Gustl Mollath frei! Zur Entscheidung des OLG Nürnberg und zu einigen offenen Fragen

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.08.2013

I. Zur Entscheidung:

Der Senat des OLG Nürnberg hat sich in seiner Entscheidungsbegründung allein auf einen Wiederaufnahmegrund gestützt, den der „unechten Urkunde“. Der Senat hat dabei zunächst festgestellt, dass erstens der (nachträglich) vom LG Regensburg als ausschlaggebend angesehene „i. V.“-Vermerk zuvor und ohne Lupe nicht erkennbar gewesen sei und zweitens die vom LG Regensburg länglich ausgeführten Überlegungen zur Zulässigkeit einer Stellvertretung für ärztliche Atteste nicht gelten. Das ärztliche Attest ist ein personengebundenes Zeugnis, für das die Stellvertretungsregeln der Rechtsgeschäftslehre schlicht nicht passen. Ich hatte das – wie viele Juristen, mit denen ich sprach – genauso vertreten, und habe deshalb seit dem LG-Beschluss an der Vernunft bayerischer Richter gezweifelt. Dieser Zweifel ist nun glücklicherweise beseitigt.

Etwas heikel ist es, dass das OLG Nürnberg die erneute Hauptverhandlung an eine andere Kammer des LG Regensburg verwiesen hat. Mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richter sollte man sehr vorsichtig sein und nicht leichtfertig Analogien bemühen – hier zu § 210 Abs.3 S.1 StPO. Das nach Liste des OLG (§ 140a GVG) örtlich zuständige LG Regensburg bleibt zuständig, aber nicht die dort nach Geschäftsverteilung für Wiederaufnahmen zuständige 7. Kammer, sondern wohl die 6. Kammer. Sicherlich wird es aber weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft dagegen eine Beschwerde geben. Mit der Verweisung an eine andere Kammer hat das OLG vielmehr einer absehbaren Ablehnung der 7. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit faktisch vorgegriffen. Denn diese Besorgnis der Befangenheit wäre nach Lektüre des 113-seitigen Beschlusses nicht nur gegenüber dem bereits abgelehnten Berichterstatter, sondern auch gegenüber den anderen Richtern der 7. Kammer wohl begründet gewesen.

II. Offene Fragen:

1. Warum hat das OLG Nürnberg nichts zu den anderen WA-Gründen, insbes. zur Rechtsbeugung, gesagt?

Es bedurfte nur eines einzigen zulässigen und begründeten WA-Grundes. Deshalb war es überflüssig, auch die anderen zu erörtern, als das OLG Nürnberg einen solchen Grund gefunden hatte. Das war hier der auch gesetzlich an erster Stelle stehende Grund der „unechten Urkunde“.

2. Wann wird die neue Hauptverhandlung stattfinden?

Da mit der Freilassung Herrn Mollaths das besondere Eilbedürfnis fortgefallen ist, kann sich das LG Regensburg nun etwas Zeit lassen. Sicherlich wird die Sache im normalen Geschäftsgang einsortiert – und da werden einige Verfahren vor dem jetzt eingehenden auf der Warteliste stehen. Ich rechne eigentlich nicht damit, dass eine neue Hauptverhandlung noch in diesem Jahr stattfindet.

3. Kann Herr Mollath nunmehr wegen der Taten zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden?

Nein. Im wiederaufgenommenen Verfahren kann nach § 373 Abs.2 StPO keine Rechtsfolge verhängt werden, die nach Art und Höhe für den Verurteilten im Vergleich zur früheren nachteilig wäre. Herr Mollath kann deshalb nicht statt freigesprochen nunmehr zu Geld-oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Würde also festgestellt, dass Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Taten oder einzelne davon tatsächlich begangen hat, käme trotzdem keine Bestrafung in Betracht. Interessant wäre es, den Tenor einer solchen Entscheidung zu formulieren. Nach allem, was bekannt ist, ist aber die schon 2006 dünne Beweislage eher noch dünner geworden, so dass ich mir momentan nicht vorstellen kann, dass die Tatbegehungen in einer neuen Hauptverhandlung (diesmal mit Verteidigung!) überhaupt bewiesen werden können.

4. Kann Herr Mollath erneut in der Psychiatrie untergebracht werden?

Theoretisch möglich wäre es, dass die Hauptverhandlung dasselbe Ergebnis hätte wie beim ersten Mal. Allerdings erscheint es mir erstens noch unwahrscheinlicher, dass eine erneute Hauptverhandlung erweisen kann, dass Herr Mollath vor 12 Jahren eine Tat begangen hat (s.o.) und dabei im Zustand einer der in § 20 StGB genannten Störungen handelte. Letzteres war schon 2006 mit gut 4 Jahren Abstand zur Tat nicht beweisbar und wurde von Gutachter und Gericht einfach begründungslos unterstellt. Hinzu kommt zweitens, dass eine weitere Unterbringung nach den Maßstäben des BVerfG unverhältnismäßig wäre und zudem eine noch aktuelle Gefährlichkeit Herrn Mollaths voraussetzt. Ich bin mir daher sehr sicher, dass Herr Mollath wegen der (angeblichen) Taten von 2001 ff. nicht erneut eingesperrt wird.

5. Werden in einer neuen Hauptverhandlung mögliche Steuerstraftaten seiner Ex-Frau und deren Kollegen behandelt? Werden dort Richter und andere Justizvertreter für Fehler und Pflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen?

Nein. Die neue Hauptverhandlung wird sich allein mit den (alten) Tatvorwürfen gegen Herrn Mollath befassen. Straftaten anderer Personen müssen in anderen Verfahren aufgeklärt werden. Nur soweit die Glaubwürdigkeit von Zeugen betroffen ist, wird sich das Gericht evtl. mit deren Verhalten befassen.

6. Was soll dann eine neue Hauptverhandlung?

Ich hatte schon früher die Option erwähnt, dass auf eine Hauptverhandlung verzichtet wird. Dies lässt das Gesetz zu (§ 371 Abs.2 StPO). Allerdings hat das OLG Nürnberg ausdrücklich die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Ich denke auch, dass die Justiz nicht in den Verdacht geraten will, sich um eine neue Verhandlung „herumzudrücken“. Eine neue Hauptverhandlung ist auch im Interesse Herrn Mollaths, denn so könnte er immerhin ansatzweise zu einer Art Rehabilitation kommen, die er sich so sehr wünscht. Auch als Grundlage für Schadenersatzansprüche und Entschädigungen ist eine solche Hauptverhandlung sinnvoll.

UPDATE: Eine weitere offene Frage

7. Kann der Sachbeschädigungsvorwurf noch Gegenstand der neuen Hauptverhandlung sein?

Im Wolff-Blog wurde die Frage aufgeworfen, ob die neue Hauptverhandlung überhaupt noch die Sachbeschädigungen betreffen kann.

Hintergrund: Zu den Sachbeschädigungsvorwürfen hat das LG Nürnberg-Fürth damals lt. Akten keinen Eröffnungsbeschluss gefasst, sondern den Beschluss, ein Sicherungsverfahren einzuleiten. Dazu fehlte es aber am erforderlichen staatsanwaltlichen Antrag. Nach Auffassung der Verteidigung ergab sich daraus ein Wiederaufnahmegrund (siehe hier, S. 95 ff.). Nach Meinung der Staatsanwaltschaft war dies ein bloßer unerheblicher Bezeichnungsirrtum. Zur Erinnerung meine damalige Darstellung noch einmal:

(H.E.M. am 26.03.2013): "Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267)."

Konsequenz aus meiner damaligen Auffassung: Für eine neue Verhandlung fehlt es nun am Eröffnungsbeschluss. Meine Lösung dieser Problematik (allerdings nach nur kurzer Überlegungszeit, deshalb fehleranfällig): Zwar ist das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses ein Verfahrenshindernis, das nicht mehr in der Revision geheilt werden kann (siehe hier), aber es ist möglich in der – neuen - ersten Instanz, diesen Beschluss nachzuholen. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten, denn mit dem Beschluss des OLG Nürnberg wurde die Verjährung unterbrochen, zuvor hat sie seit der Rechtskraft des Nürnberger Urteils von 2006 geruht, so jedenfalls die Kommentarliteratur:

Schmidt, KK-StPO, Rz. 19 zu § 370: "Die Verfolgungsverjährung ist auf das Erkenntnisverfahren beschränkt und endet daher mit Rechtskraft des erkennenden Urteils. Kommt es infolge Wiederaufnahme zur Fortsetzung des Verfahrens, so wird der Lauf der Verfolgungsverjährung mit dem Zeitpunkt eröffnet, in dem die Beseitigung der Rechtskraft wirksam wird. ... In der Zeit der Rechtskraft des Urteils hat die Verfolgungsverjährung geruht."

