So müssen Voreintragungen im Urteil dargestellt werden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.08.2013
Rechtsgebiete: VoreintragungenStrafrechtVerkehrsrecht|1934 Aufrufe

Eine schon einige Monate zurückliegende Entscheidung des OLG Köln ist mir vor ein paar Tagen wieder in dei Finger geraten. Dort wird einmal wieder dargelegt, wie strafrechtliche Vorbelastungen darzustellen sind:

Zureichende Angaben zur einschlägigen Vorbelastung des Angeklagten müssen sich den Urteilsgründen im Übrigen auch schon deshalb entnehmen lassen, weil das Amtsgericht diese bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten gewertet hat. Soweit im Rahmen einer ordnungsgemäßen Strafzumessung Vorbelastungen eines Angeklagten mitberücksichtigt werden sollen, setzt dies voraus, dass der Tatrichter diese im Urteil so genau mitteilt, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht wird, ob und inwieweit Vorstrafen überhaupt noch verwertet werden dürfen und - falls verwertbar - ob sie im Hinblick auf ihre Bedeutung und Schwere für die Strafzumessung richtig bewertet worden sind. Neben

  • dem Zeitpunkt der Verurteilung,
  • dem Datum der Rechtskraft und
  • der Art und der Höhe der Strafen sind daher
  • in der Regel die den als belastend eingestuften Vorverurteilungen zugrundeliegenden Sachverhalte zwar knapp, aber doch in einer aussagekräftigen Form zu umreißen.

OLG Köln, Beschluss vom 13.03.2012 - III-1 RVs 45/12 = BeckRS 2012, 69267

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