Sind die Wiederaufnahmeanträge im Fall Mollath unzulässig? Der Beschluss des LG Regensburg in der Detail-Kritik
von , veröffentlicht am 01.08.2013UPDATE 06.08.2013:
Das OLG Nürnberg hat heute die hier kommentierte Entscheidung des LG Regensburg aufgehoben und die Wiederaufnahmeanträge für begründet erklärt (Pressemitteilung). Die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung selbst muss eine andere Kammer des LG Regensburg durchführen. Herr Mollath kommt sofort frei! In den Entscheidungsgründen wird v.a. auf den Wiederaufnahmegrund "unechte Urkunde" (§ 359 Nr.1 StPO) abgestellt. Dabei argumentiert der Senat ähnlich wie ich im unten stehenden Kommentar.
Alles Weitere am heutigen Abend in einem neuen Beitrag.
Ursprünglicher Beitrag:
Am vergangenen Mittwoch ist die Entscheidung des LG Regensburg getroffen und publiziert worden, mit der die Strafkammer die Wiederaufnahmeanträge der Verteidigung (im Namen Herrn Mollaths) und der Staatsanwaltschaft Regensburg (auf Anregung der Landesjustizministerin) als unzulässig verworfen hat. Mit dieser Entscheidung hatte der Strafverteidiger Strate schon gerechnet. Typischerweise ist das Beharrungsvermögen der Landgerichte, eine rechtskräftige Entscheidung aufrecht zu erhalten, recht groß. Wegen des wohl einmaligen Umstands, dass auch die Staatsanwaltschaft einen begünstigenden Wiederaufnahmeantrag gestellt hatte, hatte ich allerdings mit einer gegenteiligen Entscheidung des LG Regensburg gerechnet.
Ich will hier versuchen – auch wenn ein Blogartikel dafür in der Form eine unangemessene Kürze vorgibt, auf einige wesentliche Punkte einzugehen. Der Artikel soll nach und nach ergänzt werden.
Anhand meiner eigenen Nummerierung der Wiederaufnahmegründe (siehe hier) soll es leichter möglich sein, die jeweiligen Stellen der Anträge (V1-V12; S1-S4) mit denen der Beschlussbegründung (B1-B21) zu vergleichen.
Übersicht:
§ 359 Nr.1 StPO
B1 (S1) zur Unechtheit des ärztlichen Attests, S.8-15
§ 359 Nr.3 StPO
B2, allg. zu den Rechtsbeugungsvorwürfen, S.16-19 und S.57-58
B3 (V1), zur Nichteinräumung einer Erklärungsfrist nach § 225a StPO, S.19-21
B4 (V2), zum Versäumnis, Herrn Mollath nicht unverzüglich einem Richter vorzuführen, S.21-30
B5 (V3), Nichtbearbeitung von Beschwerden im Vollzug der vorl. Unterbringung, S.30-33
B6 (V4), Nichtbearbeitung der Beschwerde gegen den Unterbringungsbefehl, S.33-36
B7 (V5), Verweigerung des Widerrufs der Pflichtverteidigerbestellung, S.36-41
B8 (V6), Manipulation der Gerichtsbesetzung, S.41-43
B9 (V11), Sachverhaltsverfälschungen in den Urteilsgründen, S.43-54
§ 359 Nr.5 StPO
B10, allg. zu neuen Tatsachen als Wiederaufnahmegrund, S.58-60
B11 (S2), Tatsachen zum Zustandekommen des Attests, S.60-62 und S.101-105
B12 (S3), Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin M. bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Zweifel ziehen, S.62-75
B13 (V9 und S4) Der Sachverhalt um Dr. W. und seinen Nachbarn, S.76-87
B14 (V8) Der Sonderrevisionsbericht der Hypo-Vereinsbank vom 17.03.2003, S.88-91
B15 (V7) Hauptverfahren ohne vollständigen Eröffnungsbeschluss, S.91-95
B16 (V7, Einschub) Widerspruch hins. Der Verhandlungsfähigkeit, S.95-96
§ 79 I BVerfGG
B17 (V10) Beweisverwertung nach verfassungswidriger Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, S.96-100
Nachfolgendes war noch nicht in den Schriftsätzen V und S enthalten, sondern stellt der Sache nach Ergänzungen zum Antrag V dar, deshalb auch die Nummerierung V13-V15:
§ 359 Nr.2 StPO
B18 Uneidliche Falschaussage der Zeugin M. zu einer „Narbe“, S.106-107
B19 Uneidliche Falschaussage der Zeugin M. zum Zustandekommen des Attests, S.107-109
B20 Uneidliche Falschaussage des Sachverständigen L., S.109-111
B21 Uneidliche Falschaussage des Zeugen POM „Un….“ bzw. „Um…“, S.111-112
Zu B1:
Das LG meint, das Attest sei nicht unecht, denn es sei schon aus der Urkunde erkennbar, dass es tatsächlich nicht von der Ärztin R. ausgestellt sei, sondern stellvertretend von ihrem Sohn R. Anhaltspunkt für diese Annahme ist ein verborgener, in der Vergrößerung aber erkennbar( sein sollend)er „i.V.“-Vermerk bei der Unterschrift. Als solchen konnte man ihn aber erst identifizieren, nachdem eine Erstschrift des Attestes aufgetaucht ist, auf dem ein „i.V.“ deutlich vor der Unterschrift sichtbar ist. Das LG Regensburg argumentiert nun, in der Hauptverhandlung habe man nur übersehen, dass das Attest gar nicht von Frau R., sondern von Herrn R. in ihrem Namen ausgestellt worden sei. Das ändere aber nichts an der objektiven Echtheit der Urkunde, zumal der Sohn als in der Praxis seiner Mutter arbeitender Arzt (wenn auch nur beinahe als Facharzt) befugt gewesen sei, ein Attest in Vertretung seiner Mutter auszustellen.
Schon an der erstgenannten Voraussetzung sind erhebliche Zweifel angebracht: Das Attest ist mit drei Merkmalen eindeutig als solches der Ärztin ausgewiesen (Briefkopf, Stempel, Schriftzeile direkt unter der Unterschrift), der „i.V.“-Vermerk hingegen ist als solcher nicht erkennbar – die kleinen Striche konnten Teile der Unterschrift sein. Zudem ist ein Attest, das im Rechtsverkehr eine persönliche Aussage ersetzen soll (vgl. § 256 StPO) personengebunden. Es wäre deshalb auch fraglich, was der „i.V.“-Vermerk überhaupt bedeuten konnte: Eigentlich nur, dass jemand anderes FÜR die Ärztin R. unterschreibt (etwa weil sie an der Unterschrift verhindert ist), nicht aber, dass diese andere Person auch die Untersuchung durchgeführt hat, während die angeblich vertretene Frau R. überhaupt keine Kenntnis vom attestierten Vorgang hat. Der wichtigste Hinweis auf den konkreten Aussteller (auch bei Stellvertretung) ist die Namensangabe direkt unterhalb der Unterschrift – das LG Regensburg geht darauf nicht ein. Das LG geht dennoch im Folgenden davon aus, dass es sich erkennbar um eine Urkunde handele, die von einem anderen als Stellvertreter für Frau R. ausgestellt sei und vergleicht den Fall mit demjenigen (im Kern völlig anders gelagerten) in BGH NStZ 1993, 491 = NJW 1993, 2759.
