliches oder standesrechtliches Verbot von Ferngutachten).

Dazu dürft m.E. auch das Beck-Forum eingerichtet sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

5

Sehr geehrte Kommentatoren,

die Diskussion hat sich seit gestern schon wieder woanders hin entwickelt. Dennoch will ich noch einmal auf mein Post von gestern eingehen.

Gestern schrieb ich:

In einem Punkt allerdings hat sich Herr Kröber an seine "Sachen" gehalten. In seinen mir bekannten (Ihnen sind vielleicht noch andere bekannt) theoretischen Ausführungen zur Anfertigung von Gutachten legt Kröber sehr viel Wert darauf, nicht nur die mündlichen Mitteilungen der Untersuchten, sondern insbesondere auch die jeweiligen Akten auszuwerten. Bei keinem dieser methodischen Ausführungen  äußert Kröber aber Vorsicht oder kritische Distanz zu Akteninhalten. Offenbar hält er das, was in den Akten steht, für die "Wahrheit", die man nicht anzweifeln kann. Insofern hat er sich bei seiner Begutachtung Herrn Mollaths auch an seine Vorgaben gehalten: Er hat die Akten in diesem Sinne ausgewertet und dies ohne jede Distanz oder Vorsicht gegenüber den dortigen Inhalten.

Dazu schrieb Skeptikerin:

Jetzt stellt sich aber doch die Frage, wie ein Gutachter, der ja manchmal schon im Ermittlungsverfahren mit der Beurteilung der Frage der Schuldfähigkeit, der Unterbringung etc. beauftragt wird, anders handeln soll. Er ist kein Jurist und es ist vor allem nicht seine Aufgabe, Sachverhalte oder Zeugen auf deren Glaubwürdigkeit (es sei denn, dies wäre der Gutachtensauftrag) zu beurteilen. Ganz unabhängig vom Fall Mollath - je früher ein Gutachter beauftragt wird, desto weniger ausermittelt ist der Sachverhalt ohnehin. Er kann doch gar nicht anders, als den Sachverhalt zunächst einmal als gegeben ansehen - und auf dieser Grundlage und unter dieser Prämisse sein Gutachten zu erstatten.

Mir ging es um den Sachverständigen Prof. Kröber, nicht Dr. Leipziger. Kröber hat nicht das Erstgutachten erstattet, sondern mehrere Jahre später ein Gutachten im Vollstreckungsverfahren. Er hat auf Aktengrundlage (also ohne Exploration) im Ergebnis die Gefährlichkeit Mollaths bestätigt. Bei meiner Kritik ging es mir nicht darum, dass Kröber die Straftatbegehung oder bestimmte vorgegebene Anknüpfungstatsachen vorausgesetzt hat, sondern um seine Umgangsweise  mit dem gesamten ihm vorliegenden Aktenmaterial. Ich kritisiere nicht, dass er überhaupt Aktenmaterial bei der Gutachtenerstattung nutzt, sondern was er in seinen Schriften dazu äußert, WIE er dieses Material nutzt. Hier glaube ich eine unangemessen unkritische Haltung erkennen zu können. M. E. muss derjeige, der Fakten aus Akten entnehmen will, jeweils deren Entstehungsbedingungen beachten. Ähnlich wie ein Historiker muss er berücksichtigen, mit welchen Motiven und unter welchen Umständen ein Dokument entstanden ist, um dessen Wahrheitsgehalt/Aussagegehalt einschätzen zu können.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

 

Mir ging es um den Sachverständigen Prof. Kröber, nicht Dr. Leipziger. Kröber hat nicht das Erstgutachten erstattet, sondern mehrere Jahre später ein Gutachten im Vollstreckungsverfahren. Er hat auf Aktengrundlage (also ohne Exploration) im Ergebnis die Gefährlichkeit Mollaths bestätigt. Bei meiner Kritik ging es mir nicht darum, dass Kröber die Straftatbegehung oder bestimmte vorgegebene Anknüpfungstatsachen vorausgesetzt hat, sondern um seine Umgangsweise  mit dem gesamten ihm vorliegenden Aktenmaterial. Ich kritisiere nicht, dass er überhaupt Aktenmaterial bei der Gutachtenerstattung nutzt, sondern was er in seinen Schriften dazu äußert, WIE er dieses Material nutzt. Hier glaube ich eine unangemessen unkritische Haltung erkennen zu können. M. E. muss derjeige, der Fakten aus Akten entnehmen will, jeweils deren Entstehungsbedingungen beachten. Ähnlich wie ein Historiker muss er berücksichtigen, mit welchen Motiven und unter welchen Umständen ein Dokument entstanden ist, um dessen Wahrheitsgehalt/Aussagegehalt einschätzen zu können.

