Gustl Mollath frei! Zur Entscheidung des OLG Nürnberg und zu einigen offenen Fragen

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.08.2013

I. Zur Entscheidung:

Der Senat des OLG Nürnberg hat sich in seiner Entscheidungsbegründung allein auf einen Wiederaufnahmegrund gestützt, den der „unechten Urkunde“. Der Senat hat dabei zunächst festgestellt, dass erstens der (nachträglich) vom LG Regensburg als ausschlaggebend angesehene „i. V.“-Vermerk zuvor und ohne Lupe nicht erkennbar gewesen sei und zweitens die vom LG Regensburg länglich ausgeführten Überlegungen zur Zulässigkeit einer Stellvertretung für ärztliche Atteste nicht gelten. Das ärztliche Attest ist ein personengebundenes Zeugnis, für das die Stellvertretungsregeln der Rechtsgeschäftslehre schlicht nicht passen. Ich hatte das – wie viele Juristen, mit denen ich sprach – genauso vertreten, und habe deshalb seit dem LG-Beschluss an der Vernunft bayerischer Richter gezweifelt. Dieser Zweifel ist nun glücklicherweise beseitigt.

Etwas heikel ist es, dass das OLG Nürnberg die erneute Hauptverhandlung an eine andere Kammer des LG Regensburg verwiesen hat. Mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richter sollte man sehr vorsichtig sein und nicht leichtfertig Analogien bemühen – hier zu § 210 Abs.3 S.1 StPO. Das nach Liste des OLG (§ 140a GVG) örtlich zuständige LG Regensburg bleibt zuständig, aber nicht die dort nach Geschäftsverteilung für Wiederaufnahmen zuständige 7. Kammer, sondern wohl die 6. Kammer. Sicherlich wird es aber weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft dagegen eine Beschwerde geben. Mit der Verweisung an eine andere Kammer hat das OLG vielmehr einer absehbaren Ablehnung der 7. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit faktisch vorgegriffen. Denn diese Besorgnis der Befangenheit wäre nach Lektüre des 113-seitigen Beschlusses nicht nur gegenüber dem bereits abgelehnten Berichterstatter, sondern auch gegenüber den anderen Richtern der 7. Kammer wohl begründet gewesen.

II. Offene Fragen:

1. Warum hat das OLG Nürnberg nichts zu den anderen WA-Gründen, insbes. zur Rechtsbeugung, gesagt?

Es bedurfte nur eines einzigen zulässigen und begründeten WA-Grundes. Deshalb war es überflüssig, auch die anderen zu erörtern, als das OLG Nürnberg einen solchen Grund gefunden hatte. Das war hier der auch gesetzlich an erster Stelle stehende Grund der „unechten Urkunde“.

2. Wann wird die neue Hauptverhandlung stattfinden?

Da mit der Freilassung Herrn Mollaths das besondere Eilbedürfnis fortgefallen ist, kann sich das LG Regensburg nun etwas Zeit lassen. Sicherlich wird die Sache im normalen Geschäftsgang einsortiert – und da werden einige Verfahren vor dem jetzt eingehenden auf der Warteliste stehen. Ich rechne eigentlich nicht damit, dass eine neue Hauptverhandlung noch in diesem Jahr stattfindet.

3. Kann Herr Mollath nunmehr wegen der Taten zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden?

Nein. Im wiederaufgenommenen Verfahren kann nach § 373 Abs.2 StPO keine Rechtsfolge verhängt werden, die nach Art und Höhe für den Verurteilten im Vergleich zur früheren nachteilig wäre. Herr Mollath kann deshalb nicht statt freigesprochen nunmehr zu Geld-oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Würde also festgestellt, dass Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Taten oder einzelne davon tatsächlich begangen hat, käme trotzdem keine Bestrafung in Betracht. Interessant wäre es, den Tenor einer solchen Entscheidung zu formulieren. Nach allem, was bekannt ist, ist aber die schon 2006 dünne Beweislage eher noch dünner geworden, so dass ich mir momentan nicht vorstellen kann, dass die Tatbegehungen in einer neuen Hauptverhandlung (diesmal mit Verteidigung!) überhaupt bewiesen werden können.

4. Kann Herr Mollath erneut in der Psychiatrie untergebracht werden?

Theoretisch möglich wäre es, dass die Hauptverhandlung dasselbe Ergebnis hätte wie beim ersten Mal. Allerdings erscheint es mir erstens noch unwahrscheinlicher, dass eine erneute Hauptverhandlung erweisen kann, dass Herr Mollath vor 12 Jahren eine Tat begangen hat (s.o.) und dabei im Zustand einer der in § 20 StGB genannten Störungen handelte. Letzteres war schon 2006 mit gut 4 Jahren Abstand zur Tat nicht beweisbar und wurde von Gutachter und Gericht einfach begründungslos unterstellt. Hinzu kommt zweitens, dass eine weitere Unterbringung nach den Maßstäben des BVerfG unverhältnismäßig wäre und zudem eine noch aktuelle Gefährlichkeit Herrn Mollaths voraussetzt. Ich bin mir daher sehr sicher, dass Herr Mollath wegen der (angeblichen) Taten von 2001 ff. nicht erneut eingesperrt wird.

5. Werden in einer neuen Hauptverhandlung mögliche Steuerstraftaten seiner Ex-Frau und deren Kollegen behandelt? Werden dort Richter und andere Justizvertreter für Fehler und Pflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen?

Nein. Die neue Hauptverhandlung wird sich allein mit den (alten) Tatvorwürfen gegen Herrn Mollath befassen. Straftaten anderer Personen müssen in anderen Verfahren aufgeklärt werden. Nur soweit die Glaubwürdigkeit von Zeugen betroffen ist, wird sich das Gericht evtl. mit deren Verhalten befassen.

6. Was soll dann eine neue Hauptverhandlung?

Ich hatte schon früher die Option erwähnt, dass auf eine Hauptverhandlung verzichtet wird. Dies lässt das Gesetz zu (§ 371 Abs.2 StPO). Allerdings hat das OLG Nürnberg ausdrücklich die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Ich denke auch, dass die Justiz nicht in den Verdacht geraten will, sich um eine neue Verhandlung „herumzudrücken“. Eine neue Hauptverhandlung ist auch im Interesse Herrn Mollaths, denn so könnte er immerhin ansatzweise zu einer Art Rehabilitation kommen, die er sich so sehr wünscht. Auch als Grundlage für Schadenersatzansprüche und Entschädigungen ist eine solche Hauptverhandlung sinnvoll.

UPDATE: Eine weitere offene Frage

7. Kann der Sachbeschädigungsvorwurf noch Gegenstand der neuen Hauptverhandlung sein?

Im Wolff-Blog wurde die Frage aufgeworfen, ob die neue Hauptverhandlung überhaupt noch die Sachbeschädigungen betreffen kann.

Hintergrund: Zu den Sachbeschädigungsvorwürfen hat das LG Nürnberg-Fürth damals lt. Akten keinen Eröffnungsbeschluss gefasst, sondern den Beschluss, ein Sicherungsverfahren einzuleiten. Dazu fehlte es aber am erforderlichen staatsanwaltlichen Antrag. Nach Auffassung der Verteidigung ergab sich daraus ein Wiederaufnahmegrund (siehe hier, S. 95 ff.). Nach Meinung der Staatsanwaltschaft war dies ein bloßer unerheblicher Bezeichnungsirrtum. Zur Erinnerung meine damalige Darstellung noch einmal:

(H.E.M. am 26.03.2013): "Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267)."

Konsequenz aus meiner damaligen Auffassung: Für eine neue Verhandlung fehlt es nun am Eröffnungsbeschluss. Meine Lösung dieser Problematik (allerdings nach nur kurzer Überlegungszeit, deshalb fehleranfällig): Zwar ist das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses ein Verfahrenshindernis, das nicht mehr in der Revision geheilt werden kann (siehe hier), aber es ist möglich in der – neuen - ersten Instanz, diesen Beschluss nachzuholen. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten, denn mit dem Beschluss des OLG Nürnberg wurde die Verjährung unterbrochen, zuvor hat sie seit der Rechtskraft des Nürnberger Urteils von 2006 geruht, so jedenfalls die Kommentarliteratur:

Schmidt, KK-StPO, Rz. 19 zu § 370: "Die Verfolgungsverjährung ist auf das Erkenntnisverfahren beschränkt und endet daher mit Rechtskraft des erkennenden Urteils. Kommt es infolge Wiederaufnahme zur Fortsetzung des Verfahrens, so wird der Lauf der Verfolgungsverjährung mit dem Zeitpunkt eröffnet, in dem die Beseitigung der Rechtskraft wirksam wird. ... In der Zeit der Rechtskraft des Urteils hat die Verfolgungsverjährung geruht."

