Keine Verfahrenskostenhilfe für Unterhaltsantrag ins Blaue hinein
von , veröffentlicht am 19.09.2013Nach dem OLG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2013 – 7 WF 76/13- handelt ein Unterhalt begehrender Beteiligter, der die Höhe des Einkommens des Anspruchsgegners nicht kennt, mutwillig im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung des höchsten denkbaren Unterhaltsbetrages begehrt, ohne – unter zunächst vorsichtiger Schätzung der Höhe des Unterhaltsanspruchs – im Wege des Stufenantrags erst einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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2 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenKurt Schulte He... kommentiert am Permanenter Link
Die Entscheidung ist ja vollkommen ok.
Andersherum gefragt: Wer kommt auf die Idee, so vorzugehen? -Kann doch nur versuchte "Gebührenoptimierung" sein.
Dr. Hans-Jochem Mayer kommentiert am Permanenter Link
Oder wenn es besonders schnell gehen soll ??!!