 

Ein deutscher Arzt bzw. Psychiater hat offensichtlich ein tief verwurzeltes Vertrauen in die Obrigkeit. Ebenso ist ihm das, was die Obrigkeit geschrieben hat (also auch Polizei und Staatsanwalt) heilig. Er wird also den Akten vertrauen wie dem Lieben Gott.

Vielleicht wäre hier etwas Nachhilfe im Aktenstudium angebracht. Ich schlage Ihnen eine Fortbildungsveranstaltung für Ärzte / Psychiater vor, in der sie den Herrschaften erklären, welche Fehler solche Akten enthalten können, wie man sie erkennt und warum dies so ist.

 

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Sehr geehrter Herr Professor Müller,

Wenn ich Sie bitten darf meine Fragen n i c h t  zu übergehen und darauf einzugehen, da

Sie nach meinem Dafürhalten wichtig sind.

Die ganze diffuse Problematik und jurististische "Kuddel Muddel" mit Anknüpfungstatsachen, -sachverhalten (lt.Dr.Sponsel), Bezugnahme der Sachverständigen auf fragwürdige Akteninhalte gäbe es überhaupt nicht (oder nur sehr reduziert), wenn in aller Eindeutigkeit :

1. z u e r s t ein fundierter B e s c h l u ß mit Beweiserhebung, -führung, Verhandlung über die T ä t e r s c h a f t   oder die Unschuld   durchgeführt wird !

2. Wenn sich die Täterschaft nicht nachweisen lässt, erübrigt sich ein Gutachten!

3. Bei der nachgewiesenen Täterschaft kann ein Gutachten sich eindeutig auf eine ausreichendes Urteil beziehen und es sind klare Voraussetzungen für ein transparentes,

seriöses Sachverständigengutachten ergeben!

4.Dieses lebensferne juristische Durcheinander und Fehlgutachten ohne ausreichende Trans-

    parenz wäre nicht in dieser Tragweite entstanden, " w i e  i m F a l l   M o l l a t h !"

Wenn ich Sie bitten darf,  meine F r a g e n  nicht zu übergehen und auf meine Fragen in den vorangegangen Kommentaren einzugehen, insbesondere da mich die Beantwortung  von Oliver Garcia (in Ihrem Auftrag?) nicht überzeugt hat!

(Fragen:Rechtsgrundlage, Logik der Praxis Gutachten einzuholen ohne die Täterschaft

nachzuweisen, Verletzung des Rechtsgrundsatzes der Unschuldsvermutung, Möglichkeit

einen Beschluß über Täterschaft zu fassen, ohne gleich ein Strafurteil zu fällen, Reformbedarf

bei der justiziellen Behandlung von Straftaten mit Verdacht auf eine psychische Erkrankung)

Danke im voraus! Ihre Kommentatoren, die Schwarmintelligenz, insbesondere die nichtjuristische macht es Ihnen oft nicht leicht! So ist das Leben!

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Der Knaller aus dem Mollath blog :

2013-03-28 RAin Lorenz-Löblein erhält die Stellungnahme des BKH Bayreuth (Datum 04.03.2013) zur weiteren Unterbringung vom Landgericht Bayreuth zur Kenntnis und Stellungnahme. Es wird festgestellt (Dr. Leipziger und Oberärztin Bahlig-Schmidt), dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht "Sinn und Zweck der Maßregelvollzugsbehandlung nicht in Ansätzen erreicht werden konnten und somit weitere rechtserhebliche Straftaten, wie in den Anlassdelikten, zu erwarten sind."

