VG Oldenburg: Keine Beseitigung von ausgeschalteten Videokameras (Dummies) nach dem BDSG
von , veröffentlicht am 12.04.2013Interessantes neues Urteil des VG Oldenburg: Die Klägerin hat in allen Etagen der Treppenhäuser Videokameras installiert - nach ihrer Aussage um Diebstähle zu verhindern. Dies wurde bei einer Kontrolle datenschutzrechtlich beanstandet und Beseitigung der 7 Kameras verlangt. Das Gericht gibt der Anfechtungsklage statt:
"Abgesehen von verwaltungsverfahrensrechtlichen Problemen der Begründungsänderung von Ermessensentscheidungen kann die angeordnete Entfernung der Kameras nicht auf § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG gestützt werden, weil als Maßnahme auf der Rechtsfolgenseite nicht die Beseitigung, sondern die Untersagung enthalten ist. Die Untersagung als Verbot betrifft ein Verhalten, nämlich die Nutzung, nicht jedoch die Beseitigung von Hardware. ... Als ausgeschaltete Kameras – Dummies - sind sie nach BDSG nicht rechtswidrig. Ihre Beseitigung ginge damit über die gesetzlichen Eingriffsgrenzen hinaus."
Quelle: http://openjur.de/u/614497.html
Was meinen Sie? Für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Einschüchterungswirkung etc.) ist das BDSG nicht geschaffen. Sind nun also die allgemeinen Ordnungsbehörden, die gestützt auf die polizeirechtliche Generalklausel handlungsbefugt (Was mangels Kenntnis des rechtlichen Rahmens wohl schwierig wird)?
Danke an Herr Matthias Böse für den Hinweis.
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