OLG Nürnberg legt nicht geringe Menge von Fentanyl fest

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 01.06.2013

Mit Urteil vom 29.04.2013 hat das OLG Nürnberg - sachverständig beraten - die nicht geringe Menge von Fentanyl bei 75 Milligramm festgelegt (Aktenzeichen 1 St OLG Ss 259/12 = BeckRS 2013, 08350). Es hat sich dabei an der nicht geringen Menge bei Heroin orientiert (1,5 Gramm Heroinhydrochlorid), wobei es von einer 20-fach stärkeren Wirkung von Fentanyl im Verhältnis zu Heroin ausgeht.  Die nicht geringe Menge ist im Wesentlichen für die Bestimmung der Strafhöhe verantwortlich, da mit Überschreiten dieses Wertes nicht mehr der Normalstrafrahmen des § 29 BtMG eingreift, sondern die Verbrechenstatbestände in den §§ 29a, 30, 30a BtMG.

Wie ich erst kürzlich berichtet habe, scheint sich Fentanyl in der Drogenszene immer größerer Beliebtheit als Heroinersatzstoff zu erfreuen, indem Fentanylpflaster gekaut oder das Fentanyl hieraus extrahiert wird (s. hier). Hierzu hat das Urteil einige interessante Feststellungen getroffen. So wird ausgeführt, dass nach regelgerechter Anwendung  von Fentanyl-Pflastern 28-84% des Wirkstoffs in den Pflastern verbleiben. Beim Auskochen der Fentanylpflaster – so eine Versuchsreihe am Institut für Rechtsmedizin der LMU München im Jahr 2010 – könnten je nach Methode zwischen 2% und 100% Fentanyl extrahiert werden.

Zum Konsumentenkreis von Fentanyl  führt das OLG Nürnberg Folgendes aus:

Zum Nutzerkreis von Fentanyl gibt es bislang keine ausreichend belastbaren empirischen Untersuchungen oder systematisierte forensische Erkenntnisse. Jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand lässt sich nicht hinreichend sicher feststellen, dass Fentanyl auch von Personen konsumiert wird, die zuvor noch keine Opiate genutzt haben. Hierin unterscheidet sich Fentanyl grundsätzlich von Heroin. Für einen direkten Einstieg in Fentanylmissbrauch oder ein Umsteigen von „weichen Drogen“ auf Fentanyl liegen empirische Feststellungen nicht vor. Vielmehr wird Fentanyl von Opiatabhängigen als Ersatz für Heroin, evtl. auch Morphin benutzt, deren Toleranzschwelle schon erhöht ist und sich hinsichtlich Fentanyl sodann noch sehr schnell und sehr deutlich erhöht. Nach den Feststellungen der Sachverständigen hatten alle Drogentote im Einzugsbereich der Forensik der LMU München, bei denen Fentanyl nachgewiesen werden konnte, eine Opiatkarriere durchlaufen.

Auch die Tatsache, dass Fentanyl überwiegend injiziert wird, spricht für einen opiatgewohnten Nutzerkreis, denn die Hemmschwellen für Opiatunerfahrene, die in der schwierigen Extrahierung des Stoffes und der problematischen Aufnahme durch Injektion begründet sind, liegt hoch. Diese Hemmschwellen könnten zwar - ähnlich wie bei Heroin, welches in der Regel von Erstnutzern nicht gespritzt, sondern in anderer Weise (z. B. durch Rauchen) aufgenommen wird - durch anderweitige Aufnahme von Fentanyl herabgesetzt werden, etwa durch das Auslutschen des Pflasters oder das Aufbringen des Pflasters über Schleimhäute in Körperöffnungen. Dieser möglichen Herabsetzung der Hemmschwelle stehen aber erhöhende Momente auf der Beschaffungsseite gegenüber. Fentanyl wird nach bisherigen Erkenntnissen im Wege des Durchwühlens von Abfalleinrichtungen (etwa vor Krankenhäusern oder Senioreneinrichtungen) beschafft, um gebrauchte Pflaster zu erlangen, oder durch Aufsuchen verschiedener Ärzte, um sich entsprechende Mengen, die von einem Arzt nicht erlangt werden können, verschreiben zu lassen („Ärztehopping“). Beide Methoden sprechen für ein Verhalten bereits opiatsüchtiger Personen, nicht aber für ein Verhalten von Erstkonsumenten. Das Gesamtbild der bislang gewonnenen Erkenntnisse spricht daher dafür, dass Fentanyl nicht von opiatungewohnten Personen gebraucht wird.

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