Anders freilich wäre das Ganze, wenn man wie die StA Regensburg eine bloß irrtümliche Bezeichnung des Eröffnungsbeschlusses annimmt (s.o.); dann braucht auch keine Eröffnung nachgeholt zu werden.

Ich bitte um Diskussion!

Auch weitere Fragen können in der Kommentarrubrik diskutiert werden.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

282 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

@Prof.

 

Da Ihrer Aufforderung zur Diskussion bisher noch keiner der Kommentatoren nachgekommen ist, werde ich es mal mit laienhaftem Prgmatismus versuchen.

 

Sie haben doch äussert schlüssig vorgetragen. Der entscheidende Punkt für das Interesse des Herrn Mollath und auch des bürgerlichen Lagers ist doch das die Verjährung nicht eingetreten ist.

 

Damit scheint mir die StA gezwungen zu sein, sich dazu zu äussern. Das wird aber ein recht kurzes Vergnügen werden.

 

Denn wenn, wie ich annehme, zum Eröffnungsbeschluss ein Bedürnis der StA vorliegen muss, wird der Staatsanwalt keine Klage erheben, sondern direkt einstellen.

 

Variante B mit noch bestehendem Beschluss wird dazu führen, dass die erste Amtshandlung des Staatsanwalts der Antrag auf Einstellung des Verfahrens lauten wird.

 

Es wird sich in ganz Deutschland kein Staatsanwalt finden lassen, der sich öffentlich verprügeln lassen wird. Jura kann manchmal auch ganz menschlich sein.

 

Und wenn Meindls Vermutung stimmt, dass er ran muss, dann ist der Keks  schnell gekrümmelt. Der fängt nach dem ganzen Ärger doch nicht eine pro forma Schaumschlägerei an, nur damit das zahlende Publikum was zu lachen kriegt.

 

Also ich sehe da keinen grossen Diskussionsbedarf, aber vielleicht habe ich das Problem auch nicht verstanden.

3

Staatsanwalt Meindl, der den originären echt zwingenden staatsanwaltlichen WA-Antrag im Fall Mollaths verfasst hat, ist noch aktiv, soll den Fall übernehmen? Das wäre eine grosse Sache! Fast undenkbar, sowas...

Das glaube ich nicht, bis es so ist. Trotzdem, Respekt an Herrn Meindl!

3

@Sobottka @Mustermann

"Da Ihrer Aufforderung zur Diskussion bisher noch keiner der Kommentatoren nachgekommen ist, werde ich es mal mit laienhaftem Prgmatismus versuchen." (Mustermann)
"Ich bewerte das Ganze völlig anders als Sie. Wäre ich an Meindls Stelle, dann würde ich Mollath äußerst konsequent anklagen, und zwar einwandfrei sauber. Und dann würde ich klären, aber richtig. Und sollte sich dabei herausstellen, dass maßgebliche Zeugen im ersten Prozess gelogen hatten, dann würde ich neue Anklageschriften schreiben und erst dann die Einstellung des Verfahrens gegen Mollath beantragen."
(Sobottka)
Mit laienhaftem Pragmatismus muss ich es deshalb versuchen weil ich kein Jurist, sondern Laie bin.

Der Fall Mollath ist kein Krimi, bei dem der Teil der Öffentlichkeit, der die Glotze eingeschaltet hat, jetzt sozusagen ein Recht darauf hat auch das Ende, die Auflösung, zu sehen.
Was spricht denn für die Fortsetzung? Kann denn mit Aussicht auf Erfolg die Sache juristisch geklärt werden - jetzt noch?

Gewalt gegen die Ehefrau: die Befunde des Attests scheinen nicht den Folgerungen zu entsprechen (Bewußtlosigkeit). Gute Medizinexperten würden das wohl zerlegen, auch wenn Herr Reichel das selber verteidigt. Es ist sehr lange her. Dann stünde Aussage gegen Aussage. Frau Maske macht keinen glaubwürdigen Eindruck (HVB-Bericht). Herr Braun hat immerhin eine eidesstattliche Erkärung abgegeben. Seine Glaubwürdigkeit hat im Untersuchungsausschuss der interessegeleiteten Nachfrage von Herrn Herrmann standgehalten.
Reifenstechereien: diese Herrn Mollath nachzuweisen ist wohl aussichtslos. Eigentlich müsste gegen die Polizei ermittelt werden, die sich offenbar darum bemüht hat Beweise zu "erstellen". Das wäre ein anderes Verfahren. Wer sich den Fall des Stadtjugendpfarrers König ansieht und was daraus geworden ist (da waren wohl Polizei und Staatsanwaltschaft damit befaßt - vermutlich entgehen sie ihrer gerechten Strafe) wird nicht annehmen dürfen solch ein Verfahren käme zustande.
"Wahn": in diesem Fall hat sich das Psychiaterwesen bis auf die Knochen blamiert. Das ist ja auch noch nicht ausgestanden: Klage gegen Leipziger und Eberl. Wie will man denn auf der Grundlage dieses Psychiater-Materials von damals heute solch eine Aussage begründen? Das wäre ein Ersatzprozess, in welchem es nur um die Reputation dieser "Zunft" ginge und nicht mehr um G. Mollath.

Mein Eindruck: ja, Frau Maske hat ihn fertig gemacht. Nicht alleine, sondern mit Hilfe einer nach meiner Meinung ziemlich verfaulten, aber gut vernetzten lokalen "Elite". Deren Interessen zu jenem Zeitpunkt waren identisch mit dem Interesse der HVB, auf keinen Fall irgendeine negative Publicity haben zu wollen. Ob das als informelles Gruppen-Mobbing "von selbst" ablief oder ob Jemand für Andere die Fäden gezogen hat (Herr Maske? Worthmüller?) wissen wir nicht. Sieht man sich nur das Verhalten von Brixner schon 2004 an und dann die Aussage Westenrieder zum Prozeß wird klar, dass es keine Verkettung unglücklicher Umstände gewesen sein kann.

Das wäre was für investigativen Journalismus, hinter dem Jemand stecken müßte, um ihn zu bezahlen, aber wohl kaum etwas für Polizei und Staatsanwaltschaft. Heraus käme eine Art Gesellschaftskrimi, vielleicht eine Komödie (~ Kir Royale). Auch die Süddeutsche wird ihrer lokalen vermögenden Klientel damit nicht ans Bein treten wollen. Spiegel und ZEIT haben über diesen Fall eh ihre Reputation verloren. Wer würde einer Lakotta noch die Hand geben wollen?

Was die Wirkung auf die öffentliche Meinung angeht muss man 3 "Helden" herausstellen (Juristen und Journalisten lasse ich außen vor):
- den Unbekannten, der den HVB-Bericht zur Verfügung stellte
- Herrn Braun: der jetzt die Genugtuung hat, dass wohl der Richter, der ihn damals abfertigen wollte, gerade seinen guten Ruf versenkt bekam
- Herrn Westenrieder

4

Diese Blog-Software gestattet das versehentliche Abschicken eines Beitrages auch ohne Nickname und Mailadresse. Der eben geschriebene Beitrag ist von mir.
Er ist zwar lang genug. Daher nur eine Bemerkung: der Fall ist eine Fundgrube für Jeden, der das Handwerk eines Spin Doktors erlernen will. Obwohl wir Alle eher unabhängige Staatsanwälte und Richter und qualifizierte Psychiater bräuchten. Von einer unabhängigen "Vierten Gewalt" will man gar nicht erst träumen...

3

Kann der Sachbeschädigungsvorwurf noch Gegenstand der neuen Hauptverhandlung sein?

 

Ja, wenn man wie die 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg unter (Bittina), juristische Akrobatik übt, Nein, wenn man den gesunden Menschenverstand bei der juristischen Arbeit einschaltet.

 

Ursächlich für den Verfahrensfehler, fehlender Eröffnungsbeschluss war die mangelhafte Verfahrensführung der Anklagebehörde. Weswegen durch diesen Mangel, aus meiner Sicht nicht eine Hemmung der Verjährung zu Ungunsten von Gustl Mollath hergeleitet werden kann. Von einem ruhen der Verfolgungsverjährung steht im Gesetz nichts.

 

6. Kammer des LG Regensburg wird Mollath in allen Punkten freisprechen müssen und zwar ohne Beweisaufnahme, kurz und bündig.

 

Das Interesse von Herrn Mollaths, so wie ich das einschätzte, ist ein schneller Freispruch, keine Sonderbehandlung und eine zügige Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche.

 

Man stelle sich vor, die 6. Kammer spricht Mollath nach einer umfangreichen HV frei, wirft jedoch in der Urteilsbegründung viele Zweifel auf (wir kennen das aus dem Jörg Kachelmann-Freispruch). Dann wäre Mollath im Verfahren um seinen Schadensersatz gehandikapt.

Freispruch ist Freispruch.