 

Leider wird das nicht näher ausgeführt. So bleibt es nur eine Behauptung. Wie wahrscheinlich wäre das , dass die Richerin dass übernimmt, die über ein Wiederaufnahmeverfahren zu entscheiden hat.

 

 

5

Man sollte auch zur Kenntnis nehmen, dass Psychotherapeuten in der Regel zum Zuge kommen, nachdem die genannten (#46, Gast) "Täterintrojekte" reaktiv schädigend Einfluss bekommen haben. 

 

In der Regel geschieht dies in Deutschland nicht bei "Gewaltüberlebenden" im Sinne von Gewalt- oder Kriegsopfern sondern bei Trennungsopfern und Menschen, deren grundlegendste Bedürfnisse und Grundrechte durch die Justiz verweigert werden. Konkret ist das insbesondere Kindesentfremdung. Betroffenen wird nicht geholfen, sie werden durch die Justiz oft zusätzlich kriminalisiert und pathologisiert, ständig retraumatisiert.

 

Psychosomatische Kliniken und Psychotherapeuten in Deutschland sind hierbei ein zunehmend überlastetes "Gegengewicht", das den Betroffenen hilft, Rechtsverweigerungen, die die Justiz verursacht, zu verarbeiten.

 

Auch das muss einmal endlich zur Kenntnis genommen werden. 

 

Die Forensik ist - abgesehen von tatsächlichen Straftaten wie bei Breicik etc.  - so ebenfalls regelhaft ein "Reparaturbetrieb" für vorheriges Rechtsversagen und Maladisierung von Betroffenen, wie auch der "Fall Mollath" zeigt! 

 

Statt dessen Vorwürfen gegen die HVB zu verfolgen und den Paarkonflikt ohne Geschlechterbonus/-malus objektiv zu werten, wird Herr Mollath aus der Belastung Trennung heraus kriminalisiert. 

 

Der gesellschaftspolitische und sozialwirtschaftliche Schaden, den die Jusitz hier verursacht, wage ich kaum zu beziffern. 

 

(In meiner eigenen Sache im hohen sechsstelligen Bereich, Gerichte Würzburg)

5

Ergänzung 2013-03-28

 

Dr. L. sieht deshalb keinen Anlass, seine Stellungnahme nach Kenntnis des Antrags der Staatsanwaltschaft zu ergänzen oder zu ändern, dies sei erst möglich, wenn es juristische Feststellungen geben würde, dass Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen habe.

 

Wie soll bei einem Wiederaufnahmeverfahren jetz nach so viel Jahren nachgewiesen werden, dass Herr Mollath keine Straftaten begangen hat ?

 

 

 

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Gast schrieb:

Wie soll bei einem Wiederaufnahmeverfahren jetz nach so viel Jahren nachgewiesen werden, dass Herr Mollath keine Straftaten begangen hat ?

 

Es muss der Nachweis erbracht werden, dass er die Straftaten begangen hat.

Der Nachweis, dass er die Straftaten begangen hat, ist aber inzwischen selbst in den Augen der Staatsanwaltschaft in ihrem weichgespülten Wiederaufnahmeantrag nicht mehr möglich.

 

Robert Stegmann

5

Robert Stegmann schrieb:

Gast schrieb:

Wie soll bei einem Wiederaufnahmeverfahren jetz nach so viel Jahren nachgewiesen werden, dass Herr Mollath keine Straftaten begangen hat ?

 

Es muss der Nachweis erbracht werden, dass er die Straftaten begangen hat.

Der Nachweis, dass er die Straftaten begangen hat, ist aber inzwischen selbst in den Augen der Staatsanwaltschaft in ihrem weichgespülten Wiederaufnahmeantrag nicht mehr möglich.

 

Robert Stegmann

Aber im Mollath Blog steht !

 

Dr. L. sieht deshalb keinen Anlass, seine Stellungnahme nach Kenntnis des Antrags der Staatsanwaltschaft zu ergänzen oder zu ändern, dies sei erst möglich, wenn es juristische Feststellungen geben würde, dass Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen habe.

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Gast schrieb:

Aber im Mollath Blog steht !