Zur zweitgenannten Bedingung (Zulässigkeit der Vertretung) führt das LG Regensburg aus, Herr R. sei durchaus befugt gewesen, seine Mutter zu vertreten – weshalb die Urkunde sogar ohne „i.V.“-Vermerk als echt anzusehen sei. Die Voraussetzungen dafür (Vertretungswille des Vertreters, Wille des Vertretenen und rechtliche Zulässigkeit der Vertretung) werden durch tatsächliche Behauptungen des LG Regensburg festgestellt: So sei „nach dem Vortrag aller Beteiligten“ davon auszugehen, dass Herr R. seine Mutter habe vertreten wollen. Zudem sei ausgeschlossen, dass Herr R. „gegen den Willen“ seiner Mutter in der Praxis „tätig geworden sei“. Dabei geht das Gericht aber wiederum auf entscheidende Fragen nicht ein, nämlich die, ob Herr R. an ihrer Stelle und in ihrem Namen für sie Untersuchungen durchführen und auch Atteste ausstellen wollte. Auch geht es nicht allgemein darum, ob Herr R. für seine Mutter mit deren Willen stellvertretend (irgendwie) in der Praxis tätig geworden ist, sondern ob er konkret diese Untersuchung und das Ergebnis dieser Untersuchung mit Willen der Frau R. in ihrem Namen attestiert hat. Beides ist sehr fragwürdig: Herr R. spricht ausdrücklich von „meiner“ Patientin, Frau R. hat diese Patientin nicht gekannt. Herr R. hat alle Beobachtungen, die er attestiert, selbst und allein gemacht. Wenn diese dann aber so dokumentiert sind, als habe seine Mutter sie gemacht, ist dies eine Identitätstäuschung. Zu erörtern wäre hier auch gewesen, welche Wirkung gerade das Attest im Rechtsverkehr haben sollte. Eine Vertretung mag hinsichtlich der Ausstellung von Rezepten und der Abrechnung ärztlicher Praxisleistungen zulässig sein, nicht aber im gerichtlichen Beweisverkehr, für das ein Attest hergestellt wird. Das LG Regensburg meint, die Entscheidung BGHSt 33, 159 ff. stütze seine Auffassung. Gerade in dieser Entscheidung stellt der BGH aber auf den Beweiswert für diejenigen Empfänger ab, für die eine Urkunde erstellt wurde. Das ärztliche Attest sollte der Vorlage vor Strafverfolgungsbehörden und Gerichten dienen und demzufolge dort die persönliche Zeugenaussage des untersuchenden Arztes ersetzen. Die angeblich vertretene Mutter R. hätte aber zum Beweisthema gar nichts aussagen können.
Zudem sind die tatsächlichen Fragen, ob entsprechende Willensrichtungen (des R., vertreten zu wollen, der R., vertreten werden zu wollen) vorliegen, nicht solche, die im Aditionsverfahren zu beantworten sind. Das LG Regensburg hätte – wenn es dies schon als entscheidungserheblich ansah – nicht einfach zu Lasten des Wiederaufnahmebegehrens spekulativ annehmen dürfen, dass Vertretungswille vorlag.
zu B2-B9
Die Verteidigung hat sieben Sachverhalte geschildert, die sie als strafbare Amtspflichtverletzungen des Vors. Richters B. interpretiert. Das LG Regensburg geht auf jeden der Vorwürfe im Einzelnen ein, wobei die Argumente, mit der die Unzulässigkeit begründet wird, mal mehr, mal weniger einleuchten bzw. überzeugen. Nicht jeder von der Verteidigung als Rechtsbeugung vorgebrachte Verstoß kann für sich allein stehend als strafbare Amtspflichtverletzung angesehen werden. Auch nach meiner Auffassung sind daher einige der Argumente des LG Regensburg contra Zulässigkeit als WA-Grund nachvollziehbar bzw. gut vertretbar, insbesondere, wenn es sich um Verstöße handelt, die mit einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren hätten gerügt werden können bzw. die nicht selbst indizielle Bedeutung für einen Rechtsbeugungsvorwurf haben (vgl. etwa B3, B6).
Dennoch bleiben einige schwerwiegende Vorwürfe, die ich im Folgenden kommentieren möchte.
zu B4
Insbesondere die Argumentation des LG zur verzögerten Verkündung des Unterbringungshaftbefehls erregt Aufmerksamkeit. Das Gericht teilt den Fall in zwei Elemente auf, nämlich erstens den Verstoß des Richters B., nicht für eine unverzügliche Nachholung der verfassungswidrig unterbliebenen sofortigen Richtervorführung gesorgt zu haben und zweitens, die wiederum zögerliche Pflichterfüllung des Richters B. im Hinblick auf § 115a Abs.3 StPO. In beiden Fällen wird der erforderliche „elementare Rechtsverstoß“ vom LG Regensburg verneint (S. 27; S. 28), im zweiten auch der „bewusste“ Verstoß. Eine Begründung findet sich für das erste Teilelement nicht. Vorab wird jedoch festgestellt, dass ja die Einhaltung dieser Pflicht, den Inhaftierten sofort einem Richter vorzuführen, dem Richter B. gar nicht mehr möglich gewesen sei (S. 26). Dass dies dem Sinn der Vorschriften nach eine umso dringendere und eiligere Reaktion des Richters hätte nach sich ziehen müssen, wird vom LG Regensburg glatt ins Gegenteil verkehrt: Die Entscheidung, nicht selbst tätig zu werden, sei „vertretbar“ gewesen (S. 27). War es wirklich „vertretbar“, in einem solchen Fall nicht einmal an Telefon oder E-Mail zu denken? Dass B. dann auch keine besondere Eile verfügt habe, begründe keinen „elementaren Rechtsverstoß“, meint das LG Regensburg.
Für den zweiten Teilaspekt wird zwar ein Rechtsverstoß, nicht aber dessen „bewusste“ Begehung angenommen: „Eine solche Behauptung erscheint vielmehr spekulativ“ (S. 28). Das LG Regensburg geht also davon aus, Richter B. habe das Gesetz unbewusst verletzt, nachdem ihm in derselben Angelegenheit zuvor schon der zwar bewusste, aber eben – nach Ansicht des LG Regensburg – ebenfalls „nicht elementare“ Rechtsverstoß der unzureichenden Eile vorzuwerfen ist. Hinsichtlich des Bewusstseins bzw. Vorsatzes von Rechtsverstößen war aber eine Betrachtung im „Zusammenhang“ notwendig. Dies gilt für den Fall der verzögerten Behandlung der §§ 115, 115a StPO, wie auch hinsichtlich des Rechstbeugungsvorsatzes bei weiteren Pflichtverstößen des Richters B.. Jeder einzelne Verstoß wird vom LG Regensburg als nicht elementar bzw. nicht bewusst angesehen. Aber im Zusammenhang gesehen lässt sich nicht mehr ohne Spekulation ein „Bewusstsein“ vom Rechtsverstoß verneinen. Richter B. hat hier nicht einfach „etwas“ übersehen, sondern er hat angesichts des auf seinen Befehl hin Eingesperrten seine richterlichen Pflichten eklatant verletzt, und dies bewusst.
zu B5:
Gleichsam unangreifbar macht das LG Regensburg den Richter B., indem es dessen nicht schriftlich dokumentierte Zustimmung zu schwerwiegenden Vollzugseingriffen (Hand- und Fußfesselung) als lässlichen Verstoß ansieht, den man allenfalls dann als Amtspflichtverletzung ansehen könne, wenn die richterliche Entscheidung auch materiell fehlerhaft sei. Das LG Regensburg lässt diesen Wiederaufnahmegrund scheitern, indem es eine nirgendwo dokumentierte rechtlich vertretbare Ermessensentscheidung spekulativ als vorhanden unterstellt (S. 32). Damit wird aber der Sinn der Vorschrift der Dokumentation einer richterlich angeordneten Freiheitsbeschränkung, nämlich diese Entscheidung überprüfbar zu machen, konterkariert. Die Verteidigung kann nun lediglich pauschal die Rechtmäßigkeit der Fesselung bestreiten – was ihr natürlich vom LG Regensburg prompt vorgeworfen wird -, weil ja eben eine dokumentierte richterliche Entscheidung fehlt. Auf diese Weise profitiert die Argumentation des LG Regensburg contra Wiederaufnahme noch vom gerügten Rechtsverstoß des Richters B., dessen Verhalten daraufhin als Rechtsbeugung verneint wird (S. 32).
