Kommt Mollath bald frei?
von , veröffentlicht am 24.07.2013
Seit letztem November 2012 stelle ich mir diese Frage und habe sie bislang - prognostisch falsch - immer gedanklich mit Ja beantwortet. Dass Herr Mollath auch nach über einem halben Jahr immer noch in der Forensischen Psychiatrie in Bayreuth untergebracht ist, erschien mir nach Aktenlage vor einigen Monaten kaum vorstellbar. Auch ohne erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren hat es seither genug Gelegenheiten für Gerichte gegeben, den schwersten Grundrechtseingriff in einem Rechtsstaat zu beenden. Leider ist dies, obwohl überfällig und inzwischen sogar von der Regierungspolitik (jedenfalls in ihren öffentlichen Äußerungen) herbeigewünscht, immer noch nicht eingetreten.
Nun steht aber die für Herrn Mollath wichtigste Gerichtsentscheidung offenbar unmittelbar bevor und damit stellt sich die Frage der (nächsten) Woche: Est-ce qu`il y a des juges à Ratisbonne? (Hintergrund zum geflügelten Wort "Il y a des juges à Berlin")
Die 7. Strafkammer des LG Regensburg hat seit einigen Monaten zwei Wiederaufnahmeanträge mit (nach meiner Zählung) insgesamt mind. 14 Wiederaufnahmegründen vorliegen (V12 ist kein WA-Grund, V9 und S4 sind identisch, in einem Schriftsatz der Verteidigung sollen allerdings noch weitere Gründe genannt worden sein) und hatte angekündigt, zumindest zur Zulässigkeit der Anträge bis vergangenen Freitag zu entscheiden. Wie bekannt, wurde dieser Termin verschoben, da einer der Richter dieser Strafkammer (es soll ausgerechnet der Berichterstatter sein) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde. Bis über diese Ablehnung entschieden wurde, war dieser Richter an der Mitwirkung an der Entscheidung gehindert. Die Befangenheitsablehnung wurde von der Strafkammer als unbegründet zurückgewiesen, die Beschwerde durch das OLG Nürnberg vorgestern als unzulässig verworfen.
Kurz zum Hintergrund: Die Richter des OLG-Senats wenden die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 S.2 StPO auf das Wiederaufnahmeverfahren entsprechend an, eine Frage, die seit einigen Jahren unter den deutschen OLG umstritten ist (vgl. hier). Da es weder eine planwidrige Regelungslücke gibt noch eine vergleichbare Interessenlage, ist aber eine Analogie kaum juristisch sauber herzuleiten.
In der Pressemitteilung heißt es zur Begründung:
"Die gesetzliche Regelung dient nicht zuletzt der Beschleunigung des Verfahrens. Nach übereinstimmender Rechtsprechung beider Strafsenate des Oberlandesgerichts ist § 28 Abs. 2 S. 2 StPO nicht nur im Urteilsverfahren anzuwenden, sondern entsprechend auch in vergleichbaren Verfahrenskonstellationen, zum Beispiel im Strafvollstreckungsverfahren. Der hinter der Vorschrift stehende Rechtsgedanke trifft nach Auffassung des Senats auch auf das Wiederaufnahmeverfahren zu."
Die Argumentation ist verfehlt - "Rechtsgedanken" aus einer Ausnahmevorschrift können eben nicht einfach auf "vergleichbare" Verfahrenskonstellationen übertragen werden, jedenfalls dann nicht, wenn das Gesetz den Sachverhalt eindeutig regelt (§ 28 Abs.2 S.1 StPO). Gerichte dürfen sich nicht über das Gesetz stellen. Auch wenn es hier nur um ein verfahrensrechtliches Detail geht, ist zu bemerken, dass die bayerische Justiz - hier jetzt das OLG Nürnberg - wiederum zu Lasten Herrn Mollaths eine fragwürdige Entscheidung getroffen hat. Sie reiht sich fast nahtlos ein in die seit Beginn des Verfahrens vor zehn Jahren ergangenen fehlerhaften und fragwürdigen Verfügungen, Beschlüsse, Fehlentscheidungen, fehlerhaften Gutachten, dem Urteil, die bis auf wenige Ausnahmen alle zu Lasten Herrn Mollaths gingen, noch nicht eingerechnet die Fälle, in denen Richter Beschwerden nicht bearbeiteten bzw. nicht an das Beschwerdegericht weiterleiteten. Interessant wäre gewesen, ob nach Ansicht des OLG Nürnberg die Mitwirkung des betr. Richters an einer (krass) fehlerhaften Entscheidung, bei der es um eines der jetzt zu bewertenden Wiederaufnahmevorbringen ging (vgl. Verteidigerschriftsatz), eine berechtigte "Besorgnis" der Befangenheit Herrn Mollaths im Wiederaufnahmeverfahren auslöst oder nicht.
