Gustl Mollath frei! Zur Entscheidung des OLG Nürnberg und zu einigen offenen Fragen

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.08.2013

I. Zur Entscheidung:

Der Senat des OLG Nürnberg hat sich in seiner Entscheidungsbegründung allein auf einen Wiederaufnahmegrund gestützt, den der „unechten Urkunde“. Der Senat hat dabei zunächst festgestellt, dass erstens der (nachträglich) vom LG Regensburg als ausschlaggebend angesehene „i. V.“-Vermerk zuvor und ohne Lupe nicht erkennbar gewesen sei und zweitens die vom LG Regensburg länglich ausgeführten Überlegungen zur Zulässigkeit einer Stellvertretung für ärztliche Atteste nicht gelten. Das ärztliche Attest ist ein personengebundenes Zeugnis, für das die Stellvertretungsregeln der Rechtsgeschäftslehre schlicht nicht passen. Ich hatte das – wie viele Juristen, mit denen ich sprach – genauso vertreten, und habe deshalb seit dem LG-Beschluss an der Vernunft bayerischer Richter gezweifelt. Dieser Zweifel ist nun glücklicherweise beseitigt.

Etwas heikel ist es, dass das OLG Nürnberg die erneute Hauptverhandlung an eine andere Kammer des LG Regensburg verwiesen hat. Mit dem Grundsatz des gesetzlichen Richter sollte man sehr vorsichtig sein und nicht leichtfertig Analogien bemühen – hier zu § 210 Abs.3 S.1 StPO. Das nach Liste des OLG (§ 140a GVG) örtlich zuständige LG Regensburg bleibt zuständig, aber nicht die dort nach Geschäftsverteilung für Wiederaufnahmen zuständige 7. Kammer, sondern wohl die 6. Kammer. Sicherlich wird es aber weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft dagegen eine Beschwerde geben. Mit der Verweisung an eine andere Kammer hat das OLG vielmehr einer absehbaren Ablehnung der 7. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit faktisch vorgegriffen. Denn diese Besorgnis der Befangenheit wäre nach Lektüre des 113-seitigen Beschlusses nicht nur gegenüber dem bereits abgelehnten Berichterstatter, sondern auch gegenüber den anderen Richtern der 7. Kammer wohl begründet gewesen.

II. Offene Fragen:

1. Warum hat das OLG Nürnberg nichts zu den anderen WA-Gründen, insbes. zur Rechtsbeugung, gesagt?

Es bedurfte nur eines einzigen zulässigen und begründeten WA-Grundes. Deshalb war es überflüssig, auch die anderen zu erörtern, als das OLG Nürnberg einen solchen Grund gefunden hatte. Das war hier der auch gesetzlich an erster Stelle stehende Grund der „unechten Urkunde“.

2. Wann wird die neue Hauptverhandlung stattfinden?

Da mit der Freilassung Herrn Mollaths das besondere Eilbedürfnis fortgefallen ist, kann sich das LG Regensburg nun etwas Zeit lassen. Sicherlich wird die Sache im normalen Geschäftsgang einsortiert – und da werden einige Verfahren vor dem jetzt eingehenden auf der Warteliste stehen. Ich rechne eigentlich nicht damit, dass eine neue Hauptverhandlung noch in diesem Jahr stattfindet.

3. Kann Herr Mollath nunmehr wegen der Taten zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden?

Nein. Im wiederaufgenommenen Verfahren kann nach § 373 Abs.2 StPO keine Rechtsfolge verhängt werden, die nach Art und Höhe für den Verurteilten im Vergleich zur früheren nachteilig wäre. Herr Mollath kann deshalb nicht statt freigesprochen nunmehr zu Geld-oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Würde also festgestellt, dass Herr Mollath die ihm vorgeworfenen Taten oder einzelne davon tatsächlich begangen hat, käme trotzdem keine Bestrafung in Betracht. Interessant wäre es, den Tenor einer solchen Entscheidung zu formulieren. Nach allem, was bekannt ist, ist aber die schon 2006 dünne Beweislage eher noch dünner geworden, so dass ich mir momentan nicht vorstellen kann, dass die Tatbegehungen in einer neuen Hauptverhandlung (diesmal mit Verteidigung!) überhaupt bewiesen werden können.

4. Kann Herr Mollath erneut in der Psychiatrie untergebracht werden?

Theoretisch möglich wäre es, dass die Hauptverhandlung dasselbe Ergebnis hätte wie beim ersten Mal. Allerdings erscheint es mir erstens noch unwahrscheinlicher, dass eine erneute Hauptverhandlung erweisen kann, dass Herr Mollath vor 12 Jahren eine Tat begangen hat (s.o.) und dabei im Zustand einer der in § 20 StGB genannten Störungen handelte. Letzteres war schon 2006 mit gut 4 Jahren Abstand zur Tat nicht beweisbar und wurde von Gutachter und Gericht einfach begründungslos unterstellt. Hinzu kommt zweitens, dass eine weitere Unterbringung nach den Maßstäben des BVerfG unverhältnismäßig wäre und zudem eine noch aktuelle Gefährlichkeit Herrn Mollaths voraussetzt. Ich bin mir daher sehr sicher, dass Herr Mollath wegen der (angeblichen) Taten von 2001 ff. nicht erneut eingesperrt wird.

5. Werden in einer neuen Hauptverhandlung mögliche Steuerstraftaten seiner Ex-Frau und deren Kollegen behandelt? Werden dort Richter und andere Justizvertreter für Fehler und Pflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen?

Nein. Die neue Hauptverhandlung wird sich allein mit den (alten) Tatvorwürfen gegen Herrn Mollath befassen. Straftaten anderer Personen müssen in anderen Verfahren aufgeklärt werden. Nur soweit die Glaubwürdigkeit von Zeugen betroffen ist, wird sich das Gericht evtl. mit deren Verhalten befassen.

6. Was soll dann eine neue Hauptverhandlung?

Ich hatte schon früher die Option erwähnt, dass auf eine Hauptverhandlung verzichtet wird. Dies lässt das Gesetz zu (§ 371 Abs.2 StPO). Allerdings hat das OLG Nürnberg ausdrücklich die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Ich denke auch, dass die Justiz nicht in den Verdacht geraten will, sich um eine neue Verhandlung „herumzudrücken“. Eine neue Hauptverhandlung ist auch im Interesse Herrn Mollaths, denn so könnte er immerhin ansatzweise zu einer Art Rehabilitation kommen, die er sich so sehr wünscht. Auch als Grundlage für Schadenersatzansprüche und Entschädigungen ist eine solche Hauptverhandlung sinnvoll.

UPDATE: Eine weitere offene Frage

7. Kann der Sachbeschädigungsvorwurf noch Gegenstand der neuen Hauptverhandlung sein?

Im Wolff-Blog wurde die Frage aufgeworfen, ob die neue Hauptverhandlung überhaupt noch die Sachbeschädigungen betreffen kann.

Hintergrund: Zu den Sachbeschädigungsvorwürfen hat das LG Nürnberg-Fürth damals lt. Akten keinen Eröffnungsbeschluss gefasst, sondern den Beschluss, ein Sicherungsverfahren einzuleiten. Dazu fehlte es aber am erforderlichen staatsanwaltlichen Antrag. Nach Auffassung der Verteidigung ergab sich daraus ein Wiederaufnahmegrund (siehe hier, S. 95 ff.). Nach Meinung der Staatsanwaltschaft war dies ein bloßer unerheblicher Bezeichnungsirrtum. Zur Erinnerung meine damalige Darstellung noch einmal:

(H.E.M. am 26.03.2013): "Juristisch sicherlich am interessantesten ist die Diskussion um die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss und damit eine Prozessvoraussetzung fehlt (V7, S. 95 ff.). Tatsächlich belegen die Akten, dass die Strafkammer ohne entsprechenden Antrag der StA ein „Sicherungsverfahren“ durchzuführen gedachte und demzufolge ein regulärer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe fehlte. Strate wertet diesen Aktenfund als „neue Tatsache“, die belege, dass das Hauptverfahren insgesamt nichtig sei. Die StA bestätigt den von Strate dargestellten Sachzusammenhang (Bl. 265) ausdrücklich(!), meint aber trotzdem, die Kammer sei nicht der irrigen Ansicht gewesen, ein Sicherungsverfahren durchzuführen (Bl. 266 f.) – es soll also praktisch ein Fall der falsa demonstratio vorliegen. Die dafür angeführten Gründe überzeugen mich allerdings nicht. Das Hauptargument – nämlich dass der BGH schließlich auch nicht das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bemerkt habe (Bl. 267) – ist jedenfalls zurückzuweisen: Dieses Argument geht contra factum von einem „unfehlbaren“ BGH aus. Der BGH hat aber dieselben Akten vorliegen wie die StA Regensburg und hat offenbar nicht genau hingeschaut und deshalb das Verfahrenshindernis (wie alle Richter und Staatsanwälte vorher) „übersehen“. Insofern liegt die StA Regensburg falsch: Es hat keinen Eröffnungsbeschluss gegeben, ein Verfahrenshindernis lag vor! Jedoch habe auch ich Zweifel daran, ob dieses Fehlen des Eröffnungsbeschlusses bzw. der gerichtliche Irrtum als „neue Tatsache“ im Sinne des § 359 Nr.5 StPO zu werten ist. Ohnehin ist umstritten, ob Prozesstatsachen überhaupt als Tatsachen i. S. d. § 359 Nr.5 StPO anzusehen sind. Ob „neu“ etwas sein kann, was allen Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Urteilsfindung aus den Akten erkennbar war, kann zudem durchaus bezweifelt werden –  dies ist der Stellungnahme der StA Regensburg einzuräumen (Bl. 267)."

