Nr. 3501 VV RVG verfassungsgemäß
von , veröffentlicht am 26.05.2013Die unzureichende Vergütung mit einer 0,5 Verfahrensgebühr für Beschwerden in Eilverfahren vor dem Landessozialgericht hat das LSG Sachsen im Beschluss vom 19.4.2013 -8 AS 965/12 B KO - beschäftigt. Das RVG habe das System der Verfahrenspauschgebühren für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit beibehalten.Dass das konkrete Verfahren vom Beschwerdeführer möglicherweise nicht kostendeckend habe betrieben werden können, sei vor dem Hintergrund des Vergütungssystems des RVG unerheblich. Immerhin hat der Gesetzgeber ein eEnsehen mit dieser Problemlage und sieht im derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz die Anhebung auf eine 1,6 Verfahrensgebühr vor.
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