Schon vergangene Woche hatte das OLG Bamberg die Entscheidung der StVK des LG Bayreuth aufgehoben, lt. der bei Herrn Mollath nach wie vor die Voraussetzungen der Unterbringung bejaht worden waren. Die Entscheidungsbegründung des OLG war teilweise für Herrn Mollath durchaus positiv: Bemerkenswert immerhin, dass der Senat zumindest die fehlerhafte Bewertung des Komplexes "Dr. Wörthmüller"- siehe Wiederaufnahmegründe V9 und S4) auch im Rahmen des § 67e StGB beachtet haben will (S. 11 des Beschlusses). Ebenso bemerkenswert ist, dass das OLG Bamberg auf die Äußerungen von Prof. Kröber in einem Interview, mit der er seine Gefährlichkeitseinschätzung von 2008 relativierte, Bezug nimmt. Dennoch ist auch diese Entscheidung OLG Bamberg nicht durchweg positiv: Das Beschwerdegericht hat grds. selbst zu entscheiden und kann dazu auch selbst Tatsachen ermitteln; eine Aufhebung und Zurückverweisung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. § 309 Abs. 2 StPO). Ohnehin wäre die Frage der (Un-)verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung Herrn Mollaths längst entscheidungsreif.
Trotz der Signale, die man insgesamt als eher negativ deuten kann und auch trotz der bislang ausgebliebenen Entscheidung der 7. Strafkammer des LG Regensburg, die Vollstreckung der Maßregel gegen Herrn Mollath nach § 360 Abs.2 StPO zu unterbrechen (dazu siehe hier), und trotz meiner bisherigen Falschprognosen bleibe ich optimistisch: Jeden einzelnen der 14 (+X) vorgetragenen Wiederaufnahmegründe als unzulässig einzustufen, wäre kaum vertretbar zu begründen.
Die Frage der Woche wird also nach meiner besten Hoffnung demnächst mit Ja zu beantworten sein:
"Oui, il y a des juges à Ratisbonne".
Update 24.07.2013
Meine Hoffnung von gestern Nacht war nicht berechtigt: Die Wiederaufnahme wurde abgelehnt. Mehr dazu später.
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273 Kommentare
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Hier ist die "unveröffentlichte Studie". Das ist in der Tat verfassungsrechtlicher Zündstoff. Unfassbar, dass mein in den gravierenden Fällen, die beim LG angeklagt werden, in der Revision de facto einen Einzelrichter hat. Vor diesem Hintergrund ist das Hohelied von der Rechtskraft, wie es in dem ablehnenden Beschluss des LG Regensburg gesungen wird, für den Betroffenen blanker Hohn - "in der Revision durch den BGH bestätigt und damit rechtskräftig" sagt.... nichts!
psychofan kommentiert am Permanenter Link
Man möchte ja nicht drängeln, aber wird neben Frau Wolff auch Herr Prof. Müller noch einen Kommentar (update?) zur Ablehnung der Wiederaufnahmeanträge abgeben? Die Ereignisse könnten sich ansonsten vielleicht überschlagen und das BVerfG oder OLG Nürnberg reagieren vor Prof. Müller mit ihren "Kommentaren" (nicht ganz ernst gemeint).
Gast kommentiert am Permanenter Link
Von Mollath sind viele überzeugt, ausser die bisherigen Richter und Gutachter, dass er keiner Seele etwas antun wird. Was aber wenn er jemand widerwartend etwas antut ?
Wie schwer es Richter und Gutachter haben zeigt der folgende Fall, wo zwar die Behörden Bescheid wissen, aber nicht handeln können, weil die Körperletzungen nicht schlimmm genug waren und das Opfer immer wieder zum Täter zurückkehrt.
Angenommen ein Expartner, der aus psychischen Gründen bereits ein anerkannter Frührentner ist und der schon 2x wegen Körperverletzung bestraft worden ist , schlägt in einem psychotischen Anfall seine Exfrau tot, ist der dann reif für die Forensik ?
Was können andere Angehörige tun, wenn die Expartner sich immer wieder treffen, weil die Exfrau selber Opfer durch eine nicht aufgearbeitete schreckliche Tat schwer traumatisiert ist und ihrem Ex trotz Scheidung und früherer Strafanzeige gegen ihren Ex und der Ex wegen Körperverletzung verurteit wurde, und hörig ist und die Gefahr eines Totschlags nicht völlig auschließbar ist ?
Jaehn kommentiert am Permanenter Link
Das Gesetz geht nicht nach "Was wäre wenn", sondern nach Fakten und Beweisen, welches im Fall Mollath konsequent vorsätzlich von den Verantwortlichen missachtet wurde. Vorsätzlich, weil die Rotation des Gerichtes genau auf Herrn Brixner wartete, der schon die Steuer entwarnte und in seiner ganzen Befangenheit sein persönliches Urteil fällen durfte. Ihr Szenario passt zu Frau Maske, wo ihre Theorie mit dem Tod von Werner S. auch durch das Mauern der Staatsanwalt und der fehlenden Obduktion zutreffen könnte.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Um das, was Sie hier beschreiben geht es in der Causa Mollath aber nicht.
