OLG Hamm - Stromabzwacken zum Cannabisanbau kann teuer werden!

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 29.04.2013

Die beim Betrieb einer Cannabisplantage verwendeten Speziallampen, Ventilatoren und Abluftanlagen sind nicht gerade für ihre Energieeffizienz bekannt, so dass schnell ein beträchtlicher Stromverbrauch zusammenkommt. Es ist daher nicht unüblich, dass der Strom durch Manipulation des Zählers unerlaubt „abgezwackt“ wird.

So auch in einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall, in dem der Kunde eines Energieversorgers im Zeitraum von Juli 2007 bis August 2009 in seiner Mietwohnung eine Cannabisplantage betrieb und den Strom hierfür unter Umgehung der Zählereinrichtung entnahm. Den Stromverbrauch schätzte der Energieversorger gem. § 18 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) unter Zugrundelegung eines 12stündigen Betriebes der Lampen sowie eines 24stündigen Dauerbetriebes der übrigen Verbrauchsgeräte und stellte seinem Kunden etwa 53.000,- Euro in Rechnung.

Im Wesentlichen zu Recht, wie das OLG Hamm meinte (Urteil vom 7.12.2012, 19 U 69/11 = BeckRS 2013, 05910). Soweit der Beklagte angab, er habe lediglich im Jahr 2009 und in geringerem Umfang unerlaubt Strom entnommen, überzeugte er das Gericht nicht. Es sei seine Sache nachzuweisen, dass die Schätzung unrichtig sei, was ihm im vorliegenden Fall weitgehend misslungen sei. Das Gericht kam dem Beklagten jedoch insoweit entgegen, als es zu seinen Gunsten eine Vorbereitungszeit für Aufbau und Installation der Plantage von Juli 2007 bis  September 2007 annahm und  die Forderung des Energieversorgers um 2.940,50 Euro auf 50.593,86 Euro reduzierte.

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