BAG zum "equal pay"-Anspruch bei Leiharbeit mit CGZP-Tarifvertrag

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.06.2013
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtZeitarbeitequal payLeiharbeit|4242 Aufrufe

Bereits im März hatte Markus Stoffels hier im BeckBlog auf ein neues Urteil des Fünften Senats aufmerksam gemacht, das sich ausführlich mit dem "equal pay"-Anspruch von Leiharbeitnehmern beschäftigt, in deren Arbeitsverträgen auf einen unwirksamen CGZP-Tarifvertrag verwiesen wurde. Das Urteil vom 13.03.2013 - 5 AZR 954/11, BeckRS 2013, 69475, ist jetzt im Volltext veröffentlicht.

Langes obiter dictum

In einem langen obiter dictum erläutert der Senat, dass die Klägerin verlangen konnte, genauso bezahlt zu werden wie die Stammkräfte des Unternehmens, an das sie entliehen war. Das Vertrauen der Vertragsarbeitgeberin (Zeitarbeitsunternehmen) auf die Wirksamkeit der CGZP-Tarifverträge war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geschützt. Die bloße Erwartung, das Bundesarbeitsgericht werde eine von ihm noch nicht geklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne entscheiden, vermochte einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen. Damit stand der Klägerin der Anspruch aus § 10 Abs. 4 AÜG (ursprünglich) zu.

Dann aber die Enttäuschung: Anspruch verfallen

Erst ab Rn. 33 kommt das Urteil zu den tragenden Entscheidungsgründen: Der Anspruch ist verfallen. Im Arbeitsvertrag war - unabhängig von der Bezugnahme auf den CGZP-Tarifvertrag - eine dreimonatige Ausschlussfrist vereinbart, innerhalb derer alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend gemacht werden mussten. Dies war AGB-rechtlich zulässig. Die Klägerin hatte die Frist versäumt. Damit war ihre Klage insgesamt unbegründet.

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