 

Dr. L. sieht deshalb keinen Anlass, seine Stellungnahme nach Kenntnis des Antrags der Staatsanwaltschaft zu ergänzen oder zu ändern, dies sei erst möglich, wenn es juristische Feststellungen geben würde, dass Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen habe.

Nehmen Sie diesen Herrn Leipziger nicht so wörtlich. Er meint: Wenn Mollath in einem neuen Verfahren aus tatsächlichen Gründen (nicht nur wegen Unzurechnungsfähigkeit) freigesprochen würde, dann wäre er in seinen Augen auch nicht allgemeingefährlich.

Wen wundert es, für diese Trivialität braucht man keinen Psychiater! Wer noch nie etwas Böses getan hat, dem kann natürlich keine Wiederholungsgefahr bescheinigt werden.

Abgesehen davon ist Leipziger bei einem solchen Freispruch (es können Mollath keine Gewalttaten nachgewiesen werden) ohnehin überflüssig. Ohne Anlasstat kein forensisches Gutachten. Es interessiert dann keine Sau, was Leipziger im Falle eines echten Freispruches als Gutachter zu Mollath sagt, weil er dann gar nicht gefragt wird.

Sollte wirklich eine erneute Verhandlung stattfinden, so erwarte ich zudem, dass Leipziger in einer solchen Verhandlung zunächst nicht als Zeuge oder Gutachter geladen wird. Diesmal muss wirklich erst mal geklärt werden, ob Mollath die Taten begangen hat oder nicht. Da wäre es kontroproduktiv und für die Verteidigung verheerend, wenn ein solch voreingenommener Gutachter und Zeuge vernommen würde und sich erneut die Frage um die Gefährlichkeit Mollaths drehen würde, bevor überhaupt sicher seine Taten nachgewiesen sind. Herr Leipziger hat bei der Ermittlung des Sachverhaltes diesmal außen vor zu bleiben.

 

5

Erstens ist der Psychiater Leipziger befangen, weil gegen ihn eine gut begründete Strafanzeige gestellt ist.

 

Zweitens müssen in einem Wiederaufnahmeverfahren die Taten Herrn Mollath, diesmal korrekt, nachgewiesen werden. Sonst gilt er als unschuldig.

Wenn die Anlasstaten nicht mehr feststehen, erübrigt sich auch die Frage nach der Gefährlichkeit ... Unterbringung etc. ... des Herrn Mollath.

 

Die betonkopfartige Uneinsichtigkeit des Dr. Leizipger zeigt seine persönliche Feindschaft gegen Herrn Mollath. Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat ihm doch gesagt, dass die Hauptbelastungszeugin im seinerzeitigen Verfahren unglaubwürdig ist. Die Sache mit seinem Kollegen Dr. Wörthmüller kann er inzwischen aufgeklärt im Antrag der Staatsanwaltschaft nachlesen.

 

Er sollte erkennen, dass sein Gutachten nachweislich auf falschen Annahmen beruhte, somit als überholt und wertlos anzusehen ist.

Dass dieses Gutachten im Zirkelschluss Herrn Mollath in die Psychiatrie brachte, müsste ihn dazu veranlassen Herrn Mollath unverzüglich zu helfen.

Über die Charakterfrage bezügl. Dr. Leipziger braucht man nicht zu diskutieren.

 

Ob jetzt das LG Regensburg genauso schnell entscheidet und terminiert wie seinerzeit das LG Nürnberg?

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Sehr geehrter Menschenrechtler,

Sie schreiben:

   Wenn ich Sie bitten darf,  meine F r a g e n  nicht zu übergehen und auf meine Fragen in den vorangegangen Kommentaren einzugehen, insbesondere da mich die Beantwortung  von Oliver Garcia (in Ihrem Auftrag?) nicht überzeugt hat!

Ich nehme hier keine Aufträge entgegen und vergebe auch keine. Ich versuche einmal Ihre Antworten als Fragen zu verstehen und meinerseits zu beantworten.

