Eröffnungsbeschluss in falscher Kammerbesetzung: Verfahrenshindernis = § 206a StPO

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.06.2013

Der  Eröffnungsbeschluss in falscher Besetzung ist einer der Klassiker des Strafprozessrechts. Hier einmal wieder eine Entscheidung des BGH dazu. Es geht um einen Eröffnungsbeschluss, den die Kammer während einer laufenden HV erlassen hat. Da kann es gut im Eifer des Gefechts passieren, dass man die ungenügende Besetzung übersieht:

Soweit der Angeklagte im Fall 13 der Urteilsgründe wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, muss das Ver-fahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO wegen eines nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Es fehlt an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, nachdem das Landgericht die zugrunde liegende Anklage mit Beschluss vom 4. Juli 2012 während laufender Hauptverhandlung lediglich in der Besetzung von zwei Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Sache zu dem führenden Verfahren verbunden hat. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens hätte die Straf-kammer indes in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung, also mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, entscheiden müssen (BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09).

BGH, Beschluss  vom 4.2.2013 - 3 StR 481/12

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