Es geht darum, daß Herr Mollath ein einwandfreies, rechtsstaatliches Verfahren bekommt, denn das wurde ihm bisher, wohl vorsätzlich, versagt.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Angenommen, der Expartner ist eine skrupellose und geldgieriege Frau mit einigen Beziehungen, die ihren Mann falsch beschuldigt, ihn mit Hilfe von Bekannten in der Forensik geschickt hat......
Soll der Mann dann auf ewig weggesperrt bleiben, damit sie unbeschadet weiterhin gut leben kann...?
Mollath ist weder ein aus psychischen Gründen anerkannter Frührentner noch aus sonstigen Gründen irgendwann einmal auffällig geworden, seine Ex ist seit Jahren wieder verheiratet....
Aber richtig: Völlig ausschließen kann man selbst bei mir, auch bei ihnen nicht, dass man zum Totschläger wird.
Teilen wir uns eine Zelle in der Forensik...vorbeugend, sozusagen?
Gast kommentiert am Permanenter Link
Das geht jetzt aber zu weit. Der Begriff "Totschläger" past nicht zum Fall Mollath!
Beweise, dass Herr Mollath seine Frau angegriffen hat, die gibt es nicht. Es gibt eine zweifelhafte Aussage von Frau Ex- Mollath und ein "Gutachten" auf "falschen" Praxispapier, zu dessen Entstehung der Arzt sich -am Besten unter Eid- erklären sollte.
Einzig der Hinweis von Herrn Mollath, er habe sich gegen seine Frau verteidigt, könnte ein Hinweis auf Körperlichkeit sein.
Demgegenüber wurde Frau Ex- Mollath als Lügnerin, und Betrügerin gegenüber ihren Arbeitgeber überführt!
Zudem bestand zum Tatzeitpunkt ein erhebliches Interesse daran, ihren eigenen Arbeitplatz und gleichzeitig ihren damaligen Geliebten zu schützen und deshalb den Ehemann als "Feind" zu betrachten und mit ALLEN Mittel zu bekämpfen.
Sicherlich ist nicht jeder, der seinen Ehepartner betrügt, generell immer ein Lügner, aber jeder der ein derartiges Doppelleben führt, der hat doch ein gestörtes Verhältnis zu Thema Eigenverantwortung und dem fehlt esauch ganz gewiß an Empathie, denn sonst würde er sich das "Leid" des betrogenen Partners vorstellen können.
Bei Frau Mollath scheint die Empathie gänzlich zu fehlen; jedes Mittel ist recht, um sich selbst in die Opferrolle zu stellen und ihren Ex- Mann in die Rolle des gewaltätigen, irrsinigen Täters, der selbst "ehrbare" Bankkunden der kriminellen Handlung bezichtigt, nur um seine Frau zu vernichten.
Leider konnte ich bis heute nirgendwo einen Hinweis auf ein Motiv von Herrn Mollath finden, außer, der ihn vermutlich seelisch stark belastende Rosenkrieg, der -gepaart- mit seinem ausgeprägten Ungerechtigkeitssinn - zu seinen erheblichen Aktivitäten geführt haben könnte.
Demgegeüber hatte Frau Ex-Mollath und hatten deren "Kunden" ein elementares Intersse daran, unbehellig zu bleiben.
Und spätestens seit der dubiosen Erbschaft zu Gunsten von Frau Ex- Mollath halte ich alles für möglich, was Frau Ex- Mollath betrifft!
Und wenn es jahrzehnte dauert, die Hintergründe dieses Skandals werden aufgedeckt, davon bin ich überzeugt.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Jaehn # 4
Das Gesetz geht nicht nach "Was wäre wenn", sondern nach Fakten und Beweisen...
Mit anderen Worten kann die Justiz nie zur Verantwortung geworden werden, wenn vor Straftaten gewarnt wird und die dann tatsächlich eintreten.
Eine Totgeschlagene braucht keine Justiz mehr, da Tote durch die Justiz nicht wieder zum Leben erweckt werden können.
Jaehn kommentiert am Permanenter Link
Das ist eine interessante Logik von Ihnen. Die Logik der Gerichte in Bayern im Fall Mollath ist ebenfalls eine sehr interessante.
Wenn die Justiz vor Straftaten warnt, so ist es ein legitimes Mittel, Bürger vor Straftaten abzuhalten, aber die Justiz kann nicht den Bürger präventiv einsperren, welches sie in ihrem Beitrag uns gerne vermitteln möchten und auch die Gerichte in Bayern im Fall Mollath.
Die Justiz kann erst einschreiten bei Verletzung des Gesetzes und nicht bei Annahmen Dritter (ohne Fakten und Beweisen), es könnte eine Straftat im Raum stehen. Nur bei einer bestimmten Vorbereitung für eine Straftat, wie mit einem Messer in der Hand und jemanden bedrohen oder Sprengstoff herstellen, kann die Polizei und die Justiz einschreiten und nicht wenn ein Bürger ein Küchenmesser kauft.
Im Fall Mollath ist die Beklagte die Justiz und die Beklagte soll ihr eigenes Urteil fällen. Sie können sich bestimmt denken, wie das Urteil fallen wird. Das ist ein Unding. Wenn die Beklagte die Justiz ist, muss eine unabhängige Abteilung, also keine Justiz aus Bayern, den Fall bearbeiten.
