Neue Verfahrensart: Die strafprozessuale Sammelklage beim BGH

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 01.04.2013
Rechtsgebiete: StrafrechtVerkehrsrecht|3743 Aufrufe

Mannomann. Auch der BGH ist nicht vor kruden Anträgen geschützt, so etwa vor "Sammelklagen", die der BGH wohl als Klageerzwingungsanträge eingeordnet hat:

 

Die "Sammelklage" des H. im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Ratzeburg vom 29. Juni 2010 (13 Cs 702 Js 7212/10) und den Strafanzeigen gegen den B. und den Br. wegen Körperverletzung u.a. (719 Js 24305/10 StA Lübeck), wegen falscher uneidlicher Aussage (719 Js 34502/10 StA Lübeck) sowie wegen Urkundenfälschung (719 Js 23953/11 StA Lübeck) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das "Sammelklageverfahren" wird abgelehnt.

Gründe:
Für die vom Antragsteller begehrte Durchführung von Klageerzwingungsverfahren ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht gegeben (§ 135 GVG). Soweit vom Antragsteller mit seinem Vorbringen zugleich Ent-scheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts beanstandet worden sind, ist hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Demgemäß war auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung abzulehnen.

 

BGH, Beschluss vom 15.11.2012 - 2 ARs 24/12

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