WärmeLV tritt am 1.7.2013 in Kraft

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 21.06.2013

Das MietRÄndG (BGBl. I S. 434) ist komplett. Am 7.6.2013 wurde die WärmeLV zu § 556c BGB verkündet (BGBl. I S. 1509 ff.). Sie tritt gemäß § 13 WärmeLV am 1.7.2013 in Kraft - gemeinsam mit § 556c Abs, 1, 2und 4 BGB.

Gegenüber dem Referentenentwurf vom 13.2.2013 hat es in den Formulierungen erhebliche Änderungen gegeben. Im Abschnitt 2 der Verordnung (§§ 2 - 7 WärmeLV) wurde vor allem der Mindestinhalt an den Wärmeliefervertrag inhaltlich neu geordnet und teilweise erweitert. Im Übrigen wurden die Reihenfolge der Bestimmungen (§§ 3 und 4) getauscht und sprachliche Klarstellungen vorgenommen.

In Abschnitt 3, der die für das Mietverhältnis wesentliche Umstellungsankündigung und den Kostenvergleich im Sinne des § 556c Abs. 1 Nr. 2 BGB regelt, ist es zu einer wesentlichen inhaltlichen Abweichung vom Referentenentwurf dadurch gekommen, dass das in § 12 des Referentenentwurfs vorgesehene Kürzungsrecht nicht übernommen wurde. Stattdessen wurde in § 11 Abs. 3 WärmeLV geregelt, dass die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB nicht gilt, wenn der Mieter keine Umstellungsankündigung nach § 11 Abs. 1 und 2 WärmeLV erhalten hat. Damit kann der Mieter zeitlich unbeschränkt gegenüber der Abrechnung, der keine wirksame Umstellungsankündigung vorausgegangen ist, geltend machen, dass er nur mit den Wärme- oder Warmwasserkosten im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 HeizkV belastet werden kann, die der Vereinbarung vor der Umstellung entsprachen. Dies ist für den Vermieter u.U. mit einem ganz erheblichen Aufwand verbunden. Denn er muss zunächst durch Auskunftsersuchen beim Wärmelieferanten die Zusammensetzung des Wärmepreises ermitteln, um die entsprechende Berechnung für den Mieter liefern zu können.

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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Begründung zur Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (Wärmelieferverordnung – WärmeLV) im Bundesanzeiger vom 20.06.2013 veröffentlicht wurde.

 

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?page.navid=official_starttoofficial_view_publication&session.sessionid=11f1253477176ace76e35d1079f11748&fts_search_list.selected=2b4d442a0018a97f&&fts_search_list.destHistoryId=31468&fundstelle=BAnz_AT_20.06.2013_B2

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