Mal wieder eine Urteilsanalyse für lau: Formmangel bei Unterschrift der Revisionsbegründung mit wellenförmiger Linie

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.04.2013
Rechtsgebiete: RevisionStrafrechtVerkehrsrecht1|4928 Aufrufe

Wieder mal ein kurzer Hinweis auf den Fachdienst Strafrecht: Formmangel bei Unterschrift der Revisionsbegründung mit wellenförmiger Linie - OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2012 - (1) 53 Ss 128/12 (67/12), BeckRS 2012, 25100.

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In der Begründung und im Ergebnis stimme ich dem Senat zu. Gleichwohl ist es "typisch", daß dies wieder einmal anhand einer anwaltlichen "Unterschrift" durchgekaut wird.  Bei notwendigen richterlichen Unterschriften ist man da weitaus großzügiger. Es gab einmal einen Richter an einem niedersächsischen Amtsgericht, dessen "Unterschrift" bestand lediglich aus einem "Häkchen". Dieses war stets 3 mm lang und 2 mm hoch. Der recht lange Familienname war naturgemäß nicht im Ansatz zu erkennen. Diesbezügliche Rügen im Hinblick auf die Wirksamkeit gerichtlicher Entscheidungen wurden "selbstverständlich" nicht einmal beantwortet oder thematisiert.

 

Es gibt jede Menge Anwälte, die eine "Unterschrift" verwenden, die den Ansprüchen der Rechtsprechung nicht genügt. Gleichwohl wird die Frage, ob die Unterschrift wirksam ist, recht willkürlich, nämlich nur in Einzelfällen, behandelt. Konsequenterweise wäre die Wirksamkeit der Unterschrift in jedem Zweifelsfall zu prüfen und zu thematisieren. Aber der alte, gerichtsbekannte Anwalt darf natürlich weiterhin seinen 6 Zentimer hohen Bogen als "Unterschrift" verwenden, während es dem gerichtsfremden Anwalt um die Ohren gehauen wird. (obgleich es, wie das OLG Brandenburg zutreffend ausführt, mitunter eben nicht genügt, daß das Gericht die Unterschrift einem bestimmten Anwalt sicher zuordnen kann). So beschäftigt etwa ein deutsches Bundesland in Amtshaftungsprozessen stets denselben Einzelanwalt als "Verteidiger". Er ist augenscheinlich weit jenseits des üblichen - für Anwälte natürlich nicht geltenden - Pensionsalters, schon "immer dagewesen"  und verwendet auch unter bestimmenden Schriftsätzen, für die die dargestellten Anforderungen an die Unterschrift gelten, stets nur eine nicht ansatzweise entzifferbare Paraphe. Die zuständigen Spruchkörper haben das noch nie gerügt...

 

 

 

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