Konsequent nach dieser Sichtweise wird nun auch die Nichtbearbeitung der Beschwerde durch Richter B. als ebenfalls nicht rechtsbeugungsrelevant angesehen, da materiell davon auszugehen sei, dass auch das Beschwerdegericht die als materiell zutreffend unterstellte Maßnahme „kaum geändert hätte“ (S. 32). Weil unterstellt wird, dass eine (nicht dokumentierte) Entscheidung des betr. Richters rechtmäßig sei, kann also in der Logik des LG Regensburg der Verstoß gegen die Pflicht, eine Beschwerde zu bearbeiten, auch keine strafbare Amtspflichtverletzung sein.
Es geht hier nicht darum, jeden Richter, der versehentlich eine Beschwerde nicht bearbeitet, der Rechtsbeugung zu beschuldigen und ein einzelner Verstoß in einem umfassenden Verfahren wäre auch kein Wiederaufnahmegrund. Aber das LG Regensburg bemüht sich nicht einmal um Aufklärung, ob es überhaupt einen vertretbaren rechtlichen Grund für die Fesselung gegeben haben könne und verlegt die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die Sphäre des Betroffenen bzw. seiner Verteidigung.
Fatal ist die darin steckende Aufforderung an Richter: Triff rechtlich angreifbare Entscheidungen am besten ohne Aktendokumentation. Denn dann kann weder diese Entscheidung überprüft werden, noch kann im Nachhinein eine Rechtsbeugung festgestellt werden. Die Richterkollegen unterstellen dann schlicht, die (gar nicht oder) telefonisch getroffene Entscheidung sei materiell zutreffend UND ein Beschwerdegericht habe deshalb ohnehin keine andere Entscheidung getroffen. Deshalb ist es dann auch kein elementarer Rechtsverstoß, wenn dem Betroffenen jeglicher Rechtsweg faktisch verweigert wird. Würde diese Auffassung sich durchsetzen, wäre es ein fatales Signal für einen Rechtsstaat, in dem viele Eingriffe gegen Bürger durch das Verfahren mit richterlichen und instanziellen Kontrollen legitimiert werden.
zu B7
Eine Schlüsselrolle für das Verständnis des früheren Verfahrens gegen Herrn Mollath spielt die – faktisch nicht gegebene – Verteidigung. Bekannt ist, dass sowohl Herr Mollath selbst als auch der damalige Pflichtverteidiger D. und schließlich auch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth deutlich und mehrfach wiederholt beantragten, den Pflichtverteidiger D. zu entbinden. Anhaltspunkte dafür, dass wichtige Gründe dies gebieten, wurden Richter B. von allen genannten Antragstellern mitgeteilt. Dennoch hat Richter B. den Pflichtverteidiger nicht entbunden und damit dafür gesorgt, dass für Herrn Mollath in der Hauptverhandlung Pflichtverteidiger D. erschien. Weder in der Verhandlung noch im Rechtsmittelverfahren hat Verteidiger D. in der Hauptverhandlung geschehene Verfahrensfehler angemessen gerügt oder seinem Mandanten beigestanden beim ungehörigen und unwürdigen Verhalten des Vors. Richters B. (Anschreien des Angeklagten). In den Urteilsgründen wird die vom Verteidiger D. geschilderte Situation, mit der er seinen Antrag auf Entpflichtung begründete, vom Gericht zu Lasten des Angeklagten verwertet. Eine solche Verwertung hätte rechtmäßig allenfalls durch Vernehmung des Verteidigers als Zeugen (unter Ausschluss der Verteidigerrolle) erfolgen können. Exakt diese für das Hauptverfahren drohende Interessenkollision (nicht nur –konflikt) war zuvor von der Staatsanwaltschaft als Entpflichtungsgrund benannt worden.
Das LG Regensburg zerlegt den in der Sache zusammengehörenden Vorgang zunächst in drei Bestandteile (S. 38 f.; S. 39 f., S. 40 f.) und verneint dann für jeden einzelnen Aspekt einen elementaren Rechtsverstoß; dieselbe Vorgehensweise en miniature also wie in der gesamten Begründung zu § 359 Nr.3 StPO. Die übergreifende Bedeutung der Verteidigung wird auf diese Weise minimiert und jeder einzelne Akt des Richters B. kann auf eine (scheinbar) nicht elementare Bedeutung reduziert werden.
Wie das LG Regensburg selbst zu Beginn zitiert, ist bei der Pflichtverteidigerbestellung (und demzufolge auch bei der Entpflichtung) die gerichtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Diese tritt im weiteren Verlauf dann aber völlig hinter andere Gründe zurück, namentlich:
- ein Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung dürfe nicht dadurch erreicht werden können, dass der Beschuldigte/Angeklagte den Verteidiger beschimpft oder bedroht
- ein bloßer Interessenkonflikt genüge ebenfalls nicht
- ein bereits eingearbeiteter Verteidiger solle wegen der sonst notwendigen Verzögerung des Verfahrens möglichst nicht kurzfristig ausgetauscht werden
Dass die Fürsorgepflicht in diesem Fall geboten hätte, nicht an einer gegen den Willen der anderen Verfahrensbeteiligten „erzwungenen“ Verteidigung festzuhalten, wird nicht angesprochen. Es wird insgesamt nicht der angesprochene Komplex „Behinderung angemessener Verteidigung“ behandelt, sondern lediglich die einzelnen Mosaiksteine, zu dem es im Beschluss dann jeweils heißt, sie stellten keinen – oder wenigstens keinen elementaren Rechtsverstoß dar.
Angelpunkt der Entscheidung des LG Regensburg wird dann die Entscheidung des Richters B. vom 28.07.2006. Die Entscheidung lautet so:
„V E R F Ü G U N G :
I. Hinweis an der Verteidiger
Ein Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung kommt nicht in Betracht, da ähnliche Vorkommnisse bei jedem anderen Verteidiger geschehen können. Der Angeklagte soll psychisch krank sein und kann bisher mangels Zustimmung nicht behandelt werden.“
Das LG Regensburg meint, und zwar entscheidungserheblich, Richter B. habe sich hier „mit vertretbaren Erwägungen befasst“ (S. 39) bzw. habe die von Staatsanwaltschaft und Verteidigung vorgebrachten „Erwägungen bei seiner Entscheidung berücksichtigt“ und zwar „jedenfalls“(S. 41). Doch wird zumindest das Argument der Staatsanwaltschaft, der Verteidiger werde ggf. als Zeuge gegen seinen eigenen Mandanten benötigt, evident nicht berücksichtigt.
Das LG Regensburg argumentiert zudem, die in der Zwischenzeit mehrfach wiederholten und von Richter B. ignorierten Anträge Herrn Mollaths seien nicht als Beschwerden gegen die Entscheidung vom 5.5.2006 zu werten, sondern seien jeweils neue Anträge (S.40). Dass Richter B. diese neuen Anträge nicht beschied bzw. so lange wartete, bis das (jetzt vom LG Regensburg betonte) Argument stechen konnte, die Neubestellung eines Pflichtverteidigers würde eine Neuterminierung der Hauptverhandlung notwendig machen (S. 40 f.), wird nicht thematisiert. Schließlich: Während das LG Regensburg einerseits die – unterschiedlich begründeten - Anträge von Herrn Mollath und Verteidiger D. getrennt voneinander erörtert, wird andererseits die oben zitierte Verfügung vom 28.07.2006 zugleich als Bescheidung des Antrags von Herrn Mollath – zugestellt nach § 145a StPO verstanden (S. 40), obwohl sie weder formal noch inhaltlich eine Bescheidung der Anträge Herrn Mollaths darstellt.