 

Hr. Prof. Dr. Müller sollte das nächste Kapitel aufschlagen, wie hat die Schadensberechnung des Gustl Mollath`s auszusehen?

 

 

2

Nico Frank schrieb:

Kann der Sachbeschädigungsvorwurf noch Gegenstand der neuen Hauptverhandlung sein?

 

Ja, wenn man wie die 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg unter (Bittina), juristische Akrobatik übt, Nein, wenn man den gesunden Menschenverstand bei der juristischen Arbeit einschaltet.

 

Ursächlich für den Verfahrensfehler, fehlender Eröffnungsbeschluss war die mangelhafte Verfahrensführung der Anklagebehörde. Weswegen durch diesen Mangel, aus meiner Sicht nicht eine Hemmung der Verjährung zu Ungunsten von Gustl Mollath hergeleitet werden kann. Von einem ruhen der Verfolgungsverjährung steht im Gesetz nichts.

 

6. Kammer des LG Regensburg wird Mollath in allen Punkten freisprechen müssen und zwar ohne Beweisaufnahme, kurz und bündig.

 

Das Interesse von Herrn Mollaths, so wie ich das einschätzte, ist ein schneller Freispruch, keine Sonderbehandlung und eine zügige Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche.

 

Man stelle sich vor, die 6. Kammer spricht Mollath nach einer umfangreichen HV frei, wirft jedoch in der Urteilsbegründung viele Zweifel auf (wir kennen das aus dem Jörg Kachelmann-Freispruch). Dann wäre Mollath im Verfahren um seinen Schadensersatz gehandikapt.

Freispruch ist Freispruch.

 

Hr. Prof. Dr. Müller sollte das nächste Kapitel aufschlagen, wie hat die Schadensberechnung des Gustl Mollath`s auszusehen?

 

 

 

Naja, die Aufklärung der "Entstehung der Reifenstecher- Vorwürfe" wäre natürlich auch in Mollaths Interesse.

Erst nach seiner Entlassung aus Bayreuth wurden diese Vorwürfe von einem Beamten der Erlenstegwache zusammengetragen. Auf Wunsch von Leipziger, die polizeilichen Ermittlungen waren eingestellt.

Und da tauchen eben wieder "Merkwürdigkeiten" auf:

So wurde ja auch als Geschädigter der Gutachter Lippert genannt. Dieser Tatort lag aber nicht im Bereich der Wache...die dürften also gar nicht die Anzeige haben (fürs Gericht wurde der Tatort verlegt).

Lipperts Name taucht auch nicht in dem Fax auf, das als "Beweis" galt.

Lippert nannte im Januar als Tatverdächtige zwei Leute, die ihn zu der Zeit bedroht und belästigt hatten, (und auch auf mehrfacher Nachfrage des Beamten im April wollte er Mollath nicht bezichtigen).

 

Der Beamte bekam Hilfe: die mehr als 1 Jahr schon in Berlin lebende Petra M. wies ihn darauf hin, das Lippert bei ihrer Verhandlung dabei war.

 

Und da stellen sich natürlich Fragen: Woher wußte die weit weg lebende Ex, dass bei Lippert die Reifen zerstochen wurden, wieso stand der Beamte mit P.M, die in Berlin lebte und deren Reifen nicht zerstochen wurden, in Verbindung und ermittelte daraufhin im Bereich eines anderen Reviers?

 

Fragen, die sicher auch Mollath entlasten werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

Zum Update habe ich als Laie eine Frage:

Diese Sache mit dem "fliegenden" Übergang vom Straf- ins Sicherungsverfahren bei der Übergabe des Falls vom AG ans LG ist mir nicht klar. In der Theorie sollte es doch so sein, dass das Strafverfahren abgeschlossen wird (mit Freispruch wg. Schuldunfähigkeit), die Staatsanwaltschaft daraufhin ein Sicherungsverfahren beantragt (dazu ist die Anklageschrift des Strafverfahrens nicht geeignet), und daraufhin ein Sicherungsverfahren eröffnet wird. Im Fall Mollath hat das LG die Anklageschrift zu einem Antrag auf ein Sicherungsverfahren umgewidmet und dieses "auf Antrag der Staatsanwaltschaft" (den es nicht gab) eröffnet.

In der Würdigung dieses ebenfalls aufgeführten Wiederaufnahmegrunds wurde dann der Beschluss des damaligen LG, ein Sicherungsverfahren zu eröffnen, vom LG Regensburg wieder umgedeutet in die Eröffnung eines Strafverfahrens bzw. in das Bewusstsein des LG, ein Strafverfahren durchzuführen.

Aber nach meinem Verständnis, dass hier dringend einer Erhellung bedarf, geht nicht beides: ein Strafverfahren gegen Mollath durchführen, und dies mit einem Beschluss zur Einweisung in die Psychatrie enden zu lassen.

Wie ist es denn nun wirklich?

 

3

Sehr geehrter Herr Schlüter,

einen "fliegenden Übergang" gab es nicht. Hinsichtlich der Körperverletzung/Freiheitsberaubung gab es ein ganz normales Strafverfahren, welches durchaus auch zum Ergebnis den Freispruch und Anordnung nach § 63 StGB haben kann. Die Sachbeschädigungsanklage war erst erhoben worden, als die Sache schon beim LG anhängig war. Das LG hatte es bis kurz vor der Hauptverhandlung versäumt, das Verfahren wegen der Sachbeschädigung zu eröffnen. Der Beschluss wurde dann schnell noch nachgeholt, aber - fehlerhaft - als Eröffnung im Sicherungsverfahren. Ein solches Sicherungsverfahren kann eröffnet werden, wenn von vornherein davon auszugehen ist, dass Schuldfähigkeit nicht gegeben ist und nur noch Maßregeln in Betracht kommen. Dafür ist aber zwingend ein entsprechender Antrag der StA erforderlich.

Ergebnis: Ein regulärer Eröffnungsbeschluss fehlt. Das ist eigentlich ein Verfahrenshindernis. Ansicht der StA: Der Beschluss, ein Sicherungsverfahren durchzuführen, ist nur irrtümlich so bezeichnet worden, gemeint war ein regulärer Eröffnungsbeschluss. Andere Ansicht (meine und Herrn Strates): Der Eröffnungsbeschluss fehlt. Meine Meinung: Der Eröffnungsbeschluss müsste jetzt nachgeholt werden.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Herr Schlüter,

einen "fliegenden Übergang" gab es nicht. Hinsichtlich der Körperverletzung/Freiheitsberaubung gab es ein ganz normales Strafverfahren, welches durchaus auch zum Ergebnis den Freispruch und Anordnung nach § 63 StGB haben kann.

 

 

Danke für die Aufklärung. An die Ausführungen darüber, dass der Eröffnungsbeschluss für ein Strafverfahren bzgl. der Sachbeschädigungen fehlt, schliesst sich meine nächste Frage an: kann das zur Folge haben, dass Mollath in diesem Punkte nun doch noch schuldig gesprochen werden kann, oder hat auch hier der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit in der Wiederaufnahme auf jeden Fall Bestand?

 

 

5

@Olaf Schlüter
Wenn ich es richtig verstanden habe kann ein Strafverfahren mit einem Freispruch enden, weil die Vorwürfe etwa der gefährlichen Körperverletzung nicht bewiesen werden können. Können sie bewiesen werden könnte, nicht müßte, ein Freispruch wegen Strafunmündigkeit erfolgen und dann wohl noch eine gutachterliche Aussage, wonach Mollath aktuell gefährlich sei. Dass dies bei dieser Vorgeschichte und dem doch erheblich angeschlagenen Ruf der gesamten Psychiaterbranche passiert vermag ich mir nicht vorstellen. Denn nachdem alle faßbaren Details damals so verpfuscht worden sind: welcher Gutachter wäre bereit heute, 2013, zu sagen dass Mollath damals, 2001, nicht schuldfähig gewesen sein soll? Auf welcher Basis denn? Weil er einige Großbuchstaben zuviel verwendet hat? Selbst wenn er G. Mollath heute untersuchen dürfte solch eine rückwirkende Aussage? Nein.
Ich vermute die wahrscheinlichste Entwicklung ist die, dass die Staatsanwaltschaft, falls es ein Verfahren gibt, dies in Minuten, nicht Stunden, einstellen will.

2

Gast schrieb:
Nein. Ich vermute die wahrscheinlichste Entwicklung ist die, dass die Staatsanwaltschaft, falls es ein Verfahren gibt, dies in Minuten, nicht Stunden, einstellen will.

 

Dem aber Herr Mollath nicht zustimmen braucht, wenn er ein Urteil will. Nur durch ein begründetes Urteil hat er unter Umständen Anspruch auf eine weitaus höhere Entschädigung, wie das, was er unter derzeitigen Umständen bekommt.

 

Hier geht es im Nachrang auch um zivilrechtliche Ansprüche bezüglich Amtshaftung usw usw.