Konsequenz aus meiner damaligen Auffassung: Für eine neue Verhandlung fehlt es nun am Eröffnungsbeschluss. Meine Lösung dieser Problematik (allerdings nach nur kurzer Überlegungszeit, deshalb fehleranfällig): Zwar ist das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses ein Verfahrenshindernis, das nicht mehr in der Revision geheilt werden kann (siehe hier), aber es ist möglich in der – neuen - ersten Instanz, diesen Beschluss nachzuholen. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten, denn mit dem Beschluss des OLG Nürnberg wurde die Verjährung unterbrochen, zuvor hat sie seit der Rechtskraft des Nürnberger Urteils von 2006 geruht, so jedenfalls die Kommentarliteratur:

Schmidt, KK-StPO, Rz. 19 zu § 370: "Die Verfolgungsverjährung ist auf das Erkenntnisverfahren beschränkt und endet daher mit Rechtskraft des erkennenden Urteils. Kommt es infolge Wiederaufnahme zur Fortsetzung des Verfahrens, so wird der Lauf der Verfolgungsverjährung mit dem Zeitpunkt eröffnet, in dem die Beseitigung der Rechtskraft wirksam wird. ... In der Zeit der Rechtskraft des Urteils hat die Verfolgungsverjährung geruht."

Anders freilich wäre das Ganze, wenn man wie die StA Regensburg eine bloß irrtümliche Bezeichnung des Eröffnungsbeschlusses annimmt (s.o.); dann braucht auch keine Eröffnung nachgeholt zu werden.

Ich bitte um Diskussion!

Auch weitere Fragen können in der Kommentarrubrik diskutiert werden.

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282 Kommentare

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Closius schrieb:

Das, was der Herr Rieger fordert, wäre zwar eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand. 

Mir wäre eine Instanz außerhalb der Justiz, die über die Zulassung einer Wiederaufnahme entscheidet, am besten besetzt mit Nicht-Juristen, Juristen sollten dort nur beratend teilnehmen, lieber. 

Man muss nicht Jurist sein, um eklatante Rechtsverstöße bis hin zur Rechtsbeugung zu erkennen, die Juristeneigenschaft kann da durchaus hinderlich sein. 

Und dann wären auch noch die Gründe, die zu einer Wiederaufnahme führen können zu überdenken. 

Es kann nicht sein, daß jemand auf Grund Unfähigkeit eines Feld-, Wald- und Wiesenanwalts verurteilt wird und er sich dann dessen Unvermögen zurechnen lassen muss.

 

Outsourcing der Rechtsprechung ist nicht nur von Verfassung wegen nicht möglich (das Rechtsprechungsmonopol liegt bei Gerichten), sondern wenig sinnvoll. Warum sollte auch die Unabhängigkeit der gerichtsexternen Kontrollgremien besser gelingen als die "Unabhängigkeit" der Gerichte? 

Externkontrolle mit Kassationsbefugnis geht nicht. Extern kontrolliert werden kann und muss aber die Disziplinarkontrolle. Disziplinarmaßnahmen sind bei groben Fehlgriffen zulässig und notwendig und können auch von dem Parlament untersucht und kontrolliert werden. Genau das aber ist im UA-Mollath geschickt vermieden worden.

In vielen GO der Landesparlamente ist das Petitionsrecht gegen Gerichtsentscheidungen nicht zulässig. Das muss korrigiert werden, wenn mit der Petition die Überprüfung einer Disziplinarmaßnahme oder deren Unterlassung begehrt wird.

WR Kolos schrieb:

Closius schrieb:

Das, was der Herr Rieger fordert, wäre zwar eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand. 

Mir wäre eine Instanz außerhalb der Justiz, die über die Zulassung einer Wiederaufnahme entscheidet, am besten besetzt mit Nicht-Juristen, Juristen sollten dort nur beratend teilnehmen, lieber. 

Man muss nicht Jurist sein, um eklatante Rechtsverstöße bis hin zur Rechtsbeugung zu erkennen, die Juristeneigenschaft kann da durchaus hinderlich sein. 

Und dann wären auch noch die Gründe, die zu einer Wiederaufnahme führen können zu überdenken. 

Es kann nicht sein, daß jemand auf Grund Unfähigkeit eines Feld-, Wald- und Wiesenanwalts verurteilt wird und er sich dann dessen Unvermögen zurechnen lassen muss.

 

Outsourcing der Rechtsprechung ist nicht nur von Verfassung wegen nicht möglich (das Rechtsprechungsmonopol liegt bei Gerichten), sondern wenig sinnvoll. Warum sollte auch die Unabhängigkeit der gerichtsexternen Kontrollgremien besser gelingen als die "Unabhängigkeit" der Gerichte? 

Externkontrolle mit Kassationsbefugnis geht nicht. Extern kontrolliert werden kann und muss aber die Disziplinarkontrolle. Disziplinarmaßnahmen sind bei groben Fehlgriffen zulässig und notwendig und können auch von dem Parlament untersucht und kontrolliert werden. Genau das aber ist im UA-Mollath geschickt vermieden worden.

In vielen GO der Landesparlamente ist das Petitionsrecht gegen Gerichtsentscheidungen nicht zulässig. Das muss korrigiert werden, wenn mit der Petition die Überprüfung einer Disziplinarmaßnahme oder deren Unterlassung begehrt wird.

Es geht doch gar nicht darum, das Richter- bzw. das Gerichtsmonopol anzutasten.

Warum externe Kontrolle "nicht geht" sagen Sie leider nicht. 

Selbstkontrolle hat noch nie irgendwo funktioniert, warum sollte das gerade bei der Justiz anders sein. 

Wozu Selbstkontrolle und fehlende Transparenz führen kann, zeigt geradezu exemplarisch die Causa Mollath, nämlich bis hin zur kriminellen Rechtsbeugung.

Justizjuristen neigen nun einmal dazu, sich gegenseitig unter allen Umständen zu decken, auch hierfür ist die Causa Mollath exemplarisch. 

Und Juristen müssen die Richter schon gleich gar nicht sein.

Fast jeder intelligente Mensch kann Gesetze mindestens genau so gut anwenden wie das ein Richter kann, folglich kann er auch Richter sein. Auch dass sog. Laienrichter im Verfahren nicht die gleichen Rechte haben wie die "Berufsrichter" ist nicht einzusehen.

 

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Closius schrieb:

WR Kolos schrieb:

Closius schrieb:

Das, was der Herr Rieger fordert, wäre zwar eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand. 

Mir wäre eine Instanz außerhalb der Justiz, die über die Zulassung einer Wiederaufnahme entscheidet, am besten besetzt mit Nicht-Juristen, Juristen sollten dort nur beratend teilnehmen, lieber. 

Man muss nicht Jurist sein, um eklatante Rechtsverstöße bis hin zur Rechtsbeugung zu erkennen, die Juristeneigenschaft kann da durchaus hinderlich sein. 

Und dann wären auch noch die Gründe, die zu einer Wiederaufnahme führen können zu überdenken. 

Es kann nicht sein, daß jemand auf Grund Unfähigkeit eines Feld-, Wald- und Wiesenanwalts verurteilt wird und er sich dann dessen Unvermögen zurechnen lassen muss.

 

Outsourcing der Rechtsprechung ist nicht nur von Verfassung wegen nicht möglich (das Rechtsprechungsmonopol liegt bei Gerichten), sondern wenig sinnvoll. Warum sollte auch die Unabhängigkeit der gerichtsexternen Kontrollgremien besser gelingen als die "Unabhängigkeit" der Gerichte? 

Externkontrolle mit Kassationsbefugnis geht nicht. Extern kontrolliert werden kann und muss aber die Disziplinarkontrolle. Disziplinarmaßnahmen sind bei groben Fehlgriffen zulässig und notwendig und können auch von dem Parlament untersucht und kontrolliert werden. Genau das aber ist im UA-Mollath geschickt vermieden worden.

In vielen GO der Landesparlamente ist das Petitionsrecht gegen Gerichtsentscheidungen nicht zulässig. Das muss korrigiert werden, wenn mit der Petition die Überprüfung einer Disziplinarmaßnahme oder deren Unterlassung begehrt wird.

 

Es geht doch gar nicht darum, das Richter- bzw. das Gerichtsmonopol anzutasten.

 

...

 

Sie schreiben:

 

Mir wäre eine Instanz außerhalb der Justiz, die über die Zulassung einer Wiederaufnahme entscheidet, ... lieber.

 

Was soll es denn sonst sein, wenn nicht die Beseitigung des Rechtsprechungsmonopols.

 

Sie schreiben:

 

Warum externe Kontrolle "nicht geht" sagen Sie leider nicht. 

Doch, das habe ich sehr wohl! Die Rechtsprechung ist kraft verfassungsmäßiger Grundordnung ausschließlich den Richtern anvertraut (Rechtsprechungsmonopol).

 

Sie schreiben:

 

 

Und Juristen müssen die Richter schon gleich gar nicht sein.

Fast jeder intelligente Mensch kann Gesetze mindestens genau so gut anwenden wie das ein Richter kann, folglich kann er auch Richter sein. Auch dass sog. Laienrichter im Verfahren nicht die gleichen Rechte haben wie die "Berufsrichter" ist nicht einzusehen.

 

Beteiligung der Bürger an der Rechtsprechung hat eine gute germanische Tradition. Sie wird im anglo-amerikanischen Recht besser gepflegt als bei uns. Das ist wahr. Besinnung an unsere rechtshistorische Wurzeln wäre gewiss alles andere als verkehrt. 