Die Begründung des LG Regensburg überzeugt nicht.
zu B9
Das LG Regensburg weist den Vorwurf der Sachverhaltsverfälschung in den Urteilsgründen erstens allgemein damit zurück, Inhaltsabweichungen zwischen Akten und Urteilsgründen seien erklärbar, weil die Urteilsgründe aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und nicht aus den Akten schöpften (S. 43 f.). Zweitens sei nicht ersichtlich, inwieweit es sich um bloße Irrtümer des Gerichts handele. Rechtsbeugungsrelevant seien allenfalls bewusste Sachverhaltsverfälschungen (S. 44). Die Annahme, gerade Richter B. sei verantwortlich für Abweichungen zwischen Urteilsgründen und tatsächlichem Sachverhalt, sei zudem eine „ins Blaue hinein getätigte Spekulation“ (S.45), da Richterin H. als Berichterstatterin die Urteilsgründe verfasst habe (S. 46). Bei jedem näher erörterten Einzelvorwurf wird/werden nun jeweils einer oder mehrere der o.a. Gründe genannt und damit das Vorbringen der Verteidigung zurückgewiesen.
Es ist einzuräumen, dass der Nachweis einer bewussten Verfälschung des Sachverhalts in den Urteilsgründen – mangels Wortprotokollen in landgerichtlichen Hauptverhandlungen – recht schwierig ist und diese Schwierigkeiten sich auch in diesem Fall zeigen. Es trifft auch zu, dass Abweichungen zwischen Akteninhalten und Urteilsgründen nicht notwendig eine „Fälschung“ bedeuten, wenn in der Hauptverhandlung gehörte bzw. gesehene Beweismittel etwas anderes bekunden als zuvor von Polizei oder Staatsanwaltschaft aufgezeichnet wurde. Regelmäßig lösen solche Abweichungen dann aber die Aufklärungspflicht des Gerichts aus und die Ergebnisse dieser Aufklärung finden sich dann in den Urteilsgründen wieder. Dies ist hier nicht der Fall. Die Verteidigung weist auch auf allgemein bekannte und heute nirgendwo bestrittene Fakten hin, die in den Urteilsgründen falsch dargestellt werden. Nicht alle diese Abweichungen erscheinen vom selben Gewicht - manche sind durchaus von der Qualität, wie sie in vielen Urteilen zu finden sind. Einzelne Abweichungen zwischen bekannten Fakten und Urteilsgründen können auch durchaus auf Irrtum beruhen, mehrfach wiederholte und immer nur zu Lasten des Angeklagten wirkende Fehler können aber auf eine aus verfestigter Voreingenommenheit resultierende beabsichtigte Verfälschung hinweisen, die durchaus eine strafbare Amtspflichtverletzung darstellen kann.
Vehement trägt das LG Regensburg vor (S. 45: Spekulation „ins Blaue hinein“; S. 46:„durch nichts gestützte Behauptung“), dass Richter B. die Urteilsgründe nicht verfasst habe, sondern dies durch Richterin H. erfolgt sei. Richter B. habe lediglich für sich und für sie „unterzeichnet“. Weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich überzeugt diese Begründung:
Es liegen keine Aussagen des Richters B. und der Richterin H. vor, worin sie die Aufgabenteilung bei der Verfassung der Urteilsgründe darstellen. Das LG Regensburg geht selbst aufgrund einer allg. gerichtlichen Praxis davon aus, die Kammer des Richters B. in Nürnberg-Fürth sei regelmäßig und deshalb auch in diesem Fall so organisiert, dass der Vorsitzende praktisch nicht für den Inhalt der Urteilsgründe verantwortlich sei, sondern ausschließlich der berichterstattende Richter. Die Aufklärung, wer in diesem Fall das Urteil tatsächlich verfasst hat, gehört aber ins Probationsverfahren, sollte es darauf entscheidungserheblich ankommen. Im Aditionsverfahren, also ohne jede Beweisaufnahme, den Vortrag der Verteidigung als unschlüssig und daher unzulässig zu erklären, ist prozessrechtswidrig.
Dem LG Regensburg als Strafgericht sind die Teilnahmeregeln des StGB AT bekannt. Ob Richter B. als Alleintäter, als Nebentäter oder als Mittäter Amtspflichtverletzungen begangen hat, spielt für § 359 Nr.3 StPO keine Rolle. Eine erhebliche Mitwirkung liegt nahe, wenn Richter B. beide Unterschriften unter das Dokument gesetzt hat. Das LG Regensburg will Richter B. mit der rechtlich (und hoffentlich auch tatsächlich) abwegigen Behauptung entlasten, allgemein setzten Vorsitzende von Strafkammern ihre Unterschrift unter von Ihnen nicht gelesene und nicht befürwortete Urteile und könnten schon deshalb für deren Inhalt nicht verantwortlich gemacht werden.
Im Beschluss ergibt sich auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Zurückweisung eines einzelnen auch mir weniger schlüssig erscheinenden Verfälschungsvorwurfs auf mehr als zwei Seiten (S. 51 ff.), während eine ganze Reihe weiterer Abweichungen zwischen Fakten und Urteilsgründen auf knapp einer halben Seite (S. 54) und nur ganz pauschal zurückgewiesen wird. Dabei geht es rechtlich um die Frage, inwieweit und wann eine „fehlerhafte oder unvollständige Beweiswürdigung sowie eine möglicherweise mangelnde Aufklärung“ (S. 54) wiederaufnahmerechtlich bedeutsam sein kann. Bekanntlich sind solche Verfahrensfehler primär mit der Revision geltend zu machen, was im Fall Mollath nicht geschehen ist. Dennoch: Eine strafbare Amtspflichtverletzung kann in der rechtsbeugenden Anwendung jeder Norm liegen, auch solcher des Strafprozessrechts. Die im Komplex „Sachbeschädigung“ festzustellenden sachlichen und rechtlichen Fehler (hier der Verteidigungsschriftsatz von Strate) sind so umfangreich, dass eine Wertung als bloße „Sorgfaltsmängel“ (S.54) geeignet ist, das Versagen des Gerichts, dessen Urteil mit der Wiederaufnahme angegriffen wird, zu verharmlosen. Ich habe mich schon früher dazu geäußert und wiederhole dies jetzt:
Tatsache ist, es gab ein Schreiben Mollaths, in dem einige der von Reifenstechereien betroffenen Personen genannt wurden. Jedoch: Weder alle in den Schreiben genannten Personen waren betroffen, noch alle in der Anklage Herrn Mollath zugerechneten Taten trafen die im Brief genannten.
Tatsache ist: Die meisten Reifenschäden wurden vor der Fahrt von den Betroffenen entdeckt. Im Urteil steht, sie seien meist erst während der Fahrt entdeckt worden.
Tatsache ist: Wie genau die Reifen beschädigt wurden, wurde gar nicht aufgeklärt; bei den Reifen, in denen es von der Polizei überhaupt Ermittlungen dazu gibt, deutet sich als "Tatwaffe" eher ein Messer an. Im Urteil heißt es, sie seien alle in derselben Art und Weise und zwar in irgendeiner "sachverständigen" Form (vom ehemaligen Reifenhändler Mollath) mit einem dünnen spitzen Gegenstand beschädigt worden. Tatsache ist: Keiner der Reifen wurde überhaupt näher inspiziert. Der dazu vernommene Polizeizeuge hat keinen der Reifen persönlich gesehen, sondern nur Ermittlungen der Kollegen zusammengetragen.
Tatsache ist: Auf einem Video, das die Polizei extra zur Ermittlung der Reifenstechereien aufgenommen haben soll, soll eine Täterperson zu sehen sein, die Mollath nach Auskunft seiner Frau zumindest ähnelt. Jedoch: weder das Video wurde gezeigt, noch wurde Frau M. dazu im Gerichtssaal vernommen (obwohl anwesend!). Die Angabe stammt wiederum von einem Polizeibeamten (als Zeuge vom "ungefähr"-Hören-Sehen-Sagen?). Und hinzu kommt: Das Video stammt von einer (angeblichen) Tat, die gar nicht angeklagt war.