RA Veits kommentiert am Permanenter Link
psychofan kommentiert am Permanenter Link
Angenommen, eine Frau leidet unter der Wahnvorstellung, es gäbe Geister und Geistheilung und sie selbst sei eine Geistheilerin, und angenommen, diese Geister zwingen die Frau, immer mehr Geld zwecks Vermeidung von Kapitalertragssteuer in die Schweiz zu bringen, und angenommen, ihr Eheman will seine Frau nicht an die Schweizer Geldgeister abgeben und versucht sie zurückzuhalten, und angenommen es kommt deshalb zu einer körperlichen Auseinandersetzung: sollte man dann eher der Frau oder dem Mann glauben und sollte man dann eher die Frau oder den Mann ins Irrenhaus stecken?
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Exclusiv im Ersten: "Ich sag jetzt nichts mehr!" Der ganz normale Wahnsinn am Amtsgericht
Heute Abend: 21.50 Uhr
http://programm.ard.de/?list=themenschwerpunkt&sendung=2810610361372147&...
Hier wird - wie meist - auf das Klischee der Überbelastung der Richter hingewiesen. Sonderlich kritisch hört es sich nicht an, wenn etwa beklagt wird: ... Angeklagte, denen der Respekt und die Einsicht fehlen. Und eine Justiz, die unterbesetzt ist. ..."
Vielleicht sollte man mal umorgansieren und die vielen Statisten in den höheren Gerichten delegieren.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ich denke es ist kein Klischee. Das schnelle Rechtsprechen im Stundentakt ohne großes Vorbereiten ( z.B. Lesen von vielen Seiten wie bei Mollath ) ist überall normale Praxis.
Oder das Fälle hin und hergeschoben werden, wegen Krankheit, Urlaub etc. .
Gast kommentiert am Permanenter Link
Demonstration für Gustl Mollath "Seine Freiheit ist auch unsere Freiheit"
In Nürnberg fordern 500 Demonstranten die Rehabilitierung von Gustl Mollath. Während zwei Politiker einen neuen Untersuchungsausschuss im Landtag anstreben, mischen sich unter die Unterstützer auch Sektierer - und Rechtsextremisten.
Natürlich gibt es auch Sektierer wie den Mann, der per Plakat die Abschaffung aller Gefängnisse fordert. Und Leute, die völlig inakzeptabel Richter, Psychiater oder andere Beteiligte bedrohen.
http://www.sueddeutsche.de/bayern/demonstration-fuer-gustl-mollath-seine-freiheit-ist-auch-unsere-freiheit-1.1732736
Maresa kommentiert am Permanenter Link
Dem Mann, der auf seinem Plakat die Abschaffung aller "Knäste" forderte, gelang es am Ende der Veranstaltung, einige Sätze durch das Mikrofon so sagen. Er war sehr ungepflegt, aber sein Anliegen war auch eines, worauf man sein Augenmerk legen müsste, allerdings weiß ich jetzt nicht mehr genau, was es war. Mit Herrn Mollath hatte es jedenfalls nichts zu tun.
Mit solchen Übertreibungen und Auswüchssen muss man immer rechnen. Mir gefällt es aber nicht, dass in einem insgesamt nicht allzu langen Bericht über die Demo mit wirklichen vielen wichtigen Gedanken, der Mann mit der abstrusen Forderung erwähnt wird und dadurch Beachtung findet. Das könnte eine Ermunterung für ihn sein, bei der nächsten Veranstaltung wieder mit irgendeinem Blödsinn aufzutauchen.
Erwähnenswerter hätte ich z.B. die Aussage eines der Redner gefunden: "Sie brauchen den Regensburger Beschluss nicht unbedingt zu lesen. Es reicht, wenn Sie den letzten Satz lesen: Dem Untergebrachten bleibt es unbenommen, künftig weitere Wiederaufnahmeanträge zustellen"
psychofan kommentiert am Permanenter Link
http://www.der-postillon.com/2013/07/gutachten-mollath-gemeingefahrlich-...
Der vom Oberlandesgericht Bayreuth bestellte Gutachter Dr. psych. Henning Röhr erklärte: "Ich habe zwar mit Mollath nicht persönlich gesprochen, aber wenn ein Mensch über sieben Jahre trotz schwerster Verfahrensfehler wegen angeblicher Gefährdung der Allgemeinheit in einer geschlossenen Anstalt festgehalten wird, dann muss er spätestens jetzt wirklich gemeingefährlich sein. Wäre ich Gustl Mollath, ich würde nach meiner Entlassung jeden einzelnen der an meinem Martyrium Schuldigen aufsuchen und langsam zu Tode foltern."
H.M. kommentiert am Permanenter Link
Es handelt sich um eine (bekannte) Satire-Seite.
psychofan kommentiert am Permanenter Link
Ja, natürlich, was sonst? Ich find's witzig. Man kann natürlich streiten, ob man mit dem Namen Mollath solche Scherze machen darf. Ich denke aber mal, Mollath würde das genehmigen. Zumal daneben noch eine schöne Bildunterschrift steht:
"Wer hier nicht irr wird, muss irr sein: BKH Bayreuth"
Im übrigen Satire mit viel Realitätsbezug: Manche argumentieren schon: "Nehmen wir mal an, Mollath wird entlassen und begeht dann Straftaten..."
