Im Urteil vergessen, den Typ des AAK-Messgeräts anzugeben? Macht nix!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2013
Rechtsgebiete: AAK-MessungOLG BambergStrafrechtVerkehrsrecht|2822 Aufrufe

...aber nur, wenn das Urteil nur eine Möglichkeit übrig lässt:

 Auf die an sich notwendige ausdrückliche Bezeichnung der Art des Messverfahrens in den Urteilsgründen kann bei einer Verurteilung nach § 24a  Absatz I, Absatz III StVG aber dann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der Gerätetyp neben seiner – wie hier erfolgten – Nennung im Bußgeldbescheid unzweifelhaft den sonstigen Urteilsgründen entnehmen lässt (OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2006 – 3 Ss OWi 1376/05 = BA 43 [2006],
409 f.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 09.06.2010 –  2 Ss OWi 805/10 [unveröffentl.]). Dies ist vorliegend
unbeschadet des von der GenStA bemängelten Fehlens „differenzierter Ausführungen zum Messverfahren“ jedoch noch der Fall, wie sich für den Senat insbesondere aus der wiederholt thematisierten Einhaltung der sog. Wartefrist von 20 Minuten zwischen Trinkende und (erster) gerichtverwertbarer Messung (vgl. hierzu ausführlich OLG Bamberg, Beschluss vom 21.08.2009 – 2 Ss OWi 713/09 =
DAR 2010, 143 ff. = BA 47 [2010], 134 ff. = OLGSt § 24a Nr. STVG § 24A Nummer 13) im Rahmen der im Übrigen in der Tat wenig strukturierten Urteilsgründe noch mit der gebotenen Eindeutigkeit ergibt [...]. Wenn auch die Tatrichterin das im konkreten Verfahren eingesetzte Messgerät nicht ausdrücklich bezeichnet, folgt aus den Urteilsgründen für das Rechtsbeschwerdegericht doch in noch nachvollziehbarer Weise, dass das AG nicht nur zwischen einem „Freiwilligentest vor Ort“, nämlich am Kontrollort bzw. „Anhalteort“ (hier: L.-Platz) einerseits und (gerichtsverwertbarer) Messung auf der „Dienststelle“ andererseits unterschieden hat, sondern auch, dass sich die (gerichtsverwertbare) Messung auf der „Dienststelle“ aus für das Messgerät ‚Dräger Alcotest 7110 Evidential‘ typischen Einzelmessungen, nämlich im Zeitraum zwischen 03.25 Uhr und 03.32 Uhr, zusammensetzt, aus denen sich der Mittelwert einer der Betr. vorwerfbaren AAK von 0,33 mg/l ergibt, wobei im Rahmen der gerichtsverwertbaren Messung selbst ein „Ausdruck“ über das Messergebnis erstellt wurde. Nach alledem bleibt für den Senat nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem eingesetzten Messgerät um das Gerät ‚Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III‘ gehandelt hat.

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.05.2013 - 3 Ss OWi 406/13    BeckRS 2013, 10520

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