Strafe muss sein

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.07.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht3|4942 Aufrufe

Entgegen dem gerichtlich gebilligten und vollstreckbaren Umgangsvergleich fand ein Besuch des Kindes bei seinem Vater nicht statt.

Das AG verhängte daraufhin gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 100 €.

Diese ging in die Beschwerde mit der Begründung

a) sie habe zu keiner Zeit etwas unternommen, um die Besuche des Kindes bei seinem Vater zu unterbinden

b) zwischenzeitlich sei das Kind zu seinem Vater umgezogen, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe.

Vergeblich.

a) Der betreuende Elternteil habe aufgrund seiner Wohlverhaltenspflicht gemäß § 1684 II BGB nicht nur alles zu unterlassen, was einen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil gefährden kann, sondern diese Kontakte auch positiv zu fördern, ggf. diesbezüglich auch erzieherisch auf das Kind einzuwirken.

b) Im Gegensatz zu der vor dem 1.9.2009 geltenden Rechtslage, als Verstöße gegen Umgangsregelungen noch mit Zwangsgeld (= Beugemittel) nach § 33 FGG zu belegen waren, sieht § 89 FamFG nunmehr die Verhängung von Ordnungsmitteln  (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) vor, die nach ihrem Zweck auch Sanktionscharakter haben. Ordnungsmittel können daher auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die geschuldete Handlung nicht mehr vorgenommen werden kann. Der Umstand, dass keine Wiederholungsgefahr mehr besteht, könne allenfalls bei der Höhe des Ordnungsgeldes berücksichtigt werden. Dies habe das AG in ausreichendem Maße getan.

OLG Frankfurt v. 29.05.2013 – 5 WF 120/13

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3 Kommentare

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Wie alt war denn das Kind? Ohne diese Information macht die Veröffentlichung des Beschlusses für die Rechtsfortbildung keinerlei Sinn. Denn das Einwirken auf ein 7 Jahre altes Kind ist meist erfolgreicher (und von daher eher den Versuch wert) als auf ein 14 Jahre altes Kind.

Insbesondere die LG und OLG würden, wenn sie den strengen Maßstab: "Veröffentlichung nur, wenn der Tatbestand Unbeteiligten ermöglicht, die Gründe zu verstehen", an die veröffentlichten Entscheidungen konsequent anlegten, ungefähr die Hälfte der derzeit veröffentlichten Entscheidungen einfach wegschließen. Davon hätte dann auch niemand einen Schaden. Denn zu oft liest man bei Entscheidungen in Berufungs- und Beschwerdeverfahren: "Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung." o.ä. Für die Beteiligten ist das Zucker, aber für die Öffentlichkeit einfach nur großer Mist.

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In dem Zusammenhang: 

Habe nach über 13 Monaten kompletter Verweigerung des Umgangs (gerichtlich vollstreckbar) und massiver Verletzung der Wohlverhaltenspflicht, mehrfach gerichtlich angemahnt, nun am 16. Juli ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 Euro beantragt. Das entfremdete Kind wird 10, eine zuvor über zwei Jahre mühevoll über 94 Treffen aufgebaute Bindung wird zutiefst schädigend wieder zerstört.

 

Hilfreich ist das obige Urteil, um nochmals den Sanktionscharakter aufzuzeigen und - abgesehen von der absolut lächerlichen Höhe, die wohl dem Einzelfall geschuldet - endlich den Durchsetzungswillen geltender Rechte und Gesetze zum Wohl des Kindes. 

 

Die Frage ist jedoch, welche Fristen gelten für ein Gericht, um mittels dieser Sanktionen den Zweck WIRKUNGSVOLL ZU ERREICHEN? 

 

M. Deeg 

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