Man kommt kaum umhin, diese "Beweiswürdigungen", die großteils ohne bzw. ohne rechtmäßige Beweiserhebungen erfolgten, als vorsätzliche Verletzungen des Gebots obj. und unvoreingenommener Tatsachenfeststellung anzusehen.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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226 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenNico Frank kommentiert am Permanenter Link
Nach Ende der großen Ferien, soll der Fall Mollath ernsthaft bearbeitet werden
sodass kurz vor der Landtagswahl Gustl Mollath freigelassen wird (Sichere Quelle) und Beate Merk (CSU) als Ergebnis ihrer Bemühungen anführen kann (meine Annahme).
Eine frühere Annahme von mir, die ich hier gepostet habe muss ich leider korrigieren. Beate Merk wird nach der Wahl nicht mit Sicherheit abgelöst. Das soll nur dann der Fall sein, wenn der Wahlkreis Schwaben mit erheblichen Verlusten bei der Wahl abschneidet. Beate Merk selber kommt so oder so über einen Listenplatz in den Landtag.
Schelm kommentiert am Permanenter Link
O. Garcia schrieb:
@Diethelm von Schelm
Ihre Argumentation geht schon deshalb an der Sache vorbei, weil RA Strates erste Handlung nach seiner Mandatierung es war, eine umfangreiche Strafanzeige einzureichen. Sie ist von der StA Augsburg zurückgewiesen worden und nun auch von der GStA München. Herr Strate hat bereits angekündigt, das Klageerzwingungsverfahren anzustrengen.
Dies ist eine der vielen Fronten im Fall Mollath.
@O. Garcia
Dass meine Argumentation an der Sache vorbeigeht, sehe ich noch nicht. Strafanzeigen können ggfs. die STAW dazu motivieren (womöglich auch zwingen), Ermittlungsverfahren einzuleiten und ggfs. Klagen zu erheben, ohne dass der (die) jeweilge(n) Tatverletzte(n) einen wesentlichen Einfluss auf die Verfahrensgestaltung nehmen könnten (auch nicht als Nebenkläger in den dazu einfachges. bestimmten Deliktfällen). Die Tatverletzten haben sich bei Strafanzeigen der Verfahrensgestaltung durch ihre Zwangsvertreterin, die (politisch weisungsgebundene) Staatsanwaltschaft, letztlich auszuliefern, gleich ob sie sie im Interesse objektiver Wahrheitsfindung für förderlich halten, oder nicht. Als RA wissen Sie ja selbst, mit welcher Eingangswahrscheinlichkeit für die positive Bescheidung eines Klageerzwingungsverfahrens zu rechnen ist und kennen Sie die turmhohen Hürden, die der Gesetzgeber abschreckungsweise hierfür errichtet hat.
Als Privatkläger ist ein Tatverletzter (oder dessen Vertreter) diesem Zwang nicht grundsätzlich unterworfen (allenfalls scheinbar dann, wenn die STAW nach Einreichung der Privatklage öffentliches Interesse geltend macht) und kann die ihm im Sinne seiner jeweiligen Zielerreichung (objektive Wahrheitsfindung, pers. Sühnebefindlichkeiten, o.a.) am geeignetsten erscheinenden Verfahrensmaßnahmen einleiten, bzw. vor dem zuständigen Amtsrichter beantragen.
Gerade die Zurückweisungen der (im Übrigen, soeit sie auf Herrn Strates Homepage veröfentlicht sind, sachlich untadeligen) Strafanzeigen und der in den Zurückweisungen zum Ausdruck kommende Unwille der STAW, einer objektiven Aufklärung der den Anzeigen zugrundeliegenden Tatsachen, bzw. Offizialdelikten nachzukommen, spräche im Fall Mollath doch gerade dafür, die bestgeeigneten Anknüpfungspunkte für die Einleitung eines (von politischer Weisungsbindung unabhängigen) Privatklageverfahrens für diverse noch nicht verjährte, bzw. bis heute perpetuierte Rechtsbrüche zu prüfen (z.B. über §§ 223, 229 StGB in den denkbaren Erfolgs- und Versuchsvarianten). Dabei wäre ja auch zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Verjährung nicht bereits mit Beendigung der Tat, sondern erst mit dem Eintritt des letzten, vom jeweiligen Tatvorsatz umfassten Taterfolges eintritt.
Falls es sich, wie man in den letzten Tagen lesen konnte, bei der Dissertation des Dr. Leipziger tatsächlich um ein Plagiat handeln sollte (was sicher ebenso seriös, wie unbefangen zu überprüfen wäre) und falls die mit dieser Dissertation erreichte Promotion und berufliche Fortentwicklung des Dr. Leipziger kausal für seine Berufung zum psychiatrischen Gutachter im Fall Mollath gewesen sein sollte, auf Grund derer er später bekanntermaßen ein Gutachten erstellt hat, infolge dessen Herr Mollath (als zum Zeitpunkt der Einweisung womöglich psychisch gesunder Mensch) bis heute gegen seinen Willen in der Psychiatrie festgehalten wird (infolge wessen Herr Mollath zwischenzeitlich womöglich die eine oder andere gesundheitliche Beeiträchtigung erlitten hat), könnten womöglich bereits Anknüpfungspunkte für die Einleitung eines Privatklageverfahrens gegeben sein.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Vielleicht noch eine Anmerkung, um die Reifendiskussion zu versachlichen:
Einfach schriftlich oder telefonisch diverse Reifenhersteller kontaktieren und dort die Fragen stellen ob jemand gezielt einen Reifen bei einer bestimmten Geschwindigkeit oder in einem bestimmten Geschwindigkeitsrahmen platzen lassen kann oder so gezielt die Luft entweichen lassen kann, dass eine Unfallgefahr entsteht.
Ich habe von den Technikern der Reifenhersteller klare Antworten bekommen: Es ist unmöglich.
Einer meinte, vielleicht mit einem Sprengsatz der Geschwindigkeitgesteuert ist! ;-)
Übrigens lassen sich moderne PKWs von platten Reifen nicht aus der Ruhe bringen, auch nicht bei hoher Geschwindigkeit (selbst erlebt), ausser es sitzt jemand mit dem gleichen Unwissen hinter dem Steuer, wie ich das bei einigen Politikern in ihren Ämtern erlebe.
Dann kann ich natürlich vor Schreck das Fahrzeug zu einem Unfall bewegen.
Mich entsetzt immer noch das skandalöse Unwissen bei gleichzeitigem Besserwissergeschwätz von manchen Politiker. Selbstsicherer Auftritt bei vollkommender Ahnungslosigkeit.
Was haben wir uns nur für Politiker gewählt?
Bille kommentiert am Permanenter Link
Naja, Mollath hatte nen Schraubenzieher, der mit Harald Schmitds Stimme spricht (oder so ähnlich im SPON), dann kann der Schraubenzieher sicher auch Löcher mit künstlicher Intelligenz erzeugen: "Erst bei 180 Luft rauslassen".
auchGast kommentiert am Permanenter Link
[quote=Gast]
Vielleicht noch eine Anmerkung, um die Reifendiskussion zu versachlichen:
[quote]
http://www.daserste.de/information/ratgeber-service/auto-reise-verkehr/sendung/swr/reifenplatzer-104.html
Gast kommentiert am Permanenter Link
"An der Hinterachse sei es jedoch der Super-Gau für den Autofahrer, da dies die so genannte spurführende Achse ist. Die Hinterräder laufen exakt in der Spur der Vorderräder und sorgen dafür, dass das Fahrzeug gerade bleibt. Platzt hinten ein Reifen und man reagiert falsch, bricht das Fahrzeug aus und es kann zum Unfall kommen. Dabei ist es egal, ob das Fahrzeug Front- oder Heckantrieb hat."
Sicher, vielleicht mit der alten Kiste, die im Bild zu sehen ist und an der kein Stoßdämpfer funktioniert.
