Bei Hollister wird jetzt gewürfelt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.04.2013

Dass die USA und US-amerikanische Unternehmen ein etwas anderes Verhältnis zu Persönlichkeitsrechten und Datenschutz haben als die meisten Europäer, ist spätestens seit der Datensammelwut von Google, Facebook und Co. gemeinhin bekannt. In die Reihe der prominenten Konfliktfälle hat sich jetzt auch die Modemarke Hollister eingereiht. Das zu Abercombie & Fitch gehörende Unternehmen unterhält in Deutschland derzeit 17 Geschäfte. Um den aus seiner Sicht überdurchschnittlichen Schwund von Kleidungsstücken im Ladenlokal zu unterbinden, kontrolliert Hollister Taschen und Jacken der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Ein- und Ausgang des Ladenlokals.

Betriebsrat strebt Betriebsvereinbarung an

Gegen diese Praxis hatte sich der bislang einzige deutsche Hollister-Betriebsrat in Frankfurt am Main zu Wehr gesetzt. Er kritisiert neben den Taschenkontrollen und der Videoüberwachung auch die aus seiner Sicht überzogenen Bekleidungsvorschriften und strebt den Abschluss einer Betriebsvereinbarung an. Das Mitbestimmungsrecht hierzu resultiert aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Verhandlungen mit der Arbeitgeberin ziehen sich aber offenbar hin, und so hatte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Frankfurt beantragt, die Taschen- und Jackenkontrolle im Wege der einstweiligen Verfügung so lange zu untersagen, bis darüber eine vom Betriebsrat mitbestimmte Regelung gefunden worden ist. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen (ArbG Frankfurt/Main, Beschl. vom 11.12.2012 - 10 BVGa 894/12). Dagegen richtet sich die Beschwerde des Betriebsrats.

"Vier gewinnt"

Noch vor der Verhandlung beim Hessischen Landesarbeitsgericht hatten Arbeitgeberin und Betriebsrat eine Einigungsstelle gebildet, um zu einer Betriebsvereinbarung zu gelangen. In dieser war eine vorläufige Regelung gefunden worden, die Kontrollen nach dem Zufallsprinzip ermöglicht: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen beim Verlassen des Ladenlokals würfeln, wer eine "Vier" würfelt, wird kontrolliert.

Da beide Betriebsparteien davon ausgehen, den Konflikt in der Einigungsstelle endgültig beilegen zu können, haben sie das gerichtliche Verfahren vor dem LAG Hessen (5 TaBVGa 8/13) im Termin vom 04.04.2013 übereinstimmend für erledigt erklärt.

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