Anders freilich wäre das Ganze, wenn man wie die StA Regensburg eine bloß irrtümliche Bezeichnung des Eröffnungsbeschlusses annimmt (s.o.); dann braucht auch keine Eröffnung nachgeholt zu werden.

Ich bitte um Diskussion!

Auch weitere Fragen können in der Kommentarrubrik diskutiert werden.

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282 Kommentare

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Ich wiederhole sehr gerne hier meinen Kommentar zu ihrem Blog " Sind die Wiederaufnahmeanträge im Fall Mollath unzulässig? Der Beschluss des LG Regensburg in der Detail-Kritik"

 

Vielen Dank auch an Sie Prof. Müller. Auch Ihnen ist es zu verdanken, dass mit dem Beschluss des OLG Nürnberg wieder Vernunft einziehen kann in dieses von Beginn an unsägliche Verfahren. Das OLG Nürnberg hat Ihre Kritik verstanden, die Sie unter B1 an der Abweisung der Wiederaufnahmeanträge begründen. So reichen ihm in der Presseerklärung einige dürre Sätze, die beschreiben, weshalb eine unechte Urkunde eine unechte Urkunde ist und bleibt Alle Kunststückchen, der zufällige Fund zur rechten Zeit, die Kurierfahrt mit dem angeblichen Originalattest, waren umsonst. Es wäre ein Hohn gewesen, wenn dieses Intrigenstückchen, an dem sich leider auch Herr Generalstaatsanwalt Nerlich meinte, sich beteiligen zu müssen, Erfolg gehabt hätte.

 

Ich danke Ihnen auch persönlich, haben Sie mir doch mit ihren sachlichen und fachloichen Analysen im Mollath-Fall ein Restvertrauen in einen einigermaßen funktionierenden Rechtsstaat auch in Bayern bewahrt.

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Vor zwei Wochen erst hatte das LG Regensburg die Wiederaufnahmeanträge verworfen, das OLG entschied hier auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten. Stimmt es, dass das OLG die Begründungen der sofortigen Beschwerden gar nicht erst abgewartet hatte?

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Regierungs4tel schrieb:

Vor zwei Wochen erst hatte das LG Regensburg die Wiederaufnahmeanträge verworfen, das OLG entschied hier auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten. Stimmt es, dass das OLG die Begründungen der sofortigen Beschwerden gar nicht erst abgewartet hatte?

 

Stimmt.

Das heißt aber nicht, dass das OLG "freihändig" entschieden hat, die Beschwerden, die Unterlagen lagen ja vor.

Warum also (zusätzlich) noch warten, warum Staatsanwaltschaft und Verteidigung nochmals die Urkunde als unecht begründen?

Freiheitsrechte bedingen keine unnütze Verzögerungen.

 

 

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Bille schrieb:

Regierungs4tel schrieb:

Vor zwei Wochen erst hatte das LG Regensburg die Wiederaufnahmeanträge verworfen, das OLG entschied hier auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten. Stimmt es, dass das OLG die Begründungen der sofortigen Beschwerden gar nicht erst abgewartet hatte?

 

Stimmt.

Das heißt aber nicht, dass das OLG "freihändig" entschieden hat, die Beschwerden, die Unterlagen lagen ja vor.

Warum also (zusätzlich) noch warten, warum Staatsanwaltschaft und Verteidigung nochmals die Urkunde als unecht begründen?

Freiheitsrechte bedingen keine unnütze Verzögerungen.

 

 

Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen:

"Da es um Freiheitsrechte gehe, habe der Senat den Eingang der Beschwerdebegründungen nicht mehr abgewartet und angesichts der
Eindeutigkeit der Sachlage
die Wiederaufnahme in dem Verfahren zugunsten Gustl Mollaths angeordnet."

Qualitätsjustiz in Regensburg?

Ich meine, der Gesetzgeber ist dringend gefordert, ein wirksames Qualitätsmanagement für die deutsche Justiz einzuführen. 

Man könnte ja - ganz praktisch - mit zwingend von Richtern abzuarbeitenden Checklisten anfangen.

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Kein Berichterstatter (= sachbearbeitender Richter) zieht sich bei Eingang erst einmal die frische Akte rein, um zu sehen, ob evtl. noch vor Eingang der Beschwerdebegründungen der Parteien schon "Beschlussreife" vorliegt. Vielmehr prüft er die Aktenstücke kursorisch zumeist nur auf Vollständigkeit, und verfügt die Wiedervorlage zum Ende der gesetzlichen Begründungsfrist.

Im Fall Mollath ist folglich vom Routine-Geschäftsgang abgewichen worden (und das soll hier keineswegs kritisiert werden). Der Umstand ist aber insofern bemerkenswert, als er darauf schließen lässt, dass der Senat durch die vorangegangene Medienberichterstattung beeindruckt, wenn nicht sogar alarmiert war.

Der erfreulich rasche Beschluss - auch noch unter Hinweis auf eine "Eindeutigkeit der Sachlage" - dürfte beim LG Regensburg als krachende Niederlage aufzufassen sein.

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Zweifellos wäre die Entscheidung des OLG nicht zugunsten Mollaths ausgefallen, wenn die öffentliche Aufmerksamkeit nicht so groß gewesen wäre und ein kleiner Wald- und Wiesenanwalt allein auf weiter Flur, unbeachtet von Politik und Öffentlichkeit, für Mollath ein Wiederaufnahmeverfahren betrieben hätte. Wegen so einer "Lappalie" (angeblich unechte Urkunde) wird üblicherweise keine Wiederaufnahme angeordnet. So betrachtet war die aufgehobene Entscheidung des LG Regensburg "richtig", weil dem üblichen strengen Anforderungen folgend.

 

Auch die Staatsanwaltschaft hätte sich nicht für Mollath verwendet, hätte nicht eine unter Druck geratene Justizministerin die Wiederaufnahme des Verfahrens aus politischen Gründen gefordert. Noch vor wenigen Monaten hielten die beteiligten Staatsanwaltschaften alles für rechtens, sie haben zuletzt unter politischen Druck gegen ihre Überzeugung und gegen ihr Selbstverständnis für Mollath gekämpft.

 

Die vielen anderen Mollaths im Land, die nicht das Glück haben, von einer großen Öffentlichkeit unterstützt zu werden, schmoren auch weiterhin in Gefängnissen und Psychiatrien. Was das Beharren der Justiz auf die Aufrechterhaltung von Fehlentscheidungen betrifft, ist Mollath nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Und ohne politischen Druck von ganz oben, kämpfen die Staatsanwaltschaften an vorderster Front für die Aufrechterhaltung von Entscheidungen, die zum Nachteil des Angeklagten/Verurteilten ergangen sind.

 

Einen weiteren Fall Mollath wird es in absehbarer Zeit nicht geben. Nicht, weil es vergleichbare Fälle tatsächlich nicht gibt, sondern weil die Öffentlichkeit sich für den nächsten Fall nicht mehr interessieren wird. Das Ergebnis im Fall Mollath ist insofern kein rechtsstaatliches, sondern ein Ergebnis der Wirkmechanismen unserer Mediengesellschaft.

 

 

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RA Punzel schrieb:

Zweifellos wäre die Entscheidung des OLG nicht zugunsten Mollaths ausgefallen, wenn die öffentliche Aufmerksamkeit nicht so groß gewesen wäre

Wenn ein Gericht gegen Mollath entscheidet, ist es Teil einer bayerischen CSU Verschwörung. Wenn es für Mollath entscheidet, richtet es sein Fähnchen nach dem Wind. Interessant. 

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Markus schrieb:

Wenn ein Gericht gegen Mollath entscheidet, ist es Teil einer bayerischen CSU Verschwörung. Wenn es für Mollath entscheidet, richtet es sein Fähnchen nach dem Wind. Interessant. 

 

Franz Schindler (SPD, Vorsitzender des Rechtsausschusses des bayerischen Landtages) hat die Entscheidung des LG Regensburg von vor 14 Tagen euphorisch  kommentiert, dass die Justiz damit ihre Unabhängigkeit bewiesen hat, während Frau Dr. Merk zeitgleich die Beschwerde ankündigte.