Selbstverständlich sind Schöffen genauso gut in der Lage, Beweise zu würdigen wie Berufsrichter. Aber ich bezweifle doch sehr, dass sie die daran anknüpfende Rechtsfolgen treffender finden oder das Verfahren besser führen könnten. Rechtsanwendung wird in der schulischen Ausbildung in unserem Rechtsstaat nicht vermittelt. Auf keinem anderen Gebiet herrscht soviel Ahnungslosigkeit und Verunsicherung. Das ist zwar schade, aber Fakt.

Juristischen Laien die Entscheidung über die Wiederaufnahme anzuvertrauen hätte größeren Schaden zur Folge als technischen Laien den Bau einer Drohne zu übertragen.  Es wäre schon viel geholfen, wenn Berufsrichter mit Wiederaufnahmeentscheidungen nicht überfordert wären.

 

 

 

 

WR Kolos schrieb:

.....

 

Sie schreiben:

 

Mir wäre eine Instanz außerhalb der Justiz, die über die Zulassung einer Wiederaufnahme entscheidet, ... lieber.

 

Was soll es denn sonst sein, wenn nicht die Beseitigung des Rechtsprechungsmonopols.

 

Sie schreiben:

 

Warum externe Kontrolle "nicht geht" sagen Sie leider nicht. 

Doch, das habe ich sehr wohl! Die Rechtsprechung ist kraft verfassungsmäßiger Grundordnung ausschließlich den Richtern anvertraut (Rechtsprechungsmonopol).

 

Sie schreiben:

 

 

Und Juristen müssen die Richter schon gleich gar nicht sein.

Fast jeder intelligente Mensch kann Gesetze mindestens genau so gut anwenden wie das ein Richter kann, folglich kann er auch Richter sein. Auch dass sog. Laienrichter im Verfahren nicht die gleichen Rechte haben wie die "Berufsrichter" ist nicht einzusehen.

 

Beteiligung der Bürger an der Rechtsprechung hat eine gute germanische Tradition. Sie wird im anglo-amerikanischen Recht besser gepflegt als bei uns. Das ist wahr. Besinnung an unsere rechtshistorische Wurzeln wäre gewiss alles andere als verkehrt. 

Selbstverständlich sind Schöffen genauso gut in der Lage, Beweise zu würdigen wie Berufsrichter. Aber ich bezweifle doch sehr, dass sie die daran anknüpfende Rechtsfolgen treffender finden oder das Verfahren besser führen könnten. Rechtsanwendung wird in der schulischen Ausbildung in unserem Rechtsstaat nicht vermittelt. Auf keinem anderen Gebiet herrscht soviel Ahnungslosigkeit und Verunsicherung. Das ist zwar schade, aber Fakt.

Juristischen Laien die Entscheidung über die Wiederaufnahme anzuvertrauen hätte größeren Schaden zur Folge als technischen Laien den Bau einer Drohne zu übertragen.  Es wäre schon viel geholfen, wenn Berufsrichter mit Wiederaufnahmeentscheidungen nicht überfordert wären.

 

Rechtsprechung findet statt im Kontext einer Verhandlung.

Die Anweisung an die Justiz, eine neue Verhandlung durchzuführen, ist keine Verhandlung. Das Rechtsprechungsmonopol wird also nicht tangiert.

 

Externe Kontrolle der Justiz ist ebenso keine Rechtsprechung. 

Daß Selbstkontrolle innerhalb der Justiz nicht funktioniert zeigt der Fall Mollath exemplarisch, und das ist kein singulärer Fall, der 1 x alle 100 Jahre vorkommt. 

Die externe Kontrolle in der Causa Mollath hat die Öffentlichkeit vorgenommen. Die Justiz wäre ohne den Druck von außen, insbesondere im Zusammenhang mit einer demnächst anstehende Landtagswahl, niemals soweit gegangen, eine ergangene Entscheidung in Frage zu stellen. 

Woran das liegt wurde in anderen Beiträgen in diesem Blog schon ausgeführt, im Wesentlichen wohl die vielen, nicht allen, Juristen eigene, gleichwohl unbegründete, Überheblichkeit gegenüber dem Pöbel. 

Die externe Kontrolle kann institutionalisiert werden.

Österreich hat vor einigen Jahren den Justizombudsmann eingeführt, ähnliches gibt es in anderen zivilisierten Ländern. Das hat sich bewährt und es würde durchaus nicht dem Grundgesetz widersprechen.

 

Sie haben Recht, auf keinem Gebiet herrscht soviel Ahnungslosigkeit wie bei der gesetzeskonformen Rechtsanwendung, das gilt vor allem auch für Juristen.

Ich habe die Erfahrung gemacht, ich habe beruflich viel mit dem gewerblichen Rechtsschutz tun, also Patente u.a., daß die meisten Richter nicht logisch denken können. Das wird ihnen im Jura-Studium nicht beigebracht, und man kann das eben auch nicht so einfach lernen, dazu braucht es eine gewisse Begabung, Mathematiker, aber selbstverständlich nicht nur die, können das eher. 

 

Berufsrichter sind, wie sie schreiben, häufig mit Wiederaufnahmeentscheidungen überfordert, ich sage mal, häufig sind sie einfach bockig (nach dem Motto: wo kämen wir hin, wenn (auch falsche) juristische Entscheidungen in Frage gestellt werden) und genauso oft sie sie charakterlich ungeeignet für ihre Position. 

 

Das alles, und noch viel mehr, spricht dafür, die Anwendung des Rechts auch intelligenten, logisch denkfähigen Nichtjuristen anzuvertrauen. 

Ein Jurist der gewisse intellektuelle Kriterien erfüllt wäre natürlich ebenso akzeptabel.

Das würde die häufig zu beobachtende Willkür in der Rechtssprechung, wie auch in der Causa Mollath, reduzieren.

Fehler werden natürlich immer wieder vorkommen, aber es kann nicht sein, daß man einen Menschen aus purer Rechthaberei mehr als 7 Jahre hinter Gittern schmoren läßt. 

Da ist eine unabhängige Instanz, die den selbstgefälligen Jusiz-Juristen auf die Finger klopfen kann und ggf. die Durchführung eines neuen Verfahrens anweisen kann, gerade richtig

 

 

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Closius schrieb:

 

Rechtsprechung findet statt im Kontext einer Verhandlung.

Die Anweisung an die Justiz, eine neue Verhandlung durchzuführen, ist keine Verhandlung. Das Rechtsprechungsmonopol wird also nicht tangiert.

 

Externe Kontrolle der Justiz ist ebenso keine Rechtsprechung. 

Daß Selbstkontrolle innerhalb der Justiz nicht funktioniert zeigt der Fall Mollath exemplarisch, und das ist kein singulärer Fall, der 1 x alle 100 Jahre vorkommt. 

Die externe Kontrolle in der Causa Mollath hat die Öffentlichkeit vorgenommen. Die Justiz wäre ohne den Druck von außen, insbesondere im Zusammenhang mit einer demnächst anstehende Landtagswahl, niemals soweit gegangen, eine ergangene Entscheidung in Frage zu stellen. 

Woran das liegt wurde in anderen Beiträgen in diesem Blog schon ausgeführt, im Wesentlichen wohl die vielen, nicht allen, Juristen eigene, gleichwohl unbegründete, Überheblichkeit gegenüber dem Pöbel. 

Die externe Kontrolle kann institutionalisiert werden.

Österreich hat vor einigen Jahren den Justizombudsmann eingeführt, ähnliches gibt es in anderen zivilisierten Ländern. Das hat sich bewährt und es würde durchaus nicht dem Grundgesetz widersprechen.

 

Sie haben Recht, auf keinem Gebiet herrscht soviel Ahnungslosigkeit wie bei der gesetzeskonformen Rechtsanwendung, das gilt vor allem auch für Juristen.

Ich habe die Erfahrung gemacht, ich habe beruflich viel mit dem gewerblichen Rechtsschutz tun, also Patente u.a., daß die meisten Richter nicht logisch denken können. Das wird ihnen im Jura-Studium nicht beigebracht, und man kann das eben auch nicht so einfach lernen, dazu braucht es eine gewisse Begabung, Mathematiker, aber selbstverständlich nicht nur die, können das eher. 

 

Berufsrichter sind, wie sie schreiben, häufig mit Wiederaufnahmeentscheidungen überfordert, ich sage mal, häufig sind sie einfach bockig (nach dem Motto: wo kämen wir hin, wenn (auch falsche) juristische Entscheidungen in Frage gestellt werden) und genauso oft sie sie charakterlich ungeeignet für ihre Position. 

 

Das alles, und noch viel mehr, spricht dafür, die Anwendung des Rechts auch intelligenten, logisch denkfähigen Nichtjuristen anzuvertrauen. 

Ein Jurist der gewisse intellektuelle Kriterien erfüllt wäre natürlich ebenso akzeptabel.

Das würde die häufig zu beobachtende Willkür in der Rechtssprechung, wie auch in der Causa Mollath, reduzieren.

Fehler werden natürlich immer wieder vorkommen, aber es kann nicht sein, daß man einen Menschen aus purer Rechthaberei mehr als 7 Jahre hinter Gittern schmoren läßt. 

