Besetzung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstellen vorläufig untersagt

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.09.2013

Einer zweifelhaften Personalentwicklungsmaßnahme hat das OVG Lüneburg (Beschlüsse vom 19.9.9.2013, Az. 5 Me 153/13) aus gutem Grunde ein vorläufiges Ende gesetzt. Die Polizeidirektion Lüneburg hatte die mehrere Dienstposten im Rahmen des Projektes "Personalentwicklung und Teilzeit" ausgeschrieben. Die Einzelheiten des Projektes, das bis zum 31. Dezember 2013 von den Polizeidirektionen Hannover und Lüneburg erprobt wird, hat das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport in einem Erlass vom 21. Dezember 2011 geregelt. In den Ausschreibungen wurde bestimmt, dass sich aus haushaltsrechtlichen Gründen ausschließlich Polizeivollzugsbeamtinnen/-beamte, die mit maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit tätig seien oder die sich in der Elternzeit befänden und ihre Tätigkeit spätestens nach Beendigung der Elternzeit in Teilzeit mit maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit wieder aufnähmen, bewerben könnten. Im Anschluss daran hieß es in den Ausschreibungen, eine Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf mehr als 75 % sei auf den Dienstposten bis auf weiteres, mindestens für die nächsten drei Jahre, grundsätzlich aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht möglich. Die Antragsteller - die als Kriminaloberkommissarin und Polizeioberkommissar Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 10 erhalten - leisteten ihren Dienst im Zeitpunkt der Ausschreibungen in Teilzeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 85 % beziehungsweise in Vollzeit. Aus diesem Grund schloss die Polizeidirektion die Antragsteller aus den Auswahlverfahren aus und wählte die ihres Erachtens jeweils besten Bewerber aus dem Kreis derjenigen, die Teilzeitarbeit mit maximal 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit leisteten. Der 5. Senat ist zu der Auffassung gelangt, dass die Rechtmäßigkeit der Schaffung der Beförderungsdienstposten als Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit und die in Vollzug dieser organisationsrechtlichen Grundentscheidung erfolgte Beschränkung des Bewerberkreises sehr zweifelhaft ist. Diese behördlichen Maßnahmen hätten zur Folge, dass Beamte aus nicht mehr als sachgerecht anzusehenden Gründen aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen und andere Bewerber ihnen gegenüber in sachwidriger Weise bevorzugt werden. Durch die Beschränkung des Bewerberkreises würden durch Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes gewährleistete hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums, nämlich der Grundsatz der Hauptberuflichkeit und das Alimentationsprinzip, in sehr bedenklicher Weise tangiert. Gemessen an den Maßstäben dieser Grundsätze erscheine die Schaffung von Beförderungsdienstposten als Teilzeitstellen mit einem Beschäftigungsumfang von maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit unzulässig. Sie zwinge die Beamten gegebenenfalls dazu, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, um einen Beförderungsdienstposten zu erhalten. Die Benachteiligung der Beamten, die mit mehr als 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit teilzeitbeschäftigt oder in Vollzeit beschäftigt sind, gegenüber den Beamten, die mit maximal 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit tätig sind, dürfte auch kaum mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein. Dem Grundrecht der Antragsteller auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtschutz könne nur durch eine einstweilige Anordnung Rechnung getragen werden. Nur so könne vermieden werden, dass trotz der aufgezeigten zahlreichen Rechtsunsicherheiten und Rechtsfragen vollendete Tatsachen in Form einer eventuellen rechtswidrigen Beförderung der von der Polizeidirektion Lüneburg ausgewählten Beamten geschaffen werden.

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