 

Robert Stegmann

 

 

5

Robert Stegmann schrieb:

Dem aber Herr Mollath nicht zustimmen braucht, wenn er ein Urteil will. 

Wie soll seine Nichtzustimmung begründen?

Der StA stellt bei der Beweislage einfach ein. Ist auch ein "Freispruch".

Wenn P3M schweigt, was klug wäre, gibts noch nicht einmal eine Aussage gegen Aussage Konstellation.

Soll Mollath dann toben, es muss jetzt aber bewiesen werden, dass man ihm nichts beweisen kann?!?

Wie stellen Sie sich das vor?

2

Ich denke auch, dass der Staatsanwalt Einstellung/Freispruch wegen den Sachbechädigungen beantragen wird.

So einen Vortrag wird kein Mensch halten. Die erste Frage, die die Verteidigung stellen wird lautet: "Wie kommen Sie denn darauf?"

Und dann ist schon Game-Over.

 

Die Körperverletzung wird aufs Tapet kommen. P3M wird aber m.E. die Aussage verweigern, ihr Anwalt  vollmundig erklären, dass angesichts des Druckes der bösen Öffentlichkeit wär es ihr nicht zuzumuten etc. pp. und Lapp ist glücklich.

 

So kann sie ein bisschen ihr Gesicht wahren und begibt sich nicht in Gefahr. 

 

Spannend wird das auf alle Fälle. Denn Mollath wird knallhart alles abstreiten. 

3

@Prof. Müller

 

"Ein regulärer Eröffnungsbeschluss fehlt. Das ist eigentlich ein Verfahrenshindernis. Ansicht der StA: Der Beschluss, ein Sicherungsverfahren durchzuführen, ist nur irrtümlich so bezeichnet worden, gemeint war ein regulärer Eröffnungsbeschluss. Andere Ansicht (meine und Herrn Strates): Der Eröffnungsbeschluss fehlt."

 

Wenn es denn so war - was war dann die (mit nur zwei Berufrichtern auch o h n e Beschluß) besetzte LG-Kammer dann wirklich? Ein illegales Sonder- oder Standgericht? Oder was sonst?

4

@Max Mustermann

 

Ich bin kein Jurist, deswegen kann ich nicht sagen, wie das Ganze ablaufen kann. Dafür hat Herr Mollath Herrn RA Strate und Frau RAin Lorenz-Löblein.

 

Da ich aber einer Einstellung eines Verfahrens schon einmal zugestimmt habe mit der Folge, dass dann in einem darauf folgenden Verfahren in das Urteil geschrieben wurde, dass wegen meiner Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nicht bewiesen wurde, dass ich unschuldig bin, sehe ich keine andere Möglichkeit, als auf ein Urteil zu pochen.

 

Zumal bei einer Einstellung des Verfahrens ja nicht einmal gewiß ist, dass Herr Mollath auch nur die Haftentschädigung bekommt, sage ich jetzt mal so als Laie.

 

Robert Stegmann

5

@Stegmann

Ich sehe das so wie Sie. Ich bin ja auch nur Laie. Und strafrechtlich  völlig unbedarft.

 

Ich dachte halt nur, dass für die Eröffnung eine Anklage vorliegen muss. Und das wird doch nach heutigem Sachstand keiner mehr versuchen wollen.

 

Im Übrigen halte ich Frau Lorenz-Löbleins Haltung sich auf abenteuerlichste Überraschungen vorbereiten zu müssen, für unvorstellbar.

 

Politisch und taktisch klug wäre es den Fall vom Tisch zu wischen und dann den Mantel des Schweigens drüber zu legen. Eine Art Rache der Jusitz für den anhaltenden Ärger wird ein klares Eigentor. Ich halte das für abwegig.

 

Das wird ein Minuten Vergnügen und für den ganzen Rest wird auf den Weg der Zivilklage verwiesen. Das wird Jahre dauern und ist auch frustrierend genug.

3

Es ist gut, auf abenteuerliche Überraschungen eingestellt zu sein

Max Mustermann schrieb:

Im Übrigen halte ich Frau Lorenz-Löbleins Haltung sich auf abenteuerlichste Überraschungen vorbereiten zu müssen, für unvorstellbar.

Es ist meist nicht gut, etwas für unvorstellbar zu halten. Und in diesem Fall, der aus so viel "Unvorstellbarem" besteht, schon zwei mal nicht.  Wie hier Recht und Wissenschaft misshandelt und aushebelt wurden, ist nicht unvorstellbar, sondern offenbar sehr realistisch, wenn Machtinteressen der scheinbaren Eliten mit im Spiel sind.

Was sich die Justiz, insbesondere das Augsburger und Regensburger Gericht geleistet haben, ist ungeheuerlich und sagt mir, die Rollen sind vertauscht. Recht wird nicht dort gepflegt, wo man es erwartet und wünscht.

 

 

RSponsel schrieb:

Es ist gut, auf abenteuerliche Überraschungen eingestellt zu sein

 

Was sich die Justiz, insbesondere das Augsburger und Regensburger Gericht geleistet haben, ist ungeheuerlich und sagt mir, die Rollen sind vertauscht. Recht wird nicht dort gepflegt, wo man es erwartet und wünscht.

 

 

Kleine Korrektur der Ordnung halber. In Augsburg hat sich nur die Staatsanwaltschaft nicht damit beschäftigt.

Wegen der Strafanzeigen des Herrn RA Strate gegen Richter Armin E. und Dr. Klaus L. ist bisher noch gar kein Gericht angerufen worden.

Das passiert mit dem Antrag auf ein Klageerzwingungsverfahren, oder in diesem Fall Ermittlungserzingungsverfahren beim OLG München.

 

Im Falle, dass auch das OLG München Herrn Strate einen negativen Bescheid zukommen läßt, wird diese Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt.

 

Robert Stegmann

5

RSponsel schrieb:

Es ist meist nicht gut, etwas für unvorstellbar zu halten. Und in diesem Fall, der aus so viel "Unvorstellbarem" besteht, schon zwei mal nicht.  Wie hier Recht und Wissenschaft misshandelt und aushebelt wurden, ist nicht unvorstellbar, sondern offenbar sehr realistisch, wenn Machtinteressen der scheinbaren Eliten mit im Spiel sind.

Das bisherige Vorgehen des Aushebelns ist vom Geiste getragen, Mollath das Recht zu verweigern.

Und es ist zu erwarten, dass diese Grundhaltung auch beibehalten wird. Was bedeutet: den Mann möglichst schnell loszuwerden. Freispruch und Tschüss. In die Versenkung kriegt man ihn heute nur noch so.

Eine Neuauflage der Farce wird sich niemand zumuten.

Reifenstechereien sind hahnebüchnerische Vorwürfe. Also weg damit.

 

Lusitg werden eigentlich nur zwei Zeugenvernehmungen. Die des Arztes bezüglich den unterschiedlichen Unterschriften.

Und die der Schwägerin wegen der 90 Minuten. Vielleicht sollte man mal die Kommentarliteratur checken, ab wann eine Freiheitsberaubung eine Schwelle zu einem schwereren Fall in sich trägt. Das wirkt doch alles sehr konstruiert.

 

P3M wird wenig sagen. Denn Brauns Zeugenaussage wird unabhängig von einem Brief von GM gestützt. Das Angebot über 500 000 DM hat sie ihm gegenüber auch gemacht.

 

Wenn P3M Insiderwissen hat, das sie vor Verfolgung schützt, dann geht das ganze schnellstens über die Bühne.

 

 

5

@Sobottka:

OStA Lupko hat vor wenigen Monaten die weitere Unterbringung Mollaths bei der "Schreckenskammer" in Bayreuth beantragt.

Auf Weisung der Ministerin hätte er sich dem Antrag der Verteidigung auf Freilassung Mollaths anschließen können....

Hätte...

4

@Max Mustermann

 

Lt. eigener Auskunft durch Herrn RA Strate, wird das Klageerzwingungsverfahren bzw. lt. Frau Wollf ist es ja ein Ermittlungserzwingungsverfahren. gegen die beiden ablehnenden Bescheide der Staatsanwaltschaft Augsburg und der Generalstaatsanwaltschaft München in der nächsten Woche eingereicht.

 

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/07/26/der-fall-mollath-die-letzt...

 

Zur Erinnerung

 

Herr Strate hat Anzeige gegen den Richter Armin E. und den Psychiater Dr. Klaus L.  wegen Freiheitsberaubung erstattet. Die Staatsanwaltschaft Augsburg und die Generalstaatsanwaltschaft München lehnte es ab, überhaupt Vorermittlungen einzuleiten.

Diese Ermittlung will Herr RA Strate nun erzwingen. Gibt das OLG München nicht der Anzeige von Herrn RA Strate statt und befürwortet die Nichtaufnahme der Ermittlungen, landet der nächste Fall vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

Ein Rechtsfrieden und das Vertrauen in einen Rechtstaat ist für mich auch durch die Entscheidung des OLG Nürnberg noch nicht wieder her gestellt.