 

Ist Franz Schindler (SPD) damit der einzig aufrechte Bürger im Freistaat Bayern? Muss man deshalb unbedingt SPD wählen?

 

Robert Stegmann

 

 

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Wird man in der Haupverhandlung nachweisen können, dass möglicherweise die Ex von Mollath gelogen hat ?

Wird der Braunsche Eid dazu beitragen ?

Was könnte mit der Ex passieren, wenn das Wiederaufnahmegericht zu der Erkenntnis kommen sollte, dass die Ex nicht immer die Wahrheit gesagt hat ?

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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@Closius:

Die SACHlage (von wem stammte das Attest und wie sah es aus) war eindeutig. Die RECHTSfrage unechte Urkunde oder nicht hat das OLG  anders beurteilt als das LG.  Das ärztliche Attest war ein ärztliches Attest und damit verlesbar nach § 256 StPO,  aber es stammte eben nicht von dem Arzt, den man aufgrund Stempel/Kopf/Namenszeile für den Aussteller hielt. Kurios, aber schön für Mollath, dass angesichts der vielen sonstigen Mängel bei der Beweisaufnahme (Video, Motivlage Frau M., Tatzeiten und -orte, Gefährlichkeit der Reifenschäden, Wahnausweitung) ausgerechnet ein derart  geringfügiger Fehler die Wiederaufnahme ermöglicht.

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Nochsoeingast schrieb:

@Closius:

Die SACHlage (von wem stammte das Attest und wie sah es aus) war eindeutig. Die RECHTSfrage unechte Urkunde oder nicht hat das OLG  anders beurteilt als das LG.  Das ärztliche Attest war ein ärztliches Attest und damit verlesbar nach § 256 StPO,  aber es stammte eben nicht von dem Arzt, den man aufgrund Stempel/Kopf/Namenszeile für den Aussteller hielt. Kurios, aber schön für Mollath, dass angesichts der vielen sonstigen Mängel bei der Beweisaufnahme (Video, Motivlage Frau M., Tatzeiten und -orte, Gefährlichkeit der Reifenschäden, Wahnausweitung) ausgerechnet ein derart  geringfügiger Fehler die Wiederaufnahme ermöglicht.

Na ja, die Rechtsfrage war - offensichtlich - sehr einfach korrekt zu beantworten.

Das ist das Problem, das die Menschen mit der Justiz haben: Man betrachtet dort - teilweise zumindest - eine Verhandlung als juristisches Seminar und diskutiert dort die abstrusesten Möglichkeiten.                     Jedem, der logisch denken kann, war klar, wie die Rechtsfrage zu beantworten ist, den Regensburger Star-Juristen nicht .....

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Nachhaltig beeindruckt hat der Einfallsreichtum des LG Regensburg. Erst werden die verletzten Rechtsgüter klar benannt, nur um dann anschließend in seitenlangem pseudojuristischen Geschwaller zu rechtfertigen, warum man schlicht unwillig ist.

Schon die Ausführungen zur angeblichen Eignung des Attests als Urkunde im Rechtsverkehr waren eine Zumutung.

Die Kammer hatte auch keine Scheu, sich freihändig und ohne erkennbaren Sachverstand in Phantasien zur Vertretungsbefugnis zu ergehen.

Mit der Entscheidung des OLG Nürnberg wird dem Justizskandal nur bedingt abgeholfen. Die Frage, warum ein Zustand der Rechtsbeugung mit allen Mitteln aufrecht erhalten und sogar noch verfestigt werden sollte, bedarf der wissenschaftlichen Aufarbeitung.

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Es gibt nicht den geringsten Grund zur Entwarnung

deseo schrieb:

Mit der Entscheidung des OLG Nürnberg wird dem Justizskandal nur bedingt abgeholfen. Die Frage, warum ein Zustand der Rechtsbeugung mit allen Mitteln aufrecht erhalten und sogar noch verfestigt werden sollte, bedarf der wissenschaftlichen Aufarbeitung.

Obwohl natürlich zwei ganz große Ziele erreicht wurden und erst mal angemessen gefeiert werden dürfen - die Freilassung Mollaths und Zulassung der Wiederaufnahme - gibt es leider nicht den geringsten Grund zur Entwarnung. Das OLG Nürnberg hat sicher nicht aus Einsicht gehandelt (siehe Befangenheitsablehnung vor wenigen Tagen), sondern man wollte wohl dem BVerfG zuvorkommen, nicht unklug: Nürnberg hat es verbockt, Nürnberg hat es wieder gerichtet. Mehr:

Stellungnahme: Plan D OLG Nürnberg lässt Wiederaufnahme zu - Mollath ist frei
http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/medber.htm#Plan%20D%20%20%20O...

Der Spiegel weis alles.

 

Ist es denkbar, dass Mollath in die Psychiatrie zurück muss?

Im Prinzip schon: Eine erneute Unterbringung käme Hammer zufolge in Betracht, wenn sich die ursprünglichen Vorwürfe im Wiederaufnahmeverfahren beweisen ließen - und man Mollath gleichzeitig seine Schuldfähigkeit abspräche. Allerdings auch nur dann, wenn von Mollath eine Gefahr für die Allgemeinheit ausginge. Ein neues psychologisches Gutachten wäre nötig.

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/gustl-mollath-ist-frei-ablauf-des-wiederaufnahmeverfahrens-a-915156.html

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Eine Unverschämtheit ist der erneute Spiegel Artikel. Der Spiegel

 

Das wird die Frage vom unbekannten Autor aufgeworden:

 

„Droht Mollath bei einem Wiederaufnahmeverfahren eine Haftstrafe?“

„Ist es denkbar, dass Mollath in die Psychiatrie zurück muss?“

 

Mit solchen Fragen versucht der Spiegel beim Leser den Eindruck zu erwecken, das OLG habe nur einen Schreibfehler in der Größe eines Furzgeräusches ausgemacht. Das formale Kürzel i.V. auf dem Attest, sei so zu klein geschrieben worden, weshalb Gustl Mollath jetzt in Freiheit gelassen wurde. Aber, so der Spiegel,

Gustl Mollath könnte weiter Gemeingefährlich sein, Gustl Mollath könnte weiter Kriminell sein.

 

Das ein Bürger 7 Jahre lang Opfer einer schweren Freiheitsberaubung wurde kann niemals als Beleg für eine funktionierende Justiz gewertet werden. Auf sowas kommt der Spiegel nicht.

Es war nur Schreibfehler im Attest

 

Für ist der Spiegel keine 50 Cent wert. 

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Nico Frank schrieb:

Eine Unverschämtheit ist der erneute Spiegel Artikel. Der Spiegel

 

Das wird die Frage vom unbekannten Autor aufgeworden:

 

„Droht Mollath bei einem Wiederaufnahmeverfahren eine Haftstrafe?“

„Ist es denkbar, dass Mollath in die Psychiatrie zurück muss?“

 

 

Wieso Unverschämtheit? Beide Fragen sind für den interessierten Leser berechtigt.

Herr Prof. Müller hat sie oben übrigens auch aufgeworfen und beantwortet.

Und man wird sich damit abfinden müssen, dass das OLG in seiner Entscheidung ausschließlich auf die unechte Urkunde abgestellt hat.

 

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Wer sich in diesem Moment das "Tagesgespräch" im Radio Bayern 2 anhört, der sollte zu einer wichtigen Erkenntniss gelangen:

Alle, die den Mollath- Fall in allen Details kennen, die sollten dringend alle Medien nutzen, um dass allgemeine, uninformierte Volk über den Justizskandal aufzuklären, denn weiterhin werden im öffentlichen Radio Dinge erzählt, die nicht den bekannten und belegten Fakten entsprechen.

Das ein dreifacher Familienvater nun Angst hat, Mollath könnte  wahrlos Menschen angreifen, zeigt mir mit welchen niederen Instinkten die Politik Stimmung gegen Mollath gemacht hat und welchen Schaden eine Frau Merk anrichtet.

 

Wer als Bürger nicht bereit ist sich intensiv in einen Fall einzulesen, der sollte vielleicht besser einmal schweigen und seine eigenen Ängste nicht mit einem -ohnehin schon genug bestraften- Mollath begründen.

 

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"Dass ein dreifacher Familienvater nun Angst hat, Mollath könnte  wahllos Menschen angreifen, zeigt mir ..."