Jaehn kommentiert am Permanenter Link
@H.M. hat Recht.
Es ist nur Satire. Es gibt zwar einen Dr. Henning Röhr, aber der ist Pädagoge. Nach dem Kommentar steht schon das nächste Thema an:"Bayern bietet Edward Snowden Asyl in geschlossener Psychiatrie an".
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
Warum ist eigentlich das Weinberger-Gutachten nicht als Wiederaufnahmegrund eingebracht worden? Daraus folgt doch die Fehleinweisung, oder nicht?
Bille kommentiert am Permanenter Link
Weinberger hat Mollath erst 2011 untersucht und als nicht wahnsinnig bezeichnet.
Merk bezeichnet das als Privat- Gegengutachten....also irrelevant, parteiisch und nicht wissenschaftlich.
(wissenschftlich sind wahrscheinlich nur Ferngutachten)
psychofan kommentiert am Permanenter Link
Das Attest der Frau Mollath wurde, wenn alles legal verlaufen ist, von ihr in Auftrag gegeben und nach GOÄ privat bezahlt. Also irrelevant, parteiisch und nicht wissenschaftlich.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Das ist was anderes: Sie ist glaubwürdig....schließlich ist sie die Frau (damals Lebensgefährtin) eines Bekannten des Richters.
I.S. kommentiert am Permanenter Link
Wenn ich mich nicht sehr täusche:
Das Weinberger-Gutachten war ein paar Jahre nach der Einweisung erstellt worden, oder? Das kann also nur bedingt was über den geistigen Zustand von M. zum Zeitpunkt der Einweisung aussagen, sondern über den Sachverhalt zum Erstellungszeitpunkt. Und der ist Strate zu Recht egal, weil ja die Wiederaufnahme des Ursprungsverfahrens angestrebt wird und nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Entlassung aus der Psychatrie von 2011.
nachgefragt kommentiert am Permanenter Link
Bille #26:
Das beantwortet aber nicht, warum Strate nicht in seinem Antrag das Gutachten als neues Beweismittel genannt hat. Strate wird es reichlich egal sein, als was Merk das Weinberger-Gutachten bezeichnet hat.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Das Gericht hat entschieden, nicht der Gutachter. Unterschiedliche Gutachten (es gab ja auch Kröber oder Pfäfflin) sind keine Wiederaufnahmegründe.
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
@Bille
Soweit ich mich erinnern kann, beruhen alle bisher veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zur Fehleinweisung auf einem neuen Gutachten. (Soll aber nicht heißen, dass der Nachweis einer Fehleinweisung nur auf diesem Weg möglich ist.)
Regensburg hat zu dem Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO aufgrund neuer Tatsachen betreffend die "Wahnausweitung auf unbeteiligte Dritte" (Seite 76 ff.) auch den fehlenden Beweis durch ein Gutachten moniert. Ich möchte mich zwar dem nicht anschließen. Das geht mir zu weit und ich denke, dass Regensburg im Wege der Eignungsprüfung damit schon Beweise gewürdigt hat wie dies nur der Hauptverhandlung vorbehalten ist. Gleichwohl hätte vielleicht das Weinberger-Gutachten aber hierzu gut gepasst.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Ich versteh die Frage nicht ganz.
Zur Einweissung war Leipzigers Gutachten (nach "nachgereichter" Aktenlage ) nötig.
Der nächste Externe war erstmals nach 5 Jahren, also 2011 nötig.
Dazwischen gabs das vom Gericht beauftragte Gutachten Simmerls, der zwar "nur" Mollaths Geschäftsfähigkeit untersuchen sollte, aber keinen Wahn festgestellt hat.
Eine Richterin wollte Mollaths Entlassung verfügen, aber die Staatsanwaltschaft wollte nicht, sie bestellte die "Koryphäe" Kröber, der Simmerls Gutachten widerlegen sollte. Hat er (nach Aktenlage) gemacht, Mollath blieb drin.
2011 gabs die vorgeschriebene Untersuchung duch Pfäfflin, der "nach Aktenlage und Urteil, er darf nicht anders" die Möglichkeit sah, dass Mollath weiterhin gefährlich ist.....auf Nachfrage vor Gericht plötzlich eine "hohe Wahrscheinlichkeit" behauptete.
Kurz vorher gabs die Untersuchung durch Weinberger...die von Gericht "zur Kenntnis genommen" wurde, weil privat...Pfäfflin war glaubwürdiger, weil vom Gericht bestellt.
Im Moment ist es so, das eine NEUE Begutachtung verlangt wird ....weil ein Gutachten von 2011 eben nichts über Mollaths Zustand heute aussagt....die ewige Aussage, er läßt sich ja nicht behandeln zählt nicht mehr.
