Wenn Papa nicht kann, muss Opa ran

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.08.2013
Rechtsgebiete: Familienrecht3|4518 Aufrufe

Der Vater hatte sich im Jahr 2001 zur Zahlung eines Unterhalts von 128% des damaligen Regelunterhalts (Zahlbetrag derzeit 362 €) für seine im Dezember 1992 geborene Tochter verpflichtet.

Am 26.07.2011 bekam die Tochter ein Baby. Der (nichteheliche) Kindesvater ist weder zur Zahlung von Kindesunterhalt noch zur Zahlung von Betreuungsunterhalt in der Lage. Ende Februar 2013 endete die Beziehung zwischen dem Kindesvater und der Mutter

Der Vater der jungen Mutter hat Abänderung des Unterhaltstitels begehrt. Nach Eintritt der Volljährigkeit treffe seine Tochter eine Erwerbsobliegenheit, der sie abends und an den Wochenenden nachkommen könne, während der Kindesvater auf das Kind aufpassen könne. Auch komme eine Fremdbetreuung in Betracht. So könne die Tochter bei einer auf fünf Abende und einen Tag am Wochenende verteilten Arbeitszeit von 18 Stunden wöchentlich 180 Euro erzielen und für ihren Unterhalt selbst aufkommen.

Keine Chance

Das OLG Köln meint, in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des BGH sei das FamG zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (§1615 l III BGB) dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt hat, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will.

Nach Auffassung des Senats erlangt diese insbesondere auch im Interesse des Kindes bestehende Wertung Bedeutung nicht nur für den Unterhaltsanspruch der ein Kleinkind betreuenden Mutter gegen den Kindesvater; sie müsse vielmehr auch im Verhältnis zum unterhaltsverpflichteten Elternteil der Kindesmutter Beachtung finden. Die Mutter auf eine Betreuung außerhalb der Partnerschaft zu verweisen hieße aber, das Kind gegenüber einem ehelich geborenen Kind schlechter zu stellen. Eine Entscheidung der Kindesmutter gegen eine Betreuung des Kindes außerhalb einer bestehenden Partnerschaft sei daher grundsätzlich zu respektieren.

Etwas anders könne allenfalls für die Zeit gelten, als die jungen Eltern noch zusammen waren. Aber auch dies lehnt das OLG im Ergebnis ab:

Die Ag. verfügt lediglich über einen Hauptschulabschluss, eine Ausbildung zur Servicekraft hat sie nicht beendet. Sie auf Arbeit in den Abendstunden zu verweisen, in denen der Vater ihrer Tochter das Kind beaufsichtigen konnte, hieße sie auf Arbeitsplätze im Gastronomiebereich bzw. auf Reinigungsstellen zu beschränken.

Auch solche Stellen sind aber für Mütter, die ein Kleinkind zu versorgen haben und bei welchen deshalb zu erwarten steht, dass sie gelegentlich ausfallen, erfahrungsgemäß nur schwer zu erhalten. Zudem erachtet der Senat eine solche Tätigkeit im Anschluss an die – ihrerseits den vollschichtigen Einsatz der Mutter erfordernde – Betreuung eines Wickelkindes für unzumutbar.

OLG Köln NJW 2013, 2448

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3 Kommentare

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Lieber Hr. Burschel,

 

ein AZ wäre schön...... :-) Oder zumindest welcher Senat des OLG-Köln so weise war.....

 

 

Guten Tag Hr. Burschel

Bildet das Kind nicht dem SGB eine Bedarfsgemeinschaft und hätte somit einen Anspruch auf ALG II,ohne dass die Arge dies von den Eltern wieder einfordern kann?
M.f.G.

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