BAG: Angabe des Kündigungstermins bei ordentlicher Kündigung nicht erforderlich

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.06.2013

Für die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber den Kündigungstermin angibt. Das Arbeitsverhältnis wird auch ohne diese Angabe zu dem nach Gesetz, Tarif- oder Arbeitsvertrag einschlägigen Termin beendet. Das hat das BAG entschieden (Urt. vom 20.06.2013 - 6 AZR 805/11).

Kündigung durch Insolvenzverwalter

Die Klägerin war seit 1987 bei der jetzt insolventen Arbeitgeberin als Industriekauffrau beschäftigt. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin. Er beschloss, den Betrieb stillzulegen und allen Arbeitnehmern zu kündigen, hierzu hörte er den Betriebsrat an. Sodann kündigte er der Klägerin ordentlich „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Im Kündigungsschreiben wird erläutert, welche Kündigungsfristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirkt, sofern sich aus § 622 BGB eine längere Frist ergibt. Die Klägerin macht geltend, die Kündigung sei unwirksam.

Erfolg in zwei Instanzen, aber nicht beim BAG

Während ihre Kündigungsschutzklage beim ArbG und beim LAG Erfolg hatte, hat der Sechste Senat des BAG sie abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis hat mit Ablauf der durch § 113 InsO verkürzten Frist am 31.08.2010 geendet. Zwar ist für die Wirksamkeit einer Kündigung als einseitiger rechtsgestaltender Willenserklärung erforderlich, dass sie bestimmt und unmissverständlich erklärt wurde. Der Empfänger muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür ist nach Überzeugung des BAG nicht zwingend die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist erforderlich. Es genüge, wenn der Kündigende auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen hinweise, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch unschwer ermitteln könne, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll. In Anwendung dieser Grundsätze war die Kündigungserklärung im Streitfall ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte errechnen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeitsverhältnis also zum 31.08.2010 enden sollte.

Kündigungstermin braucht auch bei Eigenkündigungen nicht angegeben zu werden

Dem Urteil ist zuzustimmen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Kündigung hängen nicht davon ab, ob sie vom Arbeitgeber erklärt wird oder ob der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung ausspricht. Würde man die korrekte Angabe der Kündigungsfrist oder des Kündigungstermins verlangen, würde man viele Arbeitnehmer bei einer Eigenkündigung überfordern. Es genügt, dass sich objektiv bestimmen lässt, zu welchem Termin die Kündigung wirksam wird.

(mit Material der Pressemitteilung des BAG)

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