Da ist eine unabhängige Instanz, die den selbstgefälligen Jusiz-Juristen auf die Finger klopfen kann und ggf. die Durchführung eines neuen Verfahrens anweisen kann, gerade richtig

 

 

Die Öffentlichkeit hat weder eine Entscheidung getroffen, noch die Rechtskraft des Brixner-Urteils beseitigt und die Entlassung angeordnet. Zur Erinnerung: Es war das OLG Nürnberg. Gleichwohl mag die öffentliche Kritik und das Interesse der Öffentlichkeit gefühlt einen gewissen Einfluss auf die Entscheidung des OLG Nürnberg gehabt haben. Aber das gehört in den Bereich der Spekulationen.

Wenn Sie Externkontrolle mit Kritikbefugnis gemeint hätten, dann wäre das selbstverständlich keine Rechtsprechung. Dagegen ließe sich auch nichts einwenden. Diese Art von Kontrolle muss aber nicht erst geschaffen werden. Sie existiert bereits. Jedenfalls ist sie entgegen der Einwende der Richtervereinigung selbstverständlich nicht nur zulässig und greift keineswegs in die richterliche Unabhängigkeit, sondern sie ist auch notwendig. Das dürfte mit die wichtigste Erkenntnis aus dem Fall Mollath sein. Wenn jemand im Fall Mollath überhaupt gewonnen hat, dann ist es die Öffentlichkeit.

Dieser Art von Externkontrolle haben Sie aber nicht gemeint. Denn Sie verbinden die Kontrolle mit Kassationsbefugnis, wenn Sie die Entscheidung über die Wiederaufnahme den Gerichten entziehen und gerichtsexternen Organen übertragen wollen. Es ist blanker Unsinn zu behaupten, dies wäre keine Durchbrechung des Rechtsprechungsmonopols, weil externe Entscheidungen über die Wiederaufnahme mangels Mündlichkeit des Verfahrens keine Rechtsprechung sein könnten. Selbstverständlich wären sie das, schon alleine deswegen, weil sie die Rechtskraft durchbrechen.

Gerichtsinterne Selbstkontrolle funktioniert nicht immer so wie gewünscht. Das ist wahr. Um sie zu verbessern und Willkür Einhalt zu gebieten, muss man nicht gleich das Rad neu erfinden. Auch der Fall Mollath steht nicht nur dafür, dass die Selbstkontrolle nicht funktioniert, sondern auch dafür, dass sie funktioniert. Sind die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth und des LG Regensburg über die Wiederaufnahme nicht aufgehoben worden?

Im Übrigen sind auch Revisionsentscheidungen des BGH bekannt, in denen die Unterbringungsanordnung aufgehoben wurde. Hierzu eine Entscheidung des 4. Strafsenats vom 26.09.2012 - BGH 4 StR 348/12 (Sie könnte vielleicht auch Rudolf Sponsel interessieren!). Die dort aufgestellten Anforderungen an eine Unterbringungsentscheidung werden im Brixner-Urteil nicht erfüllt. Man könnte davon ausgehen, dass es von dem 4. Strafsenat aufgehoben worden wäre. Nun war der 4. Strafsenat für Mollath nicht zuständig. Vielleicht sollte man zunächst an dieser Stelle ansetzen. Es kann nicht sein, dass ein Mensch auf unbestimmte Zeit weggesperrt wird, weil seine Revision von einem anderen Strafsenat "geprüft" wurde. Auch die Anforderungen an die Revisionsbegründung dürften in der Praxis nicht selten überzogen sein.

WR Kolos schrieb:

Closius schrieb:

 

Rechtsprechung findet statt im Kontext einer Verhandlung.

Die Anweisung an die Justiz, eine neue Verhandlung durchzuführen, ist keine Verhandlung. Das Rechtsprechungsmonopol wird also nicht tangiert.

 

Externe Kontrolle der Justiz ist ebenso keine Rechtsprechung. 

Daß Selbstkontrolle innerhalb der Justiz nicht funktioniert zeigt der Fall Mollath exemplarisch, und das ist kein singulärer Fall, der 1 x alle 100 Jahre vorkommt. 

Die externe Kontrolle in der Causa Mollath hat die Öffentlichkeit vorgenommen. Die Justiz wäre ohne den Druck von außen, insbesondere im Zusammenhang mit einer demnächst anstehende Landtagswahl, niemals soweit gegangen, eine ergangene Entscheidung in Frage zu stellen. 

Woran das liegt wurde in anderen Beiträgen in diesem Blog schon ausgeführt, im Wesentlichen wohl die vielen, nicht allen, Juristen eigene, gleichwohl unbegründete, Überheblichkeit gegenüber dem Pöbel. 

Die externe Kontrolle kann institutionalisiert werden.

Österreich hat vor einigen Jahren den Justizombudsmann eingeführt, ähnliches gibt es in anderen zivilisierten Ländern. Das hat sich bewährt und es würde durchaus nicht dem Grundgesetz widersprechen.

 

Sie haben Recht, auf keinem Gebiet herrscht soviel Ahnungslosigkeit wie bei der gesetzeskonformen Rechtsanwendung, das gilt vor allem auch für Juristen.

Ich habe die Erfahrung gemacht, ich habe beruflich viel mit dem gewerblichen Rechtsschutz tun, also Patente u.a., daß die meisten Richter nicht logisch denken können. Das wird ihnen im Jura-Studium nicht beigebracht, und man kann das eben auch nicht so einfach lernen, dazu braucht es eine gewisse Begabung, Mathematiker, aber selbstverständlich nicht nur die, können das eher. 

 

Berufsrichter sind, wie sie schreiben, häufig mit Wiederaufnahmeentscheidungen überfordert, ich sage mal, häufig sind sie einfach bockig (nach dem Motto: wo kämen wir hin, wenn (auch falsche) juristische Entscheidungen in Frage gestellt werden) und genauso oft sie sie charakterlich ungeeignet für ihre Position. 

 

Das alles, und noch viel mehr, spricht dafür, die Anwendung des Rechts auch intelligenten, logisch denkfähigen Nichtjuristen anzuvertrauen. 

Ein Jurist der gewisse intellektuelle Kriterien erfüllt wäre natürlich ebenso akzeptabel.

Das würde die häufig zu beobachtende Willkür in der Rechtssprechung, wie auch in der Causa Mollath, reduzieren.

Fehler werden natürlich immer wieder vorkommen, aber es kann nicht sein, daß man einen Menschen aus purer Rechthaberei mehr als 7 Jahre hinter Gittern schmoren läßt. 

Da ist eine unabhängige Instanz, die den selbstgefälligen Jusiz-Juristen auf die Finger klopfen kann und ggf. die Durchführung eines neuen Verfahrens anweisen kann, gerade richtig

 

 

Die Öffentlichkeit hat weder eine Entscheidung getroffen, noch die Rechtskraft des Brixner-Urteils beseitigt und die Entlassung angeordnet. Zur Erinnerung: Es war das OLG Nürnberg. Gleichwohl mag die öffentliche Kritik und das Interesse der Öffentlichkeit gefühlt einen gewissen Einfluss auf die Entscheidung des OLG Nürnberg gehabt haben. Aber das gehört in den Bereich der Spekulationen.

Wenn Sie Externkontrolle mit Kritikbefugnis gemeint hätten, dann wäre das selbstverständlich keine Rechtsprechung. Dagegen ließe sich auch nichts einwenden. Diese Art von Kontrolle muss aber nicht erst geschaffen werden. Sie existiert bereits. Jedenfalls ist sie entgegen der Einwende der Richtervereinigung selbstverständlich nicht nur zulässig und greift keineswegs in die richterliche Unabhängigkeit, sondern sie ist auch notwendig. Das dürfte mit die wichtigste Erkenntnis aus dem Fall Mollath sein. Wenn jemand im Fall Mollath überhaupt gewonnen hat, dann ist es die Öffentlichkeit.

Dieser Art von Externkontrolle haben Sie aber nicht gemeint. Denn Sie verbinden die Kontrolle mit Kassationsbefugnis, wenn Sie die Entscheidung über die Wiederaufnahme den Gerichten entziehen und gerichtsexternen Organen übertragen wollen. Es ist blanker Unsinn zu behaupten, dies wäre keine Durchbrechung des Rechtsprechungsmonopols, weil externe Entscheidungen über die Wiederaufnahme mangels Mündlichkeit des Verfahrens keine Rechtsprechung sein könnten. Selbstverständlich wären sie das, schon alleine deswegen, weil sie die Rechtskraft durchbrechen.

Gerichtsinterne Selbstkontrolle funktioniert nicht immer so wie gewünscht. Das ist wahr. Um sie zu verbessern und Willkür Einhalt zu gebieten, muss man nicht gleich das Rad neu erfinden. Auch der Fall Mollath steht nicht nur dafür, dass die Selbstkontrolle nicht funktioniert, sondern auch dafür, dass sie funktioniert. Sind die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth und des LG Regensburg über die Wiederaufnahme nicht aufgehoben worden?

Im Übrigen sind auch Revisionsentscheidungen des BGH bekannt, in denen die Unterbringungsanordnung aufgehoben wurde. Hierzu eine Entscheidung des 4. Strafsenats vom 26.09.2012 - BGH 4 StR 348/12 (Sie könnte vielleicht auch Rudolf Sponsel interessieren!). Die dort aufgestellten Anforderungen an eine Unterbringungsentscheidung werden im Brixner-Urteil nicht erfüllt. Man könnte davon ausgehen, dass es von dem 4. Strafsenat aufgehoben worden wäre. Nun war der 4. Strafsenat für Mollath nicht zuständig. Vielleicht sollte man zunächst an dieser Stelle ansetzen. Es kann nicht sein, dass ein Mensch auf unbestimmte Zeit weggesperrt wird, weil seine Revision von einem anderen Strafsenat "geprüft" wurde. Auch die Anforderungen an die Revisionsbegründung dürften in der Praxis nicht selten überzogen sein.