 

Das Vertrauen kehrt erst dann wieder allmählich zurück, wenn auch die Beteiligten im Fall Mollath sich der Justiz stellen müssen und in einem rechtsstaatlichen Verfahren zur Verantwortung gezogen werden, soweit die Sachen inzwischen nicht schon verjährt sind.

 

Dabei gestehe ich den Staatsanwaltschaften durchaus zu, nach § 160 Abs. 2 StPO Beweise zu besorgen, die für eine Unschuld der Beteiligten im Fall Mollath sprechen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind.

 

Aber die Hände in den Schoß zu legen und nichts zu tun, ist für mich Arbeitsverweigerung und die versuchte Strafvereitelung im Amt.

 

Robert Stegmann

5

@Stegmann

 

Bingo! Diese Strafanzeige halte ich auch für viel ergiebiger als die HV.

Denn dort kann einwandfrei nachgewiesen werden, dass die verfassungswidrige Unterbringung nur Vortat des Tatkomplexes unbefristete Unterbingung war.

Das Zusammenspiel Eberl-Leipziger ist vollumfänglich geeignet die Intention zu belegen, Minimalvorrausetzungen für eine Unterbringung zu konstruieren.

 

Und das Schöne ist, der gesamte Vorgang ergibt sich aus den Akten.

Das Verhalten Eberls ist bodenlos. Aber Leipziger wird sich auch nicht mehr rausreden können. Der hatte ja gar keine ernsthafte Anstrengungen für eine Untersuchung unternommen. Der wollte nur die 5 Wochen aktenkundig haben. Um anschliessend ein Gutachten darauf aufzusetzem mit Taten, die ihm ja erst noch geliefert werden mussten. 

Wie will der sich da noch rausreden können? Und dann verfrachtet der den noch nach Straubing...

Alle diese Vorgänge sind getragen von dem Geist ein ergebnisorientiertes Gutachten zu erstellen.

Die wollten den viel länger wegschaffen, als nur 5 Wochen. Ich sehe da keine Schwierigkeiten der Beweisführung.

 

Und Sie haben Recht: Das wird die Nagelprobe, ob irgendjemand in der Justiz ein Interesse an Aufklärung hat. Von der HV erwarte ich nichts.

 

4

@Max Mustermann

 

Lustig, wenn zwei ausgewiesene Nichtjuristen in einem Jura-Blog die Chance bekommen, sich auszutauschen.

Aber ich erwarte von der HV zumindest, dass das mit der Entschädiung geklärt wird. Zur Zufriedenheit von Gustl Mollath selbstverständlich.

Vielleicht haben die Rechtsanwälte von Herrn Mollath die Möglichkeit, das vor besagter Hauptverhandlung abzuklären. Dann könnte Herr Mollath natürlich einer Einstellung des Verfahrens zustimmen. Bevor das aber nicht geklärt ist, würde ich an Stelle von Herrn Mollath nicht zustimmen.

 

Frau Wolff ist, so wie ich sie verstanden habe, überzeugt davon, dass sie Anklage so verlesen wird, wie sie 2006 verlesen wurde. Nur die Entscheidung dürfte eine andere sein, wenn nun wirklich alle Zeugen aufmarschieren müssen, die zum damaligen Zeitpunkt schon involviert waren. Gut, Frau Maske (Ex Mollath) hat ein Zeugnisverweigerungrecht. Aber darauf können sich weder Herr Dr. Leipziger, noch Herr Dr. Reichel, noch der Polizeioberkommissar, noch einige andere berufen.

 

Ich bin gespannt, ob Herr Dr. Reichel wirklich bei seiner Aussage bleibt, dass das Attest von ihm erstellt wurde. Jetzt ist alles wieder auf Anfang und er kann es straflos negieren.

 

Robert Stegmann

 

 

 

5

Es mag die Konstellation geben, dass der grundsätzlich noch in der Verhandlung nachzuholende Eröffnungsbeschluss durch die 6. Kammer des LG R. verweigert wird.

 

Dann endet das Verfahren gegen GM einfach so. Er hat keine Beschwer, keine Anfechungsmöglichkeit. Die StA wird keine Beschwer einlegen.

 

GM ist mit Strate auf das Anklageerzwingungsverfahren angewiesen ---> bis hinauf zum BVerfG -->  2014 ff

 

Daher gilt es die Landtagswahl für einen Politikwechsel zu nützen. Nur eine von Humanität getragene Politik wird GM aus Einsicht zur Gerechtigkeit und Wahrheit verhelfen.

 

Siehe nochmals Strate anlässlich der Sondersendung BR mit seiner Kernaussage zu Sachverhaltsverfälschungen, Verfälschungen von Beweisergebnissen etc.

 

http://aktionboss.de/das-ganz-ganz-schlimme-am-fall-mollath

5

Der NK hat sich mal wieder mit seiner EX-Frau kurzgeschlossen und Mollaths Dokumente abgelichtet, angeblich waren sie schon immer bei seiner Frau. Hat sie sich damit nicht der Urkundenunterdrückung und sonstigem schuldig gemacht (Falschaussage in früherem Prozess)? Eine seriöse Zeitung druckt außerdem keine Ausweispapiere ab, oder? Ein Fall für den Presserat?

http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/gustl_mollath_seine_ex_frau_petra_m_hat_fast_alle_seine_unterlagen_176306

http://www.nordbayerischer-kurier.de/media-gallery/detail/463455/237537#picture_top

5

Prof. Müller schrieb:

 

Konsequenz aus meiner damaligen Auffassung: Für eine neue Verhandlung fehlt es nun am Eröffnungsbeschluss. Meine Lösung dieser Problematik (allerdings nach nur kurzer Überlegungszeit, deshalb fehleranfällig): Zwar ist das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses ein Verfahrenshindernis, das nicht mehr in der Revision geheilt werden kann (siehe hier), aber es ist möglich in der – neuen - ersten Instanz, diesen Beschluss nachzuholen.

 

Daran schließt sich die Frage an, in welchen Stand die Anordnung der Wiederaufnahme das erneute Erkenntnisverfahren setzt. Mit guten Gründen wird man davon ausgehen können, dass dies der Stand nach der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) sei. Die Wiederaufnahmeentscheidung enthält auch schon die wesentlichen Teile der Eröffnungsentscheidung. Entsprechend hat das Wiederaufnahmegericht auch die Option der Freisprechung.

Mängel der damaligen Eröffnungsentscheidung bzgl. der Schbeschädigung bzw. das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses dürften daher mit der Wiederaufnahmeentscheidung geheilt sein. Eine erneute Eröffnungsentscheidung durch das LG Regensburg könnte der Anorordnung der Wiederaufnahmeentscheidung zuwiderlaufen. Sie dürfte daher schon nicht möglich sein, denke ich.

 

@RA Veits #33

 

Weil Straf- und nicht Zivilrecht reicht die Eingangsfestellung in diesem nun OLGlich angeordneten Wiederaufnahmeverfahren, dass das "alte" Verfahren, am 8.8.2006 mit bekanntem Fiktivfreispruch abgeschlossen, infolge fehlender Kammerkonstitution gar nicht rechtens sein konnte, um die strafrechtliche Seite abzuschließen. Da muß dann auch nicht weiters Klage erzwungen werden. Weil der Unrechtscharakter des Erstverfahrens LG Nürnberg-Fürth ("Brixnerkammer") erwiesen ist.

 

Der Rest sind dann teils staats/verwaltungsrechtliche (Amtshaftung; "Haft"entschädigung), teils zivilrechtliche Verfahren ("Schmerzensgeld", entgangene Verdienste des Delinquenten, Aneignung seines Haus/Grundvermögens ect.). Ohne Anwalts- und Gerichtskosten dürfte der gesamte "Streitwert", summa summarum, an anderthalb Millionen € rankommen (Stand August 2013). Vor allen den Betroffenen belastenden Verfahrenseinleitungen  könnte "gütlich" eingefordert und dies öffentlich dokumentiert werden. Es muß auch nicht gegen jeden und jede, die/der am gegen Mollath wirksamen kriminellen Handlungszusammenhang aktiv beteiligt war, strafrechtlich vorgegangen werden. In jedem Fall  wichtig ist und bleibt neben kundiger und engagierte Verfahrensvertretung Öffentlichkeitsarbeit.

 

Es war weitsichtig von Dr. Gerhard Strate, den Grundaspekt des Unrechts als Verfahrensgrundlage erkannt und nachvollziehbar nachgewiesen zu haben.