Die ganze diffuse Problematik und jurististische "Kuddel Muddel" mit Anknüpfungstatsachen, -sachverhalten (lt.Dr.Sponsel), Bezugnahme der Sachverständigen auf fragwürdige Akteninhalte gäbe es überhaupt nicht (oder nur sehr reduziert), wenn in aller Eindeutigkeit :

1. z u e r s t ein fundierter B e s c h l u ß mit Beweiserhebung, -führung, Verhandlung über die T ä t e r s c h a f t   oder die Unschuld   durchgeführt wird !

Ja, das ist wohl aus Gründen der Logik auch zu befürworten. Aus einigen Gründen ist dieser Ablauf im Gesetz aber nicht so geregelt:

a) Strafjuristisch bewegen sich zwar Tatbegehung, Rechtswidrigkeit und Schuld auf verschiedenen Stufen, aber rechtlich sind alle drei Stufen gleichwertig.

b) In sehr vielen Fällen ist die Täterschaft offenkundig und (nur) noch die Frage der Schuldfähigkeit zu klären. 

c) Um das Verfahren zu beschleunigen, will man die Zeit vor einer Hauptverhandlung doppelt nutzen - zur Klärung der Tatfrage und zur Klärung der Schuldfrage

Ich sage nicht, dass dies im Fall Mollath alles so gilt, sondern antworte auf Ihre Fragen abstrakt.

2. Wenn sich die Täterschaft nicht nachweisen lässt, erübrigt sich ein Gutachten!

Ja.

3. Bei der nachgewiesenen Täterschaft kann ein Gutachten sich eindeutig auf eine ausreichendes Urteil beziehen und es sind klare Voraussetzungen für ein transparentes, seriöses Sachverständigengutachten ergeben!

Ja. Im Fall Mollath hat man die bestehenden Zweifel einfach übergangen und dem Psychiater kommuniziert, die Straftatbegehung stehe schon fest.

4.Dieses lebensferne juristische Durcheinander und Fehlgutachten ohne ausreichende Transparenz wäre nicht in dieser Tragweite entstanden, " w i e  i m F a l l   M o l l a t h !"-

Ja, das ist wohl zutreffend. Die Verantwortlichkeiten liegen aber nicht allein in dem gesetzlichen Zusammenhang, den Sie nennen. Eine ordentlich arbeitende Verteidigung hätte einiges verhindern können, ebenso eine ordentlich arbeitende Staatsanwaltschaft und auch Richter, die nicht schon vorfestgelegt gewesen wären. Und schließlich: Das Verfahren Mollath wäre eben nicht daran gescheitert, dass sich die Taten nicht "nachweisen" ließen: Das Gericht war doch offenbar "überzeugt" von der Tatbegehung Mollaths, wenn dies auch nach meiner Ansicht nicht überzeugend begründet werden konnte.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Die Frage um die Gefährlichkeit / Nichtgefährlichkeit Mollaths, dürfte das Gericht trotz allem interessieren, zumal die Zeugin M. möglicherweise nicht die ganze Wahrheit gesagt haben könnte, aufgrund der Eid-Aussagen des Zahnarztes.

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Die Außenansicht der SZ von heute (2. April 2013 Seite 2 unten)

mit dem Titel "Fehler aus Angst vor Fehlern" von Peter Heesen gibt gerade im 2. Teil den Blick frei auf das Mollath´sche Gerichtsbarkeits-Versagen:

 

Wo bleibt seit Januar der praktizierte Mut zur Verantwortung?

Was ist "gutes Staatshandeln"?

Starrheit: Abschottung vor der Wirklichkeit - baut man so eine Fehlerkultur auf, Profilgewinn gar?

 

Um Antworten u.a. der Mitglieder der sträflich untätigen Strafvollstreckungskammer Bayreuth sowie der StA Augsburg/Regensburg  wird gebeten.

 

Mehr und zum SZ-Artikel

http://aktionboss.de/kein-mut-keine-fehlerkultur

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Prof. Müller schreibt, #4:

 

"b) In sehr vielen Fällen ist die Täterschaft offenkundig und (nur) noch die Frage der Schuldfähigkeit zu klären."

 

Dieses Vorgehen ist vielleicht tolerierbar bei Kapitaldelikten im Zustand der Schizophrenie und Amokläufen, wo es tatsächlich keine Zweifel über die Täterschaft gibt. 

