Keine materielle Rechtskraft eines Beschlusses über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe
von , veröffentlicht am 21.09.2013Das LAG Köln hat im Beschluss vom 28.08.2013 – 9 Ta 111/13 - zutreffend entschieden, dass ein Beschwerdegericht von Amts wegen nicht gehindert ist, einen eigenen Beschluss, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung zurückgewiesen wurde, auf die Gegenvorstellung der beschwerten Partei hin aufzuheben, da eine Entscheidung über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwächst. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt waren die erforderlichen Unterlagen im Beschwerdeverfahren rechtzeitig zur Post gegeben worden, waren offenbar aber nicht beim LAG eingegangen.
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenL. Rosenberg kommentiert am Permanenter Link
Die Frage hat aber gar nichts mit materieller Rechtskraft zu tun (sondern allenfalls mit formeller Rechtskraft).