AG Frankfurt: Werkseitig vorgebenen Authentifizierungsschlüssel für WLAN benutzt. Keine Störerhaftung?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 17.07.2013

Das AG Frankfurt a.M.  hat mit Urteil vom 24.05.13  (Az.: 30 C 3078/12(75)) entschieden, dass ein Anschluss-Inhaber gegebenenfalls auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, wenn er einen werkseitig vorgegebenen WLAN-Authentifizierungsschlüssel verwendet.

Der Beklagte und Anschlussinhaber (Familienvater) trug unter anderem vor, der von ihm genutzte WLAN-Router sei eine Fritz-Box, deren WLAN-Netz auch über WEP verschlüsselt gewesen sei.  Er habe den 13-stelligen werkseitig vorgegebenen Authentifizierungsschlüssel, der sich auf der Rückseite der Fritz-Box befunden habe, verwendet. Eine Abänderung dieses Passwortes durch ein persönliches Passwort sei nicht erfolgt.

Das AG meint, dass im konkreten Fall die Verwendung dieses werkseitigen Authentifizierungsschlüssels ein ausreichendes Schutzniveau (s. Entscheidung d. BGH vom 12.05.2010, ZR 121/08) gewährleistet habe. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass es sich bei den auf einer Fritz-Box seit 2004 verwendeten Authentifizierungsschlüsseln um werkseitig individuell pro Gerät vergebene Authentifizierungsschlüssel handele. Damit sei das hohe Schutzniveau, - welches der BGH zur Abwendung eines Zugriffes unbefugter Dritter fordere -, auch ohne Abänderung in ein persönliches Passwortes erreicht.

Was halten Sie von dieser Entscheidung? Sicher ist, dass ein solches 13-stelliges für jede Box individuell vorgegebenes Passwort in den meisten Fällen sicherer gewesen sein dürfte als das individuell ausgewählte Passwort des Familienvaters. Oder muß man eher darauf abstellen, dass das Passwort auf der Rückseite der Box für die Familie einsehbar war?

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7 Kommentare

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Das Gericht sollte sich einmal mit aircrack (Stand 2006/07) auseinandersetzen.

 

Wie soll man nun also kommentieren? 

Die Frage ist die falsche.

Ich ging davon aus, dass das Thema WEP ohnehin schon "abgefrühstückt" sei, insoweit hat max Mustermann recht.

 

Da wollte wohl jemand "auf teufel komm raus" ein Zeichen für Familien mit P2P-aktiven Kindern setzen.

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Man sollte in die Entscheidung nicht zu viel hineindeuten.

 

In dem Fall war bereits der Kreis der "legalen" Anschlussnutzer größer 1. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass Einer aus diesem Kreis den Upload begangen hat.

Ob dann noch weitere externe Nutzer möglich sind, kann doch vernachlässigt werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand das schlechte, aber nicht sehr schlechte, Passwort knackt und in das Netzwerk eindringt und dann einen Upload vollführt, ist wohl geringer als der Innentäter. Daher braucht man die Störerhaftung nur am Rande abzuprüfen.

 

Hätte der Vater keine weiteren legalen Nutzer aufzählen können, dann hätte das AG Frankfurt vermutlich anders argumentiert.

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@M B:
Die gesamte Rechtsprechung in dem Bereich hat nichts mit objektiver Datensicherheit zu tun, die mit Consumer-Elektronik ohnehin nicht erreichbar ist, sondern bezieht sich auf die Sorgfaltspflicht, die zum Kaufzeitpunk marktüblichen Sicherungsinstrumente des Access-Points wirksam eingesetzt zu haben. Die Fritzbox 7050 WLAN wurde in einst marktüblicher Weise mit einem 128-Bit-WEP-Schlüssel ausgeliefert. Da dieser individuell und nicht trivial umkehrbar aus der BSSID deduziert ist, ist die die Ausgangskonfiguration bereits ein "wirksamer" Einsatz der WEP-Verschlüsselung. Die Ablesbarkeit für Haushaltsmitglieder spielte im vorliegenden Fall keine Rolle.

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Dass das Pw auf der Box einsehbar ist, dürfte völlig egal sein, weil es ja ohne weiteres zulässig ist, den anderen (auch minderjährigen) Familienmitgliedern den Zugang zum Internet zu ermöglichen. Bei Kindern reicht es in der Regel aus, wenn denen die Nutzung von Tauschbörsen verboten wird.

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