 

In der Praxis jedoch führt diese "Prozessökonomie" - wohl eher einer Entlastung der Gerichte als dem Beschleunigungsgebot geschuldet -  zu einer faktischen Vorverurteilung nach dem bereits genannten Reflex "wieso soll ich jemandem noch revisionsfest Straftaten nachweisen, wenn er sowieso 'schuldunfähig' diagnostiziert ist"!?

 

Und ein weiteres Argument spricht dafür, diese Praxis zu hinterfragen, das H. Prantl in der SZ zum Thema Deal ("Justitia im Notwehr-Exzess", 18.03.13) auf den Punkt brachte:

 "Bei der Staatsanwaltschaft wächst die Neigung, bei der Anklage noch ein Pfund draufzulegen, um später viel Verhandlungsmasse für den Deal zu haben."

 

 

 

 

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Mollath: Detailanalyse Befund-Fehler Bayr. Gutachten vom 25.7.2005 liegt vor
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BefF.htm#Beleg%20BefF08-02-02%20Der%20Bayreuther%20Gutachter

In diesem Zusammenhang böte sich vor allem Diskussion um den BGH Beschluss vom 12.11.4 an. Wenn ich einigermaßen aufgepasst habe, ist das Probleme der Diagnosen- und BefundSICHERHEIT hier nicht nicht ausführlich behandelt worden.

Befund-Fehler in der forensischen Psychologie platziert
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRJ/BefuF.htm

Hilfsseiten hierzu:
Neue Seite Symptomverzeichnisse (Psychodiagnostik)
http://www.sgipt.org/diagnos/Symptom.htm

Neue Seite Syndromverzeichnisse (Psychodiagnostik)
http://www.sgipt.org/diagnos/Syndrom.htm

Anmerkung: geplant waren/sind 18 Seiten zu den potentiellen Fehlern in forensisch-psychopathologischen Gutachten. Die systematische Hauptseite zu den potentiellen Fehlermöglichkeiten wurde als erstes platziert, es folgten die Explorations-Fehler, dann die Untersuchungs-Fehler, nun die wichtige Seite zu den Befund-Fehlern (Befund = Kernstück jeder psychiatrischen Untersuchung). Die Befund-Fehler wurden nach systematischer Analyse von ursprünglich 7 auf nun 15 erweitert. Von der Haupt/ Verteilerseite kann man, so sie fertig sind, alle spezifischen Fehler "anspringen".

@ Dr. Sponsel

 

Sie geben sich soviel Mühe bezüglich Fehler in Gutachten etc. Aber weshalb haben die Rechtsanwälte von Herrn Mollath und die Staatsanwaltschaft  überhaupt kein Interesse daran ?

 

5

Sehr geehrter Gast,

Sie schreiben:

Sie geben sich soviel Mühe bezüglich Fehler in Gutachten etc. Aber weshalb haben die Rechtsanwälte von Herrn Mollath und die Staatsanwaltschaft  überhaupt kein Interesse daran ?

Sie haben sicherlich Interesse, aber es hat in der jetzigen Phase eben wenig juristische Bedeutung bzw. weniger Aussicht auf Erfolg. Für die Wiederaufnahme braucht man neue Tatsachen oder einen der Fehler in § 359 StPO. Ein schlciht fehlerhaftes oder ungenügendes Gutachten genügt nicht für die Wiederaufnahme.

Zudem sind die Verteidiger ebenso wie die entscheidenden Richter Juristen, weshalb man sich schon aus pragmatischen Gründen eher über die juristischen Aspekte austauscht als über die "Fremdsprache Psychiatrie" zu streiten. Analogie: Wenn Sie und Ihr Gegenüber Deutsch sprechen, dann werden Sie auch eher versuchen, ihn von den Fehlern im Deutschen zu überzeugen als davon, dass ein Dritter im Englischen einen Fehler gemacht hat.