Auch mit intakten Reifen bricht auf der AB jedes Auto bei höherer Geschwindigkeit sofort aus, wenn man falsch reagiert oder zu starke Lenkbewegungen macht.
Nochmals, ich habe es selbst erlebt, sogar mit viel Gepäck im Kofferraum und bei mehr als 200 km/h in den Kassler Bergen. Ich kann jeden nur halbwegs erfahrenen KFZ Führer die Angst davor nehmen.
Im Vergleich zum Reifenplatzer ist JEDE Fahrt auf Schnee deutlich gefährlicher.
Jaehn kommentiert am Permanenter Link
Bei einem Eindringen eines Gegenstandes von einem Durchmesser von 0,1 mm entweicht die Luft in ca. 12 Stunden aus dem Reifen.
Bei einem Eindringen eines Gegenstandes von einem Durchmesser von 1 mm entweicht die Luft in ca. 8 bis 10 Minuten.
Eine Stecknagel hat einen Durchmesser von 0,65 mm. Ein solches Material wäre wissenwert, welches so dünn und stark ist, um in den Reifen zu dringen, um die Luft in dem Reifen in ca. 12 Stunden entweichen zu lassen, geschweige nur in der Fahrt.
Dazu kommen noch weitere Faktoren für einen geringeren Reifendruck:
- blieb der Gegenstand im Reifen?
- wurde das Fahrzeug lange nicht benutzt?
- gab es Temperaturschwankungen?
- saß der Reifen richtig auf der Felge?, u.s.w.
Das wissen Automechaniker, aber auch Polizisten. Daher ist die Aussage des Polizisten eigentlich vorsätzlich. Ein Richter muss einen Sachverständigen hierzu heranzuziehen, ansonsten handelt er auch vorsätzlich.
Gastfrau kommentiert am Permanenter Link
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Stellungnahme-GBA-2013-07-24.pdf
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Stellungnahme-Staatsministerin-2013-07-05.pdf
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Kleine-Cosack-2013-08-02.pdf
Nochsoeingast kommentiert am Permanenter Link
@gast Nr. 17:
Googeln Sie vielleicht mal nach Seitenwandschaden, darum soll es bei den Reifen im Mollath-Verfahren gegangen sein, und dazu, ob (in Deutschland) Reifenschäden an der Seitenwand repariert werden bzw. warum das nicht der Fall ist. Mir wurde in Italien mal ein Seitenwandschaden - kleiner Schlitz ca. 1,5 cm - gekittet, zurück in D bekam der Reifenhändler fast einen Anfall. Da ich sowieso zum Kaufen beim Händler war, gehe ich davon aus, dass der Anfall nicht simuliert war, um meine Kauflaune zu wecken.
"Moderne Pkws": wir reden vom Technikstand von vor knapp 10 Jahren, bei wiki kann man unter Fahrdynamikregulierung etwas zur Verbreitung der ESP-Technik im Jahr 2005 /2006 bei den Neuzulassungen und beim Gesamtfahrzeugbestand erfahren. So richtig weit verbreitet war das noch nicht.
Damit will ich nicht sagen, dass Mollath der Täter war. Man kommtvermutlich, wenn man statistisch ausrechnet, wie wahrscheinlich es ist, dass in einem Zeitraum y bei x Personen im Großraum Nürnberg Seitenwandschäden an den Autos auftreten, diese Schäden mutwillig verursacht sind, und bei denen zumindest ein Bezug zu den Mollaths vorliegt, zum Ergebnis, dass eine recht hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Taten in Zusammenhang stehen und ein und dieselbe Person(engruppe) die Schäden verursacht hat.
Ob das dann Herr oder Frau Mollath/Anhang Frau Mollath war, wäre die nächste Frage, ebenso wie die, wie gefährlich die mögliche Reifenstecherei war.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Seitenwandschaden ist jetzt genau so eine Spekulation wie der Bezug zu Mollath.
Den gabs nämlich nur durch ein Fax mit Hausverbot für den Anwalt Wöertge und seinem Partner Greger, und dem Vermieter.
Bei einem unbenannten Gerichtsvollzieher gabs zerkratzte Scheiben, der Gutachter vor Gericht Lippelt beschuldigte zwei Personen, die ihn bedroht hatten.
Bei einer Tat gabs einen Bekennerbrief mit Fingerabdruck, nicht von Mollath.
Die Polizei stellte die Ermittlungen ein.
NACHDEM Mollath aus der Klinik (Begutachtung) entlassen war, wurde ein Polizist beauftragt, etwas zu finden, das man mit Mollath in Verbindung bringen konnte: die Reifenstechereien, Mollath war da von den Anwälten beschuldigt worden. Alles was da Jan/Feb zu finden war. Die gingen an die Staatsanwalt und von da aufgrund der Anforderung an Leipziger.
Als Leipzigers Gutachten fertig war, wurden die Verfahren "Reifenstechereien wieder" eingestellt.
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
RA Veits kommentiert am Permanenter Link
Die Beschwer folgt aus dem Gerichtsbeschluss 2006, der die Wegsperrung beinhaltet.
Rechtsmittel zugunsten des GM unter Berücksichtigung immer des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - siehe Wortlaut des Absatzes 3 des 147 RiStBV über
§ 147 Absatz 3 RiStBV in Verbindung mit § 296 Absatz 2 StPO
RiStBV - Text
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01011977_420...
http://dejure.org/gesetze/StPO/296.html
Kafka kommentiert am Permanenter Link
Mit Verlaub, das ist Unsinn. Dass Verurteilung auch die Anordnung einer Maßregel erfasst, lässt sich anhand des Wortlauts des § 456a StPO ersehen. Es gibt irgendwo auch noch eine andere Norm, aus der es hervorgeht, aber die finde ich gerade nicht...
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
Bevor Sie Unsinn unterstellen, unterscheiden Sie zwischen einer Verurteilung gemäß § 21 StGB und einem Freispruch gemäß § 20 StGB. § 359 StGB spricht von Verurteilung und nicht von der Anordnung einer Maßregel ohne Verurteilung.
Kafka kommentiert am Permanenter Link
Sie sind hier im Verfahrensrecht, d.h. StPO. Urteil iSd § 359 StPO meint Sachurteil (in Abgrenzung zum Prozessurteil). Bevor Sie hier solchen Unsinn verbreiten, sollten Sie erst einmal nachlesen, z.B. auch § 414 StPO. Wird im Sicherungsverfahren eine Maßregel angeordnet, geschieht dies durch Urteil und der Täter der rechtswidrigen Tat ist "verurteilt".
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
Bevor Sie wiederholt Unsinn unterstellen, nehmen Sie bitte zur Kenntnis, dass es sich hier nicht um ein Sicherungsverfahren gemäß § 414 StPO handelt, sondern um einen Freispruch gemäß § 20 StGB i.V.m. einer Unterbringung gemäß § 63 StGB ohne Verurteilung, welche jedoch zur Wiederaufnahme gemäß § 359 StPO benötigt wird. Lesen Sie einfach die Vorschrift des § 359 StPO: "Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,"
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
PS: Auch sehr schön. Danach ist Mollath also zugleich freisprochen als auch verurteilt worden wegen der selben Taten? Sehr abenteuerlich. Bedenken Sie bitte: Auslegung ist die Sache des Fußbodenlegers.
Aber vielleicht meldet sich ja Prof. Müller noch zu Wort.
Kafka kommentiert am Permanenter Link
Ja, Mollath wurde tatsächlich in einem Sachurteil vom Strafbarkeitsvorwurf (tatbeständsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft) freigesprochen. Gleichzeitig wurde er in demselben Urteil als Täter einer rechtswidrigen Tat (tatbestandsmäßig und rechtswidrig) festgestellt und eine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Deshalb ist er "verurteilt". Sie verstehen anscheinend nicht, dass "verurteilt" nicht ausschließlich wegen einer Straftat meint. Als Nichtjurist müssen Sie das auch nicht, aber durch mehrfache Wiederholung wird nicht richtiger, was Sie da schreiben. Wenn Ihr laienhaftes Verständnis zutreffend wäre, hätte das LG Regensburg wohl kaum 113 Seiten zu Ablehnung wegen Unzulässigkeit schreiben müssen. Übrigens wurde Mollath meines Wissens sehr wohl vom LG im Sicherungsverfahren verurteilt...