 

 

 

 

 

5

@Closius
Besonders bemerkenswert daran ist die Tatsache wer der Autor ist:
Prof. Dr. Ernst Fricke ist Rechtsanwalt. Seine Kanzlei hat ihren Stammsitz in Landshut bei München. An der Katholischen Universität Eichstätt lehrt er Medienrecht, außerdem ist er Autor des Standardwerks „Recht für Journalisten“.
Wenn so Einer so etwas schreibt hat das politisch eine ganz andere Durchschlagskraft resp. Wirkung auf die öffentliche Meinung bei den Wählern als erratische Äußerungen in irgendwelchen Oma- oder Enkel-Blogs. Weil er genuin der Partei, die jetzt zittern muss, näher steht. Frau Merk scheint mit ihrem Verhalten eben auch dort immer weniger "vermittelbar".
Im Übrigen: wer entweder den Landtag anlügt oder seinen Laden nicht im Griff hat (weil Untergebene sie mit falschen Aussagen fütterten) muss eigentlich sofort gehen. Das hieße: seit letztem November. Dass sie überhaupt noch im Amt ist muss als Skandal gelten. Und florentinisch handeln klappt nur wenn es NIemand merkt: die Wiederaufnahme anordnen und gleichzeitig ihren Schützling Nerlich ihren "wirklichen Willen" umsetzen lassen, also die WA torpedieren. Nice try! Aber das Risiko ist halt hoch wenn es auffliegt.
Ich rechne immer noch damit, dass man das kurz und trocken abzuwickeln vorhat, damit der Fall endlich aus den Füssen ist.

4

@Sobottka
Stimmt. Wenn ein Großbild der Dame bei "Post von Wagner" käme und dazu die Frage: würden Sie Ihre 4jährige Tochter mit dieser Frau allein lassen? wäre das ein Fallbeil.
Aber auch umgekehrt. Herr Söder konnte heute Ärger vermeiden, obwohl Frau Lorenz-Löblein heute die richtige Frage aufwarf, was denn sein sicherlich gut geführtes Haus aus der Tatsache gemacht hat, dass der HVB-Bericht ihm seit 2004 bekannt war. Söder hat nämlich den richtigen Kontakt zur Münchner Residenz. Selbst die Tatsache, dass er mit den Alimentenzahlungen für ein uneheliches Kind nicht nachkam konnte er mit der doppelseitigen human-interest-story bei "Bild am Sonntag" kontern: ich liebe alle meine Kinder. Da kommt eine Merk einfach nicht mit. Und jetzt Kindergärten besuchen reißt es auch nicht mehr raus. Sorry, ein wenig OT.

4

Das was RA Prof. Dr. Ernst Fricke im Focus veröffentlichte

http://www.focus.de/politik/gastkolumnen/fricke/menschenverachtend-und-zynisch-die-scheinheilige-ministerin-auch-mollaths-freilassung-kann-merk-nicht-mehr-retten_aid_1067146.html?drucken=1

, ist in Wirklichkeit keine Kritik sondern ein Mitleidsschreiben an die Richter der

7. Kammer des Landgerichts Regensburg und gegenüber der Justizministerin Beate Merk.

 

Was RA Prof. Dr. Ernst Fricke ebenfalls verkappt feststellt, ist das die Entscheidung von 24.07.2013 der 7. Kammer des Landgerichts Regensburg und auch die des OLG Nürnberg, im Grunde politische Entscheidungen waren. Hierzu führt er aus:

„Doch die Justizministerin Dr. Beate Merk (CSU) kann das Oberlandesgericht Nürnberg so nicht mehr retten, auch wenn der Senat das aus politischen Gründen für opportun gehalten haben sollte

 

Zwar hat die OLG – Richter in Nürnberg die Hilfeleistung gegenüber der Justizministerin nicht so offen dargeboten wie die 7. Strafkammer beim LG Regensburg, die zur offenen Verbiegung in der Entscheidungsbegründung gegriffen hat, hier die Auffassung von

 RA Strate zu Beate Merk: http://youtu.be/Dkt4zrUgj6k?t=1m19s

„Da haben sich Juristen, wirklich mit bösartiger kaltherziger Absicht hingesetzt, seit 4 Monaten daran gearbeitet, jetzt endlich mal, noch deutlich zu machen, das hier alles in Ordnung war, diese Entscheidung  …“

 

Beate Merk hatte so viele Gelegenheiten das Ruder noch für sich und für Gustl Mollath herumzureißen, aber nein, bis zu Letzt, sogar als die OLG Entscheidung bereits bekannt war, zweifelte sie im ZDF Morgen Magazin  weiterhin am gesunden Menschenverstand von Gustl Mollath.

 

Ich verstehe das nicht, wie man selbst seine eigene Karriere so ramponieren kann. 

3

Hier wieder einmal ein Interview mit Walter Groß. Seines Zeichens der Vorsitzende des Bayerischen Richtervereines e. V

 

http://www.nordbayern.de/region/fall-mollath-richterverein-kritisiert-po...

 

Von Einsicht der Justiz keine Spur.

 

Das Volk inklusive Justizministerin und Ministerpräsident ist der Pöbel und hat sich in gerichtliche Entscheidungen gefälligst nicht einzumischen. Darf die Beschleunigung eines Verfahrens nicht anmahnen und schon gar nicht den Willen des Volkes kund tun.

 

Richterliche Entscheidungen werden im Namen des Volkes getroffen. Deswegen muss das Volk aber noch lange nicht die Entscheidung befürworten.

 

Dass hier nicht etwa eine Patt-Situation bestand, wo die eine Hälfte pro Mollath und die andere Hälfte dagegen war, interessiert die Justiz überhaupt nicht.

 

 

Robert Stegmann

5

Hallo verehrter Robert Stegmann,

"die eine Hälfte dafür, die andere dagegen: Patt" beschreibt den Prozess nicht. Einige dafür, andere dagegen, weitere für beides, dann wieder welche für keins von beidem... und nochwas evt...?

Die öffentliche Aufmerksamkeit ist berechtigter Weise durch diesen Fall auf diverse Aspekte gestossen worden: forensich-psychiatrisches "Psychiatriegutachtersystem" und von einer Partei seit jahrzehnten bestellte "Richter und Staatsanwälte" ist dabei ein Hauptaspekt. Sowas ist einfach nicht demokratisch, noch plural und muss zu Machtmissbrauch führen, weil, so sind wir Menschen, nicht nur in Bayern.

Darum, Hr. Mollath ist nun frei und hat eine gute Verteidigung.

$63 Massregelvollzugsmisbrauch soll überprüpft werden.

Berufserfahrene Juristen fordern einen parlamentarischen Wahlausschuss bei Richterbestellung, sowie eine davon unabhängige Staatsanwaltschaft...

und noch mehr ist durch die Causa Mollath unterwegs...

Das ist doch was! Bewegung...

3

Nochwas gab es heut zu lesen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-052.html

daraus der letzte Punkt c:

"c) Auch im Übrigen messen die Gerichte der Meinungsfreiheit selbst unter
der - unzutreffenden - Prämisse einer Tatsachenbehauptung im Rahmen der
Abwägung nicht genügend Bedeutung bei. Es ist zu berücksichtigen, dass
das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen
Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der
Meinungsfreiheit gehört und bei der Abwägung besonders zu
berücksichtigen ist. Auch ist in Anbetracht der tatsächlichen
gerichtlichen Feststellungen, insbesondere betreffend das
Hintergrundgeschehen, das Maß der Ehrverletzung der Sachbearbeiterin
nicht derart hoch, dass diese im konkreten Fall die Meinungsfreiheit
überwiegen könnte. Dabei erlaubt es die Meinungsfreiheit insbesondere
nicht, die Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat
Erforderliche zu beschränken und ihnen damit ein Recht auf polemische
Zuspitzung abzusprechen."

Gute Entscheidung, wie ich finde!

Prantl wird das wohl begrüssen und noch kommentieren.

4

Reichweite der Unschuldsvermutung

Welche Reichweite hat die Unschuldsvermutung? Gilt die bis zur Verurteilung oder reicht sie sogar bis zur rechtskräftigen Verurteilung?

Danke für sachkundige Auskunft.

RSponsel schrieb:

Reichweite der Unschuldsvermutung

Welche Reichweite hat die Unschuldsvermutung? Gilt die bis zur Verurteilung oder reicht sie sogar bis zur rechtskräftigen Verurteilung?

Danke für sachkundige Auskunft.

 

Die Unschuldsvermutung kann erst durch einen rechtskräftigen Schuldspruch widerlegt werden. Darüber dürfte es keine zwei Meinungen geben.

Gleichwohl gibt es diesbezüglich kritische Stimmen zu  Entscheidungen der Gerichte über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Darin wird eine die Unschuldsvermutung verletzende Vorbefassung mit der Folge der Voreingenommenheit des Gerichts gesehen. Das Gericht trifft durch seine Eröffnungsentscheidung eine Aussage dahingehend, ob aufgrund der Ergebnisse des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§§ 207, 203 StPO). Wird der hinreichende Tatverdacht bejaht, bedeutet dies, dass nach vorläufiger Bewertung des Gerichts die Verurteilung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 203 Rdnr. 2 und § 170 Rdnr.1).