Es sollen auch die neuen Erkenntnisse beachtet werden.....(Hintertür: Unschuld ist ja nicht bewiesen)
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
Vielleicht liegt es daran, weil ich das Wiederaufnahmeverfahren meinte, Sie aber das Vollstreckungsverfahren im Sinn haben. Wenn auch das Weinberger-Gutachten den Richtern der StVK für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung nicht gut genug war, kann man es doch trotzdem im Wiederaufnahmeverfahren verwenden.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Im Wiederaufnahmeverfahren wäre es nur ein Gutachten unter vielen.
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
Die Kammerentscheidung enthält den Hinweis, dass die Beweislast bei den Antragstellern liegt.
Wer soll dann die anderen Gutachten in das Wiederaufnahmeverfahren einbringen, und um was zu beweisen?
Es gäbe nur das Weinberger-Gutachten.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Da gehts nicht um Gutachten.
Da gings ums Attest (Strate wollte von Nerlich wissen, wie er an das 2001- Attest gekomen ist, wie seine Beziehung zu Petra Mollath-Müller-Maske/Lapp usw ist.
Wenn Strate das bedenklich findet.....soll er beweisen, dass es bedenklich ist.
Nerlich gibt keine Auskunft über seine Beziehungen zu Petra Maske.
Diese Ferngutachten kommen erst wieder ins Spiel, wenn die Wiederaufnahme angeordnet ist.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ob der Gustl Mollath sofort oder etwas später aus dem Irrsinn seines "ursprünglichen" psychiatrisch-wissenschaftlichen Gutachtens freigelassen wird, das sollte ihn man mal auch direkt fragen können. Er ist seit fast 8 Jahren in der forensichen Zwangspsychiatrie Bayerns eingesperrt. Warum braucht es die besten Verteidiger? Ist er so "allgemeingefährlich" für die Gesellschaft?
Man mache doch mal Kontakt mit ihm selbst.
Was hat er gesagt, was hat er getan, was hat er gedacht...
Dazu kann er sich in bayrisch-forensischer Psychiatrie frei äussern. Wo?
Rechtsstaatlich ist dieser Fall eine Schande.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Ich hab grad noch mal die Ablehnung der WA- Anträge vor mir.
Zum Attest, ist das nicht niedlich:
"Tatsächlich findet sich ein solcher Hinweis durch den Zusatz der Buchstaben „i. V.“ vor dem Handzeichen. Der Zusatz ist zwar nicht gut zu erkennen, ist aber vorhanden, wie eine Vergrößerung eindeutig zeigt"
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/bwam240713_10_geschw_rzt.pdf
Richter, die in Zukunft durch Einsatz von Mikroskopen Urkunden prüfen müssen
Gast kommentiert am Permanenter Link
Ein Großteil der Schreiben in der Geschäftswelt ist mit „i.V.“ unterzeichnet. Die Identifikation des Vertretenden erfolgt insbesondere durch den Namen, der unter die Unterzeichnung getippt wird, Fr. RA Lorenz-Löblein, mehr noch als durch den Briefkopf oder Stempel. Unüblich ist die Prüfung eines oft unleserlichen Unterzeichnungsschriftzuges darauf, ob da ein Vorname angedeutet wird oder ein Titel oder eben ein „i.V.“.Weicht dieser getippte Name ab vom Unterzeichner, wird regelmäßig eine Erläuterung zum getippten Namen erwartet wie „(nach Diktat verreist)“. Sonst wird das allg. als Identitätstäuschung betrachtet, auch wenn die in unwichtigen Dingen gelegentlich hingenommen wird.Evtl. gibt es zum Geschäftsbrief sogar eine DIN.
Gast kommentiert am Permanenter Link
#44
Wenn das etwas zu tun haben soll mit Mollath, weshalb reichen Sie das nicht bei den Gerichten ein, damit jede Behauptung überprüft wird.
hodie kommentiert am Permanenter Link
@ psychofan #36
Zu den Begriffen:
Die Weiterbildung zum „Facharzt für Allgemeinmedizin“dauert heute 5 Jahre.
Früher gab es den „Arzt für Allgemeinmedizin“ (in etwa der noch frühere „praktische Arzt“) - das war eigentlich keine Gebietsbezeichnung, sondern die Voraussetzung für die Kassenzulassung, dafür musste man 1,5 Jahre ärztlicher Tätigkeit nachweisen.
psychofan kommentiert am Permanenter Link
Ihre Behauptungen sind teils irreführend, teils unzutreffend.
Richtig ist, dass die Weiterbildung zum "Facharzt für Allgemeinmedizin" 5 Jahre dauert. Die offizielle Gebietsbezeichnung lautet heute auch "Facharzt für Allgemeinmedizin".
Daneben wird gerade von den Hausärzteverbänden, aber auch von anderer offizieller Seite als Synonym (sogar bevorzugt) die Bezeichnung "Arzt für Allgemeinmedizin" verwendet und auch auf Praxisschildern und Praxisbriefköpfen verwendet, siehe z.B. http://www.perspektive-hausarzt-bw.de/hausarzt-a-z/hausarzt-a-z/weiterbi... (Hausärzteverband Baden-Württemberg).