Selbstverständlich meine ich mit Externkontrolle nicht Kritikbefugnis, die von einer Reihe von Justizjuristen ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen wird.

Wenn sie die Entscheidung des OLG Nürnberg als Beweis dafür heranziehen, daß die "Selbstkontrolle" innerhalb der Justiz eigentlich doch funktioniert, sie hat jahrelang eben nicht funktioniert, bis mal beim OLG Nürnberg der richtige Senat zufällig zuständig war, dann erübrigt sich eine weitere Diskussion, dann ist Hopfen und Malz verloren .....

Daß Sie andere Meinungen als "Unsinn" apostrophieren weist sie als Juristen aus, diese Art von unbegründeter Überheblichkeit ist dort verbreitet.

P.S.: Auch das OLG Nürnberg hat ohne mündliche Verhandlung die Wiederaufnahme angeordet, das darf aber Ihrer Ansicht nach gar nicht sein.

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Sehr geehrter Herr Kolos,

WR Kolos schrieb:

Im Übrigen sind auch Revisionsentscheidungen des BGH bekannt, in denen die Unterbringungsanordnung aufgehoben wurde. Hierzu eine Entscheidung des 4. Strafsenats vom 26.09.2012 - BGH 4 StR 348/12 (Sie könnte vielleicht auch Rudolf Sponsel interessieren!). Die dort aufgestellten Anforderungen an eine Unterbringungsentscheidung werden im Brixner-Urteil nicht erfüllt. Man könnte davon ausgehen, dass es von dem 4. Strafsenat aufgehoben worden wäre. Nun war der 4. Strafsenat für Mollath nicht zuständig. Vielleicht sollte man zunächst an dieser Stelle ansetzen. Es kann nicht sein, dass ein Mensch auf unbestimmte Zeit weggesperrt wird, weil seine Revision von einem anderen Strafsenat "geprüft" wurde. Auch die Anforderungen an die Revisionsbegründung dürften in der Praxis nicht selten überzogen sein.

Danke, hatte ich noch nicht.

 

Gastfrau schrieb:

Wahn und Willkür

Skandale wie der um Gustl Mollath sind nützlich, weil sie uns zwingen, immer wieder über die Fundamente des Strafrechts nachzudenken Von Thomas Fischer

 

http://www.zeit.de/2013/35/mollath-skandal-strafrecht/komplettansicht

Schuld muss man bestrafen. Wahnsinn kann man nicht bestrafen, seine Folgen sind Schicksal. Die Gefährlichkeit des Schuldigen bekämpft man, indem man seine Handlungsmotive korrigiert, die des Wahnsinnigen, indem man ihm die Möglichkeit selbstbestimmter Handlungsmotivation verschafft. Dies ist der Grundgedanke der sogenannten Zweispurigkeit des Strafrechts, deren aus dem 19. Jahrhundert stammende Idee in Deutschland 1933 im Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher umgesetzt wurde.

Dem totalitären Staatsverständnis dieser Jahre kam die Vorstellung einer von bestimmbarer "Schuld" freien Gefahrenbekämpfung durch "Besserung und/oder Sicherung" sehr entgegen. Denn Therapie kennt – wie die Krankheit, die sie heilen soll – aus sich selbst heraus keine Grenzen. Sie ist angewandte Naturwissenschaft, daher von Natur aus totalitär.

Richter müssen sich des Vertrauens würdig erweisen. Sie müssen die dunklen Ecken kennen und das schlechte Gewissen des Rechtsstaats erleiden und im Zweifel für den Menschen und für die Freiheit entscheiden. Sie müssten endlich tatsächliche Kenntnisse erwerben über die Wirklichkeit der "Maßregeln". Und sie müssen es aushalten, die Verantwortung für ihre Entscheidungen zu tragen. Das ist leicht gesagt, doch schwer getan. Aber wer sonst sollte es tun? Psychiatrische und psychologische Sachverständige sind: selbstgewiss, kompetenzüberschreitend, unbescheiden.

3

Zwischenstand: Zwei von sieben Zielen erreicht

1. Freiheit (aus der Psychiatrie)

2. Wiederaufnahme stattgegeben

3. Neues faires Verfahren: auf dem Weg

4. Entschädigung: in mittlerer Ferne.

5. Bestrafung der Verantwortlichen: in mittlerer Ferne

6. Reform des § 63 StGB: auf dem Weg

7. Überprüfung der Untergebrachten in Bayern: derzeit offen.

Potentielle Beweisfragen-Fehler (BewF) in forensisch-psychiatrischen Gutachten
http://www.sgipt.org/forpsy/NFPMRG/BewF.htm

Aus der Zusammenfassung
Die Beantwortung der Beweisfragen ist das Herz- und Kernstück jedes forensisch psychologischen, psychopathologischen und psychiatrischen Gutachtens. Schon deshalb sollte man erwarten, dass die forensische Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie zu diesem Kernkomplex eine umfangreiche und fundierte Literatur ausweisen kann. Leider ist das Gegenteil der Fall: es gibt so gut wie keine Literatur, wie beweisen und Beantwortung von Beweisfragen in der Forensik geht (> Belege Beweisleere in der Forensik). Aus dieser – wissenschaftlich gesehen – zugleich ernüchternden wie erschütternden Tatsache ergibt sich unmittelbar die Hypothese, dass das derzeitige forensisch-psychopathologische System selbst ein Kandidat für ein “wissenschaftliches” Wahnsystem ist, weil beweisen oder beweisartiges Begründen weder vorgesehen noch für notwendig erachtet wird, stattdessen begnügt man sich bis auf wenige Ausnahmen (z.B. Nedopil) mit dem bloßen Meinen und erstellt statt Gutachten Meinungsachten (Fall Mollath). Es gibt aber auch entlastende Argumente für die Beweisleere der forensischen Psychologie, Psychopathologie und Psychiatrie, die hier nicht vorenthalten werden sollen. Im 2720 Seiten umfassenden 5-bändigen Handbuch der Forensischen Psychiatrie, hrsg. von Kröber, Dölling, Leygraf & Saß (2006-2010) findet sich weder in den Inhaltsverzeichnissen zum Thema, wie beantworten von Beweisfragen in der Forensischen Psychiatrie geht bzw. gehen soll, noch in den Sachregistern ein Eintrag “Beweisfrage”. …

 

http://www.zeit.de/2013/35/gerhard-strate-gustl-mollath/seite-5

Zitat:

Und was passiert, wenn Gustl Mollath – wieder? – eine Straftat begeht? Immerhin haben Sie (   Strate ) einem Mann mit Gefährlichkeitsprognose in die Freiheit verholfen. Denken Sie an den Fall des Psychiatriepatienten Sabasch, der 2002 auch auf öffentlichen Druck der Zeitschrift stern aus dem Maßregelvollzug geholt wurde. Da gab es ähnlichen Freilassungsjubel, ein ganzer Pulk von Journalisten erwartete den Entlassenen vor der forensischen Klinik. Drei Monate später vergewaltigte er eine junge Frau stundenlang.

 

Ich glaube zwar auch nicht dass Mollath eine gefährliche Straftat begeht.

 

Aber:

Wer bürgt , dass Mollath keine schlimme Straftat macht ?

3

Gast schrieb:

http://www.zeit.de/2013/35/gerhard-strate-gustl-mollath/seite-5

Zitat:

Und was passiert, wenn Gustl Mollath – wieder? – eine Straftat begeht? Immerhin haben Sie (   Strate ) einem Mann mit Gefährlichkeitsprognose in die Freiheit verholfen. Denken Sie an den Fall des Psychiatriepatienten Sabasch, der 2002 auch auf öffentlichen Druck der Zeitschrift stern aus dem Maßregelvollzug geholt wurde. Da gab es ähnlichen Freilassungsjubel, ein ganzer Pulk von Journalisten erwartete den Entlassenen vor der forensischen Klinik. Drei Monate später vergewaltigte er eine junge Frau stundenlang.

 

Ich glaube zwar auch nicht dass Mollath eine gefährliche Straftat begeht.

 

Aber:

Wer bürgt , dass Mollath keine schlimme Straftat macht ?

 

Ganz einfach: Wer bürgt, daß Sie keine schlimme Straftat machen? 

Sehen Sie, so relativiert sich das, es gibt keine absolute Sicherheit.

4

Wie uneins die Fachleute sind, wenn es um die Psyche sind, zeigt sich hier. Lesen Sie wie der  Gutachter,der Mollath auch begutachtet hat, sich über ICD 10 F 43.1 geäußert haben soll.

 

Der vom Mannheimer Gericht beauftragte Hans-Ludwig Kröber, der als eine Art “Leitwolf” unter den Gerichtsmedizinern gilt, hält von der Traumatisierungsthese überhaupt nichts. Seiner Meinung nach können sich Menschen, die sich in einer lebensbedrohlichen Lage befanden, gerade an die gefährlichen und entscheidenden Momente klar und deutlich erinnern. In seinem Gutachten macht Kröber klar, wie wenig er von Seidlers Expertise hält. Man gewinnt zudem den Eindruck, dass Kröber Traumatologen für eine ziemlich dubiose Gemeinschaft von Gefühlsduslern hält. Günter Seidlers Annahme zum Beispiel, dass Silvia May deshalb neuerdings einen Seidenschal trägt, weil sie in jener verhängnisvollen Nacht am Hals verletzt wurde, tut er ziemlich unmissverständlich als blanken Blödsinn ab. Ein Kollege Kröbers, der im Zusammenhang mit dem Kachelmann-Prozess nicht genannt werden will, sagt: “Das ist eine Modediagnose, die zunehmend inflationär gestellt wird.”

