OLG Frankfurt zu "Provida 2000 Modular"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.04.2013
Rechtsgebiete: ProvidaOLG FrankfurtStrafrechtVerkehrsrecht5|11598 Aufrufe

Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2013 - 2 Ss-OWi 1003/12    BeckRS 2013, 05524) hat zu Provida-Messungen entschieden:

"Auch bei dem Messverfahren "Provida 2000 Modular" reicht es aus, darzulegen, dass ein sog. standardisiertes Verfahren zum Einsatz gekommen ist, die Messung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, sowie die gewonnenen Messergebnisse und die in Ansatz gebrachte Messtoleranz mitzuteilen. Sollte die konkrete Verwendung des Messgeräts einen anderen als vom Amtsgericht zugrunde gelegten Toleranzwert notwendig machen, bedarf es einer Verfahrensrüge, in der der Betroffene konkret darlegen muss, in welcher Art und Weise die Messanlage in Einsatz gebracht worden ist und welcher anderer, als der festgestellte Toleranzwert sich daraus ergibt." (=Leitsatz)

Das Amtsgericht hatte einen 5 %-Sicherheitsabschlag vorgenommen, nicht aber die Provida-Betriebsart angegeben. Das OLG hat das nicht beanstandet, auch nicht im Rahmen der Prüfung der Sachrüge.

Zu Provida und allen damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere den Betriebsarten und auch Fehlerquellen: Krumm, Verkehrsordnungswidrigkeiten - Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen, 2012, Rn. 408 ff.

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5 Kommentare

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ProVida 2000 modular ein standardisiertes Messverfahren? Ein Messverfahren mit Handauslösung? Ein Messverfahren, bei dem nicht mal in der Verkehrsfehlertoleranz Auslösefehler berücksichtigt sind? Da bin ich aber auf die Begründung gespannt, warum ausgerechnet dieses Verfahren standardisiert sein soll.

Wenn da mal nicht jemand "von der PTB zugelassenes Verfahren" mit "standardisiertes Verfahren" verwechselt bzw. gleichgesetzt hat. 

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Nach meinem bescheidenen Verständnis vom standardisierten Messverfahren ist dieses ein durch Normen vereinheitlichtes Verfahren, bei dem unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 39, 291; BGHSt 43, 277).

 

Im konkreten Fall heißt dies: meine Norm ist die Gebrauchsanweisung, in der klare Vorgaben zur Anwendung des Gerätes gegeben sind. Wenn ich als Anwender dieser Norm folge, dann ist es opportun zu sagen, dass im Rahmen der Verkehrsfehlergrenzen das Gerät einen verlässlichen Messwert liefert.

 

Die Verkehrsfehlergrenze nach § 33 (3) EichO berührt nach § 13 (1) 1. EichO unmittelbar die Gültigkeit der Eichung, so dass es mir sinnfrei erscheint, Anwenderfehler mit der Verkehrsfehlergrenze kompensieren zu wollen, da dann bei groben Bedienfehlern dem Wortlaut nach die Eichung vorzeitig erlischt.

 

Eine fehlerhafte Bedienung zum Nachteil des Betroffenen ist, wie übringens im Leitsatz ausgeführt, durch eine zusätzliche Toleranz zu berücksichtigen. Diese fehlerhafte Bedienung ist wie auch im Leitsatz ausgeführt, von der Verteidigung konkret zu benennen.

 

Bis zum Vorbringen einer solchen Rüge darf ein mit ProViDa 2000 modular gewonnener Messwert von einem Gericht akzeptiert werden.

Dass das Messgerät beim Messvorgang selbst im Rahmen der Verkehrsfehlertoleranz verlässliche Messwerte liefert: Davon sollte man hoffentlich ausgehen können. Ich warte allerdings noch auf den standardisierten Messbeamten, der in der Lage ist, stets und ständig genau an der gleichen Stelle seine Bedienknöpfe zu drücken.

Wenn man ins Feld führt, dass die gesamte Messung mit manueller Betätigung der Knöpfe ein standardisiertes Messverfahren sei, ist es natürlich richtig, dass der Betroffene nachweisen muss, dass etwas falsch gemacht wurde. Die de-facto-Umkehr der Beweislast ist ja gerade der Effekt des standardisierten Messverfahrens. Gerade bei den manuellen Provida-Messungen sind aber der tatsächliche Beginn und das Ende der Wegmessung nicht exakt zu erkennen. Die Messungen werden i. d. R. dann gestartet und beendet, wenn das Polizeifahrzeug den gleichen markanten Wegpunkt wie das gemessene Fahrzeug passiert. Das ist aber im Video nicht zu erkennen. 

Paragraphen hin oder her: Ich frage mich, was daran standardisiert sein soll. Bei der Betriebsart "auto" mag das was anderes sein.

 

 

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Das Provida für Geschwindigkeitsmessungen als "standardisiertes Messsverfahren" gilt, daran gibt es ja eigentlich nichts zu rütteln. Mich wundert vor allem, dass bei einem Messsystem (also eher einem Messgerät), das verschiedene Messarten ermöglicht es ausreichen soll, das "irgendeine Messart" genutzt wurde, ohne dass dies im Urteil konkret gesagt wird.  

Die Messart ergibt sich doch aus dem Video. 

Das halte ich (aus meiner nicht-juristischen Perspektive) letztlich für Wortklauberei, die am Sachverhalt nichts ändert, ob das nun im Urteil noch wörtlich erwähnt wird oder nicht. Denn das Video wird sicher im Rahmen des Verfahrens gesichtet worden sein.

Dass aber einige Verfahren gern mal vorschnell als "standardisiert" geadelt werden, obwohl es Untersuchungen gibt, die zeigen, dass die Verkehrsfehlertoleranz nicht immer ausreicht, um die mitunter tatsächlich aufgrund der manuellen Auslösung auftretenden Messfehler aufzufangen, sollte ein gut informierter Verteidiger nicht einfach so hinnehmen. Immerhin wird in einigen Bundesländern diesem Aspekt durch einen größeren Abzug als der Verkehrsfehlertoleranz genüge getan. 

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