Einigungsgebühr auch schon für eine Zwischeneinigung möglich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.04.2013

Dass auch eine Zwischeneinigung der Beteiligten in einem Sorgerechts- oder Umgangsverfahren eine Einigungsgebühr auslösen kann, zeigt der Beschluss des OLG Oldenburg vom 05.02.2013 – 3 WF 10/13- . Die Beteiligten hatten sich in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Ausgangsverfahren vor der Beauftragung einer kinder- und jugendpsychologischen Sachverständigen darüber geeinigt, dass das betroffene Kind für die Zeit der Begutachtung beim Vater bleibt sowie über den Umgang des Kindes mit der Mutter. Später hatte der Antragsgegner dem Antrag der Antragstellerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugestimmt. Nach dem OLG Oldenburg war im vorliegenden Fall für die Zwischeneinigung bereits eine Einigungsgebühr entstanden, weil der Inhalt der Einigung Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte sein können und durch die Einigung der damit verbundene Kostenaufwand vermieden wurde.

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