BAG: Verzicht auf Urlaubsabgeltung ist zulässig – der Abgeltungsanspruch wird von Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich erfasst

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.05.2013
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtBAGVerzichtUrlaubsabgeltung|14198 Aufrufe

Die Rechtsprechung des BAG zum Urlaubsrecht befindet sich - angestoßen durch die Schulz-Hoff-Entscheidung des EuGH – im Umbruch. Eine Konsequenz ist u.a. die Aufgabe der sog. Surrogatstheorie im Hinblick auf den Urlaubsabgeltungsanspruch (BAG 24.3.2009, NZA 2009, 538 und BAG 19.6.2012, NZA 2012, 1087). Der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs ist nunmehr ein reiner Geldanspruch. Er unterfällt deshalb auch nicht mehr dem Fristenregime des BUrlG. Klärungsbedürftig war allerdings noch, ob der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch dem Grundsatz der Unabdingbarkeit unterliegt (§ 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG). Die Frage stellt sich vor allem im Hinblick auf allgemeine Ausgleichsklauseln in gerichtlichen Beendigungsvergleichen. Bei konsequenter Anwendung der neuen Rechtsprechung (Aufgabe der Surrogatstheorie) spricht alles dafür, den Urlaubsabgeltungsanspruch jetzt auch von allgemeinen Ausgleichsklauseln erfasst anzusehen. In diesem Sinne urteilt jetzt auch das BAG (Urteil vom 14. Mai 2013 - 9 AZR 844/11 -). Der Kernsatz der Pressemitteilung lautet: „Ist das Arbeitsverhältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten.“ § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG hindert – so das BAG - nur einzelvertragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen. Hätte der Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt, Urlaubsabgeltung in Anspruch zu nehmen und sehe er davon ab, stehe auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung nicht entgegen. Im konkreten Fall kommt das BAG zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs erfasst habe. Für die Praxis ist damit ein wichtiger Punkt endgültig geklärt. 

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