 

 

http://www.stern.de/panorama/kachelmann-prozess-von-todesaengsten-und-traumata-1612982.html

 

4

Meinungsachter Kröber vom Stern hübsch bestätigt

Gast schrieb:

... Seiner Meinung nach können sich Menschen, die sich in einer lebensbedrohlichen Lage befanden, gerade an die gefährlichen und entscheidenden Momente klar und deutlich erinnern. ...

Das ist mit der interessanteste Satz: "Seiner Meinung nach ..."

 

Im Buch von Wolfgang Herrndorf (R.I.P.) "Sand" gibt es anfangs auch das schöne Kröber-Zitat:

"Wenn sich einer sonst normal verhält, ist er voll schuldfähig. Da kann er meinetwegen auch gar kein Gehirn haben"

Ich musste den genauen Wortlaut des Zitats noch googeln: es stammt offenbar aus einem Spiegel-Bericht vom 5.5.08.
 

5

[qoute]

Closius schrieb:

 

Rechtsprechung findet statt im Kontext einer Verhandlung.

Die Anweisung an die Justiz, eine neue Verhandlung durchzuführen, ist keine Verhandlung. Das Rechtsprechungsmonopol wird also nicht tangiert.

 

Externe Kontrolle der Justiz ist ebenso keine Rechtsprechung.

Daß Selbstkontrolle innerhalb der Justiz nicht funktioniert zeigt der Fall Mollath exemplarisch, und das ist kein singulärer Fall, der 1 x alle 100 Jahre vorkommt.

Die externe Kontrolle in der Causa Mollath hat die Öffentlichkeit vorgenommen. Die Justiz wäre ohne den Druck von außen, insbesondere im Zusammenhang mit einer demnächst anstehende Landtagswahl, niemals soweit gegangen, eine ergangene Entscheidung in Frage zu stellen.

Woran das liegt wurde in anderen Beiträgen in diesem Blog schon ausgeführt, im Wesentlichen wohl die vielen, nicht allen, Juristen eigene, gleichwohl unbegründete, Überheblichkeit gegenüber dem Pöbel.

Die externe Kontrolle kann institutionalisiert werden.

Österreich hat vor einigen Jahren den Justizombudsmann eingeführt, ähnliches gibt es in anderen zivilisierten Ländern. Das hat sich bewährt und es würde durchaus nicht dem Grundgesetz widersprechen.

 

Sie haben Recht, auf keinem Gebiet herrscht soviel Ahnungslosigkeit wie bei der gesetzeskonformen Rechtsanwendung, das gilt vor allem auch für Juristen.

Ich habe die Erfahrung gemacht, ich habe beruflich viel mit dem gewerblichen Rechtsschutz tun, also Patente u.a., daß die meisten Richter nicht logisch denken können. Das wird ihnen im Jura-Studium nicht beigebracht, und man kann das eben auch nicht so einfach lernen, dazu braucht es eine gewisse Begabung, Mathematiker, aber selbstverständlich nicht nur die, können das eher.

 

Berufsrichter sind, wie sie schreiben, häufig mit Wiederaufnahmeentscheidungen überfordert, ich sage mal, häufig sind sie einfach bockig (nach dem Motto: wo kämen wir hin, wenn (auch falsche) juristische Entscheidungen in Frage gestellt werden) und genauso oft sie sie charakterlich ungeeignet für ihre Position.

 

Das alles, und noch viel mehr, spricht dafür, die Anwendung des Rechts auch intelligenten, logisch denkfähigen Nichtjuristen anzuvertrauen.

Ein Jurist der gewisse intellektuelle Kriterien erfüllt wäre natürlich ebenso akzeptabel.

Das würde die häufig zu beobachtende Willkür in der Rechtssprechung, wie auch in der Causa Mollath, reduzieren.

Fehler werden natürlich immer wieder vorkommen, aber es kann nicht sein, daß man einen Menschen aus purer Rechthaberei mehr als 7 Jahre hinter Gittern schmoren läßt.

Da ist eine unabhängige Instanz, die den selbstgefälligen Jusiz-Juristen auf die Finger klopfen kann und ggf. die Durchführung eines neuen Verfahrens anweisen kann, gerade richtig

[quote]

Toller Beitrag, wenn man die oft geforderte Audio und Videoaufzeichnung noch miteinbezieht, wäre schon ein großer Schritt in die richtige Richtung getan.

Prof. Müller hält zwar eine Abänderung des § 63 StGB für dringend notwendig, was in meinen Augen eine reine Augenwischerei darstellt, denn der Justiz stehen noch genug andere Möglichkeiten zur Verfügung, ein bewusst falsches Urteil zu fällen.

Gerade im Familienrecht nimmt man regelmäßig das Kindeswohl dafür in Anspruch, sei es noch so haarsträubend. Ich bin unberzeugt, dass es nicht das Problem ist, dass die Richter nicht wissen, was das Kindeswohl ist, aber man schafft es immer, dieses bewusst und ungestraft falsch auszulegen.

Wenn man hier über die forensischen Gutachten diskutiert, muss man ebenfalls einen Blick auf das Familiengericht werfen, denn dort werden diese BEWUSST hinzugezogen um sich zum einen weniger ARbeit zu machen, da man zur Urteilsbegründung nur copy and Paste braucht und zum anderen das gewünschte Ergebnis zu bekommen.

Es gab hier einen Beitrag, wo jemand in einem Beitrag anzweifelte, dass ein Richter ein Ergebnis bestellen könne.

Leider ist dies sehr wohl möglich!

z. B. 

Beweisfrage:

1.Bei wem ist das Kind besser aufgehoben, bei Mutter oder Vater?

2. Wie ist der Umgang mit dem Vater zu regeln?

Selbst der dümmst muss erkennen, dass das Ergebnis für den Richter, bzw. die Richterin schon veststeht und man ganz genau weiss, dass man auch das geliefert bekommt, was man bestellt hat.

Es tauchen auch immer wieder identische Gutachten auf, bei dem man ab und zu vergaß auch die Namen dementsprechend zu ändern.

Man muss sich als Kläger oder Beklagter gegen eine Befangenheit des Richters/in wehren können und zwar bei einer neutralen und objektiven Stelle und nicht den Richter selbst darüber urteilen lassen.

Richterschaft und Staatsanwaltschaft muss streng getrennt werden, da es sonst immer wieder zu kollegialen Gefälligkeiten kommen wird.

Man sollte alle Richter gleich entlohnen, dann würde man den Aufstiegsdrang einbremsen. Eine Beförderung sollte ausschliesslich auf der qualitativen Arbeit beruhen.

Es gibt sicher auch Probleme, die Richter haben, z.B. sprach hier jemand davon, dass man zu wenig Zeit hätte, um sich mit dem Fall zu beschäftigen, auch das muss man abstellen. Durch eine qualitative Verbesserung in der ersten Instanz würde man doch wesentlich weniger Anlass zur 2. Instanz geben und letztendlich die Verfahren auch verkürzen.

Aber all dies ist natürlich Wunschdenken und wird niemals realisiert werden, weswegen Prof. Müller offensichtlich doch realistischer als ich ist und den verschiedenen Gesetzten etwas Text hinzufügen will, was zwar keine große Änderung bringen wird, aber eben realistisch und machbar ist.

 

 

 

4

Ich hätte den Text doch nochmals durchlesen sollen, dann wären mir die Rechtschreibfehler hoffentlich aufgefallen. 

Schande über mich!

5

RA Strate ist etwas skeptisch, nicht im Sinne, dass Mollath nicht rehabilitiert werden würde, das Ergebnis wird die vollständige Aufhebung dieses Urteils vom 08.08.2006 in Nürnberg-Fürth sein, dessen ist sich Strate  sicher.

 

Aber welchen Umfang dann die Beweisaufnahme haben wird - glaubt Strate eher, das die Strafkammer, die hier zuständig ist, die 6. Strafkammer in Regensburg, schon geneigt sein wird, dieses ganze Verfahren auf relativ kleiner Flamme zu beenden. Also wenn all das, was hier zum Teil als Fälschung auch eine Rolle gespielt hat, vor allen Dingen dieser Vorwurf der Reifenstecherei, der völlig an den Haaren herbeigezogen ist, wenn das zur Sprache kommen sollte, dann wäre das wirklich für die bayrische Justiz ein neues Waterloo, und das wird niemand wollen.

http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/thema/2232884/

4

Gastfrau schrieb:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im „Fall Mollath“

 

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-056.html

Eine Watschn für LG Bayreuth und OLG Bamberg. 

Das wird bei den betroffenen Richtern zu einem Achselzucken führen.

So what? 

Wir können doch nicht das Grundgesetz dauernd mit uns herumtragen!

Deswegen ist eine neutrale externe Kontrolle der Justiz erforderlich.

5

Gastfrau schrieb:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im „Fall Mollath“

 

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-056.html

Auf der einen Seite kann Mollath sich freuen, dass der Rechtsstaat noch funktioniert, also die Verfassungsbeschwerde erfolgreich war aber andererseits ist es ein Unding, dass die vielen Rechtsanwälte von Mollath lange kämpfen mussten. Dass der Staat die ganzen Rechtsanwaltkosten und Gerichtskosten übernimmt, gibt es wohl nicht.