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
Dann erklären Sie als durch Abrede implizierter Jurist dem geneigten Publikum doch bitte mal die Legaldefinition eines zu einer Strafe Verurteilten mit Freispruch. Die Unterbringung ist keine Verurteilung, eine Verurteilung ist eine Verurteilung zu einer Strafe. Mollath wurde freigesprochen und nicht zu einer Strafe verurteilt. Schauen Sie einfach in das Urteil. Die wiederholte Abrede ändert nichts am Fakt: § 359 StPO erfordert eine Verurteilung zu einer Strafe. Die wird nicht herbeigeredet, sondern ist strafrechtlich auszusprechen, was nicht geschah. Ein Angeklagter kann nicht gleichzeitig freigesprochen werden und wegen der Taten, von deren Schuld er freigesprochen wurde, zur Strafe verurteilt werden. Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB ist keine Verurteilung zu einer Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme im Hinblick auf zu erwartende Taten (Spökenkiekerei), für die dann nach Eintritt u.U. später der Täter zu eine Strafe verurteilt werden kann. Vorbeugestrafe ist gesetzlich nicht erlaubt; deshalb nennt man es auch nicht mehr Schutzhaft, sondern Unterbringung. Vielleicht reflektieren Sie ein wenig über den Unterschied zwischen § 20 StGB und § 21 StGB i.V.m. § 63 StGB.
Also, ich warte auf die Antwort des Prof. Müller.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Beschluss der 7.Strafkammer vom 7.8.2006
„1. Die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 6. September 2005 wird zur Hauptverhandlung zugelassen (früher Az: 802 Js 13851/05).
2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Sicherungsverfahren vor der 7. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth eröffnet (§§ 203, 207 StPO).“
Hat aber nichts zu sagen. Brixner wußte nicht bzw. ihm war es egal, was für ein Verfahren er leitet...hauptsache Mollath kommt weg.
"Tatsächlich gab es jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth im Sinne des § 414 Abs. 2 StPO auf Durchführung eines Sicherungsverfahrens gegen den Untergebrachten".
Macht doch allex nix, sagt Regensburg
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
Deshalb ja der Trick mit § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB. Freispruch aber Psychiatrie. Dadurch später keine Wiederaufnahme und vorher keine Rechtsmittel gegen eine Verurteilung möglich. Gegen Freisprüche gibt es kein Rechtsmittel durch den Freigesprochenen; wäre auch höchst unsinnig.
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
Voraussetzung für das Sicherungsverfahren ist, dass ein normales Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) nicht durchgeführt werden kann. Konnte und wurde es aber, weshalb die Kurve nur mit § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB zu bekommen war für Brixner, da bei Anwendung des § 21 StGB (dessen Feststellung mehrmals getroffen wurde im Gegensatz zur Vermutung des § 20 StGB) eine Wiederaufnahme möglich war.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Sie vergessen den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft.
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
Auch hier fehlt die Erfüllung der Bedingung, dass es einen zu einer Strafe Verurteilten geben muss. Da können Sie jeden Richter fragen. Der ehrliche sagt: Das ist korrekt. Der andere meint: Hach, na ja, hm, irgendwie is er ja doch schon a bisserl bestraft gell? Aber gelten kömmer das nich lasse, weil in echt isser ja nich verurteilt. Hätter halt aufpasse müsse.
Rufen Sie bei einem Gericht Ihrer Wahl an und fragen, ob eine Wiederaufnahme nach § 359 StGB ohne einen zu einer Strafe Verurteilten möglich ist. No Way.
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
Sorry: § 359 StPO
Bille kommentiert am Permanenter Link
Natürlich gibts das. §362
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
Aber nur vor Eintritt der Verjährung! In diesem Fall unzutreffend.
Bille kommentiert am Permanenter Link
In §362 steht nichts von Verjährung
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
Nein, aber nach Verjährung einer Straftat ist § 362 StGB nicht mehr anwendbar, weil die Verjährung eingetreten ist und die Straftat dann nicht mehr verfolgbar ist – ebenso wenig wie die vermutete Rechtsbeugung des RiLG Brixner i.R. heute.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Ein Wiederaufnahmeverfahren setzt in den Stand vor dem Urteil...unabhängig von Verjährung. Nur eine Strafe wäre nicht mehr anzutreten.
Das Beispiel Rechtbeugung durch Brixner greift hier nicht.
Kafka kommentiert am Permanenter Link
Und wie erklären Sie sich dann § 359 Nr. 5 StPO? Dort steht nichts von einer Beschränkung auf Verurteilungen nach §§ 21 i.V.m. 63 f. StGB... Mollath wurde wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt. Ihre Ansicht ist mit Sinn und Zweck des Wiederaufnahmerechts nicht vereinbar!
Bille kommentiert am Permanenter Link
Das soll die Hintertür für die nächste Instanz werden.....
Kafka kommentiert am Permanenter Link
Natürlich hat der Verurteilte ein Rechtsmittel gegen ein Urteil, in dem eine Unterbringung angeordnet wird. Voraussetzung ist die sog. Beschwer, an der es nur fehlt, wenn der Betroffene gänzlich freigesprochen wird. Die für ein Wiederaufnahmeverfahren nötige Beschwer liegt auch bei Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung vor (s. Wasserburg, Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens, S. 237).
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
Aber nur in Verbindung mit einer milderen Strafe nach § 21 StGB. Herrschaftszeiten: § 359 StGB bedarf einer VERURTEILUNG! Sie haben es nicht so mit dem Gesetzestext?
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Klare und deutlich Worte des Generalbundesanwalt
"Der "gesunde Menschenverstand" hätte
seitens der verantwortlichen Richter ausreichem müssen, um die manifeste Unverhältnismäßigkeit ihrer Entscheidungen selbst festzustellen.
Es kann nur mit Fassungslosigkeit zur Kenntnis genommen werden, dass in den gesamten Verfahren zu Lasten des Beschwerdeführers den Richtern und Staatsanwälten - mit wenigen Ausnahmen in jüngster Zeit - leider die erforderliche Einsichtsfähigkeit gefehlt hat.
Von solchen Juristen gehen weitaus größere Gefahren für den Rechtsstaat aus als von Beschuldigten, denen man ein Bagatelldelikt vorwirft.
Es wird daher gebeten, der Verfassungsbeschwerde stattzugeben.
Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Unterbringungsentscheidung im Jahre 2011 sollte für die Gerichte im noch laufenden Unterbringungsverfahren deutlich werden, dass
jede weitere Unterbringung des Beschwerdeführers verfassungswidrig und er umgehend freizulassen ist, ohne dass es noch - wie vom OLG Bamberg dem Landgericht vorgegeben - der Einschaltung eines
weiteren Gutachters bedarf."
Quelle:
http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Kleine-Cosack-2013-08-02.pdf
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Sponsel,
um Missverständnisse zu vermeiden: Sie zitieren nicht den GBA sondern die Stellungnahme des Rechtsanwalts Kleine-Cosack.
Die Stellungnahme des GBA ist hier nachzulesen.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
Sehr geetrer Herr Müller, könnten Sie vielleicht etwas zu Kommentar Nr. 20 sagen?
Dipl.-Psych. Dr. phil Sponsel kommentiert am Permanenter Link
Stellungnahme Generalbundesanwalt Korrektur
Danke, die ist zwar nicht so kurz und bündig klar deftig, aber auch nicht schlecht.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Nicht nur für die liebe Bille:
http://die-volkszeitung.de/-2013-die-volkszeitung-de/wiederaufnahme-antr...
dwo kommentiert am Permanenter Link
Zum lesen der PDF Dokumente auf strate.net empfehle ich "sumatra pdf" (googeln), ist umsonst und macht keine Probleme.
