BGH entscheidet Markenstreit "Hardrock Cafe"

von Fabian Reinholz, veröffentlicht am 15.08.2013

Jeder war schon einmal in einem "Hardrock Cafe", die meisten aber wahrscheinlich auch nur ein paar Mal. Das Hardrock Cafe ist eigentlich ein Relikt aus den 80ern. Dank eines BGH-Urteils ist es plötzlich wieder Thema. Der BGH musste entscheiden, ob sich ein Heidelberger Restaurant "Hardrock Cafe" nennen und unter der Bezeichnung Merchandisingartikel vertreiben darf oder ob er damit wettbewerbswidrig handelt und Markenrechte der Klägerin verletzt, die seit den 90er Jahren Hard Rock Cafes in Deutschland betreibt.

Ergebnis: Das Restaurant darf sich weiterhin so nennen aber keine Werbung mehr mit dem Namen machen. Der Grund: Die Kläger haben ihre markenrechtlichen Unterlassungsansprüche - was die Bezeichnung des Restaurants angeht - schlicht verwirkt. Das Heidelberger Hard Rock Cafe ist ebenfalls ein gastronomisches Urgestein und existiert bereits seit den 70er Jahren. Es wurde bewusst in Anlehnung an das erste Hard Rock Cafe in London gegründet und verwendet für seine Merchandsingartikel das Logo der Klägerin. Die Kläger haben dann bereits Mitte der 90er Jahre per einstweiliger Verfügung versucht, der Beklagten die Bezeichnung des Restaurants zu verbieten, den Antrag aber zurückgenommen und erst 14 Jahr später den nächsten Versuch unternommen, die Markenrechte durchzusetzen. Der Zeitraum der Untätigkeit ist nach dem BGH für eine Verwirkung ausreichend. Anders ist es nach dem BGH bei den Werbeaktivitäten des Restaurants. Hier sei jede Werbeaktion ein neuer Verletzungstatbetand, auch wenn er seit Jahren wiederholt erfolge. Auch längere Untätigkeit der klagenden Markeninhaberin könne daher kein Vertrauen entstehen lassen, dass derartiges Verhalten weiterhin geduldet wird. Zur Klärung der Frage, ob durch das längere Bestehen der Beklagten im deutschen Raum zugunsten der Beklagten ältere Kennzeichenrechte entstanden sind, verweist der BGH an die Vorinstanz zurück. Ist dies der Fall, könnte der Beklagten die Nutzung der Bezeichnung Hard Rock Cafe zu Werbezwecken gestattet sein. ggf. müsse die Beklagte dann - so der BGH - "nur" klarstellende Hinweise anbringen, um Verwechslungen mit der Klägerin auszuschließen.

Das urteil liegt im Volltext nicht vor, sondern nur die Pressemitteilung.

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