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Gast schrieb:

Gastfrau schrieb:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im „Fall Mollath“

 

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-056.html

Auf der einen Seite kann Mollath sich freuen, dass der Rechtsstaat noch funktioniert, also die Verfassungsbeschwerde erfolgreich war aber andererseits ist es ein Unding, dass die vielen Rechtsanwälte von Mollath lange kämpfen mussten. Dass der Staat die ganzen Rechtsanwaltkosten und Gerichtskosten übernimmt, gibt es wohl nicht.

Wenn nach mehr als 7 Jahren Wegsperren in der Forensik das BVerfG zu Gunsten Herrn Mollaths entschieden hat, dann hat der Rechtsstaat eben gerade nicht funktioniert. 

Die skandalöse, geradezu kriminelle, Verräumung Herrn Mollaths hätte viel früher beendet werden müssen, falls man von einem Rechtsstaat sprechen will!

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Closius schrieb:

Gast schrieb:

Gastfrau schrieb:

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im „Fall Mollath“

 

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg13-056.html

Auf der einen Seite kann Mollath sich freuen, dass der Rechtsstaat noch funktioniert, also die Verfassungsbeschwerde erfolgreich war aber andererseits ist es ein Unding, dass die vielen Rechtsanwälte von Mollath lange kämpfen mussten. Dass der Staat die ganzen Rechtsanwaltkosten und Gerichtskosten übernimmt, gibt es wohl nicht.

Wenn nach mehr als 7 Jahren Wegsperren in der Forensik das BVerfG zu Gunsten Herrn Mollaths entschieden hat, dann hat der Rechtsstaat eben gerade nicht funktioniert. 

Die skandalöse, geradezu kriminelle, Verräumung Herrn Mollaths hätte viel früher beendet werden müssen, falls man von einem Rechtsstaat sprechen will!

Es ist unerhört, daß sich jetzt sogar noch das BVerfG einmischt. 

Die Bayreuther und Bamberger Richter haben in richterlicher Unabhängigkeit entschieden.

Das geht auch Karlsruhe überhaupt nichts an.

 

4

Gastfrau schrieb:

Bayerns Justizministerium zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde im Fall Mollath

 

http://www.justiz.bayern.de/presse-und-medien/pressemitteilungen/archiv/2013/233.php

 

" Es ist wichtig, dass unser höchstes Gericht nun Klarheit geschaffen hat, welche Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen über den lange währenden Freiheitsentzug eines Menschen gelten."

 

Welche Anforderung meint sie?

Auch entlastende Umstände müssen im Rahmen der notwendigen Prognoseentscheidung erkennbar Berücksichtigung finden?

 

Gabs darüber in Bayern Unklarheiten?

5

Das Bayerische Justizministerium kann es einfach nicht lassen ...

Auf seiner offiziellen Homepageschreibt es:

 

Zu der heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erklärt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Das Bundesverfassungsgericht betont die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Freiheitsrechts bei zunehmender Fortdauer einer Unterbringung. In diese Richtung ging auch die Stellungnahme des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 5. Juli 2013 (vgl. Presseerklärung 180/2013 vom 9. Juli 2013). ...

 

Das BVerfG schreibt dagegen:

 

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Weder das Landgericht Bayreuth noch das Oberlandesgericht Bamberg hätten im Rahmen der angegriffenen Beschlüsse Bedeutung und Tragweite des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers verkannt. ... Obwohl die Unterbringung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 bereits fünf Jahre angedauert habe, könne ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht festgestellt werden ...(Rdnr. 30)

 

Außerdem schreibt das Justizministerium:

 

Es ist wichtig, dass unser höchstes Gericht nun Klarheit geschaffen hat, welche Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen über den lange währenden Freiheitsentzug eines Menschen gelten. Das schafft ein Stück Rechtsklarheit und gibt unseren Gerichten Orientierung.

 

Vielleicht sollte man sich die Mühe machen und dem Justizministerium die vielen Entscheidungen zusammenstellen, in denen das BVerfG bereits für "Rechtsklarheit" über die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Fortdauerentscheidungen gesorgt hat. Es ist doch gar nicht so lange her, dass es mit gleicher Begründung die Entscheidungen des LG Bayreuth und OLG Bamberg aufgehoben hatte. Aber offensichtlich hat man es hier mit sturer Beratungsresistenz zu tun, im günstigen Fall. 

 

"Viele Gutachter seien darauf angewiesen, Aufträge von der Staatsanwaltschaft zu bekommen, und achteten deshalb darauf, "nicht in Ungnade zu fallen", schreibt die Süddeutsche.

 

Das kann ich nicht glauben, da die 50 - 60 Gutachter angesehene Mediziner sind und eine extra Ausbildung genossen haben.

 

Gibt es auch arbeitslose oder Harz4 Gutachter ?

 

 

 

3

Lieber Herr Prof. Dr. Müller,

 

sowohl Brixner als auch Bayreuth/Bamberg (via BVerfG) haben eine juristisch so unübersichtliche Lage geschaffen, daß es dafür wohl keine Lösungsvorstücke gibt.

 

Brixner hat mit seiner falschen Eröffnungsentscheidung hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe das Problem hinterlassen, ob eine wirksame oder gar keine Eröffnung vorliegt.

Nun hat das BVerfG die Vollstreckungssache an das OLG Bamberg zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluß Bayreuth vom 9.6.2011 zurückverwiesen.

 

Hierzu habe ich vorhin auf meinem Blog gepostet:

 

Das OLG Bamberg ist offensichtlich so ratlos wie ich:

Das kritisierte Oberlandesgericht Bamberg hat am Donnerstag (05.09.13) angekündigt, erst einmal den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im wortlaut abwarten zu wollen. Die Entscheidung sei aber “selbstverständlich zu respektieren”, erklärte Gerichtssprecher Franz Truppei dem Bayerischen Rundfunk. Unklar sei allerdings, wie sich die Bamberger Richter noch einmal mit dem Fall Mollath beschäftigen sollen. Das Vollstreckungverfahren habe sich ja mit der beschlossenen Wiederaufnahme des Prozesses erledigt, so Truppei.

http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/mollath-wiederaufnahme-beschwerde-100.html

Andererseits hätte es jetzt die Möglichkeit, die richtige Entscheidung nachzuholen und so die Vollstreckung auch materiell zu beenden.

 

Falls das OLG sich dazu entschließt, trotz faktischer Erledigung des Vollstreckungsverfahrens in der Sache zu entscheiden, wobei es angesichts der Vorgaben der Beschwerde stattgeben muß: muß es dabei strikt den Blickwinkel des Jahres 2011 einnehmen oder dürfte es, weitergehend, wegen der neuen Erkenntnisse im Jahr 2013 auch eine Fehleinweisung von Anfang an konstatieren?

 

Und gäbe es Rechtsmittel gegen eine etwaige Entscheidung des OLG, sich für eine Entscheidung als unzuständig zu erklären?

 

 

 

 

 

 

 

3

Gabriele Wolff schrieb:

Lieber Herr Prof. Dr. Müller,

 

sowohl Brixner als auch Bayreuth/Bamberg (via BVerfG) haben eine juristisch so unübersichtliche Lage geschaffen, daß es dafür wohl keine Lösungsvorstücke gibt.

 

Brixner hat mit seiner falschen Eröffnungsentscheidung hinsichtlich der Sachbeschädigungsvorwürfe das Problem hinterlassen, ob eine wirksame oder gar keine Eröffnung vorliegt.

Nun hat das BVerfG die Vollstreckungssache an das OLG Bamberg zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde gegen den Fortdauerbeschluß Bayreuth vom 9.6.2011 zurückverwiesen.

 

Hierzu habe ich vorhin auf meinem Blog gepostet:

 

Das OLG Bamberg ist offensichtlich so ratlos wie ich:

Das kritisierte Oberlandesgericht Bamberg hat am Donnerstag (05.09.13) angekündigt, erst einmal den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im wortlaut abwarten zu wollen. Die Entscheidung sei aber “selbstverständlich zu respektieren”, erklärte Gerichtssprecher Franz Truppei dem Bayerischen Rundfunk. Unklar sei allerdings, wie sich die Bamberger Richter noch einmal mit dem Fall Mollath beschäftigen sollen. Das Vollstreckungverfahren habe sich ja mit der beschlossenen Wiederaufnahme des Prozesses erledigt, so Truppei.

http://www.br.de/nachrichten/mittelfranken/mollath-wiederaufnahme-beschwerde-100.html

Andererseits hätte es jetzt die Möglichkeit, die richtige Entscheidung nachzuholen und so die Vollstreckung auch materiell zu beenden.

 

Falls das OLG sich dazu entschließt, trotz faktischer Erledigung des Vollstreckungsverfahrens in der Sache zu entscheiden, wobei es angesichts der Vorgaben der Beschwerde stattgeben muß: muß es dabei strikt den Blickwinkel des Jahres 2011 einnehmen oder dürfte es, weitergehend, wegen der neuen Erkenntnisse im Jahr 2013 auch eine Fehleinweisung von Anfang an konstatieren?

 

Und gäbe es Rechtsmittel gegen eine etwaige Entscheidung des OLG, sich für eine Entscheidung als unzuständig zu erklären?

Weshalb weist das BVerfG die Sache an das OLG zurück ?

Weshalb schließt das BVerfG nicht das Verfahren ab ohne es an es das OLG zurückdelegieren ?

Es ist die Praxis, aber für mich Geldverschwendung !

 

4

Gast # 48

 

Weshalb prüft das BVerfG nicht die Fakten und spricht ein Endurteil, anstatt es zurückdelegieren ?

Oder ist das BVerfG für die Sachprüfung und abschließende Beurteilung nicht zuständig.