An die Diskussion zum Fehlen des Eröffnungsbeschlusses anknüpfend denke ich, in einem Hauptverfahren aufgrund der Wiederaufnahmeanordnung kann die damalige Eröffnungsentscheidung nicht neben oder parallel zu der Wiederaufnahmeanordnung bestehen bleiben. Denn in der Eröffnungsentscheidung hält das Gericht die Verurteilung für wahrscheinlich und in der Wiederaufnahmeentscheidung dagegen die Freisprechung (bzw. die Aufhebung der Maßregel). Beide Entscheidungen enthalten auch zur Zuständigkeit des erkennenden Gerichts verschiedene Zuständigkeitsprüfung und -festlegung. Somit spricht einiges dafür, dass der Eröffnungsbeschluss durch die Wiederaufnahmeanordnung ersetzt wird.

Die Kritik an der Voreingenommenheit des Gerichts durch die Eröffnungsentscheidung dürfte in der Regel auch für die Wiederaufnahmeentscheidung gelten (i.d.R. nur mit umgekehrten Vorzeichen). Durch die Verweisung des OLG Nürnberg an eine andere Kammer, entfällt im Fall Mollath aber auch dieser Kritikpunkt.

 

Einige Fragen zu den sog. Anknüpfungstatsachen für die Gutachter?

WR Kolos schrieb:

Die Unschuldsvermutung kann erst durch einen rechtskräftigen Schuldspruch widerlegt werden. Darüber dürfte es keine zwei Meinungen geben.

Danke.

Mollaths Urteil vom 26.8.2006 wurde nach Abweisung der Revision durch den BGH mit dem 14.02.2007 rechtskräftig. Bis dorthin hätte demnach die Unschuldsvermutung reichen müssen?

Frage1: ergibt sich hieraus rechtlich - wie zwingend? - , dass Dr. Leipziger die Beschuldigungen der Anklage gar nicht als wahr hätte unterstellen dürfen, wenigstens aber die Alternativhypothese einbeziehen müssen?

Frage2: Von den rechtskräftigen Urteilen müssen die Sv bislang "nur" den "Tenor" als Anknüpfungstatsache zu Grunde legen. Ist der "Tenor" in einem Urteil genau definiert, mit Anfang und Ende?

Hintergrund: Ich bin derzeit dabei, eine Seite zu den Reformen der §§ 63 ff StGB auszuarbeiten.

In diesem Zusammenhang spielen neben vielem anderen auch der Status des jeweils Betroffenen eine Rolle.

Frage3: Für Betroffene gibt es verschiedene Status (Fallunterscheidungen Abstreiten der Tat nicht berücksichtigt): sind die folgenden Unterscheidungen so richtig?
1) Verdächtiger: gegen einen solchen wird verdeckt (der Betroffene weiß es nicht) oder offen (der Betroffene wird in Kenntnis gesetzt) ermittelt, wenn es einen hinreichenden Anfangsverdacht gibt (unklar, dehnbar > Mollath).
2) Beschuldigter:  hier ist das Belastungsmaterial so weit fortgeschritten, dass beschuldigt werden kann, wobei noch keine Anklage erhoben wurde.
3) Angeklagter1: Das Belastungsmaterial reicht nach Ansicht der Staatsanwaltschaft für eine Anklage aus.
4) Angeklagter2: Die Anklage wird vom Gericht zugelassen und die Hauptverhandlung vorbereitet.
5) Verurteilter: Das Gericht kommt zu einem Urteil: Freispruch aus erwiesender Unschuld, Freispruch mangels Beweisen, Freispruch wegen Schuldunfähigkeit in der Regel mit Snordnung der Unterbringung im Maßregelvollzug, Schuldspruch nach dem Strafrecht.
6) Rechtskräftig Verurteilter, wobei für Sachständige nach der derzeitiger Rechtslage gilt, dass der Tenor des Urteils als Anknüpfungstatsache z.B. bei Prognosegutachten zu Grunde gelegt werden muss. Mollaths Urteil vom 26.8.2006 wurde nach Abweisung der Revision durch den BGH mit           dem 14.02.2007 rechtskräftig. Bis dorthin bestand eine Gesetzeslücke bezüglich der Anknüpfungstatsachen der Anklage und des Urteils.
7) Bewährung.
8) Tilgung aus dem Strafregister, wie vor der Verurteilung.

Danke für sachkundige Hinweise.

 

 

 

 

Gustl Mollaths Ex-Frau: „Für die Leute ist er der Held – und ich bin die Böse“

 

Weil ihr Mann sie angeblich töten wollte, brachte sie ihn vor Gericht. Jetzt, nach sieben Jahren in der Psychiatrie, ist Gustl Mollath frei – seine Ex-Frau Petra M. wundert sich über die Wende in dem Fall. Und sie wehrt sich gegen Anfeindungen, nächtliche Drohanrufe.

http://www.focus.de/panorama/welt/drohanrufe-und-beschimpfungen-gustl-mollaths-ex-frau-fuer-die-leute-ist-er-der-held-und-ich-bin-die-boese_aid_1068631.html

 

Weshalb tut die Justiz nie etwas gegen Drohanrufe ?

Weshalb wird ihr Telefon nicht überwacht und die Droher nicht bestraft ?

----------------

 

 

 

3

Gast schrieb:

Gustl Mollaths Ex-Frau: „Für die Leute ist er der Held – und ich bin die Böse“

 

Weil ihr Mann sie angeblich töten wollte, brachte sie ihn vor Gericht. Jetzt, nach sieben Jahren in der Psychiatrie, ist Gustl Mollath frei – seine Ex-Frau Petra M. wundert sich über die Wende in dem Fall. Und sie wehrt sich gegen Anfeindungen, nächtliche Drohanrufe.

http://www.focus.de/panorama/welt/drohanrufe-und-beschimpfungen-gustl-mollaths-ex-frau-fuer-die-leute-ist-er-der-held-und-ich-bin-die-boese_aid_1068631.html

 

Weshalb tut die Justiz nie etwas gegen Drohanrufe ?

Weshalb wird ihr Telefon nicht überwacht und die Droher nicht bestraft ?

----------------

 

 

Petra M. kann jederzeit bei ihrem Telefonanbieter eine Fangschaltung beantragen (innerhalb von Sekunden wär der jeweilige Droh- Anrufer erfasst, sein Telefon tot). Kann dadurch Anzeigen erstatten, kann Kontaktverbote erlassen.

Hätte sie damals auch bei Mollath schon gekonnt.

Man müßte sie fragen, warum sie bei Journalisten jammert, aber selbst nichts unternimmt.

5

Bille schrieb:

Gast schrieb:

Gustl Mollaths Ex-Frau: „Für die Leute ist er der Held – und ich bin die Böse“

 

Weil ihr Mann sie angeblich töten wollte, brachte sie ihn vor Gericht. Jetzt, nach sieben Jahren in der Psychiatrie, ist Gustl Mollath frei – seine Ex-Frau Petra M. wundert sich über die Wende in dem Fall. Und sie wehrt sich gegen Anfeindungen, nächtliche Drohanrufe.

http://www.focus.de/panorama/welt/drohanrufe-und-beschimpfungen-gustl-mollaths-ex-frau-fuer-die-leute-ist-er-der-held-und-ich-bin-die-boese_aid_1068631.html

 

Weshalb tut die Justiz nie etwas gegen Drohanrufe ?

Weshalb wird ihr Telefon nicht überwacht und die Droher nicht bestraft ?

----------------

 

 

Petra M. kann jederzeit bei ihrem Telefonanbieter eine Fangschaltung beantragen (innerhalb von Sekunden wär der jeweilige Droh- Anrufer erfasst, sein Telefon tot). Kann dadurch Anzeigen erstatten, kann Kontaktverbote erlassen.

Hätte sie damals auch bei Mollath schon gekonnt.

Man müßte sie fragen, warum sie bei Journalisten jammert, aber selbst nichts unternimmt.

Dass eine Fangschaltung so einfach installiert wird, glaube ich nicht, da mein Telefonanbieter ( früher Alice ) das abgelehnt hat, bei zig schrecklichen Telefonanrufen über 1 Jahr , die dann dazu führten, dass 2 Familienmitglieder sich im Krankenhaus behandeln lassen mußten.

 

Für die Staatsanwaltschaft gibt es keine psychische Körperverletzung durch zig abscheuliche Tefonate und 50 nötigenden Briefen.

 

So ein Terror ist viel schlimmer auf Grund der Folgen als das was Herr Mollath angeblich getan haben soll.

 

Seine Ex ist kerngesund.

