Beliebte Ausreden für einen positiven Drogenbefund – Teil 2: Cannabisbefund durch Passivkonsum

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 18.05.2013

Wie schon in Teil 1 meines Beitrages zu beliebten Ausreden für einen positiven Drogenbefund (s. hier) war es erneut das VG Bremen, das sich mit einer einfallsreichen Einlassung eines Fahrzeugführers zu beschäftigen hatte. Dieser führte nämlich den positiven THC-Befund in seinem Blut (1,5 ng/mL) auf einen möglichen Passivkonsum im Rahmen seiner Arbeit in einem Schischahaus zurück (Beschluss vom 26.02.2013, 5 V 2126/12 = BeckRS 2013, 47670). Überzeugen konnte er das VG Bremen damit nicht, denn das Gericht bestätigte den Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde, wobei es u.a. Folgendes ausführte:

„Zwar ist zutreffend, dass auch der bloße passive Konsum von Cannabis zu forensisch relevanten Blutkonzentrationen führen kann, dies sogar bis zu einem THC-Wert von jedenfalls 2,0 ng/ml. Dies gilt gemäß neuerer wissenschaftlicher Untersuchungen jedoch für den Fall nicht, dass die in Rede stehende Räumlichkeit eine gewisse Größe aufweist und zumindest durch das Kommen und Gehen von Personen eine gewisse Belüftung sichergestellt ist.“

Mit neuer wissenschaftlicher Untersuchung meinte das VG Bremen eine Studie von Rechtsmedizinern der Universität Mainz (Schimmel/Drobnik/Röhrich u. a., Blutalkohol 2010, Seite 269), bei der sich die Wissenschaftler mehrere Stunden in einem Coffeeshop in den Niederlanden aufhielten, dort passiv Cannabis konsumierten und sich selbst zu verschiedenen Zeiten Urin und Blut entnahmen. Die Untersuchung der Urin- und Blutproben kam zu folgendem Ergebnis: Die THC-Werte im Blut lagen alle unter 1 ng/ml, also unterhalb der für die Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG erforderlichen Grenze. Beim Urin überschritt keine der Proben die Cutoff-Konzentration von 25 ng/ml, so dass ein Schnelltest auf Urinbasis bei einer Verkehrskontrolle nicht positiv anzeigen dürfte (zur Studie s. auch Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, Vorbem. zu §§ 29 ff., Rn. 272).

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