Von den Schwiegereltern schlecht beraten - update -

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 14.08.2013
Rechtsgebiete: ZugewinnausgleichZugewinnFamilienrecht3|5588 Aufrufe

Während der Ehe erhielt die Ehefrau ein Hausgrundstück von ihren Eltern zu Alleineigentum geschenkt. In einem anschließend formgültig abgeschlossenen Ehevertrag einigten sich die Eheleute (auf Anraten der Schwiegereltern des Mannes?), dass bei einem eventuellen Zugewinnausgleich das Hausgrundstück im Anfangs- und im Endvermögen der Ehefrau unberücksichtigt bleiben sollte. Im Übrigen sollte es ausdrücklich bei den gesetzlichen Regeln bleiben.

In der Folge bauten die Eheleute das Haus um und steigerten dessen Wert dadurch erheblich.

Es kam, wie es kommen musste, damit ein juristischer Fall daraus wird: Trennung, Scheidung, Zugewinnausgleich.

Durch die Nichtberücksichtigung des Hausgrundstücks in den Vermögensbilanzen der Frau „kippte“ der Zugewinn zu seinen Lasten. Er wurde verpflichtet, an die Ehefrau 17.000  € Zugewinn zu zahlen.

Seine Beschwerde blieb erfolglos. Das OLG Nürnberg hat eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages verneint. Da der Zugewinnausgleich nicht zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehöre, seien weitgehende vertragliche Modifikationen zulässig. Bereits bei Vertragsschluss sei beabsichtigt gewesen, dass auch der Ehemann Geld und Arbeit in die Immobilie investierte. Hierfür sei er auch nicht ohne Kompensation geblieben, da er während der Ehe in der Immobilie gewohnt habe.

Das „Kippen“ des Zugewinns hätte durch Vereinbarung von Gütertrennung und Ausschluss des Zugewinnausgleichs verhindert werden können.

OLG Nürnberg v. 16.02.2012 - 9 UF 1427/11

Der BGH hat die Entscheidung aus Nürnberg nunmehr bestätigt (Beschluss vom 17.07.2013 - XII 143/12)

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3 Kommentare

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Und wie sieht es mit dem Notar aus? Ich hoffe doch, dass er den Mann ordnungsgemäß beraten und über die Konseqeunzen aufgeklärt hat. Denn irgendeinen Sinn kann ich in dieser notariellen Vereinbarung nicht erkennen.

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Einer der Fälle, die bei vertauschten Geschlechterrollen mit Sicherheit gegenteilig beschieden worden wäre.

 

Da hätte es dann geheißen, der Vertrag sei einseitig zu Lasten des Schwächeren formuliert und deswegen sittenwidrig und in gänze unwirksam.

 

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Gast schrieb:

Da hätte es dann geheißen, der Vertrag sei einseitig zu Lasten des Schwächeren formuliert und deswegen sittenwidrig und in gänze unwirksam

Der Gedanke kam mir auch.

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