Verteidiger fällt Ex-Mandanten in den Rücken?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.06.2013
Rechtsgebiete: BGHVerteidigerStrafrechtVerkehrsrecht3|3650 Aufrufe

So ist das, wenn der ehemalige Verteidiger was für den Ex-Mandanten tun soll:

Die mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2012 gestellten Anträge und die zugleich eingelegte (sofortige) Beschwerde sind aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Dezember 2012 unzulässig.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 9. Januar 2013 behauptet, er habe seinen vormaligen Verteidiger Rechtsanwalt R. nicht damit beauftragt, die gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 7. Dezember 2010 eingelegte sofortige Beschwerde und den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 23. Juni 2010 zurückzunehmen, hat sich dies nach der Erklärung von Rechtsanwalt R. vom 22. Februar 2013 als unzutreffend erwiesen. Die sofortige Beschwerde und der Wiedereinset-zungsantrag sind demnach wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass das Landgericht für die am 7. Dezember 2010 beschlossene Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages des Beschwerdeführers gegen die Versäumung der Revisions-begründungsfrist gemäß § 46 Abs. 1 StPO nicht zuständig war (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 46 Rn. 1).

BGH, Beschluss vom 16.4.2013 - 3 StR 526/12 

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