Zur Urlaubszeit: Wechsel des Arbeitsorts und Reiserücktrittskostenversicherung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.08.2013

Die Reiserücktrittskostenversicherung gewährt Schutz gegen das Risiko, infolge eines unerwarteten Ereignisses eine gebuchte Reise nicht wie beabsichtigt antreten zu können. Zu den Ereignissen, die die Leistungspflicht des Versicherers auslösen, zählt nach den typischen Versicherungsbedingungen (Ziff. 2.1) die

„unerwartete Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson“

Das AG München hatte sich jetzt mit der Frage zu befassen, ob Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherungsnehmer ohne Wechsel des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz in eine andere Stadt verlegt und in der für die Reise geplanten Zeit seinen Umzug erledigen muss.

Die Klägerin hatte Ende 2011 eine zweiwöchige Reise nach Thailand gebucht, die Ende Juli/Anfang August 2012 stattfinden sollte. Der Reisepreis für die Klägerin, ihren Ehemann und ihre Tochter belief sich auf 6.304 Euro, davon waren 1.260 Euro anzuzahlen. Die Klägerin schloss eine Reiserücktrittskostenversicherung bei der Beklagten ab. Der Ehemann der Klägerin ist Beamter, er wurde am 23.03.2012 aufgefordert, zum 01.09.2012 einen neuen Dienstposten in Bremen anzutreten. Die Klägerin trat von der Reise zurück, um in diesem Zeitraum nach Bremen umziehen zu können.

Versichert ist nicht das Umzugsrisiko, sondern die Unmöglichkeit des Urlaubsantritts in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses

Das AG München hat ihre Klage auf Erstattung der Stornokosten in Höhe der Anzahlung (1.260 Euro) abgewiesen:

Eines der in den Versicherungsbedingungen genannten Ereignisse sei nicht eingetreten. Die Aufzählung sei abschließend. Eine Analogie komme ebenso wenig in Betracht wie eine ergänzende Vertragsauslegung.

Eine der unerwarteten Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder des unerwarteten Wechsels des Arbeitgebers vergleichbare Interessenlage sei nicht gegeben. Ziff. 2.1 der Versicherungsbedingungen wolle nämlich nicht die Gefahr des Umzugs in eine andere Stadt übernehmen, sondern der Unzumutbarkeit des Reiseantritts wegen einer Urlaubssperre bei dem neuen Arbeitgeber (§ 4 BUrlG) Rechnung tragen. Dies treffe auf den Ehemann der Klägerin nicht zu. Er war bereits zuvor Beamter und hatte seinen Dienstherrn nicht gewechselt. Das Risiko einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts aufgrund des Umzugs ist nicht versichert.

(AG München, Urt. vom 04.01.2013 - 261 C 21740/12, BeckRS 2013, 12421)

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