Basiswissen Verkehrsstrafrecht: BGH zur konkreten Gefährdung bei § 315c StGB

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.08.2013
Rechtsgebiete: BGHStrafrechtVerkehrsrecht|6221 Aufrufe

Der BGH hatte jüngst mal wieder einmal einen Fall, in dem das LG u.a. wegen § 315c StGB verurteilt hat, die tatsächlichen Feststellungen aber nicht dafür reichten. Gut für meine Abteilung "Basiswissen" im Blog:

Das waren die Feststellungen:

Nach den Feststellungen überquerte der Angeklagte mit einem Pkw Suzuki Swift in Halle (Saale) aus der Straße kommend die in diesem Bereich vierspurige Straße, ohne die Geschwindigkeit zu verrin- gern und die Vorfahrt zu beachten. Aufgrund dessen mussten die Lenker von zwei sich auf der bevorrechtigten Straße von links annähernden Pkw Gefahrenbremsungen durchführen, um mit dem von dem Angeklagten geführten Pkw nicht zu kollidieren. Einer der beiden Pkw war ein ziviles Dienst-fahrzeug der Polizei, das mit zwei Beamten besetzt war. Der Angeklagte war aufgrund zuvor konsumierten Kokains nicht mehr fahrtüchtig. Dies hätte er er-kennen können und müssen. Ihm war bekannt, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und das von ihm geführte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war.

Das machte der BGH daraus:

Die Verurteilung im Fall II. 3 der Urteilsgründe war aufzuheben, weil die Feststellungen die für einen Schuldspruch nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB erforderliche Herbeiführung einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeuten-dem Wert nicht belegen.
Für die Annahme, dass Leib oder Leben der Insassen des Polizeifahr-zeugs oder des anderen die Straße befahrenden Pkw konkret ge- fährdet waren, fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, weil sich das Urteil weder zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, noch zu der Intensität der Gefahrenbremsungen verhält (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289). Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es bestimm-ter Angaben zum Wert der gefährdeten Fahrzeuge und zur Höhe des drohen-den Schadens (berechnet anhand der am Marktwert zu messenden Wertminde-rung) bedurft (BGH, Beschluss vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215, 216; Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289).

BGH, Beschluss  vom 2.7.2013 - 4 StR 187/13

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