ArbG Düsseldorf: Persönliches Erscheinen eines dreibeinigen Hundes

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.04.2013
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtUnterlassungBüroHundTier2|5267 Aufrufe

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat einer Klägerin aufgegeben, zum Verhandlungstermin am 24.04.2013 (8 Ca 7783/12) ihren dreibeinigen Hund mitzubringen:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ihren Hund weiterhin mit ins Büro bringen darf. Die Klägerin ist bei einer Werbeagentur beschäftigt. Sie besitzt einen dreibeinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland hat. Drei Jahre lang durfte sie das Tier mit ins Büro bringen. Nunmehr hat der Arbeitgeber ihr dies jedoch untersagt: Nach seiner Auffassung ist der Hund zutiefst traumatisiert, er zeige ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten. Er knurre Kollegen der Klägerin an, welche sich deshalb nicht mehr in deren Büro trauten. Darüber hinaus gehe von ihm eine Geruchsbelästigung aus. Die Klägerin beruft sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürften. Ihr Hund bedrohe auch niemanden.

Kammertermin ist für den 24.04.2013, 12.15 Uhr anberaumt. Zu diesem Termin hat das Gericht der Klägerin aufgegeben, den Hund mitzubringen, damit dieser in Augenschein genommen werden kann.

(mit Material der Pressemitteilung des ArbG Düsseldorf)

Nachtrag 24. Juni 2013:

Dreibeiniger Hund vor Gericht "friedlich und entspannt". Presseberichte vom Gütetermin (mit Fotos vom Hund) hier.

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2 Kommentare

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Der Hund wurde vermutlich vor der Verhandlung vom Tierarzt sediert. Das Gericht sollte sich keinen Hund äh Bären aufbinden lassen.

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