Hang zum Luxus wird Daimler-Manager zum Verhängnis

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 20.07.2013
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtUSAKündigungDaimlerLAG Stuttgart2|5440 Aufrufe

In dem Rechtsstreit um die fristlose Entlassung des Daimler-Managers Ernst Lieb vor dem LAG Stuttgart (Urteil 11. Juli 2013 - 3 Sa 129/12) hat Daimler den Sieg davon getragen. Über den Fall war in den Medien breit berichtet worden. Der heute 58-jährige Lieb war seit 1975 bei der Beklagten beschäftigt und ab Mitte der 80er Jahre für diese in führender Position im Ausland (Kanada, Australien, USA) tätig gewesen. Für seine Tätigkeit als Präsident von Mercedes-Benz USA ab dem 1. September 2006 wurde ihm eine Dienstvilla mietfrei zur Verfügung gestellt. Während der Tätigkeit des Managers in den USA wurden an der Dienstvilla verschiedene bauliche Maßnahmen vorgenommen, darunter u. a. die Installation einer Home-Entertainment-Anlage für fast 90.000 $, der Einbau eines Fitnessraums mit verspiegelten Wänden im Keller und der Umbau der Waschküche, um eine neue Waschmaschine und einen neuen Trockner installieren zu können. Der Manager hat des Weiteren Rechnungen für die Anschaffung von Betten über insg. ca. 6.150 $ bei MB USA eingereicht und daraufhin einen Betrag von ca. 9.400 $ erstattet bekommen. Der Automobilkonzern stützt seine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung vom 20. Oktober 2011 darauf, dass der Kläger diese Maßnahmen veranlasst bzw. sie zumindest nicht unterbunden habe. Er habe um seines eigenen Vorteils willen die ihm als oberstes Organ der Tochtergesellschaft der Beklagten obliegende Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen, in schwerwiegender Weise verletzt. Dem schloss – ebenso wie bereits die Vorinstanz – das LAG Stuttgart im Ergebnis an. Die außerordentliche Kündigung sei wirksam, weil Lieb Leistungen in erheblichem wirtschaftlichen Wert entgegengenommen habe, auf die er - wie er gewusst habe - keinen Anspruch gehabt hätte. Die Stuttgarter Richter stützten ihr Urteil offenbar vor allem auf den ihrer Überzeugung nach "kritischen" Bettenkauf, bei dem Lieb irrtümlich mehr erstattet worden war, als auf der Rechnung stand. Des Weiteren wertete das Gericht die Installation einer Home-Entertainment-Anlage als fragwürdig, obwohl sie noch von Liebs Vorgänger bestellt worden war. Er hätte den Einbau im Interesse des Unternehmens verhindern müssen. Lieb war bei der Urteilsverkündung nicht mehr anwesend. Wie er selbst berichtete, ist er jetzt bei einem Chrysler/Jeep-Händler in Australien beteiligt "und durchaus erfolgreich".

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Inwieweit beeinflussen unternehmensinterne Compliance-Richtlinien ein solches Urteil? Oder anders gefragt: Könnte es verpflichtende, unternehmensinterne Compliance-Richtlinien geben, die für ein Gericht nicht relevant sind?

Das ist  in der Tat eine naheliegende Überlegung. Der Daimler-Konzern hat "Richtlinien für integeres Verhalten" aufgestellt. Darin finden sich teils sehr vage Verhaltensrichtlinien, teils aber auch subsumtionsfähige Regeln. Immerhin ist gut denkbar, dass auf diese Weise die Pflichtverletzung einfacher begründet werden kann. 

Kommentar hinzufügen