Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz kommt

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 29.07.2013

Nach Bestätigung des Vermittlungsergebnisses durch den Bundesrat am 05.07.2013 steht fest, dass das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft treten wird. Dies wird am 01.08.2013 der Fall sein.

Gerade für den Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind die durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgten Änderungen erfreulich. Zwar ergeben sich aus dem Gesetz im Wesentlichen keine grundsätzlichen Änderungen der Abrechnungsmodalitäten, doch werden sich die Erhöhungen der Gebührensätze im Einzelfall deutlich auswirken. Gerade im Bereich des Mietrechts hat der Rechtsanwalt regelmäßig eine Vielzahl von Mandaten mit kleinen Streitwerten (z. B. Mieterhöhungsklagen oder Betriebskostennachforderungen) zu bearbeiten. Insbesondere in diesem Bereich wirken sich die Gebührensteigerung  aber erheblich aus. So wird das Gebührenvolumen bei einem Gegenstandswert von bis 300,00 € um mehr als 70 % steigen. Bei einem Gegenstandswert von 600,00 € wird die Steigerung immerhin noch deutlich über 60 % liegen. Bei einem Gegenstandswert von 1.200,00 € immerhin noch bei rund 1/3.

Auch weitere Änderungen durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz können auf den ersten Blick zu Gebührensteigerungen führen. Dies gilt z. B. für die neu eingefügte Zusatzgebühr (Nr. 1010 VV RVG). Jedenfalls in Mietsachen erscheint es doch höchst ungewöhnlich, dass diese hohen Hürden genommen werden (umfangreiche Beweisaufnahme mit mindestens drei Terminen). Im Übrigen gilt wohl für den gesamten zivilprozessualen Bereich, so dass sich die praktischen Auswirkungen dieser Zusatzgebühr sehr im Rahmen halten werden. Vielmehr erscheint es, als hätte der Gesetzgeber hier versucht jedenfalls vordergründig die Interessen der Anwaltschaft zu vertreten. Praktisch ist dies leider nicht gelungen.

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