 

Stalker treiben Menschen in den Wahnsinn. ( schwerste traumatische Folgeerkrankungen, die seit 8 Jahren nicht heilen ) .

 

 

 

 

 

 

5

Gast schrieb:

Dass eine Fangschaltung so einfach installiert wird, glaube ich nicht, da mein Telefonanbieter ( früher Alice ) das abgelehnt hat, bei zig schrecklichen Telefonanrufen über 1 Jahr , die dann dazu führten, dass 2 Familienmitglieder sich im Krankenhaus behandeln lassen mußten.

 

Für die Staatsanwaltschaft gibt es keine psychische Körperverletzung durch zig abscheuliche Tefonate und 50 nötigenden Briefen.

 

So ein Terror ist viel schlimmer auf Grund der Folgen als das was Herr Mollath angeblich getan haben soll.

 

Seine Ex ist kerngesund.

 

Stalker treiben Menschen in den Wahnsinn. ( schwerste traumatische Folgeerkrankungen, die seit 8 Jahren nicht heilen ) .

 

 

 

 

 

 

 

Natürlich sind Teleonterror usw, egal bei wem, einfach nur erbärmlich, können Menschen krank machen.

Nur hab ich bei P.M eben das Gefühl, dass sie sich hauptsächlich wichtig machen will, selbst wenig dagegen unternimmt.

Zur Fangschaltung: Da muß nichts installiert werden, das schaltet der Anbieter extern.

Bei mir mußte ich nur bei den Anrufen eine (vorher mit der Telekom abgesproche) Ziffer wählen, und dieser Anrufer war gespeichert, sein Tefefon ab da erstmal gesperrt. Er wunderte sich nur, dass sein Telefon "laufend Störungen" hatte, er nicht telefonieren konnte, immer den Störungsdienst benachrichtigen mußte.

Erst mit der Anzeige/Verhandlung bekam er mit, warum das so war.

Hat nichts mehr mit den Fangschaltungen aus Filmen zu tun.

 

In der heutigen Zeit dürften aber auch für die Staatsanwaltschaften Telefonterror Thema sein.

 

 

 

 

 

 

 

4

Zum Thema Drohanrufe, E-Mails etc.: Bei einem in der bundesdeutschen Öffentlichkeit stehenden Fall mit unterschiedlichen Positionen muss man sich heutzutage leider darauf einrichten, dass eine nicht ganz unerheblcihe Anzahl von Personen sich ihren armseligen Spass daraus machen, auf allen Kommunikationskanälen (Telefon, E-Mail, Internet) Beleidigungen und Drohungen zu senden. Da ich selbst auch solche Drohungen und Beleidigungen erhalte, kann ich mir gut vorstellen, dass es bei allen anderen, die  in diesen Fall  involviert sind, genauso ist oder noch gravierender. Ganz unabhängig von Art und Weise der persönlichen Beziehung zum Fall Mollath bedauere ich jeden, der davon betroffen ist, ob es nun Herr Mollath und seine Unterstützer sind oder die Seite seiner Ex-Frau, ob es Anwälte sind, Richter oder Psychiater. Jemandem dann den Rat zu erteilen, er solle sich eine neue Telefonnummer geben lassen oder andere "gut gemeinte" Ratschläge verkennen regelmäßig das Phänomen. Es ist eben schon eine Freiheitsbeschränkung, sich nur noch mit geheimen Nuimmern und Adressen  bewegen zu müssen, damit man privat in Ruhe gelassen wird.

Zur Fangschaltung habe ich von Alice gefordert , dass die jedes Telefonat aufzeichnen, damit Beweise vorliegen . Das sei nicht erlaubt , nur bei Terrorverdächtigen möglich, hat man mitgeteilt.

 

 

0

Gast schrieb:

Zur Fangschaltung habe ich von Alice gefordert , dass die jedes Telefonat aufzeichnen, damit Beweise vorliegen . Das sei nicht erlaubt , nur bei Terrorverdächtigen möglich, hat man mitgeteilt.

 

 

Aufzeichen ist dann wohl was anderes....bei mir wurde da eben nur die Nr./Anschlußinhaber, Datum/Uhrzeit gespeichert. Den Inhalt hab ich da selbst aufgenommen (immer erstmal was quatschen lassen, bis ich die Ziffer gedrückt habe).

Die Zahl der Anrufe, das ewig nächtliche war dann aber eigentlich schon Beweis genug.

 

3

Sehr geehrter Herr Sponsel,

Sie fragen nach den Bezeichnungen Verdächtiger, Beschuldigter, Angeklagter, Verurteilter. Das sind teilweise juristische Termini, die aber nicht notwendig auch im allg. Sprachgebrauch genauso gehandhabt werden (müssen).

1) Verdächtiger: gegen einen solchen wird verdeckt (der Betroffene weiß es nicht) oder offen (der Betroffene wird in Kenntnis gesetzt) ermittelt, wenn es einen hinreichenden Anfangsverdacht gibt (unklar, dehnbar > Mollath).

Sobald gegen einen Verdächtigen strafprozessuale Maßnahmen ergriffen werden, ist er Beschuldigter. Er darf  auch nicht mehr als Zeuge vernommen werden.

2) Beschuldigter:  hier ist das Belastungsmaterial so weit fortgeschritten, dass beschuldigt werden kann, wobei noch keine Anklage erhoben wurde.

Der Beschuldigtenbegriff ist ein sehr weiter, er schließt auch die Begriffe Angeschuldigter und Angeklagter ein.

3) Angeklagter1: Das Belastungsmaterial reicht nach Ansicht der Staatsanwaltschaft für eine Anklage aus.

Wird gegen den Beschuldigten Anklage erhoben, dann wird er auch als "Angeschuldigter" bezeichnet.

4) Angeklagter2: Die Anklage wird vom Gericht zugelassen und die Hauptverhandlung vorbereitet.

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens nennt man den Beschuldigten auch  "Angeklagter".

5) Verurteilter: Das Gericht kommt zu einem Urteil: Freispruch aus erwiesender Unschuld, Freispruch mangels Beweisen, Freispruch wegen Schuldunfähigkeit in der Regel mit Snordnung der Unterbringung im Maßregelvollzug, Schuldspruch nach dem Strafrecht.

Verurteilter ist der Gegenbegriff zum "Freigesprochenen" - der Freispruch ist gerade keine Verurteilung. Daraus ergibt sich der schon an anderer Stelle diskutierte Streit um das Wort "Verurteilter" in § 359 StPO, das an dieser Stelle auch die nach § 63 StGB untergebrachten Schuldunfähigen einschließt.

6) Rechtskräftig Verurteilter, wobei für Sachständige nach der derzeitiger Rechtslage gilt, dass der Tenor des Urteils als Anknüpfungstatsache z.B. bei Prognosegutachten zu Grunde gelegt werden muss. Mollaths Urteil vom 26.8.2006 wurde nach Abweisung der Revision durch den BGH mit           dem 14.02.2007 rechtskräftig. Bis dorthin bestand eine Gesetzeslücke bezüglich der Anknüpfungstatsachen der Anklage und des Urteils.

Ob man von einer Gesetzeslücke sprechen kann, erscheint mir fraglich. Da das Gutachten in das Urteil einfließt, kann dessen Rechtskraft ja nicht Voraussetzung für die Erstattung des Gutachtens sein. Jedenfalls muss der Gutachter aber offenlegen, von welchen für das Gutachten erheblichen Tatsachen er ausgeht, so dass das Gericht dies ggf. in seiner Entscheidung berücksichtigen kann. 
 

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Anklagepunkte als wahre Anknüpfungs"tatsachen"?

Henning Ernst Müller schrieb:

Ob man von einer Gesetzeslücke sprechen kann, erscheint mir fraglich. Da das Gutachten in das Urteil einfließt, kann dessen Rechtskraft ja nicht Voraussetzung für die Erstattung des Gutachtens sein. Jedenfalls muss der Gutachter aber offenlegen, von welchen für das Gutachten erheblichen Tatsachen er ausgeht, so dass das Gericht dies ggf. in seiner Entscheidung berücksichtigen kann. 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

erst mal danke.

Die entscheidende Gretchenfrage ist hier für mich:

a) Darf, soll oder muss der Gutachter die Anklagepunkte (hier Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung) als wahr unterstellen, wenn doch noch die Unschuldsvermutung gilt und zudem der Angeklagte bestreitet?

b) Oder müsste er nicht die Anklagepunkte als nur eine Hypothese behandeln und auch die Alternativhypothese, er war es nicht?

Gehört das nicht zum in Deutschland nie befriedigend gelösten Interlokut-Problem?

Anmerkung: Es ist natürlich mit einem Angeklagten sehr schwer ins Gespräch zu kommen, wenn von vorneherein klar ist, dass der Gutachter die Meinung der Staatsanwaltschaft teilt.

 

5

Seiten

Kommentar hinzufügen