Keine Verfahrenskostenhilfe für Unterhaltsantrag ins Blaue hinein

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.09.2013

Nach dem OLG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2013 – 7 WF 76/13-  handelt ein Unterhalt begehrender Beteiligter, der die Höhe des Einkommens des Anspruchsgegners nicht kennt, mutwillig im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung des höchsten denkbaren Unterhaltsbetrages begehrt, ohne – unter zunächst vorsichtiger Schätzung der Höhe des Unterhaltsanspruchs – im Wege des Stufenantrags erst einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen.

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2 Kommentare

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Die Entscheidung ist ja vollkommen ok.

Andersherum gefragt: Wer kommt auf die Idee, so vorzugehen? -Kann doch nur versuchte "Gebührenoptimierung" sein.

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