Einschränkende Auslegung der Nachmeldefrist in der Rechtschutzversicherung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 12.06.2013

Nach dem Urteil des OLG Köln vom 26.03.2013 – 9 U 75/12 sind Ausschlussfristen in Versicherungsverträgen, die auf die Untätigkeit des Versicherungsnehmers binnen einer bestimmten Frist abstellen,  - hier die Nachmeldefrist gemäß § 4 Abs. 4 ARB 75 für nach Ende des Versicherungsverhältnisses eingetretene Versicherungsfälle – unter Berücksichtigung von Treu und Glauben im Interesse des sorgfältigen Versicherungsnehmers auszulegen. Danach kann sich der Versicherer auf die Versäumung einer Ausschlussfrist nicht berufen, wenn den Versicherungsnehmer an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, sein fehlendes Verschulden hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Im konkreten Fall musste sich die Klägerin auch nicht die bereits früher eingetretene Kenntnis ihrer Bevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

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hans-jochem.mayer schrieb:

Im konkreten Fall musste sich die Klägerin auch nicht die bereits früher eingetretene Kenntnis ihrer Bevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.

 

Das ist aber gerade das Exotische an dem "konkreten Fall". Normalerweise wird der anwaltlich vertretene VN aus dem Urteil des OLG Köln keinen Honig saugen können, wenn sein Bevollmächtigter die Meldefrist versäumt. Denn im Kölner Fall hatte der Anwalt - was ja nicht die Regel ist - von dem in Rede stehenden Sachverhalt Kenntnis noch bevor (!) ihm überhaupt das Mandat erteilt worden war. Dass solche Vorkenntnisse des Anwalts nicht im Sinne des § 166 BGB dem späteren Mandanten als VN zugerechnet werden können, liegt auf der Hand. Es wäre überraschend gewesen, wenn die Versicehrung mit ihrem wahrhaft "steilen" Argument durchgedrungen wäre, der noch nicht (!) Bevollmächtigte sei i. S. d. § 166 BGB trotzdem Vertreter sei, weil die in diesem Stadium erworbenen Kenntnisse "m Vorgriff auf erwartete entsprechende Erweiterungen der Mandate" erworben worden seien. 

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