Für zukünftige Fälle ist es aber durchaus lohnend, sich näher mit dem psych. Gutachtenwesen auseinanderzusetzen, weil dort Vieles im Argen liegt.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Prof. Dr. Müller,
interessante Analogie, die Sie in Ihrem vorigen Kommentar verwenden:
 

Henning Ernst Müller schrieb:

(...) Analogie: Wenn Sie und Ihr Gegenüber Deutsch sprechen, dann werden Sie auch eher versuchen, ihn von den Fehlern im Deutschen zu überzeugen als davon, dass ein Dritter im Englischen einen Fehler gemacht hat.

Für zukünftige Fälle ist es aber durchaus lohnend (...)

 

Meines Erachtens greift Ihre Analogie zu kurz, deshalb mein Vorschlag, diese wie folgt zu ergänzen:

Mein Gegenüber und ich (beides Deutsche) diskutieren über einen Satz/Sachverhalt, den uns ein Dritter (Engländer) auf Englisch geschildert hat. Der Verdacht liegt aufgrund neuer Erkenntnisse nahe, dass die englische, ursprünglich vom Engländer getätigte Aussage in der Sache völlig falsch war. Natürlich kommen wir "Deutschen" dann nicht mehr umhin, uns ab sofort auch mit dem Englischen Original auseinandersetzen, ggf. einen Übersetzer hinzuziehen, falls wir des Englischen nicht mächtig sind, etc...  Es reicht aber keinesfalls aus, NUR auf Deutsch weiterzumachen und das Englische vollkommen auszublendenm nur weils "bequemer" ist. Wie gesagt, die Ur-Sache unserer Deutschen Unterhaltung auf Deutsch war ebendieser auf Englisch gesprochene/geschriebene (jedoch inhaltlich/fachlich/sachlich "falsche" Sachverhalt).

Decodierung: 
Engländer = Dr. Leipziger
Englisch = Psychiater-/Psychologen Fachsprache/Gutachten

Englische Aussage = Gutachten Dr. Leipziger

Deutsche = Staatsanwaltsch. und Verteidigung

Deutsch = Juristendeutsch

In meinen Augen ist demnach die Frage von "Gast" doch  begründet bzw. relevant, oder?  

Ich denke sogar, dass darin sogar teilweise die hier im Blog beschriebenen Mißstände "des Systems Brixner" begründet sein könnten: "Geredet (verhandelt) wird über Vieles, verstanden aber (manchmal) nur wenig, im schlimmsten Falle sogar garnichts."

5

Henning Ernst Müller schrieb:

Sie haben sicherlich Interesse, aber es hat in der jetzigen Phase eben wenig juristische Bedeutung bzw. weniger Aussicht auf Erfolg. Für die Wiederaufnahme braucht man neue Tatsachen oder einen der Fehler in § 359 StPO. Ein schlciht fehlerhaftes oder ungenügendes Gutachten genügt nicht für die Wiederaufnahme.

 

So ist es. Hier hat die Justiz, von den Staatsanwälten und Verteidigern bis zu den Richtern Fehler über Fehler gemacht. 

Da braucht man auf den Gutachten (vorerst) gar nicht rum reiten. Das sind dann andere Verfahren.

 

Robert Stegmann

5

@ Prof Müller und andere hier im Blog

Wie denken sie über diese Sätze ?

 

Dem Ministerium liegen aus der Praxis derzeit keine Berichte vor, die den Schluss zulassen würden, dass sich in der forensischen Wirklichkeit eingebürgert haben könnte, dass Sachverständige Unteresuchungen pflichtwidrig  nicht persönlich vornehmen und sich die Gerichte bei der Frage der Schuldfähigkeit sowie des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbringung auf solchermaßen zustandegekommene Gutachten in revisonsbegründeter weise stützen.

 

 

2

@ vorschalg

Prof. Dr. Müller hat die Problematik hinreichend und für alle verständlich dargestellt.

@ M. Deeg

Richter Brixner hat exakt genau verstanden was Dr. Leipziger sagen wollte und umgekehrt.

Die beiden haben sich geradezu blind verstanden und zugearbeitet.

Der Wiederaufnahmeantrag von RA Strate belegt dies, ich habe ihn komplett durchgelesen. Eine beeindruckende und sehr lesenswerte Arbeit!

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