Knackig: Keine Erpressung der Staatsanwaltschaft bei Forderung "Beweismittel nur gegen Geld"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.07.2013
Rechtsgebiete: ErpressungStrafrechtVerkehrsrecht2|3807 Aufrufe

Mannomann - da hatte einer Nerven: Der Angeklagte hatte von der StA Geld  für Beweismittel verlangt. Nicht schön - eine Erpressung ist das aber nicht, so das OLG Hamm:

Die gegenüber Beamten der Staatsanwaltschaft ausgesprochene Drohung, Beweismittel im Falle der Nichtzahlung eines hierfür geforderten "Kaufpreises" nicht an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, stellt regelmäßig keine Drohung mit einem "empfindlichen" Übel im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB dar. Der Staat ist damit durch eine solche Drohung nicht "erpressbar".

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 21.5.2013 - 3 RVs 20/13, zu finden auch hier

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2 Kommentare

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... worin liegt der Unterschied zu einem etablierten Deal mit einem tatbeteiligten Kronzeugen, dem im Extremfall vielleicht eine neue Existenz finanziert wird?

Lutz Breunig schrieb:

... worin liegt der Unterschied zu einem etablierten Deal mit einem tatbeteiligten Kronzeugen, dem im Extremfall vielleicht eine neue Existenz finanziert wird?

 

.. offenbar gibt es keinen.

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