RA Veits kommentiert am Permanenter Link
@ Müller, Sobottka
Fake des Rechtsstaates
Was macht die freiheitliche demokratische Grundordnung aus?
Warum wurde sie im Fall Mollath "suspendiert", durch wen?
Das nachfolgend nochmals im Zusammenhang aus der Chronologie einkopierte Geschehen, zeigt es nicht das kollusive Zusammenwirken der Genannten drei Akteure?
Ich finde, im Rahmen der "Verfälschungen", im Rahmen des "Gefaketem" ( Wolff), unter Berücksichtigung auch der Max Mustermann-Beiträge hierzu ist justament unter dem Prüfabschnitt B 9 das willentliche Treiben (wie soll man es anders bezeichnen?) der Edlen, die "Lieferung des Gewünschtem" endlich einer harten Prüfung und Bewertung zu unterziehen.
Lupenreiner Steinbruch des Rechts, um bei Prantl eine Anleihe zu nehmen:
Wie kommt Leipziger nach tel. Rücksprache (wer hat wen angerufen?) mit Eberl dazu, wie unten aufgeführt, bei StA anzufragen? Wer war bei der StA der Sachbearbeiter, wer sein Gruppenleiter, wer dessen Vorgesetzer? An den Positionen 63, 64 und 65 der Chronologie offenbart sich doch der Fake des bairischen Rechtsstaats. Hier wird auf Bestellung geliefert, um ein gegenüber der Finanzbehörde schon geäußertes "Ergebnis" im Nachhinein zu kreiieren. Was bitte hat das mit Rechtsstaat zu tun, mit einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung, bekanntlich nach der Def. des BVerfG einer Herrschaftsform frei von Willkür?
mkv
dwo kommentiert am Permanenter Link
Merk schrieb in http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Stellungnahme-Staatsminis...
über Weinberger:
"Haben sowohl das Landgericht Bayreuth als auch das Oberlandesgericht Bamberg in ihren Entscheidungen dieses Gutachten bewertet und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass es insbesondere aufgrund der Missachtung der geltenden wissenschaftlichen Standards nicht geeignet ist, Zweifel an den Einschätzungen des Sachverständigen Prof. Dr. Pfäfflin und des Bezirkskrankenhauses Bayreuth zu wecken"
Der Bonner Psychiatrie-Professor Klemens Dieckhöfer hatte Merk wegen ähnlicher Äusserungen verklagt:
http://www.donau3fm.de/allgemein/klage-gegen-beate-merk/62790
Darf Merk diese Kommentare der Gerichte unreflektiert zitieren? Woher haben die Gerichte die wissenschaftliche
Kompetenz, Weinbergers Gutachtern als "unwissenschaftlich" zu charakterisieren? Kann sich Weinberger ähnlich wie
Dieckhöfer dagegen wehren, dass seine Arbeit in der Öffentlichkeit als "unwissenschaftlich" bezeichnet wird?
Bille kommentiert am Permanenter Link
Wen will Regensburg eigentlich vera.....?
"Soweit hier im Hinblick auf das Attest, die Erfindung einer nicht angeklagten Sachbeschädigung, die Erfindung einer Rechtsanwältin G…als Scheidungsanwältin der Petra M., die Erfindung einer Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher H…, die Unterdrückung entlastender Zeugen Thomas L….sowie Verfälschung von Tatzeit und Tatort zu der zu L…s Nachteil begangenen Sachbeschädigung, die Weglassung der gutachterlichen Würdigung der Sachbeschädigungakte durch Dr. L….die Erfindung eines gleichartigen modus operandi und die Gefährlichkeit der Sachbeschädigung bewusste Verfälschung behauptet werden
mögen den Urteilsgründen Sorgfallsmängel zugrunde liegen.
Für bewusste Verfälschung oder bewusste Erfindung liegen keine Anhaltspunkte vor."
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/gerichte/landgerichte/regensburg/bwam240713_10_geschw_rzt.pdf
S. 54
Gast kommentiert am Permanenter Link
An dieser Stelle darf der Justiz und den beiden an der Mollath- Verurteilung beteiligten Ärzten der Vorwurf unterstellt werden, dass ihr Verhalten und ihre Uneinsichtigkeit nicht nur Herrn Mollath massiv schadet!
Viele Menschen, die dringend psychologische Hilfe annehmen sollten, die werden doch zukünftig bis zum vollkommenen Zusammenbruch warten und lieber tägliche Höllenqualen ertragen, als sich Menschen, wie Herrn Leibziger anzuvertrauen.
Das die Zunft der Seelentherapeuten weiterhin schweigt, nachdem selbst die Strafverteidiger einen kleinen Protest auf die Beine gestellt haben, nährt das Mißtrauen sicherlich noch zusätzlich.
Gabriele Wolff kommentiert am Permanenter Link
Selbstverständlich ist jemand verurteilt, der lediglich wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen, wegen für erwiesen erachteter Straftaten und Gefährlichkeit aber zur Unterbringung gemäß § 63 StGB verurteilt wird. Schwerer könnte eine Rechtsfolge nicht sein, auch wenn sie nicht als Strafe firmiert, sondern als Maßregel daherkommt.
Gegen ein solches Urteil sind sowohl die üblichen Rechtsmittel, hier: Revision, als auch ein Wiederaufnahmeverfahren möglich.
Hier steht es, wie der Tenor in diesem Fall zu lauten hat:
§ 371 StPO
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.
(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
Mit Verlaub, die Anordnung einer Unterbringung gem. § 63 StGB i.V.m. § 20 StGB ist keine strafrechtliche Verurteilung, sondern eine vorbeugende Unterbringung im Zuge eines Freispruchs vor Eintritt einer Tat.
Ein Teilfreispruch fand nicht statt, neben dem eine Verurteilung zu einer Strafe hätte ausgesprochen werden können. Nur bei Anwendung des § 21 StGB findet eine Verurteilung statt. Eine Verurteilung ist immer eine Verurteilung zu einer Strafe. Und die Unterbringung ist eben keine Strafe.
Das die Gilde angesichts dessen nervös wird, weil faktisch keine Wiederaufnahme bei § 20 StGB i.V.m. § 63 StGB möglich ist – zumindest nicht nach § 359 StGB – ist verständlich, ändert aber nichts am Wortlaut des Gesetzes. Der Pressesprecher des LG Regensburg hat sich heute auch verplappert: »Dann wäre ja gar keine Wiederaufnahme möglich.«
Bringen Sie ein Bundes-Urteil bei, welches bestätigt, dass eine Unterbringung nach Freispruch gem. § 20 StGB i.V.m. der Unterbringung gem. § 63 StGB eine strafrechtliche Verurteilung i.S.d § 359 Halbsatz 1 StGB ist, dann können wir weitersehen. Vorher ist alles Behauptung ohne Korrespondenz im Gesetzestext.
Kafka kommentiert am Permanenter Link
Können Sie nicht lesen oder nicht verstehen? Frau Wolff hat doch § 371 Abs. 3 StPO zitiert: "[...] War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils."
Hans Berger kommentiert am Permanenter Link
Oh, ist Herr Mollath etwa verschieden?
Kafka kommentiert am Permanenter Link
Ok, Sie können also nicht lesen, daher noch einmal: Abs. 2 beginnt mit "Auch in anderen Fällen..." Das heißt, hier geht es nicht wie in Abs. 1 des § 371 StPO um einen verstorbenen Verurteilten. Die nicht-amtliche Überschrift des § 371 StPO lautet daher allgemein "Freisprechung ohne Hauptverhandlung" - weil dies nicht nur im Fall des Todes möglich ist.
Bille kommentiert am Permanenter Link
Falsch.
Nur aufgrund einer Tat.
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