Beliebte Ausreden für einen positiven Drogenbefund – Teil 1: Kokainbefund durch den Konsum von Red Bull Cola

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 12.05.2013

Beim VG Bremen war ein interessantes Verfahren wegen Entzugs der Fahrerlaubnis anhängig (Beschl. v. 06.03.2013, 5 V 98/13 = BeckRS 2013, 48138). Die Verwaltungsbehörde hatte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen, da in dessen Blutprobe 21 ng/mL des Kokainabbauproduktes Benzoylecgonin festgestellt worden war. Die Verwaltungsbehörde stützte sich auf Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wonach ein Fahrerlaubnisinhaber bereits beim einmaligen Konsum sog. harter Drogen (hierzu zählt auch Kokain) im Regelfall ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Der Kläger wendete ein, die Blutentnahme habe erhebliche Mängel aufgewiesen und er trinke regelmäßig Red Bull Cola, worin bereits Spuren von Benzoylecgonin nachgewiesen worden seien.

Ohne Erfolg: Das Verwaltungsgericht hielt es für ausgeschlossen, dass der Konsum von Red Bull Cola zu einer Benzoylecgoninkonzentrationen im Blut von 21 ng/ml führen könne, denn soweit in Red Bull Cola sowie in anderen Lebensmitteln Cocablattextrakte enthalten seien, lägen die in den Proben gefundenen Mengen 7.000 bis 20.000-fach unter der Wirkgrenze.

Das VG Berlin hatte bereits am 26.02.2009 entschieden, dass die Einlassung, Kokain unfreiwillig durch Hautkontakt eingenommen zu haben, nicht vor dem Fahrerlaubniskonsum schützt (becklink 277419).

Etwas anderes könnte im zugegebenermaßen äußerst unwahrscheinlichen Fall gelten, dass der Fahrzeugführer Coca Cola konsumiert hätte, das vor 1903 hergestellt wurde. Denn bis dahin enthielt Coca Cola tatsächlich Kokainbestandteile (Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, Stoffe/Teil 1, Rn. 131).

Zur Ausrede, ein positiver Cannabisbefund sei auf bloßen Passivkonsum zurückzuführen, siehe in Kürze Teil 2.

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