 

Es ist kaum ein Durchkommen. Sehen Sie sich doch das Video von der (ersten?)Anhörung im Bayrischen Landtag an, Mollaths Anzeige Plumperquatsch - da hat sich einer eigens hingestellt und hat das unbedingt sagen müssen, der ist doch untergebracht, weil wahnkrank, (psychisch-krank=rechtlich-nicht-ernst-zu-nehmen)- , der Kreisrat, der mit seinen 180km/h die Gefährlichkeit noch potenziert, Leute, die abenteuerliche Rechtdeutungen in die Welt setzen usw..

 

 

 

 

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zu#16
 

Es wird sich nicht wegleugnen lassen, das dieser dreifacher Familienvater in Wirklichkeit dafür plädiert, lieber einen oder zwei unschuldige Bürger für seine persönlichen Sicherheitsbedürfnisse, auf ewig wegzusperren. Auf dieses Verhaltensphänomen trifft man immer wieder.  

Deswegen sollte es ja eine Strafjustiz geben, die den Sicherheitsbedürfnissen der Bürger entspricht aber dabei die indiv. Rechte des Einzelnen mindestens gleichgewichtig beachtet.

Höchstvorsorglich: Der Fall Gustl Mollath war kein Fehler einer Taxierung der o.g. Interessen, sondern hier war wissentliches und mutwilliges Rechtbeugen im Vordergrund.   

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Auf die Auführungen von Prof. Dr. Henning Ernst Müller unter Ziff. II Nr. 4 und auf meinen Beitrag von Gestern weise ich hin.

-Kann Herr Mollath erneut in der Psychiatrie untergebracht werden-

Wir reden also von Wahrscheinlichkeiten gegen null. Und deswegen sind die Fragen im Spiegel eine Unverschämtheit.

Da könnte man ja gleich einen Kometeneinschlag auf die Erde annehmen.

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Sehr geehrte Kommentatoren,

es ist tatsächlich völlig unrealistisch anzunehmen, dass die unechte Urkunde faktisch ganz allein die Wiederaufnahme dieses Verfahrens bewirkt hat. Selbstverständlich hat das OLG Nürnberg den Fall in seiner Gesamtheit betrachtet, d.h. die unerträgliche Anzahl von Verfahrensfehlern, Sachverhaltsumdichtungen, richterlichen Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen und wahrscheinlich auch die schwachen psychiatrischen Gutachten haben sehr wohl eine (ich denke insgesamt entscheidende) Rolle gespielt. Ein ansonsten korrektes Verfahren mit nachvollziehbarem Ergebnis, in dem lediglich ein unechtes ärztliches Zeugnis vorgelegen hätte, wäre niemals wiederaufgenommen worden. Das OLG hat aber - rechtlich dem Effizienzgebot entsprechend - eben diesen einen rechtlich ausreichenden Grund bejaht und sich damit eben erspart, zu den anderen Gründen explizit  Stellung nehmen zu müssen.

Es ist auch unrealistisch anzunehmen, ohne öffentlichen Druck (Presse, TV, Rundfunk, Internet) auf die Politik (und darüber auf die Staatsanwaltschaft) wäre das Verfahren so weit gekommen. Das bedeutet nicht, dass sich das OLG Nürnberg konkret hat beeinflussen lassen. Und wenn schon: Niemand ist bei juristischen Entscheidungen frei von äußeren Einflüssen. Ich glaube aber, dass hinter der Entscheidung aus Nürnberg eben die (nüchterne) richterliche Erkenntnis steht, dass das völlig hanebüchene Urteil von 2006 einfach nicht rechtskräftig bleiben kann, zumal es auch noch eine unverhältnismäßig lange Unterbringungsdauer zur Folge hatte.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Bedenken Sie doch, es ist eine Meinungsäußerung. Verbrechen kann man betrachten als gegen eine Person, gegen eine Sache (ein Rechtsgut) oder eben gegen eine (Dach-Organisation/Organisiertheit (etwa auch die Menschlichkeit) gerichtet.

Für mich ist die Behauptung (Verbrechen gegen die Wissenschaft) so als fordere man ein Verfahrensrecht für Blumentöpfe.

 

(Bei solch verallgemeinernden Aussagen müsste ich wohl besser auf anonym umschalten!)

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Forensisches Gutachtengesetz zwingend erforderlich

Gast schrieb:

Die skandalösen Vorfälle rund um den 56-jährigen Mollath, die unter anderem auch einen Untersuchungsausschuss beschäftigt haben, seien ein Verbrechen gegen die Wissenschaft und natürlich gegen Mollath selbst, sagt Sponsel. „Das darf man mit einem Patienten nicht machen".

http://www.nordbayern.de/region/erlangen/schlechtachtern-im-fall-mollath-den-kampf-angesagt-1.3078751

Verbrechen gegen die Wissenschaft kennt man sonst nur von gefakten Promotionen wie die eines Physikers oder Plagiaten bei Promotionen von Politikern. 

http://www.taz.de/!78227/

Dann hat "man" jetzt dazu gelernt. Die Meinungsachterei ist in der Tat ein Verbrechen gegen die Wissenschaft, gegen die Berufsethik, gegen Menschenrecht und Menschenwürde: so darf man mit Menschen nicht umgehen. Mit niemandem. Aber dieser Umgang wird nicht nur in Bayern, sondern bundesweit von UnterbringungsrichterInnen gedeckt, wahrscheinlich sogar für praktisch und gut befunden.

Um diesem unerträglichen Spuk ein für allemal ein Ende zu bereiten, brauchen wir nicht nur eine Reform des § 63f, sondern ein Forensisches Gutachtengesetz, das sowohl positive Gebote als auch Verbote, z. B. "gutachten" ohne persönliche Untersuchung und Exploration enthält.

Eine aus meiner Sicht nicht wünschenswerte aber zumindest ehrliche Alternative wäre, Meinungsachten, die natürlich keine wissenschaftlichen Gutachten sind und sein können, explizit zuzulassen. Derzeit gilt quasi alles und nichts. Das hat mit Rechtssicherheit nichts, aber auch gar nichts, zu tun - und es ist eine Quelle ständigen Unfriedens. Neulich schrieb mir sogar ein hoher, kompetenter Strafvollstreckungsrichter, dass z.B. ein Hinweis auf die Mindestanforderungen bei Auftragserteilung eines Prognosegutachtens rechtswidrig sei. Da habe ich nicht schlecht gestaunt. Herr Prof. Müller, was sagen Sie dazu?

 

 

 

 

 

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@Regierungs4tel,

Sie schreiben:

Im Fall Mollath ist folglich vom Routine-Geschäftsgang abgewichen worden (und das soll hier keineswegs kritisiert werden). Der Umstand ist aber insofern bemerkenswert, als er darauf schließen lässt, dass der Senat durch die vorangegangene Medienberichterstattung beeindruckt, wenn nicht sogar alarmiert war.

Natürlich herrschte in der bayrischen Justiz eine gewisse "Alarmstimmung" - ich schätze seit der Anordnung der Justizministerin (in Folge entspr. öffentlicher Forderung des MinPräs), dass die Staatsanwaltschaft Regensburg einen WA-Antrag stellen werde. In diesem Moment wussten die Regensburger Richter, dass sie zuständig sein würden und zugleich die Richter des OLG Nürnberg, dass sie ggf. für die Beschwerdeentscheidung zuständig sein würden. Dass man am OLG erst vor zwei Wochen erstmals Details der schon seit Monaten publizierten WA-Anträge wahrgenommen hat, erscheint auch mir daher unwahrscheinlich. Das war kein Routine-Fall und deshalb auch kein Routine-Geschäftsgang. Man hat zudem das Eilbedürfnis (wegen der andauernden Inhaftierung Herrn Molaths) endlich ernst genommen.

Henning Ernst Müller

Das Attest soll also eine unechte Urkunde gewesen sein, obwohl es von dem Arzt ausgestellt und unterschrieben war, der die Patientin mit Wissen und Willen der Praxisinhaberin untersucht hatte. Die mangelnde Echtheit soll sich daraus ergeben, dass das Attest mit dem Stempel der Praxisinhaberin versehen wurde.

Wie steht es dann mit Rezepten, die der Urlaubsvertreter eines Hausarztes auf dessen Rezeptblock oder mit dessen Praxisstempel ausstellt, sei es mit oder ohne "i.V."-Zusatz? Oder einer vom Urlaubsvertreter ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit den üblichen aufgedruckten Angaben zum Praxisinhaber? Sind das alles "unechte Urkunden" im Sinne von § 359 StPO?