"Der Deutsche Ärztetag beschloss 2010 die aktuell gültige Weiterbildungsordnung zum „Arzt für Allgemeinmedizin“. Alle Landesärztekammern haben mittlerweile ihre WBOs an die MWBO angepasst. "
Die Bezeichnung "praktischer Arzt" war früher der Hausarzt ohne Weiterbildung, der sich u.U. unmittelbar nach Erhalt der Approbation niederlassen konnte. Er musste für die KV-Zulassung lediglich eine 6-monatige Vorbereitungszeit bei einem niedergelassenen Arzt durchlaufen.
Dass es dann noch einen "Arzt für Allgemeinmedizin" mit Nachweis einer 1,5 jährigen Vorbereitungszeit gegeben haben soll, wäre mir nicht erinnerlich. Immerhin gehöre ich zu einer Ärztegeneration, die den praktischen Arzt noch erlebt hat.
Ole kommentiert am Permanenter Link
Sie unterschätzen dazu die wasserdichte Argumentation der Regensburger Kammer in ihrem 115 Seiten Beschluss. Dort heißt es auf Seite 61:
Das hat man anscheinend direkt aus Wikipedia abgeschrieben. Somit muss als juristisch untermauert gelten, dass "Facharzt für Allgemeinmedizin" und "Praktischer Arzt" gleichwertig sind.
psychofan kommentiert am Permanenter Link
Mag sein, dass das LG Regensburg so argumentiert. Dieser Punkt wäre allerdings wirklich ein Randproblem.
meine Kurzzusammenfassung der Argumentation des LG:
1) Das Attest ist nur scheinbar eine unechte Urkunde, da unter der unleserlichen Unterschrift der Name "Dr. Madeleine Reichel" zu lesen war und somit diese Ärztin als Urheberin zu gelten hatte. Das Attest stammte jedoch von Markus Reichel.
2) Nun ist jedoch neben der unleserlichen Unterschrift ein "i.V." aufgetaucht. Macht dieses i.V. das Attest doch wieder zu einer echten Urkunde?
3) Zwar wird durch das "i.V." neben der unleserlichen Unterschrift der wirkliche Urheber der Urkunde nicht klar. Immerhin erweckt das i.V. jedoch Zweifel, ob der Urheber Frau Madeleine Reichel ist. Somit wird über den Urheber der Urkunde nicht mehr getäuscht (so das LG Regensburg). Außerdem sei derjenige, der das i.V. auf das Attest gesetzt hat, als approbierter Arzt auch vertretungsberechtigt und unterschriftsberechtigt gewesen, die Urkunde ist somit echt.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Ich ergänze mal :
Da durch das (in der Vergrößerung erkennbare) i.V. in der Urkunde erkennbar war, dass das Attest nicht von Frau Dr. Reichel stammt, ist es eine echte Urkunde von einem Unbekannten unbekannter Qualifikation. Das ist zwar eine neue Tatsache, aber auch diese neue Tatsache (wie Braun, Worthmüller, Bank- Bericht) hätte keinen Einfluss auf das Urteil gehabt, denn man ja ja die Glaubwürdigkeit von P.M. festgestellt (sie war ja schließlich die Lebensgefährtin von Brixners Handball- Freund)....und das Urteil stand doch vorher fest, da hätte überhaupt nichts dran geändert.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Es fehlen weitere Alternativen:
4.) Das Attest wurde nicht von einem Arzt/ einer Ärztin erstellt, sondern von Frau Mollath oder ihrer Schwägerin und die Unterschrift ist eine Fälschung.
5.) Frau Ex- Mollath wurde das Attest trotz nicht vorhandenen Verletzungen aus Gefälligkeit ausgestellt, da die Arztfamilie oder Personen aus dem "Umfeld" der Ärzte auch von Frau Ex- Mollath "geschäftlich betreut" wurden!
Jaehn kommentiert am Permanenter Link
Das ist falsch, auch in Wikipedia.
Entweder Facharzt oder allgemeine Patientenversorgung als Hausarzt. Ein Und gibt es nicht. Einzige Ausnahme ist ein neues Konzept seit 2006 laut Bundesärztekammer, wo ein junger Arzt bis zu 3 Jahren innere Medizin ausüben kann. Danach muss er sich entscheiden zwischen Facharzt, in diesem Fall Subspezialist der Inneren Medizin, oder Hausarzt.
psychofan kommentiert am Permanenter Link
Man darf die Begriffspaare "Arzt mit/ohne Gebietsbezeichnung" einerseits und "Facharzt versus Hausarzt" andererseits nicht durcheinanderbringen.
Es stimmt, es gibt die sog. Hausarzt-Versorgung. Demgegenüber stehen dann die Spezialisten, landläufig Fachärzte genannt.
Dennoch besitzen heutzutage auch alle Hausärzte eine Gebietsbezeichnung, in der Regel "Facharzt für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Innere Medizin". Auch der Hausarzt ist bei dieser Sichtweise ein Facharzt, eben der "Facharzt für Allgemeinmedizin".
