Ferienzeiten - feste Zeiten

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 03.07.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht|3228 Aufrufe

Das Gericht hatte per einstweiliger Anordnung einen Ferienumgang der Kinder mit dem Vater für die Zeit vom  23.8.2012 bis 12.9.2012 angeordnet.

Als die Kinder am 23.08. nicht beim Vater eintrafen verhängte das Amtsgericht auf Antrag des Vaters gegen die Mutter am 31.08. ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 €.

Hiervon lies sich die Mutter beeindrucken und brachte die Kinder doch noch zum Vater.

Auf die Beschwerde der Mutter hob das Amtsgericht den Ordnungsgeldbeschluss auf.

Dagegen ging der Vater in Beschwerde und verlor - aber aus anderen Gründen als gedacht.

Das OLG Bamberg rügt, dass in der Ferienregelung der Zeitraum nicht näher bestimmt wurde, an dem die Antragsgegnerin die gemeinsamen Kinder am 23.8.2012 zur Ausübung des Umgangsrechts bereitzuhalten und zu welcher Uhrzeit der Antragsteller die Kinder am 12.9.2012 zur Mutter zurückzubringen hat.

Nach dem Wortlaut des Beschlusses war die Mutter verpflichtet, beide Kinder am 23.8.2012 während des gesamten Tages zur Ausübung des Umgangsrechts durch den Antragsteller bereitzuhalten. Sie wäre ferner gezwungen, am 12.9.2012 den gesamten Tag auf das Eintreffen der Kinder zu warten. Zwar wäre zu erwarten, dass die Eltern sich über die entsprechenden Uhrzeiten absprechen, so dass Wartezeiten bzw. Komplikationen vermieden werden. Der vorliegende Fall zeigt aber überdeutlich, dass damit nicht immer gerechnet werden kann.

Der Beschluss des Amtsgerichts sei daher mangels vollstreckungsfähigen Inhalts aufzuheben

OLG Bamberg v. 12.03.2013 – 7 WF 356/12

Praktischer Hinweis: Fehlt die Uhrzeit in einer Umgangsregelung, kann diese gemäß § 43 FamFG auf Antrag ergänzt werden.

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