Muss also bei einer solchen Bescheinigung jetzt stets geprüft werden, ob wirklich der Praxisinhaber oder ein "Vertreter" (den es laut OLG Nürnberg hier gar nicht geben darf) unterschrieben hat? Denn wenn ein Urteil auch nur in irgend einem Nebenpunkt auf einer Bescheinigung beruht, von der sich nachträglich herausstellt, dass sie von einem Vertreter unterschrieben worden ist, unterliegt es der Aufhebung im Wiederaufnahmeverfahren. Besonders "vernünftig" (Prof. Müller) kommt mir das jedenfalls nicht vor.

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"Das Attest soll also eine unechte Urkunde gewesen sein, obwohl es von dem Arzt ausgestellt und unterschrieben war, der die Patientin mit Wissen und Willen der Praxisinhaberin untersucht hatte. Die mangelnde Echtheit soll sich daraus ergeben, dass das Attest mit dem Stempel der Praxisinhaberin versehen wurde."

Unfug. Falsch. Nicht aufgepasst, was?

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Gast schrieb:

Muss also bei einer solchen Bescheinigung jetzt stets geprüft werden, ob wirklich der Praxisinhaber oder ein "Vertreter" (den es laut OLG Nürnberg hier gar nicht geben darf) unterschrieben hat? Denn wenn ein Urteil auch nur in irgend einem Nebenpunkt auf einer Bescheinigung beruht, von der sich nachträglich herausstellt, dass sie von einem Vertreter unterschrieben worden ist, unterliegt es der Aufhebung im Wiederaufnahmeverfahren. Besonders "vernünftig" (Prof. Müller) kommt mir das jedenfalls nicht vor.

Sie können unbesorgt sein. Von der Urkundenfrage abgesehen, auf die schon geantwortet wurde, kommt es bei einem Beruhen "nur in irgend einem Nebenpunkt" nicht zu einer Wiederaufnahme. Dafür ist der Filter des § 370 Abs. 1 StPO da ("nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen", siehe dazu bereits http://blog.beck.de/2012/11/29/fall-mollath-wie-geht-es-weiter?page=5#co... , am Ende)

Gast schrieb:

Das Attest soll also eine unechte Urkunde gewesen sein, obwohl es von dem Arzt ausgestellt und unterschrieben war, der die Patientin mit Wissen und Willen der Praxisinhaberin untersucht hatte. Die mangelnde Echtheit soll sich daraus ergeben, dass das Attest mit dem Stempel der Praxisinhaberin versehen wurde.

Wie steht es dann mit Rezepten, die der Urlaubsvertreter eines Hausarztes auf dessen Rezeptblock oder mit dessen Praxisstempel ausstellt, sei es mit oder ohne "i.V."-Zusatz? Oder einer vom Urlaubsvertreter ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit den üblichen aufgedruckten Angaben zum Praxisinhaber? Sind das alles "unechte Urkunden" im Sinne von § 359 StPO?

Muss also bei einer solchen Bescheinigung jetzt stets geprüft werden, ob wirklich der Praxisinhaber oder ein "Vertreter" (den es laut OLG Nürnberg hier gar nicht geben darf) unterschrieben hat? Denn wenn ein Urteil auch nur in irgend einem Nebenpunkt auf einer Bescheinigung beruht, von der sich nachträglich herausstellt, dass sie von einem Vertreter unterschrieben worden ist, unterliegt es der Aufhebung im Wiederaufnahmeverfahren. Besonders "vernünftig" (Prof. Müller) kommt mir das jedenfalls nicht vor.

 

Wenn ich alle Begründungen zur "Unechtheit" des Attests richtig verstanden habe, dann ist die Art seiner Verwendung im Strafprozess von entscheidender Bedeutung. Denn es wird hier anstelle einer Zeugenaussage des bescheinigenden Arztes verwendet. Damit das geht, muss  die Identität des Arztes, der die Untersuchung durchgeführt, die Befunde festgestellt hat, eindeutig aus dem Attest hervor gehen. Das Attest erweckte den Anschein, als habe Frau Dr. M. Reichel die Untersuchung durchgeführt und die Befunde erhoben, tatsächlich war es ihr Sohn (daran ändert m.E. sogar das i.V. nichts, denn auch so wird nicht erklärt, dass der Sohn den Befund gemacht hat), insofern hat das Attest hier im Prozess einen wesentlichen Irrtum erzeugt. Denn die Identität eines Zeugen, der eine belastende Aussage macht, zu kennen, darauf hat der Beschuldigte einen Anspruch.

 

Ich hoffe, dass im Wiederaufnahmeverfahren die im Attest niedergelegte Behauptung, die festgestellten Verletzungen passten zu dem geschilderten Tathergang, von einem Forensiker noch einmal überprüft wird. Denn angeblich - ich meine das bei Gabriele Wolff gelesen zu haben - wurden Würgemale unterhalb des Kehlkopfes festgestellt, und angeblich ist es an dieser Stelle nicht möglich, jemanden bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen. Dass sie das Bewusstsein verloren habe, hat Petra M. aber behauptet. Wenn beide Angaben stimmen (Würgemale unterhalb des Kehlkopfes, Würgen dort nicht effektiv), dann ist Petra M. bzgl. der Schilderung des Tathergangs zumindest nicht mehr durch das Attest gestützt, und dann ist eine "gefährliche" Körperverletzung nicht mehr zu beweisen, allenfalls noch eine einfache.

 

3

@Gast

 

Hier ging es um darum, den Anschein zu erwecken, die persönliche Untersuchung wurde von Frau Dr. Madleine R. durchgeführt, während sie in Wahrheit von Dr. Marcus R. durchgeführt wurde.

 

Da jetzt das angeblich Originalattest aufgetaucht ist, wird Herr Dr. Marcus R. sicher dazu Stellung nehmen müsse, wieso er a) offensichtliche Rechtschreibfehler nicht korrigieren läßt und b) wie weit seine Befugnis ging, eine derartiges Attest auszustellen. Dazu wird man auch Frau Dr. Madleine R. befragen und eventuell auch Sachverständige der Kassenärztlichen Vereinigung befragen.

 

Das ist etwas anderes, wie das Ausstellen eines Rezeptes, dass der Pationt schon seit Jahren nimmt.

 

Robert Stegmann

5

@RA Veits
Danke! Dann wäre prägmatisch jetzt nach diesen tolldreisten Auftritten zu fordern
- Staatsanwaltschaften dürfen nicht mehr weisungsgebunden sein. Es muss aufhören dass Staatsanwälte wegen mangelnder politischer Opportunität gar nicht ermitteln resp. den Anfangsverdacht einfach mal so verneinen können bzw. es muss eine Instanz geben, die man als Abgewiesener leicht erreichen kann.
- Staatsanwälte und Richter müssen voneinander getrennte Laufbahnen sein
In beiden Bereichen dürfen Beförderungen nicht extern durch die Politik erfolgen.
Urteile müssen nachvollziehbar protokolliert werden.

5

Zitat Gast; #30

"Das Attest soll also eine unechte Urkunde gewesen sein, obwohl es von dem Arzt ausgestellt und unterschrieben war, der die Patientin mit Wissen und Willen der Praxisinhaberin untersucht hatte. Die mangelnde Echtheit soll sich daraus ergeben, dass das Attest mit dem Stempel der Praxisinhaberin versehen wurde."

***********************

Sie sind etwas im Irrtum! Die Praxisinhaberin wußte selbst nach über 10 Jahren NICHTS von DIESER Untersuchung und DIESER Patientin! - Angaben Beate Lakotta im Spiegel ( Dezember2012).

Da fällt mir z.B. die Frage ein:

Glaubt wirklich jemand, dass in Nürnberg so viele Frauen mißhandelt werden mit solch angeblich

"schweren" Verletzungen wie Frau Ex-Mollath, dass 1. der behandelnde Arzt nur ein Attest ausschreibt und nicht weiterbehandelt und 2. dass in der Praxis kein Mensch davon wußte?

 

Es handelt sich dort ja nicht um die Notaufnahme eines Großstadtkrankenhauses........

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Lakotta keine seriöse Quelle

Steffi R. schrieb:

Sie sind etwas im Irrtum! Die Praxisinhaberin wußte selbst nach über 10 Jahren NICHTS von DIESER Untersuchung und DIESER Patientin! - Angaben Beate Lakotta im Spiegel ( Dezember2012).

