Zeugnis: Sorgfältige Formulierung von Prozessvergleichen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.04.2013
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtVergleichZeugnisProzessvergleich|5690 Aufrufe

Legen die Parteien einen Streit über die Kündigung oder sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege des Prozessvergleichs bei, treffen sie häufig auch eine Regelung über das vom Arbeitgeber zu erteilende Zeugnis. Die typische, allgemein gehaltene Formulierung, die den Zeugnisinhalt lediglich rahmenmäßig umschreibt, ist allerdings problematisch. Sie ist nämlich für eine Vollstreckung nicht hinreichend bestimmt, wie das LAG Sachsen jetzt entschieden hat:

Ein Vergleich, der lediglich ein „wohlwollendes Zeugnis“ zum Inhalt hat, ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig; Gleiches gilt für die Formulierung „das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist“.

(LAG Sachsen, Beschl. vom 06.08.2012 - 4 Ta 170/12 (9), NZA-RR 2013, 215).

Im konkreten Fall hatten Arbeitgeberin und Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess vor dem ArbG Leipzig vergleichsweise beigelegt. Die Arbeitgeberin hatte in Ziff. 5 des Vergleichs ein Zeugnis mit dem aus dem zitierten Leitsatz ersichtlichen Inhalt versprochen. Trotz mehrfacher Aufforderung erteilte sie das Zeugnis zunächst nicht. Nachdem der Kläger einen eigenen Zeugnisentwurf mit der Bitte um Unterzeichnung übersandt hatte, fertigte die Arbeitgeberin dann doch ein - anderes - Zeugnis aus, mit dessen Inhalt der Arbeitnehmer nicht einverstanden war. Seinen Antrag, gegen die Arbeitgeberin zur Erzwingung der Unterzeichnung des von ihm entworfenen Zeugnisses ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen, hatte keinen Erfolg:

Soweit der Vergleich ein „wohlwollendes“ Zeugnis fordere, gebe er deklaratorisch lediglich dasjenige wieder, was nach allgemeinen Zeugnisgrundsätzen inhaltlich von einem Zeugnis zu fordern ist. Aus dieser Formulierung ergebe sich kein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung oder einen bestimmten Wortlaut. Vollstreckungsrechtlich habe die Vergleichsformulierung „wohlwollendes Zeugnis“ keine Bedeutung. Der Vergleich sei insoweit mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig.

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