Wieder einmal Bundesverfassungsgericht und Prozesskostenhilfe

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.04.2013
Rechtsgebiete: ProzesskostenhilfeVergütungs- und Kostenrecht1|4971 Aufrufe

Wegen Fragen des Prozesskostenhilferechts hatte man schon mehrfach das Bundesverfassungsgericht bemühen müssen. So auch in dem mit Beschluss vom 16.01.2013 – 1 BvR 2004/10 - entschiedenen Verfassungsbeschwerdeverfahren. In der genannten Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht sich auf den – zutreffenden – Standpunkt gestellt, dass die Erfolgsaussichten der beabsichtigen Rechtsverfolgung im Falle einer ungeklärten Rechtsfrage auch dann in verfassungswidriger Weise verneint werden, wenn das Fachgericht im Prozesskostenhilfeverfahren die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer entscheidungserheblichen Frage nur deshalb keine Bedeutung für die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren beimisst, weil es davon ausgeht, dass die verfassungsrechtliche Frage im Hauptsacheverfahren einer Klärung im Wege des Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG durch das Bundesverfassungsgericht nicht zugeführt werden kann.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Unternehmen Sie als Leser bitte den folgenden Selbstversuch: Im nächsten Prozesskostenhilfeverfahren zitieren Sie o.a. holde Worte des Bundesverfassungsgerichts und warten gespannt, was der Richter dazu sagt. 

Die Chance, dass er ehrfürchtig den Kopf senkend die PKH gewährt, ist ungefähr so hoch, wie Ihre Aussicht, die Kosten des Verfahrens nicht nach der nationalsozialistischen Justizbeitreibungsordnung vom 11.03.1937 zahlen zu müssen, deren Delegationsgesetze heute noch ausweislich der Eingangsformel als Erstes Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) zur zwangsweisen Beitreibung der Gerichtskosten ermächtigen – notfalls bis zur Beugehaft.

Ach, wie schön wäre es, gäbe es noch die Strafvorschrift des § 42 BVerfGG, welche mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 05.08.1964 durch § 28 Abs. 1 Ziff. 1 ersatzlos aufgehoben worden ist, und lautete:

»Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder gegen die im Vollzug der Entscheidung getroffenen Maßnahmen werden mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.«

Dann müssten sich alle Gerichte an die BVerfGE halten, das BVerfG hätte weniger Arbeit und die Grundrechtsträger eine verlässliche Basis. So jedoch können die Gerichte in vom Gesetz losgelöster Unabhängigkeit machen, was immer sie wollen und die Grundrechtsträger im Casino pokern. 

Hinzu kommt, dass die meisten der hier ausnahmsweise mal wieder vom BVerfG gerügten Missstände gar nicht bis vor das BVerfG kommen, da den Mandanten bis dahin entweder das Geld ausgeht oder Ministerialrat Hiegert ihre Verfassungsbeschwerde in der kleinen Kammer mit den gelben Aktenordnern ablegt – das Allgemeine Register als Mülleimer des BVerfG und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein Zeichen des verfassungsrechtlich unzulässigen Annahmeverfahrens gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG. Ein Trauerspiel.

Im Ergebnis ist dieser Beschluss also wertlos.

Wäre das eine Thematisierung wert, sehr geehrter Herr Dr. Hans-Jochem Mayer?

5

Kommentar hinzufügen