Libor/Euribor Skandal: Kündigungen der Deutschen Bank unwirksam

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 13.09.2013

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschied am Mittwoch dieser Woche alle vier Kündigungs­schutz­klagen von Mitarbeitern der Deutschen Bank zu Gunsten der klagenden Geldexperten. Die Bank hatte die Kündigungen im Februar 2013 im Zusammenhang mit dem sogenannten Libor/Euribor Zinsmanipulationsskandal ausgesprochen. Das Arbeitsgericht erklärte die außerordentlichen Kündigungen samt der hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen für unwirksam und verurteilte die Deutsche Bank AG, die Mitarbeiter weiter zu beschäftigen sowie ihre Gehälter nachzuzahlen. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger waren bei der Deutschen Bank als Managing Director, Director bzw. Vice President in dem Bereich Global Markets beschäftigt. Zu ihren Aufgaben bei der Bank gehörte auch, die Euribor/Libor Referenzzinssätze zu ermitteln und an die dort  für die Feststellung des jeweiligen Referenzzinssatzes zuständige Berechnungsstelle zu übermitteln. Das Kreditinstitut begründet seine Kündigungen damit, dass die Arbeitnehmer zumindest den Anschein erweckt hätten, bereit zu sein, derivative Handelspositionen von Händlern der Deutschen Bank bei der Festlegung des Libor/Euribor Zinssatzes zu berücksichtigen. Die Schätzungen hätten jedoch „völlig objektiv“ sein müssen. Daraus ergebe sich der Verdacht, die gekündigten Mitarbeiter hätten ihre Position ausgenutzt, um durch die Teilnahme am Prozess zur Ermittlung der Referenzzinssätze einen Profit der Händler zu ermöglichen. Das Arbeitsgericht räumt freilich ein, dass es dafür  begründete Anhaltspunkte gebe. Weiterhin stellt es fest, dass eine unzulässige Absprache zwischen den Ermittlern/Übermittlern der Euribor/Libor Referenzzinssätze und den Händlern einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen könne. Dennoch hält das Gericht die Kündigungen für unverhältnismäßig und daher unwirksam unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles sowie unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile. Ausschlaggebend sei, dass bei der Deutschen Bank AG zu der Zeit, in der die streitgegenständlichen Kommunikationen stattfanden, weder klare Regularien implementiert waren, noch Kontrollen erfolgten, um eine strikte Trennung zwischen den Ermittlern/Übermittlern des Referenzzinssatzes und den Derivatehändlern zu gewährleisten. Die Arbeitgeberin selbst habe also durch ihre interne Organisation und insbesondere durch eine zum Teil gegebene Personenidentität von Derivatehändlern und Ermittlern/Übermittlern des Referenzzinsatzes einen erheblichen Interessenkonflikt herbeigeführt. In Anbetracht dieser ständigen Interessenkollision, so das Arbeitsgericht weiter, hätte es zumindest einer Abmahnung bedurft. Aufgrund der internen Organisation in der Bank wäre es für die klagenden Arbeitnehmer nämlich nicht erkennbar gewsen, dass eine Hinnahme der Kommunikation durch die Arbeitgeberin offensichtlich ausgeschlossen war. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, sodass die Deutsche Bank erwägt, nach der schriftlichen Urteilsbegründung Berufung beim LAG Hessen einzulegen.

(ArbG Frankfurt a.M., Urteile vom 11.9.2013, 9 Ca 1551/13, 9 Ca 1552/13, 9 Ca 1553/13, 9 Ca 1554/13, Pressemitteilung Nr. 3/2013)

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Da wirft sich die Frage auf: Auf welcher Hierarchierebene muss ich wie viel Eigenverantwortlichkeit und Verantwortungsbewusstsein mitbringen?

Kati Windisch

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