Lokotta ist keine seriöse Quelle. Was die sagt, muss selbst sehr sorgfältig geprüft werden. Nachdem ich gemerkt hatte [1, 2, 3], wie diese Dame arbeitet und "recherchiert", habe ich beschlossen, mich mit ihren Produktionen nicht mehr zu beschäftigen und einige Ausführungen zum Hochstapeln in Medien gemacht.

 

5

@Prof. Dr. Müller

 

Zu ihrem Update.

 

Ist die Verjährung dann unter Umständen auch für die Steuerstrafsachen durch die Aufhebung der Entscheidung vom 8.8.2006 unterbrochen?

Die Entscheidung betraf zwar Gustl Mollath, aber seine Vorwürfe waren damals ja schon konkret genug, dass die Staatsanwaltschaft sicher fündig geworden wäre. Die Steuerbehörden sowieso, wenn sie nachgeschaut hätten.

 

Robert Stegmann

 

 

5

sehr geehrter Gast, Sie schreiben:

Das Attest soll also eine unechte Urkunde gewesen sein, obwohl es von dem Arzt ausgestellt und unterschrieben war, der die Patientin mit Wissen und Willen der Praxisinhaberin untersucht hatte. Die mangelnde Echtheit soll sich daraus ergeben, dass das Attest mit dem Stempel der Praxisinhaberin versehen wurde.

Wie steht es dann mit Rezepten, die der Urlaubsvertreter eines Hausarztes auf dessen Rezeptblock oder mit dessen Praxisstempel ausstellt, sei es mit oder ohne "i.V."-Zusatz? Oder einer vom Urlaubsvertreter ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit den üblichen aufgedruckten Angaben zum Praxisinhaber? Sind das alles "unechte Urkunden" im Sinne von § 359 StPO?

Muss also bei einer solchen Bescheinigung jetzt stets geprüft werden, ob wirklich der Praxisinhaber oder ein "Vertreter" (den es laut OLG Nürnberg hier gar nicht geben darf) unterschrieben hat? Denn wenn ein Urteil auch nur in irgend einem Nebenpunkt auf einer Bescheinigung beruht, von der sich nachträglich herausstellt, dass sie von einem Vertreter unterschrieben worden ist, unterliegt es der Aufhebung im Wiederaufnahmeverfahren. Besonders "vernünftig" (Prof. Müller) kommt mir das jedenfalls nicht vor.

Leider haben Sie wohl weder meine Ausführungen noch die des OLG Nürnberg gelesen. Eine Stellvertretung scheitert nicht am Praxisstempel oder am Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines "i.V.". Wenn es um Rezepte, wenn es um Bestellungen, wenn es um Abrechnungen geht, könnten die Überlegungen des LG Regensburg zutreffen - denn dabei handelt es sich um rechtsgeschäftliche Erklärungen, bei denen man sich vertreten lassen kann. Bei einem Attest ist es anders, denn da geht es darum, eine Zeugenaussage (ggf. vor Gericht) zu ersetzen. Und diese ist stets personengebunden. Wenn Herr R. die Patientin untersucht hat und ihre Verletzungen bezeugen kann, dann hätte er dies in einem Attest tun müssen, aus dem er als Aussteller hervorgeht - also zumindest sein Name auftaucht. Es wäre dann OK gewesen, wenn er zusätzlich noch den Briefkopf/Stempel seienr Mutter benutzt, wenn jedenfalls er als Aussteller erkennbar gewesen wäre. Eine Stellvertretung ("i.V.") für seine Mutter war in diesem Fall definitiv nicht zulässig (und m.E. auch nicht gewollt), denn diese hatte doch die Patientin gar nicht gesehen und konnte auch nichts bezeugen! Für die Wiederaufnahme unerheblich ist, warum er das so ausgefüllt hat.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Es ist schon richtig, dass das OLG Nürnberg auf die Höchstpersönlichkeit des Attestes abstellt, die eine Stellvertretung angeblich nicht zulässt. Nur wird das nach meiner Erfahrung von Ärzten oft nicht so gesehen oder jedenfalls nicht so gehandhabt. Das Attest wird nicht als Zeugnis einer bestimmten Person, sondern als Bescheinigung der Arztpraxis oder der Krankenhausstation behandelt und von demjenigen unterschrieben, der es mit Einverständnis des "Chefs" tatsächlich angefertigt hat. Selbst bei schriftlichen Sachverständigengutachten im Prozess kann es vorkommen, dass ein Assistenzarzt das Gutachten anstelle des eigentlich zum Sachverständigen bestellten Chefarztes unterschreibt. Einfache Atteste wie etwa Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürften jedenfalls häufiger von einem angestellten Arzt unterschrieben und mit dem Praxisstempel versehen worden sein, ohne dass der Name des Unterschreibenden noch einmal hinzugefügt worden ist. Als (strafbare!) Anfertigung einer unechten Urkunde hat das sicherlich noch niemand gesehen. Wenn das jetzt so sein soll, wird man das den Ärzten sagen müssen.

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Gast schrieb:

Es ist schon richtig, dass das OLG Nürnberg auf die Höchstpersönlichkeit des Attestes abstellt, die eine Stellvertretung angeblich nicht zulässt. Nur wird das nach meiner Erfahrung von Ärzten oft nicht so gesehen oder jedenfalls nicht so gehandhabt. Das Attest wird nicht als Zeugnis einer bestimmten Person, sondern als Bescheinigung der Arztpraxis oder der Krankenhausstation behandelt und von demjenigen unterschrieben, der es mit Einverständnis des "Chefs" tatsächlich angefertigt hat. Selbst bei schriftlichen Sachverständigengutachten im Prozess kann es vorkommen, dass ein Assistenzarzt das Gutachten anstelle des eigentlich zum Sachverständigen bestellten Chefarztes unterschreibt. Einfache Atteste wie etwa Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürften jedenfalls häufiger von einem angestellten Arzt unterschrieben und mit dem Praxisstempel versehen worden sein, ohne dass der Name des Unterschreibenden noch einmal hinzugefügt worden ist. Als (strafbare!) Anfertigung einer unechten Urkunde hat das sicherlich noch niemand gesehen. Wenn das jetzt so sein soll, wird man das den Ärzten sagen müssen.

 

Ich hatte im Laufe meines Lebens die Gelegenheit, viele  tausende von Bescheinigungen, Attesten, Briefen und Gutachten zu lesen und habe persönlich auch viele tausende gefertigt, höchstpersönlich oder auch als Stellvertreter. Auch Weiterbildungsassistenten oder Praxisvertreter haben für mich unterschrieben.

Stets war auf dem Dokument, welches natürlich im Briefkopf den Namen der Institution und die Adresse enthält, der Name des ausführenden Arztes nicht nur durch (mehr oder weniger leserliche) Unterschrift, sondern darunter auch als Textzeile mit Namen und Status (Assistent, Vertreter etc.) zu lesen. Gutachten aus Kliniken werden oft vom Assistenten gefertigt und dann auch unterschrieben - natürlich über der Textzeile, die SEINEN Namen enthält und nicht etwa den Namen des Chefarztes. Der Chefarzt muss das Gutachten zur Kenntnis nehmen, prüfen und gegenzeichnen - mit einer separaten Unterschrift daneben. Ggf. macht das auch der Oberarzt - auch der ist mit Textzeile unter seiner Unterschrift zu identifizieren.

Niemals habe ich es erlebt, dass "eine Institution" unterschreibt (also irgendein Assistent anonym). Das geht im medizinischen Betrieb schon aus praktischen Gründen nicht. Stellen Sie sich vor, zum Befund oder zum Rezept gibt es Rückfragen. Der Apotheker will wissen, ob die Dosierung wirklich so stimmt oder nicht zehnmal zu hoch ist. Telefonische Rückfrage in der Arztpraxis oder Klinik ist vorgeschrieben. Dort die Arzthelferin: welchen unserer hundert Assistenzärzte wollen Sie denn sprechen? Der Apother dann: äh, weiß nicht, Unterschrift ist unleserlich, nur Name des Chefarztes auf dem Rezept, aber der hat nicht unterschrieben, dessen Unterschrift kenne ich. 

So könnte kein Medizinbetrieb funktionieren. Grundregel, die IMMER eingehalten wird: derjenige, der Unterschrieben hat, ist auch auf dem Dokument namentlich zu identifizieren.

Nur wenn man vor der KVB verbergen will, dass statt einem zugelassenen Arzt mehrere Ärzte illegal arbeiten, dann macht solche Verschleierungstechnik Sinn. Kann aber viel Ärger bringen, wie auch hier.