Heutzutage gibt es die Nicht-Fachärzte (also Ärzte ohne Gebietsbezeichnung) vorzugsweise bei Behörden und Ämtern, also beim Staat. Dort braucht man keine besondere Qualifikation.
Etwas anderes:
Zum Urkundenbegriff eine interessante Vorlesung (für mich als Laien zumindest):
http://www.strafrecht-online.org/index.php?dl_init=1&id=3630
Bille kommentiert am Permanenter Link
Aha.
Nach dem herrschenden dreigliedrigen Urkundenbegriff ist eine Urkunde jede dauerhaft verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und die ihren Aussteller erkennen lässt. Hiernach machen also drei Elemente, nämlich die Perpetuierungsfunktion, Beweisfunktion und Garantiefunktion eine Urkunde zwingend aus.
[...]
Erkennbarkeit des Ausstellers (Garantiefunktion)
Die Urkunde muss ihren Aussteller bezeichnen oder sonst erkennbar machen. Die Erkennbarkeit des Ausstellers aus dem Gesamtzusammenhang ist ausreichend, eine Unterschrift ist nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen notwendig. Eine Urkunde liegt hingegen nicht vor, wenn Decknamen verwendet werden („Herbert der Säger“) oder der Aussteller sonst offensichtlich anonym bleiben will („Gerhard Spröder“).
Ein Aussteller ist durch das i.V. nicht erkennbar, eine Garantiefunktion nicht vorhanden...aber für Regensburg ist das unerheblich? Ausschlaggebend ist, das der Sohn FAST ein Facharzt war?
Jaehn kommentiert am Permanenter Link
Keine Facharztausbildung, kein Facharzt, auch bei der Allgemeinnmedizin.
Hierzu gibt es nichts durcheinander zu bringen.
Ich hoffe, das ist jedem klar.
Die Facharztausbildung ist eine Weiterbildung für den Arzt mit Approbation (praktischen Arzt).
http://www.hausaerzteverband.de/cms/index.php?id=322
Waldemar Robert Kolos kommentiert am Permanenter Link
Konkreter wird die Unechtheit einer Urkunde behandelt z.B. in der Uni-Rep-Klausurbesprechung durch Prof. Heinrich an der HU Berlin zu BGHSt 40, 203.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Dieser Satz schreit zu Himmel.
"Das ein Urteil schlichtweg falsch ist, ist für eine Wiederaufnahme ziemlich egal."
http://www.theeuropean.de/heinrich-schmitz/7233-die-schwierigkeit-von-wiederaufnahmeverfahren
RA Veits kommentiert am Permanenter Link
psychofan kommentiert am Permanenter Link
1) Ein Arzt kann sich sofort nach Erhalt der Approbation als Privatarzt niederlassen. Natürlich kann er auch Atteste ausstellen. Zum Ausstellen eines Attestes genügt also die Approbation. Der Patient fordert ein solches Attest von seinem Arzt an, bezahlt es nach GOÄ und hat sein Privatattest. Dieses kann er natürlich auch einem Gericht als "Beweis" vorlegen. Üblicherweise fordern aber die Gerichte selbst eine ärztliche Stellungnahme vom Arzt an, damit nicht etwa solche gekauften Privatatteste den Ruch der Parteilichkeit tragen.
2) bei einer schweren Körperverletzung ist das bloße Verlesen eines Attestes gemäß StPO unzulässig. Wie es bei einer gefährlichen Körperverletzung ist, scheint wohl juristisch umstritten zu sein. Jedenfalls ist der Arzt immer als Sachverständiger zu laden, sobald die geringsten Zweifel oder Unklarheiten auftreten.
3) Das Attest ist medizinisch gesehen unterirdisch schlecht. Allerdings muss man berücksichtigen, dass hier die Patientin privat ein paar Dinge bescheinigt haben wollte und es sich hier nicht etwa um ein Gutachten oder die Beantwortung gerichtlicher Fragen handelt.
4) Auch wenn jeder approbierter Arzt ein Attest ausstellen darf, darf er das natürlich nur unter seinem Namen und mit seinem Stempel und seinem Briefkopf. Er darf nicht etwa einen fremden Briefkopf und einen fremden Vertragsarztstempel verwenden und natürlich auch nicht unter seine unleserliche Unterschrift "Dr. Madeleine Reichel" schreiben, wenn er in Wirklichkeit Markus Reichel heißt.
5) Was nun das hinzugefügte i.V. bewirken soll, ob die Urkunde dadurch doch wieder zu einer echten Urkunde wird, ja ob Markus Reichel überhaupt seine Mutter bei der Unterschrift vertreten durfte und dabei auch noch deren Vertragsarztstempel verwenden durfte, ist weitgehend ein juristisches Problem. Sofern er einen Vertragsarztstempel verwendet und sich als "i.V." = Vertreter bezeichnet, muss natürlich auch ein Vertretungsgrund vorgelegen haben. Die Mutter darf also an diesem Tag nicht in der Praxis gewesen sein (zulässige Gründe zur Vertretung: Urlaub, Krankheit, Fortbildung, Wehrübung, Entbindung).
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