Jetzt dauert es sicherlich wieder Monate bis das OLG die Sache beurteilt.

Möglicherweise kommt dass OLG dann wieder zu einer Entscheidung, die wieder zu einer Beschwerde für das BVerfG führen könnte, denn das OLG wird es schwer haben zu einer Entscheidung zu kommen, wie Gabriele Wolff andeutete. 

 

Und man wundert sich weshalb Verfahren immer lange dauern oder andere Verfahren lange warten müssen bis sie vor Gericht kommen.

 

 

 

 

2

Gast schrieb:

Möglicherweise kommt dass OLG dann wieder zu einer Entscheidung, die wieder zu einer Beschwerde für das BVerfG führen könnte, denn das OLG wird es schwer haben zu einer Entscheidung zu kommen, wie Gabriele Wolff andeutete. 

 

 

Das ist keineswegs zwingend, denke ich.

 

Durch die Entscheidung des BVerfG wird das OLG Bamberg über die Beschwerde Mollaths gegen die Fortdauerentscheidung des LG Bayreuth neu entscheiden müssen, selbstverständlich auf der Grundlage der gegenwärtigen Tatsachen und nicht der damaligen. 

Es wird die Zulässigkeit der Beschwerde erneut prüfen dürfen. Wobei ich denke, dass die Beschwerde nicht schon deswegen unzulässig geworden ist, weil Mollath inzwischen entlassen wurde. Eine Erledigterklärung durch das OLG Bamberg ist gem. § 67d Abs. 6 StGB immer noch möglich. An einer nachträglichen Entscheidung hat Mollath immer noch ein schutzwürdiges Interesse (wie bei der VB).

Gem. § 67d Abs. 6 StGB erklärt das Gericht die Vollstreckung für erledigt, wenn es nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen.

Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der Maßregel von Beginn an nicht vorlagen (Fehleinweisung). Durch die Entscheidung des OLG Nürnberg ist die Rechtskraft der Unterbringungsanordnung aus dem Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 8.08.2006 weggefallen. Damit liegen die Voraussetzungen der Maßregel nicht vor. Unter Aufhebung der Fortdauerentscheidung des LG Bayreuth ist die Vollstreckung demnach für erledigt zu erklären.

18 Monate der unberechtigten freiheitsentziehung gehen jedenfalls auf das Konto des BVerfG , das den Gerichten den freiheitsgrundsatz zwar gerne um die Ohren haut, es selbst mit einer zügigen Entscheidung aber nicht ganz so ernst nimmt

 

5

War es nicht so , dass RA Strate noch Ergänzungen dem Bundesverfasssungsgericht hat nachreichen lassen über RA Kleine- Cosack ?

Wer findet die Quelle ?

 

 

2

Diesen Erklärungen von RA Strate ist zu entnehmen, daß die Vollmachtsproblematik (es bedarf einer gesonderten Vollmacht für die anwaltliche Vertretung  vor dem BverfG) erst im Jahr 2013 geklärt wurde und daß eine Aktualisierung der VB durch Strate/Garcìa für den nötigen aktuellen Schwung sorgte:

 

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung-zum-Stand-der-Verfahren-2013-06-20.pdf

 

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung-der-Verteidigung-2013-09-06.pdf

 

http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Erklaerung-der-Verteidigung-2013-09-06.pdf

 

Es gibt also keinen Anlaß, Kritik am BVerfG zu üben.

 

Ich würde mir nur wünschen, daß Herr Prof. Dr. Müller auf die Konsequenzen dieser Entscheidung einginge.

 

RA Strate und ich haben sich ja nun positioniert:

 

http://gabrielewolff.wordpress.com/2013/09/06/der-fall-mollath-das-bundesverfassungsgericht-hat-gesprochen/

 

Was fehlt, ist eine Positionierung der Rechtswissenschaft.

 

 

3

Ein Antrag an das Bundesverfassungsgericht ohne entsprechende Vollmacht kann unzulässig nach §24 BVerfGG sein , ist es aber nicht automatisch . Es steht dem Gericht frei – analog §98 ZPO, §67 III VwGO

–, auf den Mangel einer Vollmacht hinzuweisen und eine Frist zur Nachreichung zu setzen , eine Pflicht hingegen besteht hierzu nicht.

3

RA Strate am 6.Sept 2013:

 

Ich danke auch Oliver García, der es im April dieses Jahres übernommen hatte, den Entwurf einer umfangreichen Ergänzung der Verfassungsbeschwerde zu fertigen, den Rechtsanwalt Kleine-Cosack nach Überprüfung übernommen und beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hatte. Vier Wochen später wurde die Verfassungsbeschwerde dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Generalbundesanwalt zur Stellungnahme zugestellt.

 

 

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Gast schrieb:

RA Strate am 6.Sept 2013:

 

Ich danke auch Oliver García, der es im April dieses Jahres übernommen hatte, den Entwurf einer umfangreichen Ergänzung der Verfassungsbeschwerde zu fertigen, den Rechtsanwalt Kleine-Cosack nach Überprüfung übernommen und beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hatte. Vier Wochen später wurde die Verfassungsbeschwerde dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Generalbundesanwalt zur Stellungnahme zugestellt.

 

 

Selbst bei evidenten Grundrechtsverletzungen benötigt man in Deutschland also Top-Experten, die zudem bereit sind, tagelang hart zu arbeiten, um eine Verfassungsbeschwerde letztlich rund zu machen.

 

Was sind Grundrechte wert, wenn es dem Normalmenschen unmöglich ist, sie wirksam einzufordern?

5

Ganz einfach .

Man hat Mollath damals nicht geglaubt, da er sich anders verhalten hat als die Masse.

Anscheinend beruhen Urteile z.T. auf Glauben.

 

 

5

Gast schrieb:

Ganz einfach .

Man hat Mollath damals nicht geglaubt, da er sich anders verhalten hat als die Masse.

Anscheinend beruhen Urteile z.T. auf Glauben.

 

 

 

Es geht nicht um Glauben. Schlötterer hat recht, alles geschah absichtlich im Wissen, dass Mollath nicht krank und gefährlich ist, und Schlötterer ist neben Mollath der wahre Held: Hätte Schlötterer nicht den Mumm gehabt, von Anfang an Klartext zu reden, dann hätten sich alle anderen gar nicht aus den Sträuchern gewagt. Das heißt, Strate hätte wohl auch den Mumm gehabt, wäre aber wohl nicht auf den Fall aufmerksam geworden.

 

Winfried Sobottka, UNITED ANARCHISTS

4

Ich sehe nicht , dass Mollath ein Held oder Schlötterer ein Held ist. Für mich ist Mollath eher ein Opfer, dass muß aber noch abschließend juristisch untermauert werden. Mollath ist kein Nelson Mandela, der nach dem Gefängnis ein Held wurde.

 

Mollath hat vor kurzem gesagt, dass er zur Zeit vogelfrei ist.  Vogelfreie sind keine Helden.

 

RA Strate sieht das Kommende ( die folgenden Gerichtsverfahren  ) sehr nüchtern. Große Wiedergutmachungen  gibt es bei uns nicht.

 

Ob überhaupt noch Personen (die Ex,  Richter, Psychiater u. a. ) zur Rechenschaft gezogen werden, wie beim Fall Anould, sieht zur Zeit nicht danach aus.

 

3

http://www.heise.de/tp/artikel/39/39880/1.html
 

Deutscher Presserat hat Beschwerde im Fall Mollath verschlampt

Zwei Eingaben eines Beschwerdeführers fanden keinen Eingang in Akte, Grund sei ein "Büroversehen"

Warum fanden Nachträge zu einer Beschwerde zu dem Zeit-Online-Artikel "Ein Kranker wird Held" keinen Eingang in die entsprechende Akte beim Deutschen Presserat? Der Presserat spricht von einem "Büroversehen", aber weitere Fragen zum dem Vorfall hat der Presserat auch nach mehrmaligen Nachfragen seit Montag nicht beantwortet. Der Vorfall dürfte Wasser auf die Mühlen derjenigen sein, die im Fall Gustl Mollath Strippenzieher hinter den Kulissen vermuten. Was ist passiert?

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Tina schrieb:

http://www.heise.de/tp/artikel/39/39880/1.html
 

Deutscher Presserat hat Beschwerde im Fall Mollath verschlampt

Zwei Eingaben eines Beschwerdeführers fanden keinen Eingang in Akte, Grund sei ein "Büroversehen"

Warum fanden Nachträge zu einer Beschwerde zu dem Zeit-Online-Artikel "Ein Kranker wird Held" keinen Eingang in die entsprechende Akte beim Deutschen Presserat? Der Presserat spricht von einem "Büroversehen", aber weitere Fragen zum dem Vorfall hat der Presserat auch nach mehrmaligen Nachfragen seit Montag nicht beantwortet. Der Vorfall dürfte Wasser auf die Mühlen derjenigen sein, die im Fall Gustl Mollath Strippenzieher hinter den Kulissen vermuten. Was ist passiert?

 

Es gibt manchmal höhere Gründe als die, die jeder verstehen kann. Darum ist es gut, dass Politiker, Justiz und Medien auch dann Dinge zu unserem Wohl tun, wenn wir sie nicht verstehen. Ein hoher Beamter sagte, die Freilassung Mollaths wäre eine Katastrophe für Bayern. Ich verstehe das zwar nicht, aber würde ein hoher Beamter das sagen, wenn es nicht stimmte?

 

Wir müssen Vertrauen zu denen haben, die Dinge erkennen und begreifen, die wir nicht erkennen und nicht begreifen können.

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