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Zu #22 Prof. Dr. Henning Ernst Müller

 

Den Richtern beim OLG Nürnberg kann man eben nicht unterstellen, dass sie den Fall insgesamt betrachtet haben. Also d.h. die unerträgliche Anzahl von Verfahrensfehlern, Sachverhaltsumdichtungen, richterlichen Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen und auch die schwachen psychiatrischen Gutachten zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht haben aber dann aus rechtlich dem Effizienzgebot entsprechend - eben diesen einen rechtlich ausreichenden Grund (nur einen Schreibfehler in der Größe eines Furzgeräusches. Das formale Kürzel i.V. auf dem Attest, sei so zu klein geschrieben worden)

bejaht und sich damit eben erspart haben, zu den anderen Gründen explizit  Stellung zu nehmen.

 

Das LG Regenburg hat alle 14 WA – Gründe abgewiesen, die nur den geringsten Anhalt für ein nicht funktionierendes Strafjustiz-System in Bayern  hätten ergeben können. Das was übrig geblieben ist, ist ein Fehler, besser ein Schreibfehler, - quasi, kann mal passieren.

 

Die Nürnberger OLG-Richter haben bewusst nur dieses formale Furzgeräusch (Attest in i.V.) als WA-Aufnahmegrund ghewertet, weil Sie nicht der poltischen Führung und nicht ihren Richter-Kollegen in den Rücken fallen wollten. Deswegen handelt es sich gerade bei der Entscheidung der Nürnberger OLG Richter um eine poltische Entscheidung in richterlicher Gestalt.    

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Nach der Freiheit ist vor dem Entschädigungskampf

Strauß-Sohn Max Strauß erhielt einen Betrag von mehr als 900.000 Euro. Nicht weil er wie Mollath 7 Jahre seiner Freiheit beraubt wurde, sondern weil er lediglich im Clinch mit der Justiz war.
http://www.sueddeutsche.de/bayern/entschaedigungsprozess-strauss-anwaelte-lehnen-richter-ab-1.975227

Dieser Maßstab für die Entschädigungsberechnung muss auch für Gustl Mollath gelten.

Nur wie berechnet man einen solchen Schaden, auf welcher Grundlage?

Wird einem der Beweis für den Schaden erleichtert? Ähnlich wie bei den Flutopfern, wo man sagt, die sind ohnehin genug geschädigt, deswegen will man keine allzu großen bürokratischen Hürden aufstellen?

Was muss Mollath seinen Anwälten vortragen und an Unterlagen vorlegen, damit eine Schadensbezifferung für 7 Jahre Freiheitsberaubung erfolgen kann?    

5

@Nico Frankk
"Die Nürnberger OLG-Richter haben bewusst nur dieses formale Furzgeräusch (Attest in i.V.) als WA-Aufnahmegrund ghewertet, weil Sie nicht der poltischen Führung und nicht ihren Richter-Kollegen in den Rücken fallen wollten. Deswegen handelt es sich gerade bei der Entscheidung der Nürnberger OLG Richter um eine poltische Entscheidung in richterlicher Gestalt."
Das halte ich für überzogene Polemik. Sie können gar nicht wissen auswelchen Gründen diese Richter so gehandelt haben. Das Effizienz-Gebot, auf das Prof. Müller hinwies, ist hier anzuwenden. Der geringste vorliegende Grund für eine WA wurde ausgewählt.
Sie übersehen auch die heftige Ohrfeige für die Rcihter-Kollegen in Regensburg:
indem man sofort, ohne die schriftliche Darlegung der Rechtsanwälte überhaupt abzuwarten, die WA zuläßt, weil die Sache juristisch eh glasklar sei, sagt man seine Meinung zu dem 115-Seiten-Papier sehr deutlich. Die Anordnung, eine andere Kammer solle verhandeln, überhöht das noch.
Und die politische Führung wird auf das Gräßlichste demontiert:
erst feierte Merk die Unabhängigkeit der Justiz, bravo für Regensburg. Der "böse" Schlötterer wird zurechtgewiesen - und gleichzeitig beauftragt sie die Staatsanwaltschaft dem zu widersprechen. Sie wollte in jedem denkbaren Fall gewinnen und sitzt jetzt auf einem Trümmerhaufen der Wirrnis, den sie Niemandem mehr erklären kann. Das erhöht die politisch unerwünschte Aufmerksamkeit auf diesen Fall statt sie zu besänftigen. Jeder fragt warum sie noch nicht zurückgetreten ist. Die einzigen Medien, die noch zu ihr halten, sind diejenigen, die sich bis auf die Knochen blamiert haben (NK: Lapp und Braun, Lakotta, die ZEIT).
Jetzt sind Konsequenzen angesagt, ohne Merk. Die ist von gestern und hat hoffentlich auch Schindler mitgerissen.

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Leidet Gustl Mollath immer noch an einem Wahn?

 

Im Interview, ZDF Morgenmagazin von heute 07.08.2013 mit Dunja Hayali, erklärt Justizministerin Beate Merk (CSU), siehe Abschnitt Minute 10 bis 12 unter:

http://www.zdf.de/ZDFmediathek#/beitrag/einzelsendung/1958706/Morgenmagazin-vom-7-August-2013

 

"Nochmals, Frau Dunja Hayali, der Satz der hier zitiert worden ist aus den internen Bericht der HVB Bank hat sich nicht bestätigt was die Schwarzgeldvorwürfe angeht…..das hat auch das Landgericht Regensburg und die Staatsanwaltschaft so festgestellt"

Alles nur ein Wahn?

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Was heißt "immer noch"?

Nico Frank schrieb:

Leidet Gustl Mollath immer noch an einem Wahn?

Bislang liegen nur Unterstellungen, Phantasien, Wähnungen von Meinungsachtern vor, also nichts Verwertbares. Wahn wurde nie nachgewiesen. Und jetzt mal ganz spitz: das geht eigentlich schon deshalb nicht, weil die Psychiatrie sich seit Jahrhunderten auf keine Wahndefinition einigen konnte. Wie will man also etwas nachweisen, das man noch nicht einmal definieren kann?

Ich weiß nicht, was soll es bedeuten, aber das weiß ich ganz genau?

Sehr geehrter Gast,

Sie schreiben:

Selbst bei schriftlichen Sachverständigengutachten im Prozess kann es vorkommen, dass ein Assistenzarzt das Gutachten anstelle des eigentlich zum Sachverständigen bestellten Chefarztes unterschreibt. Einfache Atteste wie etwa Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürften jedenfalls häufiger von einem angestellten Arzt unterschrieben und mit dem Praxisstempel versehen worden sein, ohne dass der Name des Unterschreibenden noch einmal hinzugefügt worden ist. Als (strafbare!) Anfertigung einer unechten Urkunde hat das sicherlich noch niemand gesehen. Wenn das jetzt so sein soll, wird man das den Ärzten sagen müssen.

Ja, das kommt  in der Praxis vor, dass nicht der beauftragte Gutachter, sondern ein anderer die Arbeit macht (es kommt aber nicht aufs Unterschreiben an, sondern auf die Tätigkeit), aber so ein Sachverständigengutachten ist, wenn es denn (von der Verteidigung z.B.) angefochten ist, wertlos und der Sachverständige, der sich bei sowas erwischen lässt, wird sicher nicht wieder beauftragt. Wenn Sachverständige den Hals nicht vollkriegen und (zu) viele Aufträge annehmen, die sie dann faktisch von Assistenten anfertigen lassen, dann ist das eine selbstverständlich unzulässige (und unkollegiale) Vorgehensweise, ggf. sogar Betrug. Das wissen die Sachverständigen auch, denn Sie unterschreiben (persönlich), dass sie wissen, persönlich beauftragt worden zu sein und das Gutachten selbst und eigenständig anfertigen müssen (ggf. mit Hilfe von Mitarbeitern/Assistenten, aber eben nicht hauptsächlich von diesen).

Wenn ein Attest nicht erkennbar vom tatsächlich Attestierenden stammt, sondern (nur) mit Stempel des Praxisinhabers versehen ist, so dass dieser als der Attestierende erscheint,  liegt eine unechte Urkunde vor. Strafbar ist das nicht unbedingt, denn fahrlässige Urkundenfälschung ist kein Straftatbestand.

Wenn Sie in Ihrer Umgebung jemanden so (schlampig) arbeiten sehen, sollten Sie ihn darauf hinweisen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Gast,

Sie schreiben:

Selbst bei schriftlichen Sachverständigengutachten im Prozess kann es vorkommen, dass ein Assistenzarzt das Gutachten anstelle des eigentlich zum Sachverständigen bestellten Chefarztes unterschreibt. Einfache Atteste wie etwa Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dürften jedenfalls häufiger von einem angestellten Arzt unterschrieben und mit dem Praxisstempel versehen worden sein, ohne dass der Name des Unterschreibenden noch einmal hinzugefügt worden ist. Als (strafbare!) Anfertigung einer unechten Urkunde hat das sicherlich noch niemand gesehen. Wenn das jetzt so sein soll, wird man das den Ärzten sagen müssen.

Ja, das kommt  in der Praxis vor, dass nicht der beauftragte Gutachter, sondern ein anderer die Arbeit macht (es kommt aber nicht aufs Unterschreiben an, sondern auf die Tätigkeit), aber so ein Sachverständigengutachten ist, wenn es denn (von der Verteidigung z.B.) angefochten ist, wertlos und der Sachverständige, der sich bei sowas erwischen lässt, wird sicher nicht wieder beauftragt. Wenn Sachverständige den Hals nicht vollkriegen und (zu) viele Aufträge annehmen, die sie dann faktisch von Assistenten anfertigen lassen, dann ist das eine selbstverständlich unzulässige (und unkollegiale) Vorgehensweise, ggf. sogar Betrug. Das wissen die Sachverständigen auch, denn Sie unterschreiben (persönlich), dass sie wissen, persönlich beauftragt worden zu sein und das Gutachten selbst und eigenständig anfertigen müssen (ggf. mit Hilfe von Mitarbeitern/Assistenten, aber eben nicht hauptsächlich von diesen).

Wenn ein Attest nicht erkennbar vom tatsächlich Attestierenden stammt, sondern (nur) mit Stempel des Praxisinhabers versehen ist, so dass dieser als der Attestierende erscheint,  liegt eine unechte Urkunde vor. Strafbar ist das nicht unbedingt, denn fahrlässige Urkundenfälschung ist kein Straftatbestand.

Wenn Sie in Ihrer Umgebung jemanden so (schlampig) arbeiten sehen, sollten Sie ihn darauf hinweisen.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

Das war nicht ganz mein Punkt. Natürlich muss ein Sachverständigengutachten zurückgewiesen werden, wenn es von einem Assistenzarzt des Sachverständigen unterschrieben ist. Ich wollte diesen Fall nur als (extremes) Beispiel dafür anführen, dass ein Arzt für eine Institution unterschreibt.

Klarer wird das vielleicht bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dem typischen Fall des einfachen ärztlichen Attestes. Formulare für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen enthalten oft nur ein Feld für den Praxisstempel und die Unterschrift des Arztes. Ähnliches gilt für Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen. Ich kann mich nicht erinnern, schon einmal gesehen zu haben, dass ein auf dem Praxisstempel nicht erwähnter Arzt (angestellter Arzt, Urlaubsvertreter, Notfallvertreter) seiner unleserlichen Unterschrift in Druckbuchstaben seinen Namen hinzugefügt hätte. Die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise - auf die es bei der Bewertung von Urkunden als unecht ankommt - geht offenbar dahin, dass der unterschreibende Arzt mit der Unterschrift die persönliche Verantwortung für das Attest übernimmt und sich durch die Benutzung des Stempels als Arzt legitimiert. Wenn der Arzt in dem Attest seine eigenen Wahrnehmungen wiedergibt und den Stempel befugt benutzt, ist an der Urkunde nichts unecht. (Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Arzt den Anschein zu erwecken versucht, er sei der im Stempel anbgegebene Praxisinhaber. Aber davon wird man in der Regel nicht ausgehen können, wenn der Arzt seine gewöhnliche Unterschrift benutzt.)  

Eine ähnliche Konstellation ergibt sich beim Notarvertreter, der eine Unterschrift beglaubigt. Die Beglaubigung besteht aus dem bezeugenden Vermerk ("Die in meiner Gegenwart vollzogene Unterschrift des..., ausgewiesen durch Personalausweis..., beglaubige ich hiermit." o.ä.), der Angabe von Ort und Tag seiner Ausstellung, dem Siegel des Notars und der Unterschrift des Notarvertreters. Der Notarvertreter soll zwar seiner Unterschrift die Bezeichnung "Notarvertreter" hinzufügen (§ 41 BNotO); wenn er das aber vergisst oder sogar versehentlich "Notar" hinzusetzt (z.B. weil er selbst Notar ist), ist die Beglaubigung trotzdem wirksam.

2

Sehr geehrter Herr Nico Frank,

Sie schreiben:

Strauß-Sohn Max Strauß erhielt einen Betrag von mehr als 900.000 Euro. Nicht weil er wie Mollath 7 Jahre seiner Freiheit beraubt wurde, sondern weil er lediglich im Clinch mit der Justiz war.

Dass das unrichtig ist, habe ich in ca. 10 Sekunden per Google erfahren: Er hat 900.000 gefordert, erhalten hat er ca. 5 % davon, nämlich 50.000. Herr Mollath wird am Ende wohl auch schätzungsweise einen sechsstelligen Betrag Entschädigung fordern. Den Freiheitsverlust wird das kaum angemessen ausgleichen. Mit Herrn Strauss hat das aber nichts zu tun.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

P.S.: Habe meinen Vorwurf abgemildert, nachdem der erste Ärger verflogen war.

zu #2 - Prof. Dr. Henning Ernst Müller
Max Strauß Entschädigung

Sehr verehrter Hr. Prof. Dr. Henning Ernst Müller,

Sie beziehen sich auf die Pressemitteilung, dass im gerichtsinternen Mediationsverfahren (normale geheime Verhandlung) vorher abgesprochen war. Demnach ist es tatsächlich richtig, dass Max Strauß für die Strafverfolgungsmaßnahmen entschädigt wurde, als Betrag wurde vereinbart 50.000,-- in der PM öffentlich zu machen. Tatsächlich ist aber auch das Verfahren Freistaat Bayern ./. Max Strauß wegen einer erbschaftssteuerlichen Angelegenheit befriedet worden. So konnte der sog. Rechtsfrieden erreicht werden.

Deswegen habe ich auch nicht 900.000 € genannt, sondern einen Betrag von mehr als 900.000, weil mir der Aufwand zu hoch war, den Erbschaftssteuervorteil auszurechnen und auf die 50.000 drauf zu schlagen.

Ich hoffe, Hr. Prof. Ihre Frage beantwortet zu haben. Aber bitte fragen mich nicht, nach der ausführlichen Quelle. 

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# 40 Seite 1

 

@Nico Frank

Das Effizienz-Gebot, auf das Prof. Müller hinwies, ist durch die Nürnberger OLG Richter gerade nicht zur Anwendung gekommen. Denn die OLG Richter hätten bereits am Tag der Regensburger Entscheidung, sofort Anordnen können Herrn Mollath vorläufig aus der Haft zu entlassen, bis über das Wiederaufnahmegesuch entschieden wird. Die OLG Richter haben aber 14 Tage nachdem von mir bereits dargestellten formalen Furzgeräusch (Attest in i.V.) gesucht und allein ihre Entscheidung darauf gestützt. Alle anderen 14 WA-Gründe wurden d.h. unter den Tisch gekehrt.

Das nun eine andere Kammer in Regensburg mit der Sache sich beschäftigen wird müssen, liegt auch daran, dass der Befangenheitsantrag von RA Strate über den Berichtserstatter (Geschichte über den WA-Antrag Braun) noch im Raum steht. Um der Gefahr und Verzöherung aus dem Weg zu gehen, dass der Befangenheitsantrag doch noch greifen könnte, haben die OLG Richter den Fall gleich einer anderen Kammer zugewiesen.

Die Nürnberger OLG Richter bekommen von mir keinen Applaus. 

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Gratulation auch an Herrn Prof. Müller!

Auch durch Ihre Unbeirrbarkeit ist Gustl Mollath nun frei und kann sich, da er nach fast acht Jahren unrechtmässiger Zwangspsychiatrie auch nachts wieder raus "darf", nicht nur die Satelliten und Jets am Nachthimmel anschauen, sondern auch das ganze Firmament, und das Schauspiel der Perseiden: nun im August gibt es wieder den "Sternschnuppenschauer." Kann nicht jede/r sehen... gut, dass er auch mit Ihrer Kraft so früh rausgekommen ist noch in diesem Jahr.

Respekt an die erstmalige Verteidigung im Fall Mollath, die einen WA-Antrag ermöglicht hat!

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